Urteil
12 K 1181/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0915.12K1181.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 2004 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht erloschen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahr 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1992 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Die daraufhin gestellten Asylanträge des Klägers und seiner Mutter lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 5. April 1994 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen die Beklagte mit Urteil vom 18. März 1996 (8 a K 2207/94.A) unter anderem, die Mutter des Klägers sowie - unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls nach § 26 AsylVfG - den Kläger selbst als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Urteil wurde rechtskräftig und der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 1996 als Asylberechtigter anerkannt. 4 Die iranische Botschaft in C. stellte dem Kläger unter dem 26. Juli 1999 einen Reisepass aus. Der Kläger erschien am 27. Januar 2000 bei der Ausländerbehörde der Stadt E. und erklärte unter anderem, dass er in seinem Heimatland keine weitere politische Verfolgung zu befürchten habe, da sich die Lage dort positiv verändert habe, und dass er auf seine Asylberechtigung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, verzichte. Am 1. Februar 2000 reiste der Kläger in den Iran zurück. 5 Im Januar 2004 stellte der Kläger neuerlich einen Asylantrag und machte zur Begründung unter Vorlage dreier ärztlicher Bescheinigungen des Facharztes Dr. N. vom 28. Januar 2000, vom 25. September 2000 und vom 26. Januar 2004 im Wesentlichen geltend: Er sei im Wege des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt gewesen, ehe er in den Iran zurückgekehrt sei, so dass zu prüfen sei, ob es sich vorliegend um ein Folgeverfahren handele. Er sei schwerwiegend erkrankt, wie sich aus den ärztlichen Bescheinigungen ergebe, in denen eine Psychose mit Persönlichkeitsveränderungen festgestellt werde. Es werde angeregt, vor Durchführung einer Anhörung eine fachpsychiatrische Begutachtung über seine Verhandlungsfähigkeit vorzunehmen. Nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr 2000 habe er mit einem Freund Texte christlichen Inhalts im Internet veröffentlicht. Sein Freund sei deshalb festgenommen worden, woraufhin er im Dezember 2003 erneut nach Deutschland ausgereist sei. Hilfsweise werde mit Blick auf seine Erkrankung ein Abschiebungshindernis geltend gemacht. 6 Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 (Az.: 41 XVII 5183 K) bestellte das Amtsgericht (AG) E. für den Kläger durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Ämter- und Behördenangelegenheiten, da dringende Gründe für eine Betreuungsbedürftigkeit bestünden, weil der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selber zu besorgen. 7 Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 4. Mai 2004 vertiefte der Kläger sein Vorbringen zu seiner Erkrankung und zu den Geschehnissen nach seiner Rückkehr in den Iran; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. 8 Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die frühere asylrechtliche Anerkennung des Klägers sei durch dessen freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Iran, seinen angeblichen Verfolgerstaat am 27. Januar 2000 erloschen. Der vorliegende Antrag sei daher nicht als Folgeverfahren, sondern wie ein Erstverfahren zu bewerten und entscheiden. Der Sachvortrag des Klägers zur angeblichen Verfolgung nach seiner Rückkehr in den Iran sei nicht überzeugend. Es liege auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Der Kläger gebe zwar vor, psychische Probleme zu haben und diese auch schon vor seiner Ausreise aus Deutschland in den Iran im Februar 2000 gehabt zu haben, letztlich seien diese Probleme aber nicht glaubhaft. Die sehr kurze ärztliche Bescheinigung vom 26. Januar 2004 genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die das Asylrecht an ein ärztliches Gutachten stelle. Darüber hinaus habe der gleiche Facharzt bereits im Januar 2000 ganz erhebliche - im Vergleich zu heute gravierendere - psychische Erkrankungen des Antragstellers attestiert. Der Kläger habe sich jedoch fast vier Jahre lang im Iran aufgehalten, ohne dass irgendeine Behandlung stattgefunden hätte und ohne dass sich die Erkrankung in irgendeiner Weise verschlimmert hätte. 9 Zur Begründung seiner am 20. Juli 2004 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen zu den Geschehnissen im Iran und macht im Hinblick auf seine Erkrankung unter Vorlage eines Gutachtens der Ärztin A. B. C1. für das AG E. vom 18. März 2005, einer Bescheinigung des Facharztes Dr. I. vom 1. Dezember 2005 und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. N. vom 14. August 2006 ergänzend geltend: Seine frühere Anerkennung als Asylberechtigter sei nicht erloschen, so dass die Beklagte nicht materiell- rechtlich über den Asylantrag habe entscheiden dürfen. Es komme hier allein ein Erlöschen nach § 72 Abs.1 Ziffer 1 AsylVfG in Betracht. Die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes müssten dabei zweifelsfrei gegeben sein. Er habe zwar objektiv die in § 72 Abs.1 Ziffer 1 AsylVfG genannten Handlungen vorgenommen, dabei jedoch das subjektive Merkmal der Freiwilligkeit mangels Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllen können. Er sei schwer psychisch erkrankt und nicht in der Lage, sein eigenes Leben zu organisieren. Aus diesem Grund sei inzwischen auch eine dauerhafte Betreuung eingerichtet, wie eine Bestallungsurkunde vom 20. Mai 2005 erweise. Die Erkrankung habe nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seit 1999 bestanden und damit auch bereits bei seiner Ausreise in den Iran vorgelegen. Er sei schon zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Entschlusses im Hinblick auf eine drohende Verfolgung einzuschätzen, zumal er nicht aufgrund eigener früherer Verfolgung, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls anerkannt worden sei. Insofern sei gutachterlich festgestellt worden, dass er im Jahr 2000 nicht über die Fähigkeit verfügt habe, die Folgen seiner Ausreise in den Iran abzuschätzen, bzw. die Einreise in den Iran nicht in freier Willensentscheidung vollzogen habe. Wegen des Vorbringens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, in der das Gericht neben dem Kläger selbst auch dessen Betreuer gehört hat, wird gemäß § 117 Abs.3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass seine mit Bescheid vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter nicht erloschen ist, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung macht sie ergänzend im Wesentlichen geltend: Das Vorbringen des Klägers, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Iran mangels Zurechnungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, eine freiwillige Entscheidung diesbezüglich zu treffen, greife nicht durch. Zwar seien im Februar 2004 ein vorläufiger Betreuer und im Mai 2005 ein Betreuer für den Kläger bestellt worden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2000 sei eine solche Betreuung jedoch nicht angeordnet und es sei auch nicht sonst wie festgestellt gewesen, dass er zu Willensentscheidungen nicht in der Lage gewesen sei oder dass seine Geschäftsfähigkeit in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen sein könnte. Eine Feststellung, dass der Kläger seine persönlichen Angelegenheiten nicht regeln könne, finde sich - anders als in der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 - auch nicht in den Bescheinigungen vom 28. Januar 2000 oder vom 25. September 2000. Im Gegensatz zur Darlegung des Klägers, er sei bereits im Jahr 1999 wegen der psychischen Erkrankung, die nunmehr zur Einrichtung der Vormundschaft geführt habe, behandelt worden, enthielten die Bescheinigungen aus 2000 auch eine andere Diagnose als die Bescheinigung vom 26. Januar 2004. Wäre der attestgebende Arzt bereits im Jahr 1999/2000 davon ausgegangen, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine persönlichen Angelegenheiten selber zu regeln, wäre dies bescheinigt worden und hätte ggf. bereits damals eine Betreuung eingerichtet werden müssen, was, wie sich nach Wiedereinreise des Klägers nach Deutschland gezeigt habe, auch innerhalb kurzer Frist möglich sei. Da dies nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger, als er seinen Entschluss zur Rückkehr in den Iran getroffen habe und diesen Entschluss in die Tat umgesetzt habe, hinreichend zurechnungsfähig gewesen sei, um eine freie Willensentscheidung zu treffen. Ein rückwärtsgerichteter Schluss aus der Bescheinigung vom 26. Januar 2004, dass bereits im Jahr 2000 ein Betreuungsbedarf bestanden habe, sei nicht statthaft. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich behandelt werde. Insofern sei auch fraglich, ob die Bescheinigungen vom 28. Januar 2000, vom 25. September 2000 und vom 26. Januar 2004 auf einer ausreichenden Grundlage beruhten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zugehörigen Beiakten verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. 20 Die Klage ist mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass die frühere Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht erloschen ist, zulässig und begründet. 21 Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO an der Feststellung, dass seine mit Bescheid vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter nicht erloschen ist. Das Bundesamt ist in seinem Bescheid vom 5. Juli 2004 inzident davon ausgegangen, dass diese Anerkennung gemäß § 72 Abs.1 AsylVfG kraft Gesetzes erloschen ist und hat hieran anknüpfend eine die Asylberechtigung sowie die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 53 AuslG a. F. verneinende Sachentscheidung getroffen und diese mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, so dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung seines asylrechtlichen Status nicht zweifelhaft sein kann. 22 Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 89, S.231 ff. zu § 15 AsylVfG a.F. 23 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs.2 VwGO entgegen, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Da das Erlöschen einer Anerkennung als Asylberechtigter nach § 72 Abs.1 AsylVfG kraft Gesetzes eintritt, greift die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs.2 VwGO grundsätzlich nicht ein. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, a.a.O. 25 Vorliegend bedarf es der erhobenen Feststellungsklage auch trotz der zugleich erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2004, da mit der Anfechtungsklage nur die Aufhebung der dort getroffenen negativen Feststellungen und der Abschiebungsandrohung, nicht aber die positive Feststellung erreicht werden kann, dass die frühere Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter fortbesteht. 26 Schließlich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht entgegen, dass das Feststellungsbegehren erst nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 geltend gemacht worden ist, denn die Beklagte hat sich ohne Widerspruch mit Schriftsatz vom 6. April 2006 in der Sache auf das Feststellungsbegehren eingelassen, so dass die damit verbundene Klageänderung gemäß § 91 Abs.1, Abs.2 VwGO zulässig ist. 27 Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn die mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 1996 erfolgte Annerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist nicht erloschen. 28 Gemäß § 72 Abs.1 AsylVfG in seiner seit dem 1. Juli 1993 inhaltlich unveränderten Form erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG (früher: § 51 Abs.1 AuslG) vorliegen, von hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen abgesehen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (§ 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG) oder er auf die Anerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, verzichtet (§ 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG). 29 Dabei ist anerkannt, dass ein Verlusttatbestand nach § 72 Abs.1 AsylVfG so eindeutig gegeben sein muss, dass am Verlust der Rechtsstellung kein Zweifel besteht. 30 Vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage, 2005, § 72 AsylVfG, Rz. 45; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 72 AsylVfG, Rz. 6; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 13 TP 506/94 - und Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 S 2193/97 - sowie VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 21 A 225.02 -, jeweils abrufbar in JURIS 31 Dies folgt insbesondere daraus, dass der für einen Ausländer äußerst gravierende Verlust der Rechtsstellung als Asylberechtigter nach § 72 Abs.1 AsylVfG kraft Gesetzes eintritt, ohne dass es - anders als bei einem Widerruf, der in Fällen einer Rückkehr des Asylberechtigten ins Heimatland ebenfalls in Betracht kommen kann - zu einer weiteren behördlichen Überprüfung und Feststellung des Eintritts der tatbestandlichen Erlöschensvoraussetzungen kommt. 32 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 21 A 225.02 -, a.a.O.; Marx, a.a.O., Rz.45; Renner, a.a.O., Rz.6 33 Dieses Verständnis wird auch dem Zweck der Norm gerecht, nach dem das Erlöschen der Asylberechtigung keine Sanktion eines bestimmten Verhaltens des Asylberechtigten, sondern Folge des hierin zum Ausdruck kommenden Wegfalls der Asylbedürftigkeit ist, 34 Renner, a.a.O., Rz.6 35 so dass das Verhalten des Asylberechtigten in objektiver und subjektiver Hinsicht eindeutig auf den Wegfall der Asylbedürftigkeit schließen lassen muss. 36 In Anwendung dieser Maßstäbe ist die frühere Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht erloschen. 37 Die Asylanerkennung ist nicht gemäß § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG durch die Annahme des unter dem 26. Juli 1999 ausgestellten iranischen Reisepasses durch den anschließend in den Iran ausgereisten Kläger erloschen. 38 Das Erlöschen der Asylberechtigung durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses setzt neben der Annahme des Vorteils in Form der Passerlangung voraus, dass die Vornahme der Handlung objektiv als eine erneute Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates zu werten ist und dass die Annahme in subjektiver Hinsicht freiwillig erfolgte. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, a.a.O. 40 Dabei ist anerkannt, dass der Begriff der freiwilligen Unterschutzstellung mit Blick auf die oben dargelegten Erwägungen eng zu verstehen ist. Hiernach lassen nicht etwa nur durch unwiderstehlichen Zwang bedingte Handlungen des Asylberechtigten dessen Rechtsstellung unberührt. Vielmehr kann von einer zum Erlöschen der Asylberechtigung führenden freiwilligen Unterschutzstellung schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein - in seiner Urteils- und Entschlussfähigkeit an sich nicht beeinträchtigter - Asylberechtigter eine im Tatbestand des § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG genannte Handlung etwa zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht vornimmt. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 13 S 3392/95 - in: Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 211 Nr.4; VG Köln, Urteil vom 11. März 1983 - 2 K 13729/91 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1983, S.498 42 Können demnach bereits moralische Nöte oder eine besondere Drucksituation des in seiner Entscheidungsfreiheit im Übrigen nicht beeinträchtigten Asylberechtigten die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung ausschließen, so kann von einer solchen erst recht nicht die Rede sein, wenn die generelle Fähigkeit des Asylberechtigten zu einer freien Willensbildung oder - betätigung zum Zeitpunkt der Vornahme der in Rede stehenden Handlungen aufgrund einer psychischen Erkrankung zumindest erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war. Dass psychische Erkrankungen der Annahme einer freiwilligen Aufgabe der Asylberechtigung dem Grunde nach entgegenstehen können, hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, deren Einwände vielmehr die Frage betreffen, ob im konkreten Fall des Klägers von einer schon im Jahr 1999 bzw. 2000 bestehenden durchgreifenden psychischen Beeinträchtigung in diesem Sinne ausgegangen werden kann. 43 Insofern kann mit Blick auf die psychische Erkrankung des Klägers nach Auffassung der Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber zumindest nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Annahme des Passes und anschließender Ausreise in den Iran an psychischen Beeinträchtigungen im oben dargelegten Sinne litt. Die Kammer hält es vielmehr für durchaus möglich, dass der Kläger sich im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem seine Willensbildungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit erheblich beeinträchtigenden oder gar ausschließenden Zustand befunden hat, so dass von einer zweifellos freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG nicht gesprochen werden kann. 44 Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund des Gutachtens der vom Amtsgericht E. im Betreuungsverfahren zugezogenen Sachverständigen A. - B. - C1. vom 18. März 2005. In diesem Gutachten, gegen das die Beklagte keine Einwände erhoben hat, wird ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die wahrscheinlich schon seit 1999 besteht. 45 Weiter wird hierzu im Einzelnen ausgeführt: Der Kläger zeige eine akute psychotische Symptomatik in Form von Beziehungsideen und Halluzinationen. Der Realitätsbezug sei ebenso wie der Antrieb reduziert. Zusätzlich bestünden eine Störung der Konzentration und eine Umkehr des Tag- Nacht- Rhythmus. Von einem Bestehen der Erkrankung seit 1999 müsse aufgrund von fremdanamnestischen Angaben ausgegangen werden. Wahrscheinlich bestehe bei dem Betroffenen schon seit 1999 eine paranoide Schizophrenie, die im Wesentlichen kaum behandelt worden sei. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben müsse auch von einer erheblichen genetischen Disposition für die Erkrankung Schizophrenie in der Familie des Betroffenen ausgegangen werden, da sowohl Tante als auch Mutter an Schizophrenie erkrankt gewesen seien oder seien. Von der Mutter des Betroffenen werde ein aggressiver Impulsdurchbruch vor ca. 3 Wochen berichtet, der sich gegen Gegenstände gerichtet habe. Vermutlich als suboptimaler eigener Behandlungsversuch sei der vom Kläger - für das Jahr 1998 bzw. 1999 - berichtete Alkoholmissbrauch zu werten. Es bestehe weder Krankheitseinsicht, Krankheitsverständnis noch Behandlungsbereitschaft. Insgesamt resultiere daraus krankheitsbedingt bei Herrn L. eine deutlich reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Auffassungsfähigkeit für komplexe abstrakte Sinnzusammenhänge. 46 Die Annahme, dass der Kläger wahrscheinlich bereits seit 1999 an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wird bei Zusammenschau mit dem vorerwähnten Gutachten nunmehr im Ergebnis auch durch die Stellungnahmen des Dr. N. gestützt. Insoweit hat die Beklagte allerdings zutreffend hervorgehoben, dass dessen Bescheinigungen vom 28. Januar 2000, vom 25. September 2000 und vom 26. Januar 2004 für sich genommen wenig aussagekräftig waren und auch in den Diagnosen differierten. Ungeachtet der Frage, ob diese Bescheinigungen allein schon hinreichend aussagekräftig wären, um Zweifel an einer freiwilligen Unterschutzstellung zu begründen, lassen sich ihnen aber zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass beim Kläger entsprechend der - solche Mängel nicht aufweisenden - Einschätzung der Sachverständigen A. - B. - C1. wahrscheinlich bereits seit 1999 eine paranoide Schizophrenie besteht. Die genannten Atteste des Dr. N. deuten in ihrer Zusammenschau jedenfalls auf ein Bestehen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten bereits seit Juni 1999 und es ist insofern in der Bescheinigung vom 28. Januar 2000 insbesondere ausgeführt, dass der Kläger erhebliche Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen, Verhaltensstörungen und Erlebensstörungen habe und dass keine Krankheitseinsicht bestehe, was sich in die von der Sachverständigen A. - B. - C1. beschriebene Symptomatik fügt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im - nunmehr weit ausführlicheren - Gutachten des Dr. N. vom 14. August 2006, zu dem die Beklagte ebenfalls nicht mehr Stellung genommen hat. Hierin wird jedenfalls eingehend und anschaulich dargelegt, dass das Verhalten des Klägers bereits seit Juni 1999 ganz erhebliche Auffälligkeiten wie Bewusstseinstörungen oder aggressive Ausbrüche aufwies, die sich ebenfalls in die Einschätzung der Sachverständigen A. - B. - C1. fügen. Diese wird im Übrigen auch nicht durch den von der Beklagten erwähnten Umstand in Zweifel gezogen, dass sich der Kläger wegen seiner Erkrankung nach wie vor nicht in regelmäßiger Behandlung befindet, da dies nach übereinstimmender Ansicht sämtlicher Ärzte und auch des klägerischen Betreuers seinen Grund in der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers hat. 47 Ist nach alledem davon auszugehen, dass wahrscheinlich seit 1999 eine paranoide Schizophrenie des Klägers besteht, so hält es die Kammer aufgrund der beschriebenen akutellen Symptomatik der Erkrankung zumindest für durchaus möglich, dass schon die Annahme des Reisepasses und auch die anschließende Wiedereinreise in den Iran im Zustand einer krankheitsbedingt erheblich verminderten oder gar ausgeschlossenen Fähigkeit zur freien Willensbildung bzw. - betätigung erfolgten, die die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne des § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG ausschließt. Insofern lassen die Ausführungen der Sachverständigen A. - B. - C1. , nach denen der Kläger heute eine akute psychotische Symptomatik in Form von Beziehungsideen und Halluzinationen und einen reduzierten Realitätsbezug zeige und dass aus der Krankheit eine deutlich reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit des Klägers sowie eine eingeschränkte Auffassungsfähigkeit für komplexe abstrakte Sinnzusammenhänge resultiere, darauf schließen, dass die Freiheit des Klägers zur Willenbildung und - betätigung heute zumindest erheblich vermindert ist. Es finden sich auch weder im Gutachten der Sachverständigen selbst noch in sonstiger Hinsicht eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Beeinträchtigung in den Jahren 1999 und 2000 noch nicht vorgelegen hätte. Dagegen sprechen im Gegenteil die bereits erwähnten erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des Klägers im Zeitraum 1999 / 2000 und die bereits seinerzeit ärztlich festgestellten Wahrnehmungs-, Denk-, Verhaltens- und Erlebensstörungen. Insofern geht auch der Arzt Dr. N. in seinem Gutachten vom 14. August 2006 auf Grundlage seiner damaligen Wahrnehmungen davon aus, dass beim Kläger bereits seinerzeit eine schwere psychische Krankheit mit deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit vorlag und die Ausreise in den Iran nicht unter dem Merkmal einer freien Willensentscheidung erfolgte. 48 Soweit die Beklagte grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme, dass der Kläger schon in 1999 / 2000 an einer seine Willensfreiheit durchgreifend beeinträchtigenden psychischen Erkrankung gelitten hat bzw. haben könnte, aus dem Umstand herleitet, dass eine Betreuung des Klägers erst im Jahr 2004, nicht aber schon im Jahr 2000 eingerichtet worden sei, was jedoch im Falle schon damals fehlender Zurechnungsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, zieht dies allein die Möglichkeit einer bereits damals bestehenden erheblichen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Klägers schon deshalb nicht in Zweifel, weil eine solche unabhängig davon bestehen kann, ob dieserhalb eine Betreuung eingerichtet wird oder ob eine solche - eine Initiative des Betroffenen oder Dritter voraussetzende - Einrichtung unterbleibt. Die Einrichtung einer Betreuung, die im Übrigen nicht nur wegen einer fehlenden Initiative z.B. infolge von Krankheitsuneinsichtigkeit des Betroffenen, sondern auch etwa wegen Problemen im Umgang mit Behörden, Sprachproblemen und ähnlichem verzögert werden oder unterbleiben kann, ist insofern nicht gleichsam konstitutiv" für eine psychisch bedingte, die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung ausschließende Beeinträchtigung der Willensfreiheit. Im Gutachten vom 14. August 2006 ist insofern im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass seinerzeit aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers nicht mehr als punktuelle Arztbesuche des Klägers zustande kamen, so dass insofern schon ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Einrichtung einer Betreuung auf Initiative des ihn nur sporadisch behandelnden Arztes fehlte. Schließlich ist dem Gutachten auch zu entnehmen, dass der Arzt dann am 13. Januar 2000 durchaus versucht hat, den Kläger in stationäre psychiatrische Behandlung einzuweisen, dass die vom Krankenhaus vor Aufnahme geforderte Zusage der Kostenübernahme aber so schnell nicht zu erreichen gewesen sei und dass für eine Einweisung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) nach Einschätzung des Arztes keine ausreichende Begründung vorgelegen habe. Diese Gesamtumstände lassen erkennen, dass das Fehlen einer Betreuungsanordnung schon zum damaligen Zeitpunkt keineswegs darauf schließen lässt, dass seinerzeit im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers noch kein diesbezüglicher Handlungsbedarf bestanden hätte. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass für die erst nach Wiedereinreise des Klägers nach Deutschland erfolgte Anordnung einer Betreuung letztlich ebenfalls die schon früher fehlende Krankheitseinsicht des Klägers maßgeblich war. 49 Verbleibt es demnach dabei, dass die Fähigkeit des Klägers zu einer freien Willensbildung bzw. - betätigung zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen sein könnte, so sieht die Kammer vorliegend auch keine realistische Möglichkeit, die Frage des damaligen psychischen Zustands des Klägers nunmehr - sechs Jahre später - etwa im Wege weiterer Beweiserhebungen eindeutig aufzuklären. 50 Ist die frühere Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach alledem nicht nach § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG erloschen, so ist auch der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit durch die vom Kläger unter dem 27. Januar 2000 unterschriebene Verzichtserklärung erfüllt. 51 Insofern kann offen bleiben, ob eine - wie hier - gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verzichtserklärung überhaupt einen wirksamen Verzicht im Sinne des § 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG darstellen kann oder ob hierfür eine Erklärung des Asylberechtigten gegenüber dem Bundesamt selbst erforderlich ist. 52 Vgl. einerseits Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK), Band 2, § 72 AsylVfG, Rz 32; Renner, a.a.O., Rz 26; andererseits Marx, a.a.O., Rz 42 53 Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, ob einem wirksamen Verzicht möglicherweise der Umstand entgegensteht, dass der Kläger in der insofern offenbar standardisierten Erklärung vom 27. Januar 2000 angegeben hat, dass er auch auf die Feststellung verzichte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen, obwohl das Bundesamt eine solche Feststellung im Bescheid vom 18. Juni 1996 nicht getroffen hatte. 54 Denn nach dem oben Gesagten erscheint es jedenfalls möglich, dass auch die Verzichtserklärung in einem Zustand erheblich verminderter oder gar ausgeschlossener Willensfreiheit des Klägers abgegeben wurde. Dies schließt auch ein Erlöschen der Asylanerkennung nach § 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG aus, da auch ein Verzicht im Sinne dieser Bestimmung freiwillig erfolgen muss, wobei der Tatbestand wiederum eindeutig erfüllt sein muss, 55 vgl. Renner, a.a.O., Rz.6, 26; Marx, a.a.O.; Rz 38 ff.; GK- Schäfer, a.a.O., Rz.32 56 was nach dem Vorstehenden hier nicht anzunehmen ist. 57 Ist die mit Bescheid vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach alledem nicht erloschen, so hat die Klage mit ihrem Feststellungsantrag Erfolg. 58 Hieraus ergibt sich, dass auch die zugleich gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2004 erhobene Anfechtungsklage, für deren zusätzliche Erhebung schon im Hinblick auf die ansonsten zu besorgende Bestandskraft des Bescheides ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, begründet ist. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Fortbestehens der früheren Asylanerkennung des Klägers fehlt es schon an der Befugnis des Bundesamtes, eine neue Sachentscheidung über dessen Asylberechtigung zu treffen. Daher findet sich auch keine Rechtsgrundlage für die erstmalige Sachentscheidung über die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG bzw. der §§ 60 Abs.1 bis Abs.7 AufenthG (vgl. § 31 Abs.5 AsylVfG) oder für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. 59 Hat die Klage demnach mit ihrem Hauptantrag Erfolg, so ist über den gestellten Hilfsantrag nicht mehr zu befinden. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 61 Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. 62