Urteil
7 K 2139/06
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nachtragsgenehmigung für die Umrüstung einer genehmigten Windenergieanlage verletzt Nachbarn nicht, wenn die geänderten technischen Daten immissionsschutzrechtlich nicht nachteilig sind und Auflagen (Schattenabschaltung, Nachtleistungsbegrenzung, Schallbegrenzung, Betriebsaufzeichnung) den Schutz sicherstellen.
• Für Einzelanlagen, bei denen Einwirkungsbereiche nicht erkennbar überschneiden, ist kein förmlich immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich; das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG reicht.
• Maßgebliche Immissionsgrenzwerte richten sich nach der TA Lärm (z. B. 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts). Prognosen müssen "auf der sicheren Seite" liegen; die Festschreibung von Schallleistungspegeln und Überwachungsauflagen sind geeignete Sicherungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Nachtragsgenehmigung Windenergieanlage: Auflagen sichern Nachbarrechtsschutz • Eine Nachtragsgenehmigung für die Umrüstung einer genehmigten Windenergieanlage verletzt Nachbarn nicht, wenn die geänderten technischen Daten immissionsschutzrechtlich nicht nachteilig sind und Auflagen (Schattenabschaltung, Nachtleistungsbegrenzung, Schallbegrenzung, Betriebsaufzeichnung) den Schutz sicherstellen. • Für Einzelanlagen, bei denen Einwirkungsbereiche nicht erkennbar überschneiden, ist kein förmlich immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich; das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG reicht. • Maßgebliche Immissionsgrenzwerte richten sich nach der TA Lärm (z. B. 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts). Prognosen müssen "auf der sicheren Seite" liegen; die Festschreibung von Schallleistungspegeln und Überwachungsauflagen sind geeignete Sicherungsmaßnahmen. Der K. ist Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich; etwa 330 m westlich und auf höherer Geländelage plante der B. eine Windenergieanlage. Ursprünglich war Typ E-66/18.70 genehmigt; später zeigte der B. die technisch veränderte Anlage F. E-70 E4 an. Der Beklagte erteilte eine Nachtragsgenehmigung und ergänzte Auflagen des Umweltamts (Schattenabschaltung, Nachtleistungsbegrenzung, Schallbegrenzung, Betriebsdatenerfassung). Der K. focht die Genehmigungen an und rügte u.a. aliud, unzureichende Immissionsprognose, Überschreitung von Lärm- und Schattenwerten sowie eine unzumutbar bedrängende optische Wirkung. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet. • Zulässigkeit und Anspruchsprüfung: Die Anfechtungsklage ist zulässig, die angefochtene Genehmigung verletzt den K. jedoch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Verfahrensrechtliche Fragen: Selbst bei anzunehmender Erfordernis eines fürlichen Genehmigungsverfahrens ergäbe dies keine nachbarrechtliche Verletzung; für Einzelanlagen ohne Überschneidung der Einwirkungsbereiche kommt überwiegend das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung in Betracht. • Immissionsschutz - Lärm: Maßgeblich sind die TA Lärm-Richtwerte (60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts). Die Prognose muss auf dem betrieblich worst-case beruhen und Sicherheitszuschläge berücksichtigen. Die Genehmigung begrenzt die Nachtleistung und schreibt maximalen Nacht-Schallleistungspegel (102 dB(A)) sowie Betriebsdatenerfassung fest; unter diesen Bedingungen ist die Einhaltung des Nachtwerts am Wohnhaus des K. sichergestellt. • Immissionsschutz - Schattenwurf: Schadensrelevante Werte werden bei Überschreitung von 30 Std./Jahr bzw. 30 Min./Tag angenommen. Die vorgelegte Schattenwurfprognose ergab Überschreitungen; die Auflage einer Abschaltautomatik begrenzt den realen Schattenwurf auf ca. 8 Std./Jahr und beachtet tägliche Maxima, sodass Nachbarschutz gewährleistet ist. • Optische Wirkung: Die Beurteilung erfolgt nach den vom OVG NRW entwickelten Grundsätzen unter besonderer Einzelfallprüfung. Abstand, Topographie, Fensterorientierung und vorhandene Vegetation (v.a. standhafte Tannen) mildern die optische Beeinträchtigung; es liegt keine unzumutbare bedrängende Wirkung vor. • Landschaftsschutz: Die einschlägigen Vorschriften dienen dem öffentlichen Interesse und begründen keine subjektiven Abwehrrechte des K., sodass daraus kein drittschützender Rechtsverstoß folgt. • Beweiserwägungen und Überwachung: Die von Behörden und Sachverständigen vorgelegten Mess- und Gutachtenergebnisse (u.a. Vermessung, Messdaten der E-70 E4) stützen die Annahme, dass die Auflagen wirksam sind; die Betriebsdatenerfassung dient der Kontrolle, nicht als Zubilligung eines Einsichtsanspruchs zur Begründung der Genehmigung. Die K. wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält die Nachtragsgenehmigung für die veränderte Windenergieanlage unter den getroffenen Auflagen (Schattenabschaltung mit Begrenzung auf ca. 7:28 Std./Jahr bzw. real 8 Std./Jahr, Nachtleistungsbegrenzung auf 1.400 KW, maximaler Nacht-Schallleistungspegel 102 dB(A), kontinuierliche Betriebsdatenerfassung) für mit dem nachbarrechtlichen Schutz vereinbar. Weder Lärm- noch Schattenwurf- noch optische Belange führen zu einer Unzumutbarkeit für den K.; das Landschaftsschutzrecht gewährt ihm keine subjektiven Abwehrrechte. Kosten des Rechtsstreits trägt der K.; die außergerichtlichen Kosten des B. sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.