Beschluss
1 L 379/06
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
34mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung schwerwiegende Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen und das private Interesse überwiegt.
• Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten wegen Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten lagen hier voraussichtlich nicht vor.
• Ein staatliches Sportwettenmonopol, das ausländischen Anbietern den Zugang zum Markt grundsätzlich verwehrt, verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG, sodass nationale Verbotsvorschriften im Anwendungsbereich des EG-Rechts unanwendbar sind.
• Nationale Übergangsfristen rechtfertigen nicht die Fortgeltung nationaler Vorschriften, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen; diese sind unanwendbar zu lassen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Unvereinbarkeit staatlichen Sportwettenmonopols mit EG-Recht • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung schwerwiegende Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen und das private Interesse überwiegt. • Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten wegen Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten lagen hier voraussichtlich nicht vor. • Ein staatliches Sportwettenmonopol, das ausländischen Anbietern den Zugang zum Markt grundsätzlich verwehrt, verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG, sodass nationale Verbotsvorschriften im Anwendungsbereich des EG-Rechts unanwendbar sind. • Nationale Übergangsfristen rechtfertigen nicht die Fortgeltung nationaler Vorschriften, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen; diese sind unanwendbar zu lassen. Der Antragsteller vermittelte Sportwetten für eine ausländische Gesellschaft und erhielt eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners, die diese Tätigkeit untersagte. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das VG prüfte summarisch, ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig war. Streitpunkt war, ob die Vermittlungstätigkeit straf- oder ordnungsrechtlich untersagbar sei und ob das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol dem EG-Recht entgegensteht. Relevante Tatsachen sind, dass der Antragsteller nicht selbst Veranstalter war, sondern Vermittler für eine in Gibraltar ansässige Firma, und dass die ausländische Gesellschaft eine Erlaubnis im Drittstaat/EU-Bereich besitzt. Es war unklar, ob die Tätigkeit eine Beihilfe zu einer Straftat nach § 284 StGB darstellt, besonders vor dem Hintergrund der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Das Gericht berücksichtigte die Rechtsprechung des EuGH (Gambelli) und Entscheidungen des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit staatlicher Monopole. Ergebnis des summarischen Verfahrens war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. • Zulässigkeit: Der sinngemäße Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO korrekt gestellt und zulässig. • Schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel, dass die ordnungsbehördlichen Eingriffsgrundlagen (u.a. § 15 Abs. 2 GewO, § 35 Abs. 1 GewO oder § 14 Abs. 1 OBG) erfüllt sind, weil der Antragsteller nicht an der Verwirklichung eines Straftatbestandes mitwirkt. • Strafrechtliche Bewertung vs. EG-Recht: Zwar können Sportwetten als Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB zu beurteilen sein; eine Bewertung als Beihilfe kommt in Betracht. Allerdings verdrängt die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) nationale Verbote, soweit sie ausländischen Anbietern den Marktzugang generell versperren. • Europarechtliche Vorgaben: Der EuGH (Gambelli) verlangt, dass Beschränkungen des grenzüberschreitenden Glücksspielangebots durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, geeignet, erforderlich und nicht diskriminierend sein müssen. • Vorrang des Gemeinschaftsrechts: Nationale Regelungen, die dem EG-Recht widersprechen, sind unanwendbar; Übergangsfristen des nationalen Rechts berühren diesen Vorrang nicht. • Anwendungsfall: Das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol in seiner damaligen Ausgestaltung erfüllt die vom EuGH und BVerfG geforderten Voraussetzungen nicht; somit ist das Verbot der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers voraussichtlich nicht anwendbar. • Interessenabwägung: Wegen der schwerwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung sowie des überwiegenden privaten Interesses an der Fortführung der Tätigkeit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsteller hat Erfolg: Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wurde wiederhergestellt, weil bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen und sein Interesse das öffentliche Durchsetzungsinteresse überwiegt. Das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol in der damaligen Ausgestaltung ist mit Art. 43, 49 EG nicht vereinbar, weshalb einschlägige nationale Verbotsvorschriften im Anwendungsbereich des EG-Rechts nicht anzuwenden sind. Folglich besteht derzeit keine tragfähige Grundlage für die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich auch auf die Androhung eines Zwangsmittels; der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten zu tragen.