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Urteil

8 K 55/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0424.8K55.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die im Jahre 1942 geborene L. ist türkische Staatsangehörige und stammt aus Q. . Am 02. September 1994 reiste die L. zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seitdem ununterbrochen aufhält. Der Beklagte erteilte ihr fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse. Unter dem 12. Juli 1988 beantragte die L. beim Beklagten erstmals die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag nahm die L. wegen fehlender Deutschkenntnisse zurück. Am 23. Mai 1997 beantragte die L. erneut die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter festgestellt, dass sich die L. nicht auf einfache Art in Deutsch verständigen könne. Unter dem 06. März 2003 beantragte die L. beim Beklagten wiederum die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge des Beklagten nahm die L. ihren Antrag am selben Tag mit schriftlicher Erklärung zurück, nachdem die zuständigen Sachbearbeiter festgestellt hatten, dass die L. nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Die Erklärung war sowohl von der L. als auch von ihrem Sohn, der die L. bei ihrer Vorsprache im Ausländeramt begleitet hatte, unterzeichnet. Unter dem 19. März 2003 beantragte die L. nochmals die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich der erneuten Antragstellung wurden der L. ein weiteres Mal in einfacher Sprache formulierte Fragen gestellt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten niedergelegt. Nach Anhörung der L. lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 17. April 2003 ab. Zur Begründung war ausgeführt: Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen, weil sich die L. nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Die der L. anlässlich der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in einfacher Sprache gestellten Fragen seien zum Teil nicht verstanden und dementsprechend nicht richtig beantwortet worden. Die L. erhob dagegen unter dem 25. April 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführen ließ: Die L. sei durchaus in der Lage, sich auf einfache Art in Deutsch zu verständigen. Sie habe die ihr gestellten Fragen fast vollständig richtig beantwortet, soweit falsche Antworten gegeben worden seien, sei dies allein auf ihre Nervosität zurückzuführen. Im Übrigen habe die vom Beklagten geschaffene "Verhörsituation" bei der Befragung auf Seiten der L. zu großer Aufregung geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der L. als unbegründet zurück. Die L. hat daraufhin am 07. Januar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und lässt ergänzend vortragen, dass sie ihren Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 06. März 2003 nur auf Druck des Beklagten zurückgenommen habe. Dass die L. über hinreichende Sprachkenntnisse im Sinne des § 24 des Ausländergesetzes (AuslG) verfüge, ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass sie seit vielen Jahrzehnten in Deutschland lebe und es im Alltagsleben nie Sprachprobleme gegeben habe. Die L. beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr - der L. - eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Hinweis auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide entgegen und führt ergänzend aus: Die Behauptung der L. , sie habe ihren Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 06. März 2003 lediglich auf Druck des Beklagten zurückgenommen, sei unzutreffend. Gleiches gelte für ihre Behauptung, dass die am 19. März 2003 durchgeführte Befragung einer Verhörsituation entsprochen habe. Vielmehr habe die Überprüfung in einer ruhigen Gesprächsatmosphäre stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Die L. hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die L. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden muss, oder ob keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. Vgl. u.a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 95.93 -, NVwZ 1994, 382 und Urteil vom 15. Dezember 1995 - 1 C 31.93 -, NVwZ 1996, 1225. Ausgehend hiervon hat die L. keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dabei beurteilt sich das klägerische Begehren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I S. 1950) vom 01. Januar 2005 weiterhin nach den für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geltenden Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Dies folgt aus der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG. Danach wird nach "altem Recht" entschieden, wenn - wie hier - bereits vor dem 01. Januar 2005 ein Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist, über den nach Inkrafttreten des neuen Rechts allerdings noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Das bedeutet, dass bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 AuslG die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG erteilt wird, ohne dass die weiten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG (wie z. B. ausreichende Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und 60 Monate Pflichtbeiträge) erfüllt sein müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1, 2 AufenthG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 AuslG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich die L. auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Dem Erfordernis, sich auf einfache Art verständigen zu können, ist genüge getan, wenn der Ausländer sich - wenn auch in unbeholfenem Deutsch - verständlich machen kann. Belege für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, z.B. in Form eines Sprachzeugnisses, oder durch Nachweis qualifizierter Berufstätigkeit hat die L. nicht vorgelegt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die L. nicht wahrgenommen und damit von der Möglichkeit, ihre Deutschkenntnisse darzutun, keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der L. im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die L. zum Termin habe krankheitsbedingt nicht erscheinen können, ist damit eine Verhandlungsunfähigkeit der L. am Tage der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargetan, geschweige denn nachgewiesen worden. Auch im Nachhinein hat die L. diesbezüglich keinerlei Nachweise, die ihre Abwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2005 entschuldigen könnten, vorgelegt. Angesichts dessen ist die Kammer darauf beschränkt, die Frage, ob sich die L. auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, anhand der vom Beklagten getroffenen Feststellungen zu beantworten. Die vom Beklagten hierzu im Jahre 1988 und 1997 getroffenen Feststellungen, deren Ergebnissen die L. nicht entgegengetreten ist, haben jedoch ergeben, dass sich die L. nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Auch die vom Beklagten am 06. März 2003 getroffenen Ermittlungen haben kein anderes Ergebnis erbracht. Vielmehr hat die L. ihren am 06. März 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen ihrer fehlenden Deutschkenntnisse zurückgenommen. Soweit die L. in diesem Zusammenhang behauptet, dass der Beklagte sie zur Rücknahme des gestellten Antrags genötigt habe, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. Zum einen steht die klägerische Behauptung im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten und lässt sich zudem nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass sowohl die L. als auch ihr Sohn die Antragsrücknahme schriftlich erklärt und diese Erklärung unterzeichnet haben. Das mit der L. am 19. März 2003 geführte Gespräch, dessen Inhalt der Beklagte in einem Aktenvermerk festgehalten hat, belegt schließlich ebenso wenig, dass sich die L. auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Vielmehr war die L. auch anlässlich dieser Vorsprache im Ausländeramt des Beklagten nicht in der Lage, ein Mindestmaß an deutschen Sprachkenntnissen zu dokumentieren. Die in dem Gespräch in einfacher Form in deutscher Sprache gestellten Fragen zu 1., 2 und 7. sind von der L. falsch, die Fragen 4. und 5. nur unzureichend beantwortet worden. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG geht zu Lasten der L. , weil sie die Folgen der Unaufklärbarkeit (materielle Beweislast) der Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.