Urteil
1 K 2358/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1018.1K2358.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Kreistag des Beklagten verpflichtet ist, bei der durch das Ausscheiden des Herrn I. notwendig gewordenen Wahl eines Mitgliedes des Landschaftsbeirates gemäß § 11 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes eine Auswahl ausschließlich unter den vom Kläger vorgeschlagenen Personen zu treffen, soweit in diesen Personen keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist der Landesverband eines nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes (LG) vorschlagsberechtigten Verbandes für die Wahl von Mitgliedern des Beirates, der gemäß § 11 LG beim Landrat des Beklagten als Untere Landschaftsbehörde zu bilden ist. 3 Bei der Neuwahl des Beirates am 9. Dezember 2004 wählte der Kreistag des Märkischen Kreises aus der Vorschlagsliste des Klägers u.a. Herrn I. als Mitglied und aus der Vorschlagsliste des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), eines anderen gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 LG vorschlagsberechtigten Verbandes, die Herren T. und C. als stellvertretende Mitglieder. Der BUND hatte sie als reguläre Mitglieder vorgeschlagen. 4 Im April 2005 erklärte Herr I. dem Beklagten, er trete aus beruflichen Gründen als Mitglied des Beirates zurück. Der Landrat bat den Kläger darauf hin um zwei Wahlvorschläge für die Wahl eines neuen Beiratsmitgliedes. 5 Der Kläger schlug in Absprache mit dem BUND die Herren T. und C. vor. Der BUND erklärte, er werde nach der Neuwahl einen Wahlvorschlag für die Nachwahl eines Stellvertreters unterbreiten. 6 In seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 beschloss der Kreistag, die Nachwahl zum Landschaftsbeirat in dieser Sitzung nicht zu vollziehen, und den Kläger zu bitten, anderweitige Wahlvorschläge einzubringen. 7 Der Kläger vertrat darauf hin gegenüber dem Beklagten den Standpunkt, sein Vorschlag erfülle alle rechtlichen Anforderungen, die Forderung des Kreistages nach einem anderen Vorschlag sei daher nicht berechtigt. Nach weiterem Schriftwechsel, in dem die Beteiligten ihre jeweiligen Rechtsauffassungen verteidigten, teilte der Landrat des Beklagten dem Kläger im April 2006 mit, solange kein neuer Wahlvorschlag eingereicht werde, sehe er keinen Handlungsbedarf. Die Handlungsfähigkeit des Beirates sei aufgrund der Wahrnehmung des Amtes durch den Stellvertreter gewährleistet. 8 Daraufhin hat der Kläger am 8. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung des Landrates begehrt hat, dem Kreistag seine, des Klägers, Wahlvorschläge für die Wahl des Landschaftsbeirates zu präsentieren und den Kreistag zu unterrichten, dass er gesetzlich verpflichtet sei, bei der Wahl nur unter diesen Vorschlägen auszuwählen. Auf Anregung des Gerichts ist der Klageantrag in der nachfolgend wiedergegebenen Weise umgestellt worden. 9 Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 17. August 2004 - 14 K 2787/02 -. Der darin niedergelegten Auffassung sei nach den zwischenzeitlichen Änderungen des Landschaftsgesetzes der Vorzug vor der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem Urteil vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, Eildienst Landkreistag NW 1988, 242, zu geben, das noch zu einer früheren Fassung des § 11 LG ergangen sei. Die dagegen vorgebrachten Bedenken des Beklagten seien nicht berechtigt. Der Landrat sei verpflichtet, den Kreistag vor der von ihm durchzuführenden Wahl der Mitglieder des Landschaftsbeirates über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu unterrichten. Die Bindung eines Wahlgremiums an eine Auswahl unter bestimmten Wahlvorschlägen sei ein alltäglicher demokratischer Vorgang. Verschiedene andere gesetzliche Regelungen sähen dieses Verfahren ebenfalls vor. Eine entsprechende Bindung an einen Wahlvorschlag entfalle u.a. dann, wenn dem Vorgeschlagenen das passive Wahlrecht fehle. Ein solcher Fall, in dem die Ablehnung stichhaltig hätte begründet werden müssen, liege aber nicht vor. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass der Kreistag des Beklagten verpflichtet ist, bei der durch das Ausscheiden des Herrn I. notwendig gewordenen Wahl eines Mitgliedes des Landschaftsbeirates gemäß § 11 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes eine Auswahl ausschließlich unter den vom Kläger vorgeschlagenen Personen zu treffen, soweit in diesen Personen keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er vertieft seine vor Klageerhebung bereits vertretene Rechtsauffassung und trägt vor: Nach der Kreisordnung sei der Landrat nur verpflichtet, Vorschläge bzw. Anträge in die Tagesordnung einer Kreistagssitzung aufzunehmen, wenn diese von einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Kreistages vorgelegt würden. Außerdem obliege dem Beklagten die Durchführung der Beschlüsse des Kreistages. Der Kreistag habe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht, die vom Kläger vorgeschlagenen Kandidaten nicht zum Nachfolger des zurückgetretenen Beiratsmitgliedes zu wählen. Käme der Landrat dennoch dem Verlangen des Klägers nach, würde er diesem Kreistagsbeschluss zuwiderhandeln. Der Beschluss des Kreistages vom 15. Dezember 2005 verletze geltendes Recht nicht. Der Kreistag sei an das Vorschlagsrecht des Klägers nicht gebunden. Diese Auffassung werde nicht nur in dem Urteil des OVG NRW vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, sondern auch in der Literatur vertreten. Die angesprochene Bindung verstieße gegen das Selbstverwaltungsrecht und das Demokratieprinzip. Das vom Kläger benannte Urteil des VG Köln betreffe einen anderen Sachverhalt. Auch die vom Kläger angestellten Vergleiche mit den Wahlverfahren in anderen gesetzlichen Regelungen seien wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geregelten Materien nicht überzeugend. Bei dem vom Kläger als rechtlich geboten angesehenen Verfahren würde die Wahl durch den Kreistag zu einer reinen Förmelei. Eine Begründung müsse der Kreistag für sein Wahlverhalten nicht abgeben. Im vorliegenden Fall habe es allerdings eine sachliche Begründung für sein Vorgehen gegeben. Bereits in der Sitzung am 9. Dezember 2004 habe der Kreistag die Kandidaten T. und C. nicht zu Mitgliedern des Landschaftsbeirates gewählt, obwohl dies aufgrund der damaligen Wahlvorschläge möglich gewesen wäre, sondern habe sie bewusst als Stellvertreter gewählt. Bei der Nachwahlentscheidung in der Sitzung vom 15. Dezember 2005 habe sich die Auffassung des Kreistages nicht geändert; die beiden Kandidaten hätten in der Position als Stellvertreter bleiben sollen. Der Landrat habe im Vorfeld der Wahl entsprechende Ablehnungsgründe jedoch nicht benennen können. Zwingend zu beachtende Ablehnungsgründe, beispielsweise die Geschäftsunfähigkeit eines Kandidaten, hätten nicht vorgelegen. Über darüber hinausgehende Ablehnungsgründe entscheide allein der Kreistag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dieser Antrag ist sachgerecht, weil er, anders als der zunächst vom Kläger angekündigte Antrag, eine Auseinandersetzung mit der zwischen den Beteiligten streitigen Frage entbehrlich macht, ob der Kläger als eine außerhalb des Märkischen Kreises stehende Person einen Anspruch darauf haben kann, ein Organ des Kreises (den Landrat) bei der Vorbereitung einer von einem anderen Organ des Kreises (dem Kreistag) vorzunehmenden Wahl zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen, und weil nur dieser Antrag geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage unmittelbar und nicht lediglich inzidenter (mittelbar) verbindlich zu klären. 19 Die Anforderungen des § 43 VwGO an die Zulässigkeit des Antrages sind erfüllt. Die Frage, ob der in diesem Zusammenhang für den Beklagten handelnde Kreistag verpflichtet ist, bei der Wahl des Landschaftsbeirates in dem vorbezeichneten streitigen Umfang das Vorschlagsrecht des Klägers gemäß § 11 Abs. 4 LG zu beachten und eine Auswahl nur zwischen den von ihm vorgeschlagenen Personen zu treffen oder ob der Kreistag diese Personen nach eigenem Ermessen ablehnen darf mit der Folge, dass der Kläger (unter Umständen wiederholt) darauf angewiesen wäre, andere Vorschläge zu unterbreiten, bildet ein zwischen den Beteiligten streitiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), weil der Kreistag die soeben umschriebene, vom Kläger bestrittene Rechtstellung für sich in Anspruch nimmt; er hat auf dieser Grundlage eine Auswahlentscheidung zwischen den vom Kläger vorgeschlagenen Personen in der Sitzung im Dezember 2005 verweigert. Da die Nachwahl für den zurückgetretenen und ausgeschiedenen Bewerber noch nicht vollzogen ist und noch ansteht, dauert das Feststellungsinteresse an. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die angestrebte verbindliche Klärung der oben beschriebenen Rechtsfrage kann der Kläger mit einer Leistungsklage nicht erreichen. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn es ist möglich, dass die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, deren Durchsetzung ohne die begehrte Entscheidung zu erwarten ist, das Vorschlagsrecht des Klägers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG verletzt. - Richtiger Beklagter ist der Märkische Kreis als die juristische Person, gegenüber der die Beteiligungsrechte des Klägers bei der Wahl des Landschaftsbeirates bestehen. 20 Die Klage ist auch begründet. Der Kreistag des Beklagten ist zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Vorgehensweise gesetzlich verpflichtet. Das ergibt die im Folgenden dargestellte Auslegung der maßgeblichen Rechtsnormen. Die hiergegen gerichteten, letztlich auf dem Demokratieprinzip (Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes -GG -) fußenden Bedenken des Beklagten greifen nicht durch. 21 Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde hat verschiedene Mitwirkungsrechte bei der Durchführung der Natur- und Landschaftspflege, und zwar im Wesentlichen das Recht, Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten, Anhörungsrechte und (eingeschränkte) Mitwirkungsrechte bei Einzelfallregelungen wie etwa der Erteilung von Befreiungen (§§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 69 Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 LG). Er besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus 8 Vertretern der nach § 12 LG anerkannten Vereine, zu denen u.a. der Kläger gehört, und aus 8 weiteren Vertretern der insoweit in § 11 Abs. 4 LG genannten Verbände mit zum Teil gewerblichen Interessen. Die Mitglieder werden gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 LG durch die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt auf Vorschlag der genannten Verbände gewählt. Weitere Einzelheiten regelt die insoweit auf § 11 Abs. 8 LG beruhende Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1986, GV NRW S. 683, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 522 (DVO LG). Nach § 1 Abs. 2 DVO LG ist zur Wahl der Mitglieder des Beirates von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. Soweit die vorschlagsberechtigten Verbände ihr Vorschlagsrecht nicht in angemessener Frist ausüben, kann die zuständige Vertretungskörperschaft Beiratsmitglieder auch ohne einen entsprechenden Vorschlag wählen (§ 11 Abs. 5 Satz 3 LG). Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die nach Abs. 4 Satz 1 LG keine Vorschläge gemacht worden sind (§ 11 Abs. 4 Satz 4 LG). Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO LG). Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist gemäß § 2 Abs. 3 DVO LG ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte. 22 Diesen Vorschriften ist zumindest in der Gesamtschau zu entnehmen, dass der Kreistag seine Auswahlentscheidung ausschließlich zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern zu treffen hat, sofern der jeweilige Vorschlag den genannten gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 23 Hierfür spricht insbesondere die oben angeführte Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 3 LG über die Befugnisse des Kreistages beim Fehlen eines Wahlvorschlages. Das Vorschlagsrecht der Verbände würde entgegen dem Zweck der Rechtsnormen über ihre Einbindung bei der Bildung des Landschaftsbeirates weitgehend entwertet, wenn der Kreistag nicht nur dann die Mitglieder des Beirates nach eigenen Vorstellungen zu wählen hätte, wenn und soweit kein Vorschlag zustande kommt, sondern darüber hinaus auch eine Auswahl zwischen ordnungsgemäß vorgeschlagenen Personen verweigern und - gegebenenfalls wiederholt - neue Vorschläge verlangen dürfte. 24 Eine Bestätigung findet diese Auffassung insbesondere in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LG, der sich auf die Wahl der stellvertretenden Mitglieder bezieht. Danach gilt die (auch insoweit zu beachtende) Regelung des § 1 Abs. 2 DVO LG, nach welcher der vorschlagsberechtigte Verband für jedes ihm zuzurechende Mitglied mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen hat, auch dann als erfüllt, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. Dieser Vorschrift liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass sich im Übrigen, außerhalb der Reichweite dieser - ansonsten überflüssigen - Regelung, die Bestimmungsbefugnis des Verbandes darauf erstreckt, ob die von ihm vorgeschlagenen Bewerber Mitglieder oder Stellvertreter des Ausschusses werden können. Dem entspricht folgerichtig die Auffassung, dass die Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 4 LG auch im Übrigen verbindlich sind, d.h., dass die Wahl zwischen den (ordnungsgemäß) vorgeschlagenen Personen vorzunehmen ist. 25 Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. August 2004 - 14 K 2787/02 -. 26 Eine hiervon abweichende Auslegung der vorbezeichneten Rechtsnormen in der Weise, dass der Kreistag berechtigt ist, über die Regelung des § 2 DVO LG (Möglichkeit, nicht gewählte reguläre Kandidaten bei der Wahl der Stellvertreter zu berücksichtigen) hinaus bei der Wahl des Landschaftsbeirates vorgeschlagene Mitglieder zu Stellvertretern und vorgeschlagene Stellvertreter zu Mitgliedern zu wählen, ist weder wegen des auch für die Kreise geltenden kommunalen Selbstverwaltungsrechtes (Art. 28 Abs. 2 GG, 78 Abs. 1 der Landesverfassung Nordhrein-Westfalen) noch wegen des Demokratieprinzipes geboten, dem gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch die öffentliche Gewalt in den Kreisen zu entsprechen hat. Die gegenteilige Auffassung lässt sich nicht mit Erfolg auf das vom Beklagten herangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 18. Mai 1988, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, Eildienst Landkreistag NW 1988, S. 242; ebenso: Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen (1989), Randnummer 108 (S. 73); noch weitergehend Kirchhoff/Wansleben/Plückhahn, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur Kreisordnung NRW, Stand: Dezember 2005, § 35 KrO Anmerkung 6.1: Recht des Kreistages, Vorschläge (offenbar ohne Angabe von Gründen) insgesamt abzulehnen, 28 stützen. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist durch die im Folgenden beschriebenen Änderungen der maßgeblichen Rechtsnormen überholt. Diese Änderungen tragen der Selbstverwaltungsgarantie und dem Demokratieprinzip hinreichend Rechnung. Der Kreistag ist daher nicht berechtigt, bei der anstehenden Nachwahl eine Auswahl unter den vorgeschlagenen beiden Kandidaten deshalb zu verweigern, weil er sie bei der Neuwahl des Beirates im Dezember 2004 (lediglich) zu stellvertretenden Mitgliedern gewählt hatte. Diese Wahl im Dezember 2004 hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die jetzt anstehende Nachwahl. Aus der damaligen Wahlentscheidung folgt nicht die Berechtigung des Kreistages, die jetzt vorgeschlagenen Kandidaten in der Funktion von Stellvertretern zu belassen. 29 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in seinem vorgenannten Urteil vom 18. Mai 1988 eine Wahl zum Landschaftsbeirat zu beurteilen, die im Dezember 1985 durchgeführt worden war. Damals galten das Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980, GV NW S. 734, bis dahin zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985, GV NW S. 261, sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 9. April 1975, GV NW S. 324, geändert durch Verordnung vom 22. April 1985, GV NW S. 342. Danach setzte sich der Beirat - neben weiteren Mitgliedern - u.a. aus 8 Vertretern des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Vorschlag der insoweit anerkannten Verbände zusammen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LG damaliger Fassung), wobei sich die vorschlagsberechtigten Verbände auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen sollten (§ 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der soeben genannten Fassung). Nach § 1 Abs. 4 dieser Verordnung musste die Anzahl der zur Wahl gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 LG (damaliger Fassung) vorzuschlagenden Bewerber die vom Gesetz bestimmte Zahl der Mitglieder übersteigen. Dies bedeutete, dass für die 8 insoweit zu wählenden Mitglieder des Beirates (lediglich mindestens) 9 Kandidaten vorzuschlagen waren. Eine dem heutigen § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LG entsprechende Vorschrift fehlte. Unter der Geltung dieser Bestimmungen hatte das OVG NRW die Auffassung vertreten, das Auswahlrecht des Kreistages erstrecke sich auch darauf, als Stellvertreter vorgeschlagene Bewerber zu ordentlichen Mitgliedern des Landschaftsbeirates zu wählen und als reguläre Mitglieder vorgeschlagene Kandidaten zu Stellvertretern zu wählen. 30 Demgegenüber sind die Auswahlmöglichkeiten des Kreistages bereits durch § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 in der Weise wesentlich ausgeweitet worden, dass nunmehr mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen ist. Der gegenwärtige Rechtszustand ist im Verhältnis zu demjenigen, welcher der genannten Entscheidung des OVG NRW zugrunde lag, einerseits durch diese Ausweitung der Wahlmöglichkeiten des Kreistages und andererseits dadurch gekennzeichnet, dass die Stellung der vorschlagsberechtigten Verbände durch das damals noch nicht bestehende Verbandsklagerecht im Umfang des § 12 b LG wesentlich gestärkt worden ist; auch auf das damalige Fehlen dieses Klagerechtes hatte sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1988 gestützt (aaO., S. 244). Beide Gesichtspunkte und die oben angesprochenen Regelungen der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes in ihrer gegenwärtig geltenden Fassung, die von der angesprochenen Bindung des Kreistages an das Vorschlagsrecht der Verbände ausgeht, legen insgesamt die hier vertretene Auffassung nahe. 31 Die Selbstverwaltungsgarantie und das Demokratieprinzip stehen dem nicht entgegen. Diese Prinzipien verlangen, dass die kommunalen Organe und Vertretungen, soweit sie Staatsgewalt ausüben (dies trifft in beschränktem Umfang auch auf den Landschaftsbeirat zu), eine Legitimation aufweisen, die sich auf die Gesamtheit der Bürger zurückführen lässt. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, würde diese verfassungsrechtlich notwendige, vom Volk ausgehende Legitimationskette bei einer strikten Bindung an Wahlvorschläge ihrerseits nicht demokratisch legitimierter Institutionen zwar formal nicht unterbrochen, weil noch ein Wahlakt einer demokratisch legitimierten Vertretung vorliegt. Materiell könne dann aber nicht mehr von einer demokratischen Legitimation des gewählten Organs gesprochen werden, weil die Wahlentscheidung inhaltlich ausschließlich von einer nicht demokratisch legitimierten Stelle herrühren würde. Im unmittelbaren Anschluss an diese Ausführungen, denen das Gericht folgt, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch auch darauf hingewiesen, dass eine teilweise Bindung an Vorschläge, u.a. dann, wenn eine Auswahl unter mehreren Vorschlägen möglich ist, mit einer Einschränkung der demokratischen Legitimation verbunden sei, die verfassungsrechtlich hinnehmbar sein könne. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, aaO. (S. 244), mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 33 Eine solche Sach- und Rechtslage ist bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Wahl des Landschaftsbeirates gegeben. Denn der Kreistag hat im Hinblick auf jedes Mitglied die Wahl zwischen mindestens zwei Kandidaten. Dies war nach dem Rechtszustand im Dezember 1985, der für das Urteil vom 18. Mai 1988 maßgeblich war, jedenfalls ohne Berücksichtigung jener Entscheidung hingegen nicht der Fall. Die Bindung eines demokratisch legitimierten Wahlgremiums an Vorschlagslisten für die Wahl von Einrichtungen mit beschränkten öffentlich-rechtlichen Mitwirkungsrechten, soweit die vorschlagsberechtigten Institutionen verpflichtet sind, mindestens die doppelte Anzahl von Personen (gemessen an der Anzahl der zu besetzenden Funktionen) vorzuschlagen, wird verfassungsrechtlich schon seit langem akzeptiert. 34 Vgl. Herzog in Maunz-Dürig, GG, Stand: Februar 2003 (Kommentierung aus dem Jahre 1978), Art. 20 Randnummer II 55. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 37