Beschluss
6 L 822/05
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; Ausnahmen nach §123 VwGO nur bei glaubhaftem, unabwendbarem Nachteil.
• Wer bei Erlangung einer Fahrerlaubnis falsche Personalien verwendet, kann nicht ohne Weiteres die sofortige Neuerteilung auf den tatsächlichen Namen verlangen.
• Die Rücknahme einer unter einem fiktiven Namen erteilten Fahrerlaubnis wirkt gegenüber der realen Person nicht, da die Erlaubnis an den angegebenen Namen gebunden ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei falschen Personalien • Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen; Ausnahmen nach §123 VwGO nur bei glaubhaftem, unabwendbarem Nachteil. • Wer bei Erlangung einer Fahrerlaubnis falsche Personalien verwendet, kann nicht ohne Weiteres die sofortige Neuerteilung auf den tatsächlichen Namen verlangen. • Die Rücknahme einer unter einem fiktiven Namen erteilten Fahrerlaubnis wirkt gegenüber der realen Person nicht, da die Erlaubnis an den angegebenen Namen gebunden ist. Der Antragsteller hatte 2001 unter falschen Personalien (T. L.) in Deutschland Prüfungen abgelegt und eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L erlangt. Später offenbarte er seinen angeblich richtigen Namen und beantragte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf diesen Namen. Die Behörde lehnte die Neuerteilung in einem Bescheid ab und nahm die unter dem falschen Namen erteilte Fahrerlaubnis zurück. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz: sowohl die sofortige Erteilung einer Fahrerlaubnis auf den richtigen Namen als auch hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er machte Dringlichkeit geltend, weil er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. • Grundsatz: Eine einstweilige Anordnung darf nicht die Hauptsache vorwegnehmen; §123 Abs.1 VwGO erlaubt nur vorläufige Regelungen, Ausnahme nach §123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit §920 ZPO nur bei glaubhaftem und unabwendbarem Nachteil. • Der Antragsteller hat die Ausnahme nicht glaubhaft gemacht; ihm ist zumutbar, das Widerspruchs- und gegebenenfalls das Klageverfahren abzuwarten. Die vorgetragenen Dringlichkeitsgründe (z. B. Fahrt zur Arbeit oder zum Krankenhaus) sind typische Nachteile ohne besondere Unzumutbarkeit. • Der Antragsteller hat die Notlage selbst verursacht, weil er bei Erlangung der Fahrerlaubnis falsche Personalien verwendet hat, sodass kein Anspruch auf sofortige Neuerteilung besteht. • Zur Rücknahme: Die Verfügung der Behörde nach §48 VwVfG NRW betraf die unter dem Namen T. L. erteilte Fahrerlaubnis. Diese Erlaubnis entfaltet gegenüber dem realen Antragsteller von Anfang an keine Rechtswirkungen, weil Fahrerlaubnisse zwingend an den bei der Erteilung angegebenen Namen gebunden sind. • Folge: Ein Aussetzungsersuchen nach §80 Abs.5 VwGO ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Rücknahme eine nicht gegenüber dem Antragsteller bestehende Rechtswirkung betrifft. • Verfahrensrechtliche Nebenpunkte: Kostenentscheidung nach §154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§52,53 GKG angemessen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis auf den echten Namen wurde abgelehnt; ebenso der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht und kann nicht damit durchsetzen, dass ihm sofort eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, zumal er die Situation durch die Verwendung falscher Personalien selbst verursacht hat. Die Rücknahme der unter dem fingierten Namen erteilten Fahrerlaubnis berührt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sodass ein Aussetzungsinteresse fehlt. Die Entscheidung ist kostenpflichtig für den Antragsteller.