Beschluss
12 L 502/06
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zugang zu behördlicher Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten kann nach IFG NRW ausgeschlossen sein, wenn die Unterlagen der internen Willensbildung dienen (§ 7 Abs.2 a IFG NRW).
• Protokolle oder der Austausch von Meinungen zur Vorbereitung einer Entscheidung fallen regelmäßig unter den Ausnahmetatbestand vertraulicher Beratungen (§ 7 Abs.1 Alt.3 IFG NRW).
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch einen konkreten Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Vermutungen über die Bedeutung der Informationen genügen nicht (§ 123 VwGO i.V.m. § 4 IFG NRW).
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch nach IFG NRW für prozessbezogene Korrespondenz • Ein Anspruch auf Zugang zu behördlicher Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten kann nach IFG NRW ausgeschlossen sein, wenn die Unterlagen der internen Willensbildung dienen (§ 7 Abs.2 a IFG NRW). • Protokolle oder der Austausch von Meinungen zur Vorbereitung einer Entscheidung fallen regelmäßig unter den Ausnahmetatbestand vertraulicher Beratungen (§ 7 Abs.1 Alt.3 IFG NRW). • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch einen konkreten Anordnungsgrund glaubhaft machen; bloße Vermutungen über die Bedeutung der Informationen genügen nicht (§ 123 VwGO i.V.m. § 4 IFG NRW). Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung Einsicht in Kopien des Schriftverkehrs zwischen einer Behörde (Abteilung 8 bzw. Bergamt S.) und den von der Behörde beauftragten Rechtsanwälten im Rahmen eines anhängigen Amtshaftungsverfahrens (1 O 214/04). Sie machte geltend, aus der Korrespondenz ergäben sich Hinweise auf Verteidigungsstrategien und nicht in den Prozess eingeführte Argumente, die für ihre Hauptsache von Bedeutung seien. Die Antragsgegnerin verweigerte die Herausgabe mit Verweis auf schutzwürdige Interessen und interne Beratungsprozesse. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) besteht und ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen. Die Antragstellerin trug die Verfahrenskosten und beantragte die Regelung vor Klageentscheidung; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Zugang nach § 4 Abs.1 IFG NRW, weil Auskunftsinteressen durch Ausschlusstatbestände entfallen. • Vertrauliche Beratungen: Die begehrten Unterlagen sind überwiegend als Protokolle oder schriftlicher Austausch zur internen Willensbildung zu qualifizieren und damit nach § 7 Abs.1 Alt.3 IFG NRW überwiegend auskunftsausschließend. • Prozess der Willensbildung: Selbst wenn die Korrespondenz externe Rechtsanwälte betrifft, bezieht sich ihr Inhalt auf die interne Willensbildung der Behörde; deshalb greift § 7 Abs.2 a IFG NRW, der Informationen über den internen Willensbildungsprozess schützt. • Keine Ausnahme: Es ist keine besondere Fallgestaltung ersichtlich, die ein Absehen von der Ablehnung nach § 7 Abs.2 a IFG NRW rechtfertigen würde. • Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass ohne Einsichtnahme ein konkret drohender, schwerwiegender Rechtsverlust in der Hauptsache zu erwarten ist; bloße Hinweise auf mögliche Verteidigungsstrategien genügen nicht. • Prozesslage: Auch die späte Stellung des Antrags (etwa 1 1/2 Jahre nach Klageerhebung) und die bevorstehende Terminierung sprechen gegen die Dringlichkeit der Anordnung. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind § 123 VwGO (Einstweilige Anordnung), § 4 Abs.1 IFG NRW (Informationsanspruch), § 7 IFG NRW (Ausnahmen: vertrauliche Beratungen; Prozess der Willensbildung) sowie Maßgaben zur Begründungspflicht für Anordnungsanspruch und -grund. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass die begehrte Korrespondenz unter die Ausnahmeregelungen des IFG NRW fällt, insbesondere Schutzvorschriften für vertrauliche Beratungen und für die interne Willensbildung (§ 7 IFG NRW), sodass kein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 4 Abs.1 IFG NRW glaubhaft gemacht ist. Zudem hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz ein konkreter und erheblicher Rechtsverlust in der Hauptsache droht, sodass der Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO nicht erfüllt ist. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.