Urteil
11 K 767/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1107.11K767.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C. 12 in X. Das auf dem nicht-kanalisierten Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser leitet er in eine im September 2005 errichtete vollbiologische Kleinkläranlage. Die Gemeinde X betreibt die Entsorgung der im Gemeindegebiet vorhandenen Grundstückskläreinrichtungen auf der Grundlage der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der H. X. vom 22.12.2005 als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. In § 6 Abs. 1 b der Satzung ist für vollbiologische Kleinkläranlagen vorgeschrieben, dass diese in mindestens dreijährigem Abstand zu entleeren sind; eine Wartung durch ein Fachunternehmen hat einmal pro Jahr stattzufinden. Die H. erhebt für die Entleerung der Kleinkläreinrichtungen eine Schlammabfuhrgebühr und darüber hinaus zur Deckung der der H. entstehenden Kosten für die Behandlung des Fäkalschlamms durch den Ruhrverband jährlich einen Klärkostenbeitrag. Dieser wird gemäß § 11 Abs. 5 der Satzung nach der Menge des dem Grundstück jährlich zugeführten Frischwassers berechnet. 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 26.01.2006 zog der Beklagte den Kläger unter anderem zu einem Abschlag auf den Klärkostenbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 280,00 EUR heran. 4 Gegen diese Heranziehung hat der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren am 28.03.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, dass man ihn nicht jährlich zu einem Klärkostenbeitrag heranziehen dürfe, weil seine vollbiologische Kleinkläranlage in der Regel nur alle 3 Jahre geleert werden müsse. Auch nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sei es nicht zu rechtfertigen, dass die H. X. den Klärkostenbeitrag als eine nach dem Frischwasserverbrauch bemessene Einheitsgebühr erhebe, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um Grundstücke mit Absetzgruben, Ausfaulgruben, vollbiologischen Kläranlagen oder nur um abflusslose Gruben handele. Denn nur im letzten Fall werde das gesamte Abwasser vom Grundstück weggeführt, während ansonsten das vorgereinigte Abwasser auf dem Grundstück entsorgt werde. Die Bemessung des Klärkostenbeitrags nach der jährlich bezogenen Frischwassermenge lasse unberücksichtigt, dass er eine vollbiologische Kleinkläranlage betreibe, die einen Fäkalschlammspeicher von ca. 4,5 m³ Inhalt habe und die nur alle 3 Jahre entleert werden müsse. Das sich auf Grund der Anwendung des Frischwassermaßstabs ergebende Missverhältnis werde offenbar, wenn man sich vor Augen führe, dass auf seinem Grundstück in 3 Jahren ca. 600 m³ Frischwasser verbraucht würden, aber nur 4,5 m³ Fäkalschlamm anfielen. Dem entsprechend habe auch das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass es unzulässig sei, den Frischwassermaßstab nicht nur für die Abwasserbeseitigung auf kanalisierten Grundstücken, sondern gleichermaßen bei der Schlammabfuhr zu Grunde zu legen. Schließlich zeige auch ein Vergleich mit den in der H. F. geltenden Gebührensätzen, dass die in X erhobenen Gebühren in einem Missverhältnis zu den tatsächlich entstehenden Kosten stünden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 hinsichtlich des darin festgesetzten Klärkostenbeitrag-Abschlags in Höhe von 280,00 EUR aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, dass die Kosten des Ruhrverbandes für die Behandlung des Fäkalschlamms durch die Bereithaltung der hierfür erforderlichen Kläreinrichtungen unabhängig von der Menge des in einem Jahr angelieferten Schlammes anfielen und der H. jährlich über den Ruhrverbandsbeitrag in Rechnung gestellt werden würden. Der Ruhrverband sei nicht in der Lage, die Behandlungskosten für den einzelnen m³ angelieferten Klärschlamm zu ermitteln. Daher berücksichtige die H. X. in der jährlichen Kalkulation des Klärkostenbeitrags nicht die Kosten der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kläranlage, sondern lege die Kosten für die Bereitstellung der Kläreinrichtungen auf alle Klärgrubenbesitzer in der H. unter Berücksichtigung des sogenannten Frischwassermaßstabes um. Die Gültigkeit dieses Maßstabes habe die Rechtsprechung mehrfach bestätigt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 ist hinsichtlich des angegriffenen Abschlags auf den Klärkostenbeitrag in Höhe von 280,00 EUR rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 14 Diese Heranziehung beruht auf der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der H. X. vom 22.12.2005 (Grundstücksentwässerungsanlagen-Entsorgungssatzung - GES -). Nach § 11 Abs. 4 GES erhebt die H. X. zur Deckung der der H. entstehenden Kosten für die Behandlung des Fäkalschlamms durch den Ruhrverband gemäß § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) einen Klärkostenbeitrag, der gemäß § 11 Abs. 5 GES nach der Menge des dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Versorgungsanlagen zugeführten Frischwassers berechnet wird, wobei auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen abgesetzt werden können. Die Höhe des Klärkostenbeitrages ist in § 12 Abs. 2 GES auf 1,33 EUR je m³ verbrauchten Frischwassers festgesetzt. Nach § 13 Abs. 1 GES entsteht die Beitragspflicht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Beitrag wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GES einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Aus diesem Satzungsrecht ergibt sich, dass es sich bei dem Klärkostenbeitrag um eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG handelt, mit der die H. die anteiligen Ruhrverbandskosten auf die Eigentümer von nicht kanalisierten Grundstücken gemäß § 7 Abs. 1 KAG abwälzt. 15 Dieses maßgebliche Satzungsrecht unterliegt, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Prüfung gibt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 16 Es steht zunächst mit höherrangigem Recht in Einklang, dass die H. X. die Entsorgung des Klärschlamms aus Grundstückskläreinrichtungen als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang betreibt. Die Entsorgung des Schlamms aus diesen Einrichtungen ist eine dem Bereich der Entwässerung zuzurechnende öffentliche Aufgabe. Dies ergibt sich aus § 18 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 des Landeswassergesetzes (LWG). Danach umfasst die Verpflichtung der H. zur Abwasserbeseitigung insbesondere auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für einen ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung. Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung genannte Klärschlammverordnung (AbfGKlärVO) betrifft lediglich die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden und ist daher für die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 GES unterfallenden Kleinkläreinrichtungen nicht einschlägig, weil der aus diesen Anlagen stammende Schlamm als Abwasser in den Kläranlagen des Ruhrverbandes aufbereitet wird. 17 Auch gegen die Bemessung des Klärkostenbeitrages nach dem in § 11 Abs. 5 GES herangezogenen Frischwassermaßstab bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, handelt es sich hierbei um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Erfassung des Vorteils, der dem einzelnen Grundstückseigentümer auf Grund der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen zuteil wird, geeignet ist. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 - und Urteil vom 28.03.2003 - 9 A 615/01 -. 19 Nach § 6 Abs. 3 KAG ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Wenn dies - wie vorliegend wegen des nicht messbaren Verschmutzungsgrades des abgesaugten Klärschlamms - besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 20 Gegen die Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs kann nicht eingewendet werden, dass dieser Maßstab in der H. X. auch für die Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühren bei kanalisierten Grundstücken gilt. Die Gebühren für kanalisierte Grundstücke werden in dieser H. nämlich auf Grund einer anderen Gebührensatzung und vor allem im Rahmen einer anderen, eigenständigen öffentlichen Einrichtung erhoben. Dem entsprechend liegen auch zwei unterschiedliche und von einander getrennte Kostenmassen vor. Auf der Grundlage der hier in Rede stehenden Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden auf die Eigentümer nicht-kanalisierter Grundstücke mit dem Klärkostenbeitrag ausschließlich die Kosten umgelegt, die der H. für die Behandlung des Fäkalschlamms durch den Ruhrverband entstehen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger bei seiner Argumentation, die Heranziehung des Frischwassermaßstabs sei hier unzulässig, nicht auf das von ihm zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - berufen. Denn anders als vorliegend beruhte die Gebührenheranziehung in dem dort entschiedenen Sachverhalt auf einer Satzungsbestimmung, nach der für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke der Maßstab des bezogenen Frischwassers galt. Der dortige Satzungsgeber hatte also, anders als die H. X. , gerade nicht zwei öffentliche Einrichtungen gebildet. 21 Ferner war der Satzungsgeber entgegen der Auffassung des Klägers von Gesetzes wegen nicht gehalten, bei der Ausgestaltung des in § 11 Abs. 5 GES herangezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zwischen einzelnen Benutzergruppen - also den Grundstückseigentümern mit abflusslosen Gruben, mit Mehrkammer-, Absetz-, oder Ausfaulgruben oder mit vollbiologischen Kleinkläranlagen mit oder ohne Bauartenzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik - zu differenzieren. Die Anzahl der Grundstücke, die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 GES unterfallen und auf denen sich eine abflusslose Grube befindet, ist so gering, dass für sie mit Blick auf den auch von dem Kläger erwähnten Grundsatz der Typengerechtigkeit keine gesonderte Maßstabsregelung erforderlich war. Denn von ca. 78 insgesamt dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfallenden Grundstücken wird nur ein einziges über eine abflusslose Grube entsorgt. Hinsichtlich der übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen, bei denen das bezogene Frischwasser nach Gebrauch und Vorklärung in der Kleinkläranlage zu einem großen Teil durch einen Überlauf wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, ist der prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der der Verbandskläranlage zugeführten Abwassermenge noch hinreichend gewahrt. Denn dieser den Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigende prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und der aus der Kleinkläranlage den Ruhrverbandsanlagen zugeführten Abwassermenge ist deshalb noch zu bejahen, weil die Menge und der Anstieg des in den Kleinkläranlagen anfallenden und der städtischen Einrichtung bzw. den Verbandskläranlagen zugeführten Klärschlamms trotz der durch den Überlauf abgegebenen Abwassermenge wesentlich von der Menge und dem Anstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses wiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt wird. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.03.2003, aaO. 23 Der in § 12 Abs. 2 GES festgelegte Gebührensatz für den Klärkostenbeitrag beruht auf einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Kalkulation, die unzulässige und überhöhte Kostenansätze nicht erkennen lässt. Insbesondere ist es nach § 7 KAG zulässig, die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Die Nutzer von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen haben von den Anlagen und Einrichtungen des Ruhrverbandes insoweit Vorteile, als der Ruhrverband den Klärschlamm abnimmt und in seinen Kläranlagen behandelt. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 107/96 - und Urteil vom 21.02.1984 - 2 A 1440/82 -, in: Der Gemeindehaushalt 1984, S. 173 f. 25 Der Beklagte ist des weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die öffentliche Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen der H. X. im Jahr 2006 auch in dem Umfang, der in dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde gelegt wurde, in Anspruch nimmt. Denn die Grundstückskläreinrichtung des Klägers, in der laufend Klärschlamm produziert wird, kann nur dann ordnungsgemäß betrieben werden, wenn die umweltgerechte Entsorgung dieses Klärschlamms jederzeit gewährleistet ist. Dem Eigentümer eines Grundstücks mit einer Kleinkläranlage kommen die Leistungen des Ruhrverbandes also vom Zeitpunkt des Anschlusses dieses Grundstücks an die öffentliche Entsorgungseinrichtung permanent zugute, weil die Grundstückskläreinrichtung ohne die Maßnahmen des Ruhrverbandes nicht regelmäßig geleert und damit auf Dauer nicht betrieben werden könnte. 26 Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 28.03.2003 - 9 A 615/01 -. 27 Die Erhebung eines Abschlags auf den 2006 fällig werdenden Klärkostenbeitrag, wie sie der Beklagte mit dem streitigen Grundbesitzabgabenbescheid vorgenommen hat, steht in Einklang mit § 6 Abs. 4 KAG, der es gestattet, auf die Gebühren vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorausleistungen zu erheben. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 29