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Urteil

11 K 2693/05

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wasserentnahmeentgelt nach § 1 Abs. 1 WasEG setzt voraus, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird; reines Abpumpen zur Grundwasserabsenkung ohne Nutzung erfüllt den Tatbestand nicht. • Eine systematische Auslegung zugunsten einer Entgeltpflicht für Grundwasserabsenkungen würde zu Widersprüchen mit den Entgeltsätzen in § 2 WasEG und ist mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. • Wasser, das ausschließlich der Grundwasserabsenkung dient und ungenutzt dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, ist nicht entgeltpflichtig; daher ist der Vorauszahlungsbescheid insoweit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltpflicht für ausschließlich zur Grundwasserabsenkung entnommenes Wasser • Ein Wasserentnahmeentgelt nach § 1 Abs. 1 WasEG setzt voraus, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird; reines Abpumpen zur Grundwasserabsenkung ohne Nutzung erfüllt den Tatbestand nicht. • Eine systematische Auslegung zugunsten einer Entgeltpflicht für Grundwasserabsenkungen würde zu Widersprüchen mit den Entgeltsätzen in § 2 WasEG und ist mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. • Wasser, das ausschließlich der Grundwasserabsenkung dient und ungenutzt dem Wasserkreislauf wieder zugeführt wird, ist nicht entgeltpflichtig; daher ist der Vorauszahlungsbescheid insoweit aufzuheben. Die Klägerin betreibt eine Edelstahlfertigung und entnimmt für Produktion und Grundwasserhaltung Wasser aus Brunnen und Grundwasser. In der Folgeerklärung 2004 meldete sie 400.116 cbm entnommenes Wasser und bezeichnete 311.173 cbm als entgeltfreie Grundwasserabsenkung. Die Behörde setzte mit Vorauszahlungsbescheid 2005 zunächst 10.269,16 EUR und im Widerspruchsbescheid 16.607,96 EUR als Vorauszahlung fest, weil sie die Abpumpmengen der Klägerin nicht als entgeltfrei ansah. Die Klägerin erhob Klage und rügte, die 311.173 cbm seien nicht der Nutzung zugeführt worden und damit nicht entgeltpflichtig; insoweit sei nur ein Betrag von 1.867,87 EUR zu entrichten. Das Gericht hat über die rechtliche Einordnung der Abpumpmengen zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9, § 2 Abs. 1–2 und § 6 Abs. 1 WasEG; § 113 VwGO, §§ 154,167 VwGO, §§ 708,711 ZPO relevant für Kosten- und Vollstreckungsentscheidung. • Wortlaut: § 1 Abs. 1 WasEG erhebt das Entgelt nur, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird; das spricht dafür, dass Wasser selbst Gegenstand einer weiteren Nutzung sein muss (z. B. Trink-, Brauch- oder Kühlwasser). Reines Abpumpen zur Grundwasserabsenkung ist keine solche Nutzung. • Systematik: Eine rein systematische Auslegung, die Grundwasserabsenkungen einbezieht, würde zu Unstimmigkeiten mit den in § 2 Abs. 2 WasEG festgelegten unterschiedlichen Entgeltsätzen führen; insbesondere bestünde eine planwidrige Regelungslücke, weil für Abpumpmengen keine passende Entgeltdifferenzierung vorgesehen ist. • Entstehungsgeschichte: Das der Gesetzgebung zugrundeliegende Gutachten und die Gesetzesbegründung zeigen, dass der Gesetzgeber nur von einer Entgeltpflicht ausgehen wollte, wenn das Wasser genutzt wird; ungenutzte, dem Naturhaushalt wieder zugeführte Wassermengen sollten nicht abgabepflichtig sein. • Gewichtung: Angesichts des klaren Wortlauts und der Entstehungsgeschichte ist der engere Begriff der Nutzung maßgeblich, sodass die 311.173 cbm nicht der Entgeltpflicht unterfallen; mögliche Widersprüche zu den Ausnahmeregelungen sind hinzunehmen. • Berechnung: Nachdem die Parteien Einvernehmen über die Verteilung der übrigen entnommenen Mengen erzielt haben, ergibt sich eine Vorauszahlung von 1.867,87 EUR (Aufschlüsselung nach Trink-/Brauchwasser, Durchlaufkühlung, Kühlwassernutzung). Die Klage ist begründet. Der Vorauszahlungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids wird aufgehoben, soweit er eine Vorauszahlung von mehr als 1.867,87 EUR verlangt. Das Gericht stellt fest, dass die dem Grundwasser entnommene Menge von 311.173 cbm nicht entgeltpflichtig ist, weil sie ausschließlich der Grundwasserabsenkung diente und nicht einer Nutzung zugeführt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.