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Urteil

2 K 636/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1019.2K636.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 verpflichtet, den von der Klägerin am 1. Juni 2004 erlittenen Unfall als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stand als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das Lehramt des beklagten Landes und war an der Städtischen Gesamtschule T. tätig. 3 Am 1. Juni 2004 nahm sie zusammen mit dem Schulkollegium an einer gemeinsamen Veranstaltung teil. Zu dieser Veranstaltung führte die Schulleitung in der Folgezeit aus, es habe sich um eine dienstlich angeordnete Veranstaltung mit Fortbildungsfunktion gehandelt. Es habe Teilnahmepflicht für das gesamte Kollegium - so auch für die Klägerin - bestanden. Die Fortbildungsveranstaltung sei in der Lehrerkonferenz am 9. März 2004 unter „TOP 5 Schulprogramm / Schulentwicklung / Corporate Identity, Unterpunkt c) Kollegiumsausflug mit Fortbildungscharakter am 1. Juni 2004" vom Organisationsteam vorgestellt, anschließend beschlossen und sodann von der Schulleiterin für das ganze Kollegium verbindlich angeordnet worden. Am Vormittag seien eine geführte städtebaulich / historische Erkundung der Innenstadt von U und ein ebenfalls geführter Besuch eines Industriemuseums erfolgt. Am Nachmittag seien den Lehrkräften neuartige, selbstgesteuerte Fahrzeuge vorgestellt worden, die von ca. 10 Personen mit Pedalen angetrieben würden. Die Fahrzeuge seien auf ihre Eignung für Klassenausflüge erprobt worden. 4 Im Rahmen der Veranstaltung vom 1. Juni 2004 erlitt die Klägerin am Nachmittag des betreffenden Tages einen Unfall. Zum Unfallhergang führte sie in einer Dienstunfallmeldung vom 12. Juli 2004, in der sie die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall beantragte, aus: Während der Lehrerfortbildung hätten sie einen Mehrpersonentretwagen für ca. 16 Personen benutzt. Auf einem Feldweg hätten sie die Richtung ändern und den Wagen wenden müssen. Einige Kollegen hätten sich bereits auf dem Wagen befunden. Sie, die Klägerin, habe zusammen mit weiteren Kollegen noch neben dem Fahrzeug gestanden. Da auch ihre Hilfe nötig gewesen sei, habe sie ebenfalls das Fahrzeug besteigen wollen. Als sie habe aufsteigen wollen, habe sich der Wagen in Bewegung gesetzt. Sie sei mit dem rechten Fuß umgeknickt, habe das Gleichgewicht verloren und das Fahrzeug habe ihren rechten Unterschenkel überrollt. 5 Bei dem Unfall erlitt die Klägerin eine Kontusion (Quetschung) des rechten Unterschenkels und des rechten Fußrückens. Sie nahm ärztliche Hilfe in Anspruch und war in der Zeit vom 2. Juni 2004 bis zum 3. Juli 2004 dienstunfähig. 6 Zu der Veranstaltung vom 1. Juni 2004 vermerkte die Bezirksregierung B. am 3. August 2004, laut telefonischer Mitteilung habe es sich um einen Ausflug mit dem Kollegium gehandelt. Die Schule sei geschlossen gewesen. 7 Mit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte die Bezirksregierung die Anerkennung des Vorfalls vom 1. Juni 2004 als Dienstunfall ab. Zur Begründung verwies sie darauf, das in Rede stehende Ereignis sei nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Nach Angaben der Klägerin habe es sich bei der Veranstaltung vom 1. Juni 2004 um einen Lehrerausflug gehandelt. Es habe daher keine dienstliche Veranstaltung vorgelegen. 8 Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Schulleitung zum Inhalt und der rechtlichen Einordnung der Veranstaltung vom 1. Juni 2004 - wie oben ausgeführt - Stellung genommen hatte, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2005 zurück. Zur Begründung legte sie dar: Fortbildungen gehörten zwar grundsätzlich zu den dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG). Eine Ausnahme sei jedoch gegeben, wenn die Veranstaltung materiell und formell nicht mehr dienstbezogen sei. Die seitens der Ausbildungsschule der Klägerin durchgeführte Veranstaltung genüge nicht den Erfordernissen einer Fortbildungsmaßnahme und somit auch nicht den Anforderungen an eine dienstliche Veranstaltung. Auch wenn man der Erkundung von U. und dem Besuch des Industriemuseums noch Fortbildungscharakter zumessen würde, so habe es sich doch bei dem Ausprobieren der schon seit langem bekannten pedalbetriebenen Fahrzeuge eher um eine Tätigkeit gehandelt, die lediglich den eigenen Interessen der Veranstaltungsteilnehmer gedient habe und bei der somit ein Zusammenhang mit dem Dienst nicht mehr gegeben gewesen sei. 9 Am 17. März 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend: Der Lehrerausflug vom 1. Juni 2004 habe dienstlichen Interessen und Zwecken gedient. Die Fortbildungsveranstaltung habe ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten. Sie habe im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben gestanden und sei von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen gewesen. Aufgrund des Beschlusses der Lehrerkonferenz und den damit verbundenen Anordnungen der Schulleitung sei die Veranstaltung weisungsgebunden in den Dienstbereich einbezogen gewesen. Dass es sich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass von dem Kollegium eine Teilnahme an schulischen Veranstaltungen erwartet werde. Abgesehen davon, dass die Benutzung des Mehrpersonentretmobils der Fortbildung gedient habe, werde sie selbst als rein sportliche Übung im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung vom Dienstunfallschutz umfasst. Die gegenteilige Auffassung sei mit der Fortbildungspflicht des Beamten nicht vereinbar und habe zur Folge, dass die Anordnung von Fortbildungsprogrammen durch die Schule erheblich erschwert werde. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 zu verpflichten, den von ihr am 1. Juni 2004 erlittenen Unfall als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG anzuerkennen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er wiederholt das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der von ihr am 1. Juni 2004 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt wird. 19 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. 20 Die Zuständigkeit der Bezirksregierung B. für die Anerkennung des streitgegenständlichen Vorfalls als Dienstunfall ergibt sich aus § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung) vom 22. März 1978 i. d. F. der Verordnung vom 9. Januar 2001 - GV. NRW. S. 28 -. 21 Verfahrensrechtliche Voraussetzung für die begehrte Anerkennung als Dienstunfall ist die fristgerechte Meldung des Unfallgeschehens durch die Klägerin. Eine die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrende Dienstunfallmeldung ist durch die Klägerin unter dem 12. Juli 2004 vorgenommen worden. 22 Die materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung als Dienstunfall sind ebenfalls erfüllt. 23 Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Hiernach hat die Klägerin am Nachmittag des 1. Juni 2004 bei dem Versuch, das Mehrpersonentretfahrzeug zu besteigen, einen Dienstunfall erlitten. 24 Dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis handelte, ist offensichtlich und auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Anzumerken ist insoweit noch, dass es für die Annahme einer äußeren Einwirkung grundsätzlich ausreicht, dass diese von einer eigenen Handlung des Verletzten selbst - hier dem Versuch der Klägerin, das Fahrzeug zu besteigen - ausgelöst wurde; etwas anderes gilt lediglich dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - eine in besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen vorsätzliches Verhalten wesentliche Ursache für die Schädigung ist. 25 Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. Juni 1995 - 2 A 12831/94 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2006, ES/C II 3.1 Nr. 58; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 2006, § 31 BeamtVG Rdnr. 41. 26 Ein Körperschaden liegt bei der Verletzung der körperlichen und / oder seelischen Integrität vor. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, nur Bagatelleinbußen reichen nicht aus. 27 Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 31 Rdnr. 45; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 2006, § 31 Rdnr. 4. 28 Die im vorliegenden Fall durch die Klägerin erlittene Kontusion (Quetschung) des rechten Unterschenkels und des rechten Fußrückens erfüllt die Voraussetzungen eines Körperschadens; dieser ist auch im dienstunfallrechtlichen Sinne kausal mit dem Vorfall vom 1. Juni 2004 verknüpft. 29 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das streitgegenständliche Ereignis darüber hinaus auch in Ausübung des Dienstes eingetreten. Denn zum Dienst gehört nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, und eine solche Veranstaltung lag hier vor. 30 Dienstlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist eine Veranstaltung, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung und die damit verbundenen und mit der Erledigung der eigentlichen Dienstaufgaben nicht unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten und Verrichtungen (mittelbar) geeignet sind und dazu dienen, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern. Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist vielmehr maßgeblich, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient. Formell dienstbezogen ist eine Veranstaltung, wenn sie vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen worden ist. Das erfordert nicht in jedem Falle, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen oder durchgeführt wird; er kann vielmehr damit auch andere Personen beauftragen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, ZBR 1989, 243 (243); Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66/03 -, NVwZ-RR 2005, 422 (423); OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 A 1268/04 -, RiA 2006, 129 (130); Berger-Delhey/Platz, Die dienstbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, PersV 1994, 401 (408, 406). 32 Ein Betriebsausflug erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2004 - 1 A 1215/03 -, NVwZ- RR 2004, 870 (871); BayVGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - Nr. 49 III 59 -, ZBR 1960, 328 (328 f.); Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 - OS V 218/57 -, ZBR 1959, 121 (121 f.); VG München, Urteil vom 18. Oktober 2005 - M 5 K 05.1969 -, juris, 34 d. h. er stellt in der Regel eine dienstliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. 35 Gemessen an den vorgenannten Kriterien handelte es sich auch bei der hier in Rede stehenden Veranstaltung um eine um eine dienstliche Veranstaltung. 36 Sie war zum einen formell dienstbezogen. Dies ergibt sich daraus, dass sie durch die Lehrerkonferenz gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 8 des bis zum 31. Juli 2005 gültigen Gesetzes über die Mitwirkung im Schulwesen (SchMG) vom 13. Dezember 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 - GV. NRW. S. 413 -, beschlossen und durch die Schulleiterin für das gesamte Kollegium „verbindlich angeordnet" worden war. Den entsprechenden Darlegungen in dem Schreiben der Schulleiterin vom 24. Januar 2005 ist der Beklagte nicht entgegengetreten, und ihre Richtigkeit in Frage zu stellen, besteht auch anderweitig kein Anlass. Zwar ist zweifelhaft, ob dadurch eine Teilnahmepflicht für die einzelnen Lehrer begründet worden war. 37 Vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2004 - 10 K 2335/00 E -, juris. 38 Jedenfalls lag aber ein objektives Verhalten eines zuständigen Vorgesetzten - auf ein solches kann sich die formelle Dienstbezogenheit einer Veranstaltung gründen, 39 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 A 1268/04 -, RiA, 129 (130), - 40 vor, nämlich der Schulleiterin (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 des bis zum 31. Juli 2005 gültigen Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 - GV. NRW. S. 413 -), das die Annahme einer Einbeziehung des Kollegiumsausflugs in die dienstliche Sphäre rechtfertigt. Der dienstliche Charakter einer Veranstaltung wird hingegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine Teilnahmepflicht für den einzelnen Beamten besteht. 41 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 - OS V 218/57 -, ZBR 1959, 121. 42 Die formelle Dienstbezogenheit erstreckte sich in zeitlicher Hinsicht auch auf den Nachmittag des 1. Juni 2004 und die in diesem Zeitraum durchgeführte Benutzung der Tretwagen. Denn deren Nutzung war ebenfalls Teil des Gesamtprogramms, 43 vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - Nr. 49 III 59 -, ZBR 1960, 328 (329); zum Gesichtspunkt der Dauer einer dienstlichen Veranstaltung vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, ZBR 1989, 243 (243), 44 des Lehrerausflugs. Dafür, dass es sich um eine spontane Einzelaktion nur einzelner Teilnehmer des Kollegiumsausflugs handelte, fehlt schon angesichts des Vorlaufs bzw. Organisationsaufwands, den die Nutzung solcher Fahrzeuge erfordert, jeder Anhalt. 45 Die Veranstaltung war darüber hinaus materiell dienstbezogen. Wie bereits angesprochen, ist eine materielle Dienstbezogenheit eines Betriebsausflugs bzw. eines (Lehrer-)Kollegiumsausflugs i. d. R. gegeben, da derartige Veranstaltungen bezwecken, die Verbundenheit und Gemeinschaft der Bediensteten zu pflegen. 46 Vgl. BayVGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - Nr. 49 III 59 -, ZBR 1960, 328 (329); Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 - OS V 218/57 -, ZBR 1959, 121 (121 f.); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, ZBR 1989, 243 (243). 47 Vorliegend war das Tretwagenfahren in besonderer Weise geeignet, diesem Ziel zu dienen, da es eine gemeinschaftliche Aktivität darstellte, in die alle Teilnehmer einbezogen waren, und es die Kommunikation der Teilnehmer untereinander förderte. Der dienstliche Charakter des betreffenden Programmteils wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Tretwagenfahren den Darlegungen in dem Schreiben der Schulleiterin vom 24. Januar 2005 zufolge - auch - dazu diente, die Eignung der Fahrzeuge für Klassenausflüge zu erproben. Es ist bereits nicht erkennbar, dass diese Intention der Fahrzeugbenutzung im Vordergrund stand. Vielmehr spricht bei objektiver Betrachtung alles dafür, dass es sich hierbei allenfalls um ein Motiv handelte, das neben den gemeinschaftsstärkenden Zweck trat, ohne diesen zu überlagern oder zu verdrängen. Aber selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, hätte die Veranstaltung ihren dienstlichen Charakter behalten. Denn mit der Erprobung der Fahrzeuge für Klassenausflüge wird ebenfalls ein dienstbezogener Zweck verfolgt. Schließlich ist, wie bereits angesprochen, auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung der Mehrpersonentretwagen nicht mehr Teil des Gesamtprogramms des Lehrerausflugs war. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49