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Urteil

11 K 2552/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0425.11K2552.05.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in C. ein Abbruch- und Tiefbau-Unternehmen. Unter dem 22.04.2005 erhielt sie von der T. mit Sitz in den O. den Auftrag, ab dem 25.04.2005 von einer Baustelle in T1. Erdaushub abzufahren und zu der vom Kreis T1. in T1. betriebenen Deponie zu verbringen. Auf der betreffenden Baustelle errichtet die T. im Auftrag der J. einen ALDI-Markt. Der anzuliefernde Erdaushub war zuvor von Vertretern des Beklagten auf der Baustelle begutachtet und bewertet worden. In der Zeit vom 25. bis zum 27.04.2005 verbrachte die Klägerin den Erdaushub - insgesamt eine Menge von etwa 323 Tonnen - auftragsgemäß zur Deponie T1. . Durch Bescheid vom 27.05.2005 zog der Beklagte die Klägerin zu Entsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 3.945,95 EUR einschließlich Mehrwertsteuer heran. Hierin enthalten war ein Gebührenbetrag von 3.751,55 EUR für den im Zeitraum vom 25. bis zum 27.04.2005 angelieferten Erdaushub. Mit Schreiben vom 07.06.2005, beim Beklagten eingegangen am 13.06.2005, teilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, dass sie - die Klägerin - für die Entsorgung des Erdaushubs nicht zu Gebühren herangezogen werden könne, da dieser nicht in ihrem Besitz gewesen, sondern von ihr nur transportiert worden sei. Für die entstandenen Deponiegebühren müsse der Bauträger, also die J. , aufkommen. Durch ein weiteres - anwaltliches - Schreiben vom 15.08.2005 legte die Klägerin gegen die entsprechende Gebührenheranziehung förmlich Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 03.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 09.11.2005 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.05.2005 sei in dem streitbefangenen Umfang rechtswidrig. Sie - die Klägerin - habe bei der Abfuhr des Erdaushubs lediglich auf Weisung der T. beziehungsweise der J. gehandelt. Sie sei insoweit absolut weisungsgebunden ausschließlich als Transporteur tätig geworden. Es bestehe letztlich kein Unterschied zu dem Fall, dass die T. den Transport insoweit mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt hätte. Im übrigen habe der Beklagte gewusst, wer den Erdaushub verursacht habe und insoweit Verantwortlicher gewesen sei, nachdem ein Bediensteter des Beklagten noch auf der Baustelle gemeinsam mit Vertretern der T. und J. das anfallende Erdreich begutachtet und klassifiziert habe. Zwischen den Beteiligten sei seinerzeit genau besprochen worden, wo und wie die Entsorgung des Erdaushubs stattfinden solle. Es sei völlig unverständlich, dass nunmehr sie - die Klägerin -, die an diesen Vorgesprächen auch nicht ansatzweise beteiligt gewesen sei, für die in dieser Weise vereinbarte Entsorgung bezahlen solle. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2005 aufzuheben, soweit der Beklagte darin Entsorgungsgebühren von mehr als 194,04 EUR festgesetzt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei in vollem Umfang rechtmäßig. Nach den anzuwendenden Bestimmungen der einschlägigen Gebührensatzung sei die Klägerin gebührenpflichtig. Die Satzung knüpfe insoweit lediglich an die Überbringereigenschaft an; es sei nicht erforderlich, dass der Betreffende den zu entsorgenden Abfall auch erzeugt habe. Soweit der Aushub vor dem Abtransport begutachtet worden sei, habe dies der Klärung der Frage gedient, wie belastet das Erdreich und wohin es dementsprechend zu entsorgen sei. Irgendwelche vertraglichen Absprachen seien hierbei nicht getroffen worden. Der Kreis T1. sei bei dieser Gelegenheit auch nicht mit der Abfuhr des Mülls beauftragt worden. Schließlich habe die Klägerin bei der Anlieferung des Aushubmaterials auch nicht dargetan, dass sie in fremden Namen handle. Andernfalls hätte er - der Beklagte - seine Gebührenforderung unmittelbar an den Auftraggeber der Klägerin gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ; Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.05.2005 ist, auch soweit er in dem vorliegenden Verfahren streitig ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 der Satzung des Kreises T1. über die Gebühren für die Benutzung der kreiseigenen Abfallentsorgungsanlagen in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.04.2005 (Abfallgebührensatzung - AGS -). Gemäß § 1 AGS erhebt der Kreis für die unmittelbare Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch Abfallbesitzer oder deren Beauftragte Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind gemäß § 2 AGS die Städte und Gemeinden des Kreises für den aus der öffentlichen Müllabfuhr anfallenden sowie in ihrem Auftrag angelieferten Abfall, im übrigen die Halter der Fahrzeuge, mit denen der Abfall angeliefert wird oder die Überbringer des Abfalls. Maßstab für die Bemessung der Gebühren sind gemäß § 3 AGS grundsätzlich Art und Gewicht des Abfalls auf der Grundlage eines in § 4 Abs. 1 AGS im Einzelnen geregelten Gebührentarifs. Die Gebühren werden gemäß § 11 Abs. 1 AGS bei Anlieferung des Abfalls fällig. Die Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - in materieller Hinsicht entscheidungserheblichen rechtlichen Bedenken. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob für die Begründung einer Gebührenpflicht - wie die Regelung in § 2 2. Halbsatz AGS nahe zu legen scheint - allein die Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs, mit dem der Anfall angeliefert wird, ausreichen kann. Denn Benutzungsgebühren können gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - nur als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Offensichtlich aber sind eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Halter eines Fahrzeugs nichts mit dem etwa darin transportierten und zur Deponie verbrachten Abfall zu tun hat. Indessen stellt die Regelung in § 1 AGS klar, dass eine gebührenpflichtige Benutzung die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises T1. durch Abfallbesitzer oder deren Beauftragte voraussetzt. Das aber bedeutet, dass die Eigenschaft als Halter eines Fahrzeugs, mit dem Abfall angeliefert wird, allein nicht für die Begründung einer Gebührenschuld gemäß § 2 AGS ausreicht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Fahrzeughalter gleichzeitig im Sinne des § 1 AGS selbst als Abfallbesitzer die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall innehat (vgl. § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -) oder dass er insoweit zumindest im Auftrag des Abfallbesitzers handelt. Gleiches gilt für die in § 2 2. Halbsatz AGS ebenfalls angesprochenen "Überbringer des Abfalls". Wenn hiernach nicht nur der Abfallbesitzer selbst, sondern darüber hinaus auch sein Beauftragter persönlich Gebührenschuldner werden kann, so rechtfertigt sich dies aus der Bestimmung in § 12 lit. c der Satzung des Kreises T1. über die Abfallwirtschaft - AbfWS - in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.12.2004. Denn jener Regelung zufolge sind zur Benutzung der - kreiseigenen - Abfallentsorgungsanlagen berechtigt die Besitzer oder deren Beauftragte solcher Abfälle, die im Kreisgebiet angefallen und von der Entsorgung nicht ausgeschlossen sind. Das die Gebührenerhebung rechtfertigende Benutzungsverhältnis kann demnach sowohl mit dem Abfallbesitzer als auch mit dessen Beauftragten begründet werden. Mit dem entsprechenden Inhalt stehen die fraglichen Regelungen im Einklang mit höherrangigem Recht. In ihnen wird - wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gefordert - der den Gebührenanspruch begründende Tatbestand, der Kreis der Gebührenschuldner, Maßstab und Satz der Gebühr sowie der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hinreichend bestimmt. Dies ist, was die letztgenannten Merkmale - Gebührenmaßstab, -satz, - fälligkeit - anbetrifft, unproblematisch und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Der Gesamtzusammenhang der oben zitierten Satzungsregelungen in §§ 1 bis 4 AGS macht weiterhin deutlich, dass der Gebührentatbestand durch die Anlieferung von Abfall verwirklicht wird. Gebührenschuldner schließlich sind - soweit für den vorliegenden Fall von Interesse - entsprechend den obigen Darlegungen die Fahrzeughalter oder Überbringer des Abfalls, sofern sie Abfallbesitzer oder deren Beauftragte sind. Diese nehmen dadurch, dass sie den von ihnen mitgeführten Abfalls bei einer kreiseigenen Abfalldeponie anliefern und sich dessen gleichzeitig entledigen, eine vom Kreis T1. unterhaltene öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung in Anspruch in einer Weise, die den Kreis gemäß § 4 Abs. 2 KAG berechtigt, hierfür eine Gegenleistung in Gestalt einer Entsorgungsgebühr zu erheben. Es liegt dabei im nicht zu beanstandenden Ermessen des Satzungsgebers, dass er hinsichtlich der Gebührenschuld an der Person des Anlieferers/Überbringers anknüpft und nicht etwa - was möglicherweise ebenfalls denkbar wäre - an der Person des Abfallerzeugers. Es ist offensichtlich praktikabler, den gegenwärtigen und unmittelbar greifbaren Anlieferer/Überbringer des Abfalls als Schuldner einer Entsorgungsgebühr heranzuziehen, als insoweit auf einen gegebenenfalls erst noch zu ermittelnden Abfallerzeuger abzustellen. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig- Holstein, Beschluss vom 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1992, 106; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.09.1992 - 6 B 10749/92 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1993, 36. Unter dem gleichen Aspekt ist es unschädlich, dass auf der Grundlage der hier einschlägigen Satzungen die Gebührenpflicht nicht auf die Abfallbesitzer beschränkt ist, sondern auch deren Beauftragte treffen kann. Allerdings sind Beauftragte von Abfallbesitzern abfallrechtlich irrelevant insoweit, als sie nicht als Adressaten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind und insoweit weder Rechte noch Pflichten haben. Vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen Anhalt (OLG S-A), Urteil vom 22.06.2000 - 7 U (Hs) 64/99 -, NVwZ 2002, 251 zu dem bürgerlich- rechtlichen Pendant des Besitzdieners gemäß § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies ändert freilich nichts daran, dass ihnen - was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist - in § 12 lit. c AbfWS eigene Nutzungsrechte eingeräumt sind, mit denen Leistungspflichten, wie hier die Pflicht zur Zahlung von Gebühren, korrespondieren können. Auf der Grundlage des hiernach einschlägigen und auch wirksamen Satzungsrechts war der Beklagte berechtigt, die Klägerin zu Entsorgungsgebühren für den im Zeitraum vom 25. bis 27.04.2005 angelieferten Erdaushub heranzuziehen. Die Klägerin war unstreitig Halterin der Fahrzeuge, mit denen jener Anfall angeliefert wurde. Sie handelte nach eigenem Eingeständnis darüber hinaus zumindest als Beauftragte der T. , die unter Zugrundelegung jener klägerischen Einschätzung als Abfallbesitzer zu qualifizieren wäre. Dies reichte nach den zitierten Bestimmungen in §§ 1 und 2 AGS bereits aus, um eine Gebührenschuld der Klägerin zu begründen. Die Kammer ist indessen noch weitergehend der Auffassung, dass die Klägerin - unabhängig von der Ausgestaltung der zwischen ihr und ihren Auftraggebern bestehenden rechtlichen Beziehungen - mit der Übernahme des Erdaushubs auf ihre Fahrzeuge auch die tatsächliche Sachherrschaft darüber begründete und dementsprechend selbst zum Abfallbesitzer wurde. Sie konnte mit jenem Aushub nach dessen Verladung auf ihren Lastkraftwagen zumindest im tatsächlichen Sinne nach freiem Belieben verfahren, was einen erheblich intensiveren Bezug zu dem betreffenden Erdreich als bei einem beliebigen Dritten begründete. Dies genügte, um die Klägerin als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG zu qualifizieren. Vgl. zu einem entsprechenden Fall OLG S-A, Urteil vom 22.06.2000 aaO.; allgemein zum Begriff der tatsächlichen Sachherrschaft im Abfallrecht Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.1997 - 7 C 58.96 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 116, 43 (46). Besteht der mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2005 vom Beklagten geltend gemachte Gebührenanspruch nach alledem dem Grunde nach zu Recht, so ist er auch hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit ist von Seiten der Klägerin nichts eingewandt worden. Es ergibt sich auch ansonsten nichts, was die Forderung des Beklagten überhöht erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. P e n d z i c h S c h o l t e n J a n ß e n Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Gebührenforderung auf 3.751,55 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.