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Urteil

2 K 2886/04

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeidienstunfähigkeit nach §194 Abs.1 LBG ist gegeben, wenn besondere gesundheitliche Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr erfüllt sind und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird. • Der Dienstherr darf bei der Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen (Organisationsermessen) berücksichtigen; dies schließt die Vorrangregelung des Laufbahnwechsels für jüngere Beamte mit ein. • Die spätere Mitteilung einer Schwerbehinderung entbindet die Behörde nicht von Anhörungspflichten; hat die Behörde vor Erlass der Entscheidung keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft, ist eine nachträgliche Berufung hierauf grundsätzlich ausgeschlossen. • Das Unterlassen der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Personalentscheidung, wenn die Behörde keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hatte und diese nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. • Die Behörde hat nicht fehlerhaft gehandelt, wenn sie mangels dauerhaft geeigneter Planstelle und unter Berücksichtigung des Alters, der voraussichtlichen Dauer der Verwendung und personalpolitischer Gründe einem jüngeren, polizeidienstunfähigen Beamten den Laufbahnwechsel nahelegt statt einer dauerhaften Verwendung im Polizeidienst.
Entscheidungsgründe
Polizeidienstunfähigkeit, Organisationsermessen und Vorrang des Laufbahnwechsels • Polizeidienstunfähigkeit nach §194 Abs.1 LBG ist gegeben, wenn besondere gesundheitliche Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr erfüllt sind und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird. • Der Dienstherr darf bei der Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen (Organisationsermessen) berücksichtigen; dies schließt die Vorrangregelung des Laufbahnwechsels für jüngere Beamte mit ein. • Die spätere Mitteilung einer Schwerbehinderung entbindet die Behörde nicht von Anhörungspflichten; hat die Behörde vor Erlass der Entscheidung keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft, ist eine nachträgliche Berufung hierauf grundsätzlich ausgeschlossen. • Das Unterlassen der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Personalentscheidung, wenn die Behörde keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hatte und diese nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. • Die Behörde hat nicht fehlerhaft gehandelt, wenn sie mangels dauerhaft geeigneter Planstelle und unter Berücksichtigung des Alters, der voraussichtlichen Dauer der Verwendung und personalpolitischer Gründe einem jüngeren, polizeidienstunfähigen Beamten den Laufbahnwechsel nahelegt statt einer dauerhaften Verwendung im Polizeidienst. Die Klägerin, Polizeikommissarin (Jg.1974), leidet an einer genuinen Grand‑Mal‑Epilepsie mit schlafgebundenen Anfällen und weiteren Erkrankungen. Nach ärztlicher Behandlung war sie anfallsfrei, erlitt jedoch nach Medikamentenabsetzung 2003 einen Rückfall; eine dauerhafte antikonvulsive Therapie wurde empfohlen. Polizeiärztliches Gutachten schränkte ihre Verwendung ein: kein Schichtdienst, kein Führen von Dienstfahrzeugen mit Sonderrechten, nur Innendienst denkbar. Die Kreispolizeibehörde (KPB) sah keine dauerhafte geeignete Planstelle und leitete den Laufbahnwechsel ein; die Klägerin widersprach. Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 50), teilte dies der KPB aber erst nach Erlass des streitigen Bescheids mit. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; die Klage folgte. Die KPB berief sich auf polizeiärztliche Befunde, fehlende Planstellen, das Alter der Klägerin und personalpolitische Erwägungen. • Rechtsgrundlage ist §194 Abs.1 LBG: Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn besondere gesundheitliche Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr erfüllt sind und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird; die Vorschrift erlaubt als Rechtsfolge die dauerhafte Verwendung auf Funktionen ohne besondere gesundheitliche Anforderungen. • Die polizeiärztlichen Feststellungen begründen die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit: keine Schichtverwendung, keine Sonderrechtsfahrten; diese medizinische Bewertung wurde durch den Regierungsmedizinalrat bestätigt und ist rechtlich verbindlich für die Frage der Eignung. • Der Dienstherr verfügt über ein Organisationsermessen bei der Prognose, das umfassend organisatorische und personalpolitische Erwägungen einbeziehen darf, unter anderem die Verteilung vorhandener Planstellen, Altersstruktur und die voraussichtliche Dauer weiterer Verwendung; dies rechtfertigt im Regelfall Vorrang des Laufbahnwechsels für jüngere Beamte. • Die KPB hat nachvollziehbar dargelegt, dass keine dauerhafte, den Einschränkungen der Klägerin entsprechende Planstelle vorhanden ist; vorübergehende Umsetzungen während des Verfahrens belegen keine dauerhafte Einsatzmöglichkeit. • Die Klägerin kann sich nicht auf die spätere Schwerbehinderteneigenschaft berufen, weil sie die Behörde vor Erlass der Entscheidung hierüber nicht informiert hat; insoweit war keine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich und deren Unterlassen nicht rechtswidrig. • Die Bezugnahme auf innerbehördliche Ungleichbehandlung (gleiches Verhalten eines älteren Kollegen) greift nicht, weil die Einsatzmöglichkeiten dieses Kollegen anders gelagert und weniger eingeschränkt sind; damit liegt kein rechtswidriger Ermessensmissbrauch vor. • Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinie zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) begründen keine unmittelbaren einklagbaren Rechte zur Verweigerung des Laufbahnwechsels, insbesondere nicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde durfte unter Zugrundelegung der medizinischen Feststellungen und unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens davon ausgehen, dass keine dauerhafte, der gesundheitlichen Situation der Klägerin entsprechende Planstelle zur Verfügung steht, weshalb der Laufbahnwechsel Vorrang hat. Die nachträgliche Mitteilung der Schwerbehinderung der Klägerin ändert an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens nichts, weil die Behörde vor Erlass des Bescheids keine Kenntnis hiervon hatte und deshalb die Schwerbehindertenvertretung nicht anzuhören war. Mangels Verfahrens- oder Ermessensfehlern besteht kein Anspruch auf Verbleib im Polizeivollzugsdienst; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.