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Beschluss

14 L 943/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1006.14L943.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2006 wird wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die Nummern 3. und 5. der Verfügung richtet. Soweit der Widerspruch die in Nr. 6. der Verfügung enthaltene Androhung der Ersatzvornahme betrifft, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼. 3. Der Streitwert wird auf 166.250,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin, die sich mit der Verarbeitung von Bioabfall zu Kompost befasst, wendet sich gegen den sofortigen Vollzug einer auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützten Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Im Frühsommer 2006 wurden im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung der Universität C. in den Flüssen Möhne und Ruhr perfluorierte Tenside (PFT) vorgefunden, wobei insgesamt zwölf verschiedene PFT festgestellt wurden. Hauptkomponenten bildeten Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA). Das daraufhin vom dem Antragsgegner eingeschaltete Hygieneinstitut des S. in H. stellte in seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 fest, bei der PFOA müsse ein gentoxisches Wirkungspotential angenommen werden, wobei weitere Untersuchungen erforderlich seien. Möglicherweise könne PFOA auch als initiierendes Karzinogen einzustufen sein. Bei einer PFOA-Konzentration von mehr als 3,0 Mikrogramm je Liter (?g/l) seien Sofortmaßnahmen zur Absenkung der PFOA-Aufnahme über das Trinkwasser erforderlich; grundsätzlich sei eine Unterschreitung eines Werts von 0,1 ?g/l anzustreben. 4 Unter dem 21. Juni 2006 erstellte die Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit eine vorläufige Bewertung von PFOA und PFOS. Die Kommission gelangte zu der Erkenntnis, ein sekundär gentoxisches Wirkungspotential von PFOA und ein daraus abzuleitendes karzinogenes Potential für den Menschen in vorerst nicht quantifizierbarer Höhe seien nicht sicher auszuschließen, so dass die Menge dieses Stoffes im Trinkwasser vorsorglich und vorerst nicht mehr als 0,1 ?g/l nicht übersteigen sollte. 5 Am Unterlauf der Möhne befindet sich das Wasserwerk „Möhnebogen", aus dem zahlreiche Ortsteile der Stadt B. mit Trinkwasser versorgt werden. Dort wurden im Sommer 2006 PFT-Werte von über 0,5 ?g/l gemessen. Diese deutliche Überschreitung der zuvor wiedergegebenen Empfehlungen der Sachverständigen veranlasste das zustände Wasserwerk, Aktivkohlefilter einzusetzen, um den PFT- Gehalt des Wassers abzusenken. Diese Maßnahme erwies sich als erfolgreich; eine zwischenzeitlich vom Bürgermeister der Stadt B. ergangene Empfehlung, Kleinkindern und stillenden Müttern kein Trinkwasser aus Leitungen zu verabreichen, konnte zurückgenommen werden. 6 Im Zuge der weiteren Ermittlungen, an denen außer dem Antragsgegner weitere Behörden beteiligt waren, stellte sich heraus, dass ein großer Teil der PFT-Belastung auf das Ausbringen von Bioabfall auf einer etwa 10 Hektar großen Fläche in Brilon- Scharfenberg zurückzuführen war. Dieses Material war von der Antragstellerin aufgebracht worden, wobei die PFT-Menge nach einem Vermerk der Bezirksregierung B. vom 13. September 2006 noch rund 390 Kilogramm betrug. 7 Am 22. September 2006 fand zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin, der Presseberichten zufolge am 5. Oktober 2006 vorläufig festgenommen worden ist, und Bediensteten des Antragsgegners eine Besprechung statt, bei der die Frage erörtert wurde, auf welche Weise die mit PFT belastete Fläche in Scharfenberg saniert werden könne. Hierbei wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin ein Sanierungskonzept des Landesumweltamtes vom 12. September 2006 vorgestellt, in welchem fünf unterschiedliche Sanierungsalternativen aufgezeigt werden. Die voraussichtlichen Kosten bewegen sich danach zwischen 21.250.000,00 Euro für die Maßnahme „Vollauskofferung und thermische Behandlung" und etwa 615.000,00 Euro für die Maßnahme „Drainage mit Wasseraufbereitungsanlage". Die Beteiligten erörterten den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrages, der im Ergebnis allerdings nicht zustande kam. Ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners über den Termin am 22. September 2006 wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, das Gespräch sei gegebenenfalls als Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu verstehen. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 26. September 2006 traf der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mehrere ordnungsbehördliche Anordnungen. Zunächst gab er ihr auf, die in der Verfügung näher bezeichneten Grundstücke in Scharfenberg durch ein geeignetes Drainagesystem und eine Behandlungsanlage für Sickerwässer zu sanieren (Nr. 1.). Er ordnete (Nr. 2.) ferner an, die Sanierung habe unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Nach Nr. 3. der Verfügung sollten die erforderlichen baulichen Anlagen sowie das zugehörige Drainagesystem unverzüglich errichtet und in Betrieb genommen werden, wobei mit den Bauarbeiten spätestens am 16. Oktober 2006 begonnen werden sollte. Als Sanierungsziel für das unbehandelte Sickerwasser gab der Antragsgegner unter Nr. 4. seiner Verfügung einen Wert von maximal 0,1 ?g/l PFT vor. Weiterhin (Nr. 5.) sollte die Antragstellerin bei einem Gutachter Planungsunterlagen erstellen lassen, wobei der Auftrag an den Gutachter dem Antragsgegner bis zum 2. Oktober 2006 mittags nachzuweisen war. Die Detailplanung des Gutachters erwartete der Antragsgegner spätestens am 10. Oktober 2006. Der Antragsgegner droht der Antragstellerin ferner (Nr. 6.) das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und versah seine Entscheidung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 7.). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Seine Maßnahme beruhe auf §§ 10, 4 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Antragstellerin habe auf der fraglichen Fläche PFT-belastete Materialien aufgebracht. Hierdurch sei eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG entstanden. Nach § 10 BBodSchG sei er - der Antragsteller - befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er nehme die Antragstellerin als Verursacher im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch. Ein Abfallentsorger sei dafür verantwortlich, nur solche Abfälle anzunehmen, die er gefahrlos entsorgen könne. Wenn Abfälle im Laufe der Zeit zu einer Einwirkung auf dem Boden und die Gewässer führten, habe der Abfallentsorger die Grundlage für solche schädlichen Bodeneinwirkungen geschaffen. Durch die Annahme und die gezielte Aufbringung sei die Antragstellerin Verursacherin und damit aufgrund der Theorie von der unmittelbaren Verursachung verantwortlich. Durch ihren Beitrag werde die Gefahrenschwelle, die eine Sanierung erforderlich mache, überschritten. Er - der Antragsgegner - treffe eine Ermessensentscheidung, wobei er von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen habe, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigten. Die Installation eines Drainagesystems und einer Behandlungsanlage für Sickerwasser sei die mit Abstand kostengünstigste und fachlich geeignete Sanierungsvariante. Die geforderte Detailplanung durch ein Gutachterbüro sei erforderlich, um die Sanierung fachgerecht und effektiv auszuführen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Seine Forderungen seien auch angemessen und stünden nicht erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Die Bedeutung des Schutzes von Boden, Grundwasser und Gewässern mache es unerlässlich, Gefahren für die Schutzgüter und die Allgemeinheit zu unterbinden. Dies rechtfertige den für die Antragstellerin damit verbundenen Nachteil und Aufwand. Die Eigentümer und Pächter der fraglichen Flächen müssten die angeordnete Maßnahme dulden. Sollten sie dazu nicht bereit sein, werde er die Duldung mit Verwaltungszwangsmaßnahmen durchsetzen. Die Androhung eines Zwangsmittels sei notwendig und angemessen. Zum Zwecke der raschen Sanierung habe er Fristen gesetzt, deren Befolgung auch zumutbar sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse, weil eine Gefährdungssituation nicht nur für den Boden, das Grundwasser und auch die Oberflächenwässer bestehe, sondern ein direkter Einfluss auf die Trinkwasserqualität gegeben sei. Die bestehenden Gefahren müssten vor dem unanfechtbaren Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewehrt werden. Dies gelte um so mehr vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Jahreszeit und der im Frühjahr aufgrund der Schneeschmelze zu erwartenden hohen Schadstofffracht. 9 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch und machte geltend: In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und den Anhängen dieses Regelwerks seien keinerlei Grenzwerte für PFOS und PFOA genannt. Deshalb werde bestritten, dass es sich hierbei um Stoffe handele, von denen eine Gefahr ausgehe. Über diesen Gesichtspunkt gehe die Begründung der Ordnungsverfügung völlig hinweg. Der Antragsgegner habe nicht die gesamte Fläche überprüft. Eine Sanierung der gesamten Fläche sei danach unverhältnismäßig. Die von dem Antragsgegner gesetzten Fristen seien unangemessen, nachdem der Auftrag an einen Gutachter innerhalb von nur drei Arbeitstagen erfolgen solle. Die von dem Antragsgegner geschätzten Kosten zeigten, wie umfangreich die Sanierungsmaßnahme sein werde. Damit sei es unmöglich, bereits am 16. Oktober 2006 mit den Arbeiten zu beginnen. 10 Ebenfalls am 28. September 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt. Sie bezieht sich auf ihr Widerspruchsschreiben und trägt ergänzend vor: Dem Antragsgegner sei der Sachverhalt seit dem 13. Juni 2006 bekannt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum gerade jetzt diese Ordnungsverfügung ergehe. Soweit der Antragsgegner auf die Schneeschmelze verweise, werde diese frühestens im Frühjahr nächsten Jahres, das heißt in mehr als sechs Monaten, eintreten. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. September 2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. September 2006 wieder herzustellen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Er verteidigt die von ihm getroffenen Entscheidungen und tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen: Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei die Belastung des Trinkwassers mit PFT gesundheitsgefährdend. Es habe der üblichen Verfahrensweise entsprochen, nur einen begrenzten Teil der betroffenen Fläche zu untersuchen. Die hierbei gezogenen Bodenmischproben seien repräsentativ, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die PFT-Belastung des Bodens Schwankungen unterliege. Die Anzahl der Proben und die Höhe der damit einhergehenden Kosten müsse sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Möglicherweise müssten im Zuge der Sanierung weitere Proben genommen werden. Die Gefahrensituation und die Wirkungen in den Gewässern sei jedenfalls eindeutig belegt. Die Darstellung der Antragstellerin, wonach ihm die einschlägigen Informationen bereits am 13. Juni 2006 vorgelegen hätten, sei unzutreffend. Die Fläche, auf die sich seine Ordnungsverfügung beziehe, sei erst am 13. September 2006 als Belastungsschwerpunkt ermittelt worden. Die der Antragstellerin gesetzten Fristen seien angesichts der Eilbedürftigkeit ausreichend. Die fraglichen Arbeiten müssten bis zum Winter abgeschlossen sein. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. 17 II. 18 Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat nur in dem aus Nr. 1. des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin die Sanierung der allen Beteiligten bekannten Fläche in Scharfenberg aufgegeben und hierzu eine gutachterliche Begleitung angeordnet hat, bestehen gegen die Verfügung keine ernsthaften rechtlichen Bedenken; es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Anordnungen sofort zu vollziehen. Gleiches gilt für die Entscheidung, den Sanierungszielwert auf 0,1 ?g/l PFT festzusetzen. 19 Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre rechtliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich unter anderem aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten durchzusetzen. Der Begriffe der „Maßnahme" ist weit und erfasst jede nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit. Namentlich kann die Behörde die Maßnahme in der Gestalt eines Verwaltungsakts treffen, der gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt wird, 20 vgl. Landel in Landel/Vogg/Wüterich, Bundesbodenschutzgesetz, § 10 Rand-Nr. 7. 21 Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtens. Denn die Antragstellerin ist ihrer Pflicht aus § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht nachgekommen, so dass der Antragsgegner befugt ist, sie auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG dazu anzuhalten. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist unter anderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt. Insbesondere liegt entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung eine „schädliche Bodenveränderung" vor. 22 § 2 Abs. 3 BBodSchG definiert das Tatbestandsmerkmal „schädliche Bodenveränderung" als Beeinträchtigung der Bodenfunktion, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Welche Bodenfunktionen insoweit in Betracht kommen, wird in § 2 Abs. 2 BBodSchG näher ausgeführt. Im vorliegenden Fall ist die Bodenfunktion „Bestandteil des Naturhaushaltes" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BBodSchG) berührt. Wald, Wiesen, Grünland sowie Böden haben ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt, indem die Niederschlagsmengen erheblich verzögert über Zwischenabflüsse und Oberflächenabfluss in die Vorfluter (Bäche und Flüsse) abgegeben werden, 23 vgl. Vogg in Landel/Vogg/Wüterich, a.a.O. § 2 Rand-Nr. 45. 24 Gerade diese Funktion der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Scharfenberg ist hier beeinträchtigt, weil von dem betreffenden Boden nicht nur Niederschlagswasser, sondern mit diesem auch nicht unbeträchtliche Mengen an PFT zunächst in einen nahegelegenen Bach, sodann in den Möhnefluss, in die Möhnetalsperre und schließlich in den Unterlauf der Ruhr gelangen. Die dargestellte Beeinträchtigung der Bodenfunktion ist auch ohne weiteres schädlich im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG. Die potentiellen Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die Aufnahme von PFT wird in den unter I. dieses Beschlusses mitgeteilten Stellungnahmen der Sachverständigen eindrucksvoll dargelegt. Die Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Gefährlichkeit des Materials sei gar nicht belegt, weil PFT in den Anhängen zur Bundesbodenschutzverordnung nicht erwähnt werde, ist nicht zutreffend. Dies zeigt bereits § 9 Abs. 1 BBodSchV, wonach das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu besorgen ist, wenn entweder Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten oder eine erhebliche Anreicherung von anderen Stoffen erfolgt, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen zu bewirken. Die Bundesbodenschutzverordnung und ihre Anhänge enthalten danach keinen abschließenden Katalog schädlicher Stoffe mit der Folge, dass alle dort nicht genannten Substanzen von vornherein ungeeignet wären, schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG herbeizuführen. 25 Die Antragstellerin ist Verursacherin der hier interessierenden schädlichen Bodenveränderung. Denn sie hat das Material auf das Gelände gebracht, in welchem sich PFT befinden, die den Boden verändert haben. Zutreffend spricht der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung die „unmittelbare Verursachung" an, wonach als Verursacher im allgemeinen Polizeirecht und auch im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG in erster Linie derjenige in Betracht kommt, dessen Beitrag die Gefahrenschwelle überschreitet, 26 vgl. Wüterich in Landel/Vogg/Wüterich, a.a.O. § 4 Rand-Nr. 51. 27 Allerdings sind nach § 4 Abs. 3 BBodSchG neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung verpflichtet. Der Antragsgegner hätte seine Maßnahme mithin auch an den Pächter der Fläche oder die Eigentümer richten können. Dies hat der Antragsgegner durchaus erkannt. Zwar vermitteln seine Überlegungen im vierten Absatz auf Seite 4 der Verfügung den Eindruck, als habe er Maßnahmen gegen die übrigen „Störer" gar nicht in Betracht gezogen. In den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindet sich auf Blatt 557 indessen ein längerer Vermerk vom 25. September 2006, in welchem der zuständige Sachbearbeiter eingehende Erwägungen zur Störerauswahl getroffen hat. Diese erweisen sich als ermessensfehlerfrei, so dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht zu beanstanden ist. 28 Die Berichte in der lokalen Presse vom heutigen Tage lassen allerdings Zweifel daran aufkommen, dass der Grundsatz der Effizienz der Gefahrenabwehr, von dem der Antragsgegner sich maßgeblich hat leiten lassen, weiterhin für die Inanspruchnahme gerade der Antragstellerin spricht. Nachdem sich der (wohl einzige) Geschäftsführer zur Zeit nicht auf freiem Fuß befindet und auch sonst Zweifel daran bestehen dürften, dass die Antagstellerin persönlich und wirtschaftlich in der Lage ist, die von ihr geforderte Grundstückssanierung zu leisten, wird der Antragsgegner (auch) andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Betracht zu ziehen haben. Die durch die jüngsten Veröffentlichungen hervorgerufenen Bedenken lassen indessen die von dem Antragsgegner bereits Ende September getroffene Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn damals konnte der Antragsgegner annehmen, in der Person der Antragstellerin eine in jeder Hinsicht kompetente Ansprechpartnerin zu haben, deren Geschäftsführer noch in der Besprechung vom 22. September einen durchaus kooperativen Eindruck vermittelt hat. Immerhin hatte der Geschäftsführer den Vorschlag des Antragsgegners, über die Sanierung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, nicht grundsätzlich abgelehnt. Seine Bitte, die Angelegenheit zunächst noch näher zu prüfen, erscheint ohne weiteres als verständlich und nachvollziehbar. Nachdem die Antragstellerin ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 25. September dann doch nicht bereit war, den vorbereiteten Vertrag abzuschließen, durfte der Antragsgegner sie als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor ihre persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer eingehenderen Untersuchung zu unterziehen. 29 Die der Antragstellerin abverlangten Maßnahmen muss diese freilich auf Grundstücken ausführen, die im Eigentum Dritter stehen und verpachtet sind. Damit wird der Antragstellerin ein Vorgehen aufgegeben, das nach den Bestimmungen des Zivilrechts unzulässig ist. Auch der Antragsgegner hat dies erkannt: Im vierten Absatz von Seite 5 seiner Verfügung spricht er die Duldungspflicht der Grundeigentümer und Pächter an und stellt den Erlass von „Verwaltungszwangsmaßnahmen" in Aussicht. Bislang hat der Antragsgegner - soweit ersichtlich - allerdings noch keine Duldungsverfügungen gegen die Drittberechtigten erlassen; es liegen auch keine verbindlichen Erklärungen vor, wonach diese mit den der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahmen einverstanden sind. Diese Umstände führen indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der an die Antragstellerin gerichteten Verfügung. Nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zum öffentlichen Baurecht, 30 vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Juli 1998 - 4 B 69.98 -, Baurechtssammlung Band 60 Nr. 170, 31 der sich die Kammer für die durchaus ähnlich gelagerte Konstellation im Recht des Bodenschutzes anschließt, hindern die Rechte Dritter an einer abzubrechenden Baulichkeit den Erlass einer entsprechenden Anordnung der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht. Die Drittberechtigung bildet lediglich ein Vollstreckungshindernis, welches durch eine entsprechende Duldungsverfügung ausgeräumt werden kann. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Sanierungsmaßnahmen aufgegeben hat, auch wenn hierdurch Rechte Dritter betroffen werden. Der Antragsgegner wird aber im Auge behalten müssen, dass Vollstreckungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der Eigentümer und Pächter oder aufgrund einer gegebenenfalls für sofort vollziehbar zu erklärenden Duldungsverfügung gegen diese Drittberechtigten zulässig sind. 32 Auch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ist der Tenor zu 1. der Ordnungsverfügung vom 26. September 2006 nicht zu beanstanden. Namentlich erweist sich die Sanierungsforderung nicht als unverhältnismäßig, auch wenn möglicherweise nicht alle Teilflächen in gleichem Maße von einer PFT-Belastung betroffen sind. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners wurden in dem Bereich bereits in den dreißiger und den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts Drainageleitungen verlegt, die eine Verbreitung des PFT-belasteten Wassers begünstigen. Deshalb ist es grundsätzlich richtig, die gesamte Fläche in den Blick zu nehmen, auf der die von der Antragstellerin angelieferten Materialien verteilt worden sind. Im Übrigen lässt Nr. 1. der Verfügung der Antragstellerin einen gewissen Spielraum, indem dort ein „geeignetes Drainagesystem" gefordert wird. Sollte sich bei einer näheren Betrachtung im Wege der „gutachterlichen Begleitung" nach Nr. 2. der Verfügung herausstellen, dass die Drainagerohre nur auf Teilflächen verlegt werden müssen, kann sich die Antragstellerin auf diese Arbeiten beschränken, um dadurch der Verfügung gerecht zu werden. 33 Der Tenor zu 1. der Verfügung ist schließlich auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Grundsätzlich müssen ordnungsbehördliche Verfügungen in einer Weise bestimmt sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Gleichzeitig dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit auch nicht überspannt werden. Je nach den Umständen des Falles kann es ausreichen, dem Betroffenen das Ziel zu bezeichnen, das mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird, ohne ihm detailliert vorzuschreiben, auf welche Weise dieses Ziel erreicht werden soll, 34 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2005 - 6 TG 3675/04 -, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe Band 55 Seite 214 = NJW-Rechtsprechungsreport 2005 Seite 1643. 35 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Antragstellerin das Ziel der Sanierungsmaßnahme in Nr. 4. seiner Verfügung eindeutig vorgegeben. Die Antragstellerin wird gemeinsam mit dem von ihr zu beauftragenden Gutachter festlegen müssen, auf welche Weise dieses Ziel erreicht wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit erweist sich Nr. 1. der Verfügung danach nicht als rechtswidrig. 36 Auch Nr. 2. der Verfügung, wonach eine „gutachterliche Begleitung" der Sanierungsmaßnahmen zu erfolgen hat, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt. In seinem - soweit ersichtlich nicht veröffentlichten - Beschluss vom 16. März 2005 - 20 B 298/05 - hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgendes ausgeführt: 37 "Die Häufigkeit der vom Antragsgegner vorgegebenen Pumpintervalle und die geforderte Einschaltung eines Sachverständigen begegnen unter dem Blickwinkel der gebotenen Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen keinen Bedenken. Eine nicht erforderliche oder der gegebenen Situation nicht angemessene Beanspruchung der Antragstellerin ist nicht zu erkennen. Sanierungsmaßnahmen sind darauf zu richten, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 3 BBodSchV). Daran ist die Ordnungsverfügung ersichtlich orientiert. ... Die Begleitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen zielt darauf, in Gestalt der vom Sachverständigen zu erstellenden Bewertung und Protokollierung in kurzen Zeitabständen verlässliche Erkenntnisse über die Erreichung des erstrebten Sanierungserfolgs und damit über die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Abpumpens bzw. über die Festlegung der Pumpintervalle zu gewinnen. Eine sachlich nicht hinlänglich zu vertretende, übermäßige Belastung der Antragstellerin ist hierin nicht zu sehen." 38 Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres übertragbar. Die gutachterliche Begleitung, die in Nr. 5.2 der Verfügung näher beschrieben wird, ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Sanierung der Grundfläche zu gewährleisten. Insbesondere ist eine regelmäßige Untersuchung des Wassers an der Anlage, im Grundwasser und in den Gewässern („Monitoring"), die nur von einem Sachverständigen geleistet werden kann, geboten, um den kontinuierlichen Fortgang der Sanierung zu gewährleisten. Eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin hierdurch vermag die Kammer nicht zu erkennen. 39 Als rechtens erweist sich schließlich auch die Bestimmung eines Sanierungszielwertes in Nr. 4. der Verfügung. Der dort ausgeworfene Wert von maximal 0,1 ?g/l PFT entspricht den unter I. dieses Beschlusses wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen. 40 Der Antragsgegner hat auch zu Recht die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet. Zwar ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zuzugeben, dass die insoweit angesprochene Schneeschmelze jedenfalls in den nächsten Monaten nicht zu erwarten ist. Den übrigen Erwägungen des Antragsgegners auf Seite 5 f seiner Verfügung kann sich das Gericht allerdings anschließen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Belastung der Wasserläufe mit PFT alsbald zu unterbinden oder zumindest deutlich zu reduzieren. Nach den Berechnungen der Bezirksregierung B. befinden sich auf dem fraglichen Gelände noch mehr als 300 Kilogramm PFOA und PFOS. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Sanierungsgebots ist zu erwarten, dass beträchtliche Mengen dieser Stoffe in den Möhnefluss und anschließend in die Möhnetalsperre gelangen. Ein Mitglied der beschließenden Kammer konnte vor wenigen Tagen am Pegel des nördlichen Turms der Sperrmauer einen aktuellen Stauinhalt von etwa 60.000.000 Kubikmetern ablesen, während der Stauinhalt insgesamt nahezu 135.000.000 Kubikmeter umfasst. Der niedrige Wasserstand ist nicht allein auf den trockenen Sommer zurückzuführen, sondern der Wasserspiegel wurde - wie der Kammer aus der Presse bekannt ist - für Reparaturarbeiten abgesenkt. Damit besteht die Möglichkeit, beim erneuten Aufstauen dieses Trinkwasserreservoirs die darin noch vorhandene Menge an PFT deutlich zu reduzieren, indem durch entsprechende Maßnahmen diese Stoffe dem Oberlauf der Möhne nicht mehr zugeführt werden. In der Folge verbessert sich anschließend auch die Wasserqualität am Unterlauf der Möhne und namentlich am Wasserwerk „Möhnebogen" in B. - O. . Auf diese Weise können die zur Zeit von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten der zusätzlichen Filtrierung des Trinkwassers in absehbarer Zeit abgebaut werden. Dies gelingt indessen nur dann, wenn durch geeignete Maßnahmen ein weiterer Eintrag von PFT in die Vorfluter unterbunden wird. Auch deshalb erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung als rechtmäßig. 41 Die in der Antragsschrift sinngemäß anklingende Behauptung, der Antragsgegner habe die Zeit seit dem 13. Juni 2006 nutzlos verstreichen lassen, ohne einzuschreiten, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum gerade jetzt die Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe, trifft nicht zu. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners wie auch die wiederholten Presseberichte betreffend die PFT-Belastung von Möhne und Ruhr belegen vielmehr das Gegenteil. Der Antragsgegner und zahlreiche weitere Stellen sind seit Mai/Juni intensiv darum bemüht, Abhilfe zu schaffen. Allerdings versteht es sich von selbst, hierbei gezielt vorzugehen. Die in Rede stehende Fläche in T. wurde - wie der Antragsteller in seiner Antragserwiderung zutreffend darstellt - erst im September als Belastungsschwerpunkt und damit als für eine konkrete Sanierungsmaßnahme in Betracht kommend ermittelt. Dass der Antragsteller sodann den Versuch unternommen hat, mit der Antragstellerin eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, die hoheitliches Vorgehen erübrigen würde, ist ersichtlich nicht als zögerliche Sachbearbeitung zu verstehen, sondern als einfaches, zweckmäßiges und zügiges Verwaltungshandeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG (vgl. § 10 Satz 2). Nachdem ein Vertrag mit der Antragstellerin nicht zustande kam, war der Antragsgegner gehalten, alsbald eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen. 42 Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin allerdings aufgegeben hat, bis zum 2. Oktober 2006 einen Gutachterauftrag zu erteilen, die Detailplanung des Gutachterbüros bis zum 10. Oktober 2006 vorzulegen und mit den Bauarbeiten spätestens am 16. Oktober 2006 zu beginnen, bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen. Zutreffend weisen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass nach Nr. 5.1 der Verfügung der Gutachterauftrag innerhalb von drei Arbeitstagen hätte erteilt werden müssen, wobei der 2. Oktober 2006 angesichts des ihm folgenden Feiertags von zahlreichen Menschen als Urlaubstag genutzt wurde. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners wird die Detailplanung etwa 50.000,00 Euro kosten; die gutachterliche Begleitung wird in Höhe von etwa 200.000,00 Euro zusätzlich zu Buche schlagen. Es wird zweckmäßig sein, Detailplanung und Begleitung von ein und demselben Büro durchführen zu lassen, so dass die Antragstellerin ein Auftragsvolumen von ca. 250.000,00 Euro zu vergeben hat. Dass sie hierfür nicht den „ersten besten Gutachter" ansprechen möchte, sondern den Auftrag nur nach Anhörung mehrerer Gutachter erteilen will, ist ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar. Für eine - wenn auch nur beschränkte - Ausschreibung ist eine Frist von etwa drei Werktagen indessen deutlich zu knapp bemessen. 43 Aus der vorstehenden Überlegung folgt zugleich, dass der in Nr. 5.2 bezeichnete Termin und auch der Termin für den Beginn der Bauarbeiten (Nr. 3. der Verfügung) nicht gebilligt werden können. Im Übrigen gibt der Antragsgegner der Antragstellerin in 5.2 eine Handlung auf, die nur bedingt im Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegt. Die Antragstellerin hat nach Erteilung des Gutachterauftrags keinen Einfluss darauf, mit welchem Arbeitstempo der Gutachter zu Werke geht. Würde Nr. 5.2 der Verfügung Bestand haben, müsste die Antragstellerin besorgen, mit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen zu werden, ohne dass sie selbst eine Ursache gesetzt hätte. 44 Erweisen sich die soeben erörterten Punkte der angefochtenen Verfügung somit als rechtlich zweifelhaft, besteht kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner mag der Antragstellerin angemessene Fristen setzen, die einerseits zwar der in der Antragserwiderung nochmals dargelegten Eilbedürftigkeit Rechnung tragen, andererseits aber auch die verständlichen Belange der Antragstellerin berücksichtigen müssen. 45 Nach dem Vorstehenden kann auch die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme (Nr. 6. der Verfügung) keinen Bestand haben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) ist dem Betroffenen einer Vollstreckungsmaßnahme mit der Androhung des Zwangsmittels eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht zu bestimmen. Die im vorliegenden Fall der Antragstellerin gesetzten Fristen erweisen sich - wie dargelegt - nicht als „angemessen" in diesem Sinne. Damit ist die Androhung des Zwangsmittels insgesamt rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen ist. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die im Tenor zu 2. des Beschlusses ausgeworfene Quote entspricht nach Einschätzung der Kammer dem Maß des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens. 47 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Hierzu heißt es in dem bereits zitieren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2005: 48 "Das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird bestimmt durch den infolge der angeordneten Sanierungsmaßnahme entstehenden finanziellen Aufwand. Der Antragsgegner hat die anfallenden Kosten für den Fall einer Ersatzvornahme überschlägig auf 500 EUR/Tag veranschlagt. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegen getreten. Da sich in dem Drainageschacht nach Angaben des Antragsgegners trotz des seit mehreren Monaten intensiv stattfindenden Abpumpens des Öl-/Wassergemisches fortwährend eine neue Ölschicht und der Schadensherd noch nicht ausgeräumt ist, ist angesichts auch des Sanierungszieles mit einer mehrmonatigen Dauer der Maßnahme zu rechnen. Das rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung des nur vorläufig regelnden Charakters des Verfahrens, den Streitwert mit 25.000,- EUR zu bemessen." 49 Danach sind im vorliegenden Fall bei der Bemessung des Streitwerts die Kosten zu berücksichtigen, die in Vollzug der streitigen Ordnungsverfügung auf die Antragstellerin zukommen. Außer Betracht bleiben müssen hierbei allerdings die Folgekosten in Höhe von ca. 60.000,00 Euro jährlich und auch die Kosten der gutachterlichen Begleitung in Höhe von etwa 20.000,00 Euro insgesamt, weil diese Kosten - jedenfalls zu einem größeren Teil - erst nach rechtskräftigem Abschluss des Widerspruchs - und eines anschließenden Klageverfahrens anfallen dürften. Es bleiben danach Kosten in Höhe von 665.000,00 Euro, die indessen ebenfalls nicht in voller Höhe in den Streitwert einfließen können. Sollte sich nämlich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zu Unrecht die Sanierung der Fläche in T. aufgegeben hat, müsste er die ihr bis dahin entstandenen Kosten erstatten. Die durch die sofortige Vollziehung auf die Antragstellerin zukommenden Kosten trägt diese also nur vorläufig, so dass es angemessen ist, als Streitwert lediglich ¼ dieses Betrages festzusetzen. 50