Gerichtsbescheid
3 K 2473/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2006:1208.3K2473.06.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,67 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,67 EUR zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten eines ärztlichen Zeugnisses, das nach § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) im Zusammenhang mit einer Unterbringung des Beklagten erstattet worden ist. Beamte der Kreispolizeibehörde des I. brachten den Beklagten am 18. Februar 2006 zur Polizei(haupt)wache in I1. , nachdem dieser telefonisch geäußert hatte, sich wegen persönlicher Probleme das Leben nehmen zu wollen. Auf Veranlassung der als örtliche Ordnungsbehörde tätig werdenden Klägerin erstattete der Arzt B. T. aus B1. am selben Tag ein ärztliches Zeugnis, in dem er den Verdacht einer behandlungsbedürftigen Psychose diagnostizierte und feststellte, dass der Beklagte durch sein krankhaftes Verhalten sich erheblich selbst gefährde. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses wurde der Beklagte im St. Johannes-Hospital in B1. sofort untergebracht. Das Amtsgericht B1. wies den Antrag der Klägerin auf sofortige Unterbringung des Beklagten in einer geschlossenen Anstalt mit Beschluss vom 19. Februar 2006 - 16/23 XIV 1358.L - zurück, da der Betroffene (mittlerweile) eine tragfähige Freiwilligkeitserklärung abgegeben hatte. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Nachdem der Arzt B. T. dem Beklagten für die Erstellung des Zeugnisses Kosten in Höhe von 177,67 EUR in Rechnung gestellt hatte, forderte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2006 und 24. März 2006 in gleicher Höhe vergeblich Ersatz. Am 20. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie stützt ihren Anspruch auf § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW und trägt hierzu näher vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 177,67 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich schriftlich zur Klage nicht geäußert. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte - insbesondere auf die Klageschrift - und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, hat Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 177,67 EUR verlangen. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW. Danach tragen die Betroffenen die Kosten einer nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW gibt der örtlichen Ordnungsbehörde einen unmittelbaren Anspruch gegen den Untergebrachten auf Zahlung der Unterbringungskosten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 1984 - 13 A 2482/82 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster und für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg (OVGE) 37, 105 (106 ff.) und vom 26. September 1991 - 13 A 876/90 -, GemHH 1992, 284, jeweils zum inhaltsgleichen § 38 PsychKG NRW a.F. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW liegen vor. Die Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses im Falle einer sofortigen Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG NRW - um die allein es hier geht - sind "Kosten der Unterbringung". Hierzu gehören nämlich alle zur Durchführung der Unterbringung notwendigen finanziellen Aufwendungen. Vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 1. Es ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Kosten von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen wären. Ein anderer Kostenpflichtiger als der Beklagte ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 2 oder 3 PsychKG NRW. Nach § 32 Abs. 2 PsychKG sind die Kosten einer Unterbringung von der Staatskasse zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben. Hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag, so kann das Gericht die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, auferlegen (§ 32 Abs. 3 PsychKG NRW). Eine Kostenpflichtigkeit der Staatskasse gemäß § 32 Abs. 2 PsychKG NRW - entsprechendes gilt für eine solche der Gebietskörperschaft gemäß § 32 Abs. 3 PsychKG NRW - setzt eine entsprechende Kostenentscheidung des die Entscheidung in der Hauptsache fällenden Gerichts, d.h. des Amtsgerichts (vgl. § 12 Abs. Satz 1 PsychKG NRW, § 70 Abs. 1 Satz 3 FGG) voraus. Ohne eine solche Kosten(grund)entscheidung besteht keine Kostentragungspflichtigkeit der Staatskasse. Hat - wie hier - das Amtsgericht im Tenor der Staatskasse oder der Gebietskörperschaft die Unterbringungskosten nicht auferlegt, so bedeutet dies, dass der Betroffene die Unterbringungskosten zu tragen hat. Vgl. Dodegge/Zimmermann, a.a.O., § 32 Rdnr. 4. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 2 und 3 des § 32 PsychKG NRW zu § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 PsychKG NRW. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 PsychKG NRW hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 die in der Hauptsache ergehende Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. Nach § 32 Abs. 5 PsychKG NRW ist die Entscheidung über die Kosten der Unterbringung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass aussschließlich das Gericht, das die Hauptsacheentscheidung zu treffen hat, über die Kostentragungspflichtigkeit der Staatskasse oder der Gebietskörperschaft zu entscheiden befugt ist. Fehlt eine solche Entscheidung, so ist eine Kostenpflichtigkeit des Staatskasse oder der Gebietskörperschaft demnach nicht gegeben. Für die Annahme einer ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Hauptsachegerichts spricht auch dessen Sachnähe. Da es die Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, d.h. über die die Unterbringung zu befinden hat, hat es die Voraussetzungen der Unterbringung ohnehin zu beurteilen und kann dementsprechend gleichzeitig auch prüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben (§ 32 Abs. 2 PsychKG NRW) oder ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag (§ 32 Abs. 3 PsychKG NRW). Die Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts würde demgegenüber unterlaufen, wenn in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem über die Kostentragung der Unterbringung gestritten wird, das Verwaltungsgericht selbständig die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 bzw. Abs. 3 PsychKG NRW (erneut) zu prüfen hätte. Durch § 32 Abs. 3 PsychKG NRW ist dem entscheidenden Gericht überdies Ermessen - "so kann das Gericht ..." - eingeräumt. Hat demnach etwa - wie hier - das Amtsgericht von einer Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse oder der Gebietskörperschaft abgesehen, so würden die in § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 PsychKG NRW getroffenen Regelungen umgangen, wenn das Verwaltungsgericht nunmehr (erneut) über die Kostentragungspflicht der Staatskasse bzw. der Gebietskörperschaft befinden könnte bzw. zu befinden hätte. Sonstige Kostentragungspflichtige sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die im Übrigen gegen die Klageforderung sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).