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Urteil

10 K 2445/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0621.10K2445.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand: Der am 22. April 1992 geborene Sohn N1. der Kläger ist seit dem 1. August 1998 schulpflichtig. Für das Schuljahr 1998/99 wurde der Schüler gemäß § 4 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) vom Schulbesuch zurückgestellt und für ihn der Besuch eines Schulkindergartens bestimmt. Seit dem Schuljahr 1999/2000 besuchte der Schüler in den folgenden 5 Schulbesuchsjahren die Grundschule "B. X1. " in M1. . Zum Schuljahr 2004/05 wechselte der Schüler in die Jahrgangsstufe 5 der T2. -I. der Stadt M1. . Dort besucht er im laufenden Schuljahr die Klasse 6 b. Das Halbjahreszeugnis vom 27. Januar 2006 weist für den Sohn der Kläger im Leistungsbereich folgende Noten auf: Deutsch: "mangelhaft", Geschichte/Politik: "mangelhaft", Erdkunde: "ausreichend", Mathematik: "mangelhaft", Biologie: "ausreichend", Chemie: "ungenügend", Englisch: "mangelhaft", Kunst: "ausreichend", Sport: "gut", Wirtschaftslehre als zusätzliche Unterrichtsveranstaltung: "ausreichend"; zum Bereich Arbeits- und Sozialverhalten enthält das Zeugnis folgende Aussagen: Lernbereitschaft: "gering", Hausaufgaben: "gering", Verlässlichkeit: "zufriedenstellend", Sorgfalt: "gering", Regelbewusstsein: "gering", Kommunikation: "gering", Hilfsbereitschaft: "zufriedenstellend". Darüber hinaus enthält das Zeugnis die zusätzlichen Bemerkungen, dass die Leistungen in den Fächern Biologie, Kunst und Wirtschaftslehre schwach ausreichend und die Versetzung sehr gefährdet sei. Unter dem 22. Februar 2005 beantragte der Leiter der T3. betreffend den Sohn N1. der Kläger ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort, nachdem die Kläger zuvor am 18. Februar 2005 hierüber informiert worden waren. In dem pädagogischen Bericht der meldenden Schule wird unter anderem ausgeführt: Bereits seit der ersten Unterrichtswoche falle der Schüler in allen Unterrichtsfächern durch ein massiv störendes Verhalten auf. Ständig widersetze er sich den Regeln innerhalb der Klassengemeinschaft, indem er unaufgefordert in die Klasse rufe, seine Mitschüler/innen und die Lehrpersonen bei ihren Erklärungen unterbreche und durch Verhaltensweisen, z. B. durch das Äußern von auffallenden Geräuschen, versuche, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Dabei laufe er auch teilweise durch die Klasse. Wenn der Schüler von den Lehrpersonen ermahnt werde, höre er oft nur oberflächlich zu und falle kurze Zeit später in die vorherigen Verhaltensweisen zurück. Auf Hinweise der Mitschüler/innen, die sich durch seine Verhaltensweise gestört fühlten, reagiere er häufig aggressiv und beleidigend. In fast jeder Unterrichtsstunde müsse der Schüler darauf hingewiesen werden, sich an die Klassen- und Gesprächsregeln zu halten. Auch sein Fehlverhalten auf dem Schulhof werde ihm in Gesprächen mehrfach bewusst gemacht. Der Schüler wisse, dass unangemessenes Verhalten für ihn Konsequenzen habe, doch seine zahlreichen Versprechen, seine Verhaltensweisen zu ändern, könne er bisher nicht einhalten. Dadurch bestehe z. B. im Schwimmunterricht die Gefahr, dass sich selber oder Mitschüler/innen gefährde. Er weise kaum Fähigkeit zu sachbezogenen Konfliktlösungen auf, sondern versuche seine Meinung dominant durchzusetzen. Wegen des im täglichen Unterricht zu beobachtenden Nachlassens an Motivation und Ausdauer benötige er regelmäßige Ansprachen, Aufmunterung und Unterstützung der Lehrpersonen. Die Lust am kontinuierlichen Arbeiten an einer gestellten Aufgabe verliere er sehr schnell. Er führe schriftliche Arbeitsaufträge nur dann einigermaßen ordentlich aus, wenn er ständige Kontrolle durch die Lehrpersonen erfahre. Er sei stets ablenkungsbereit und nicht in der Lage, sich dauerhaft zielstrebig mit einem Lernstoff zu beschäftigen. Viele Arbeitsaufträge nehme er zudem erst nach mehrmaliger Wiederholung durch die Lehrpersonen wahr. Eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen sei nur gegeben, wenn er ständig eine individuelle Zuwendung seitens der Lehrpersonen erfahre. Das schulärztliche Gutachten vom 30. März 2005 enthält die zusammenfassende Feststellung, dass die körperliche Untersuchung keine Anzeichen für einen Zusammenhang mit den Schulschwierigkeiten ergeben habe. Das sonderpädagogische Gutachten vom 4. Juli 2005, das nach vorheriger Aussprache mit dem Kläger zu 2. am 17. Mai und 4. Juli 2005 erstellt worden ist, enthält folgende zusammenfassende Feststellungen: Der Schüler sei ein Kind, das einen hohen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen aufweise, aber auch Hilfestellungen und Zuwendung im sozial-emotionalen Bereich benötige. Die in dem Gutachten ermittelten niedrigen Intelligenzwerte (CFT 20-IQ 78; HAWIK 3- IQ 73) ließen vermuten, dass beispielsweise Unterrichtsstörungen, zunehmende Unkonzentriertheit im Verlauf des Schulvormittages, das fehlende Umsetzen von Arbeitsanweisungen sowie das massive Einfordern von Aufmerksamkeit und Zuwendung auf eine Überforderung im Unterricht der I. zurückzuführen seien. Die ständige Überforderung in der Schule ziehe sich durch die gesamte bisherige Schulzeit. Auch die beschriebenen Reaktionen, dass der Schüler sich im Gespräch eher einsilbig äußere bzw. angesprochene Verhaltensweisen nicht verändere, hätten ihre Ursache in einem Nichterfassen der Situation und damit in einem Nichtverstehen. Es liege die Vermutung nahe, dass bei dem Schüle die beobachteten und beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in einer neuen Lerngruppe, in der auf sein individuelles Lerntempo Rücksicht genommen werden könnte, abnehmen würden. Es sei wahrscheinlich, dass neue Lernerfolge auch eine neue Lernmotivation mit sich brächten. Als Förderschwerpunkte wurden benannt: Kombinationsfähigkeit, Abstraktionsfähigkeit, Transferfähigkeit, Sprachentwicklung, Sprachverständnis, Ausdrucksmöglichkeiten, Begriffsbildung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Selbstständigkeit, Selbstvertrauen. Eine entsprechende sonderpädagogische Beschulung seines Sohnes auf einer Förderschule lehnte der Vater des Schülers, der Kläger zu 2., in dem Gespräch vom 4. Juli 2005 ab. Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 stellte der Beklagte fest, dass bei dem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und bestimmte als schulischen Förderort eine Schule für Lernbehinderte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, den sie trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten nicht begründeten. Mit Bescheid vom 27. September 2005 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Daraufhin haben die Kläger am 28. Oktober 2005 Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Bericht der Klassenlehrerin ihres Sohnes N1. , Frau X2. , lasse den Eindruck aufkommen, dass sie den Schüler loswerden wolle. Aufgrund ihrer Voreingenommenheit habe sie die Leistungen ihres Sohnes durchgehend - mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Biologie und Kunst - mit "mangelhaft" bewertet. Die Aussagen der Klassenlehrerin bestünden im Wesentlichen in Allgemeinplätzen. Soweit es die Reflexions- und Konfliktfähigkeit betreffe, würden konkrete Vorfälle so gut wie nicht benannt. Auch stehe der Zuweisung zu einer Förderschule entgegen, dass das Zeugnis der Grundschule am X1. für das Schuljahr 2003/2004 durch die Klassenlehrerin Frau X3. -X4. lediglich befriedigende und ausreichende Noten enthalte. Darüber hinaus sei für ihren Sohn hinsichtlich der Wahl der Schulform als am besten geeigneter schulischer Förderort die I. empfohlen worden. In dem sonderpädagogischen Gutachten werde fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass der Schüler praktisch zu nichts fähig sei, obwohl im Bericht der anmeldenden Schule, wie auch im sonderpädagogischen Gutachten selbst teilweise, von bemühtem Mitwirken die Rede sei. Der Umstand, dass er des öfteren wegen seines Verhaltens gerügt worden sei, sei für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht ausreichend. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 27. September 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie des aktuellen pädagogischen Berichts des Leiters der T3. und der Klassenlehrerin M. X2. vom 21. März 2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B1. verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 27. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit nimmt das Gericht zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden, denen es folgt, und verweist auf seine Ausführungen in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. April 2006, denen die Kläger nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten sind. Ergänzend führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im Rahmen dieses Klageverfahrens unter Beachtung des aktuellen pädagogischen Berichts vom 21. März 2006 aus: Die angefochtenen Bescheide begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer Lernbehinderung des Schülers und seiner Zuweisung zu einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als dem zutreffenden Förderort gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 Schulgesetz - AO-SF - vom 29. April 2005) sind gegeben. Bei der gerichtlichen Überprüfung des vorliegenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats. Bis zum hier demnach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat sich gegenüber der zutreffenden Beurteilung der Lern- und Leistungsfähigkeit des Schülers durch den Bericht der Klassenlehrerin der T3. zu dem Antrag des Leiters dieser Schule vom 22. Februar 2005 auf Einleitung des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und Entscheidung über den schulischen Förderort keine wesentliche Änderung ergeben. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs der Lernbehinderung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die - seit dem 1. August 2005 geltende - Vorschrift des § 5 Abs. 1 AO-SF. Danach liegt eine derartige Behinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher oder langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Bereits aus dem Bericht der meldenden allgemeinen Schule zum verfahrenseinleitenden Antrag vom 22. Februar 2005 ist neben den Angaben zu der unterentwickelten Fähigkeit zu sachbezogenem Konfliktlösungen zu entnehmen, dass der Schüler wegen mangelnder Motivation und Ausdauer im Schulunterricht dringend eine regelmäßige Ansprache, Aufmunterung und Unterstützung einer Lernperson benötigt, um die Lust an kontinuierlicher Arbeit zu garantieren. Viele Arbeitsaufträge nimmt er danach erst nach mehrmaliger Wiederholung durch die Lernperson wahr. Auch ist danach eine aktive Teilnahme des Schülers am Unterrichtsgeschehen nur gegeben, wenn er ständig eine individuelle Zuwendung seitens der Lernperson erfährt. Die danach erkennbaren schulischen Schwierigkeiten auch im Leistungsbereich des Schülers resultieren danach erkennbar nicht lediglich in mangelndem Regelbewusstsein und fehlender Konfliktfähigkeit, sondern haben ihren wesentlichen Grund in mangelnder Motivation und Ausdauer sowie insbesondere in vermindertem Konzentrationsvermögen. Dabei indiziert der Umstand, dass der Schüler bereits in der Grundschule die 3. Klasse wiederholt hat, dass bei dem Schüler von Lern- und Leistungsausfällen umfänglicher und langdauernder Art auszugehen ist. Bestätigt werden diese Feststellungen durch die in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden bestellen Lehrkräfte in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 4. Juli 2005. Daraus folgt insbesondere, dass die auch gegenwärtig noch bestehenden Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender Art sind und durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen und der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. Die ausweislich des Gutachtens ermittelten niedrigen Intelligenzwerte nach dem Intelligenztest CST 20 mit einem IQ-Wert im Bereich der Gesamtintelligenz bezogen auf die Altersnorm zwischen 76 und 78, bezogen auf die Klassennorm zwischen 74 und 94, was im Grenzbereich zur niedrigen Intelligenz liegt und der nach dem Hawik III ermittelte IQ-Wert von 73 nach den Ergebnissen des Verbal- und Handlungsteils, d.h. im Bereich der niedrigen Intelligenz, indizieren, dass etwa Unterrichtsstörungen zunehmende Unkonzentriertheit im Verlauf des Schulvormittages, das fehlende Umsätzen von Arbeitsanweisungen sowie das massive Einfordern von Aufmerksamkeit und Zuwendung auf eine Überforderung im Unterricht der I. zurückzuführen sind. Dabei weisen die Ergebnisse des Verbalteils deutliche Defizite dahingehend auf, dass es dem Schüler nur schwer gelingt, Situationen des täglichen Lebens zu erfassen und Ursach- und Wirkungszusammenhänge herzustellen. Die Ergebnisse in den Untertests "Bilder ordnen" und "Figuren legen" im Hawik III deuten zudem auf starke Schwierigkeiten beim schlussfolgernden Denken, Erkennen von Beziehungen zwischen Teilen und dem Ganzen sowie bei Ursache- und Wirkungszusammenhängen hin. Bestätigt werden diese Feststellungen schließlich durch den aktuellen pädagogischen Bericht der Klassenlehrerin der anmeldenden Schule N2. X2. vom 21. März 2006. Darin wird u.a. zum Fach Deutsch ausgeführt, dass der Schüler bekannte Texte zwar flüssig vorlesen kann, es ihm bei fremden Texten allerdings schwer fällt, sich fehlerfrei und sinnentnehmend zu äußern, seine Konzentration dabei auch schnell nachlässt. Seine mündlichen und schriftlichen Ausdrucksmöglichkeiten sind aufgrund seines derzeitigen Sprachstandes wenig differenziert, komplexe Satzkonstruktionen mit Konjunktiven verwendet er fast gar nicht. Frei formulierte schriftliche Äußerungen enthalten viele Grammatik- und Rechtschreibfehler. Die bisher erarbeiteten Rechtschreib-, Grammatik- und Textaufbauregeln werden von dem Schüler kaum angewendet und über einen längeren Zeitraum behalten. Auch im Fach Mathematik weist der Schüler nach wie vor erhebliche Defizite auf. Selbst einfache Aufgaben im Bereich der Grundrechenarten wie schriftliches addieren, subtrahieren, multiplizieren und dividieren beherrscht er danach nur ansatzweise. Bei Dezimalbruchrechnen treten diese Mängel noch deutlicher hervor, vor allem wenn es darum geht, dass Komma im Ergebnis an die richtige Stelle zu setzen. Ein großer Teil der beschriebenen Mängel ist danach auf die mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Schülers zurückzuführen, der sich häufig völlig teilnahmslos zeigt und desinteressiert dem Unterrichtsgeschehen folgt. Vergleichbare Feststellungen werden zu den Fächern Englisch, Geschichte und Biologie sowie Wirtschaftslehre gemacht. Auffällig ist dabei insgesamt die mangelnde Speicherungs- und Merkfähigkeit des Schülers und eine fehlende Transferfähigkeit um früher erarbeitete Unterrichtsinhalte zu wiederholen oder zu übertragen. Aufgrund der vorgenannten Feststellungen ist ausgehend von dem bei dem Sohn N1. der Kläger vorliegende Förderbedarf zutreffend von dem Förderschwerpunkt Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF ausgegangen worden; auch ist wiederum hiervon ausgehend die Bestimmung einer Schule für Lernbehinderte (Förderschule) als zutreffender schulischer Förderort rechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Zeugnis der Grundschule am X1. für das Schuljahr 2003/2004 ausschließlich die Note befriedigend bzw. ausreichend enthält und für den Schüler als Schulformempfehlung die Haupt-/Gesamtschule abgegeben worden ist. Denn abgesehen davon, dass diese Empfehlung ohnehin keine Verbindlichkeit zukommt, ist hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage des Vorliegens eines konkreten Förderbedarfs auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Darüber hinaus findet sich in der Begründung der Schulempfehlung bereits die Feststellung, dass der Schüler in seiner Aufmerksamkeit häufig nachgelassen hat und er Schwierigkeiten hat, selbstständige Zusammenhänge zu erkennen und darüber hinaus ständige Übung benötigt, um Gelerntes richtig anzuwenden. Auch sind der Kammer begründete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der jetzigen Klassenlehrerin des Schülers nicht gegeben. Die Ausführungen der Klassenlehrerin N2. X2. in ihrem aktuellen pädagogischen Bericht entsprechen dem früheren Bericht der anmeldenden Schule sowie insbesondere den Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Befangenheit der Lehrerin durch die Kläger fehlt demgegenüber vollständig, insbesondere beruhen die Aussagen der Klassenlehrerin entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wesentlichen in allgemeinen Plätzen. Auch ist die behauptete Feststellung der Kläger, dass es zwar zutreffe, dass ihr Sohn N1. sich nicht gut benehme, dies allerdings auch andere Schüler täten, ohne dass dies gerügt worden sei, im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage eines sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtlich ohne Bedeutung, so dass sich etwa die angebotene Vernehmung der Schüler O. T4. und D. H. als Beweis dafür, dass sich der Schüler in keiner Weise von anderen Mitschülern hinsichtlich der Disziplin unterscheide, verbietet. Dies gilt gleichermaßen für die angebotene Vernehmung des Beraters bei der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Stadt M1. N3. . Die herangezogenen Unterlagen bilden nämlich für die vorzunehmende sonderpädagogische Beurteilung die allein maßgebliche Erkenntnisgrundlage. Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkreter Förderbedarf bestehe und welche Förderschule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich nämlich grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigem schulischen Verhalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 - 19 B 1555/05 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Zuziehung außerschulischen Sachverstands wie Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen außerschulischen Gutachten ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel - so auch hier - nicht zugänglich. Ergänzend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass der Schüler zum Abbau der vorhandenen Defizite eine Lernorganisation benötigt, bei der er regelmäßig individuelle Betreuung erfährt, mithin eine kleine Lerngruppe, die er allerdings nur an der Förderschule antrifft. Die mit individuellen Förderkonzepten seinem konkreten Förderbedarf entsprechende Förderung an der Förderschule bewirkt zudem keinen Schaden, vielmehr trägt sie seinem Recht auf Bildung und Erziehung auf der Schule Rechnung. Zudem wird das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderschwerpunkt gemäß § 15 Abs. 1 AO-SF bei Bedarf, mindestens einmal jährlich überprüft und kommt ggf. ein Wechsel des schulischen Förderortes in Betracht. Auch kann an der Förderschule ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erreicht werden, auf § 30 Abs. 3 AO-SF. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. G. T. T1. - M. B e s c h l u s s : Ferner hat das Gericht beschlossen: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes n. F. in Höhe des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht vorliegen.