Urteil
7 K 2398/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0125.7K2398.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die in N. wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung zum Parken innerhalb einer in der I1. Innenstadt ausgewiesenen Anwohnerparkzone. Sie ist von Beruf Sozialarbeiterin, angestellt bei dem Gemeinschaftsdienst Kinder, Jugend und Familie e.V., und betreut im Wesentlichen eine 22-köpfige Wohngruppe von psychisch Kranken in dem Haus N1.---straße . In ihrer Funktion als Gruppenleiterin unternimmt die Klägerin auch Fahrten mit Mitgliedern der Wohngruppe (für Arztbesuche, Fördermaßnahmen etc.), wobei sie ihren privaten Pkw einsetzt. Die am nordöstlichen Rand der Innenstadt I1. gelegene N1.---straße ist Teil einer ausgewiesenen Anwohnerparkzone. Die in der Straße vorhandenen Parkmöglichkeiten sind dementsprechend den Anwohnern, die über entsprechende Parkausweise verfügen, vorbehalten; daneben sind auf der Ostseite der Straße einige Kurzzeitparkplätze (zur Benutzung mit Parkscheibe) ausgeschildert. 3 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 wandte sich die Klägerin an die Stadt I1. , nahm Bezug auf ihr erteilte Bußgeldbescheide wegen Parkverstößen und teilte mit, sie werde die Bußgelder nicht bezahlen. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihren Wagen, den sie auch für die Arbeit benutze, außerhalb von I1. zu parken. Die Parkplätze in den Parkhäusern seien vergeben. 90 % der restlichen zur Verfügung stehenden Parkplätze seien Bewohnerparkplätze oder Parkplätze mit Parkscheibe oder Geldautomaten. Die letztgenannten Parkflächen könne sie aus zeitlichen bzw. finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen. Sie erwarte eine Entscheidung innerhalb der nächsten zwei Wochen mit Rechtsbehelfsbelehrung. 4 Der Beklagte fasste das Schreiben der Klägerin als Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises oder einer Ausnahmegenehmigung für das Parken im Bereich N1.---straße auf und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Am Bewohnerparken könne nur teilnehmen, wer in der betreffenden Zone mit Erstwohnsitz gemeldet sei und dort auch tatsächlich wohne. Die Klägerin sei nicht anders zu behandeln als andere Berufstätige, die ihren Arbeitsplatz in der Innenstadt hätten. Bei kurzfristigem Be- und Entladen lasse sich über eine telefonische Ausnahme eine Regelung treffen. Als Alternative biete sich an, die private Parkfläche auf dem Bettermanngelände in Anspruch zu nehmen. Dort bestünden noch freie Kapazitäten. Was die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffe, so seien strenge Maßstäbe anzulegen, um den Sinn und Zweck der Bewohnerparkzone nicht zu untergraben. Mit dem Bewohnerparken werde insbesondere das Ziel verfolgt, ein Dauerparken von Angestellten/Geschäftsinhabern zu unterbinden. Vergleichbare Ausnahmegenehmigungen seien bislang nicht erteilt worden. Würde dem Antrag der Klägerin entsprochen, so sei mit zahlreichen weiteren Anträgen zu rechnen. 5 Die Klägerin legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und trug durch ihre Prozessbevollmächtigten vor: Sie sei zwingend auf einen Parkplatz in der Nähe der Einrichtung in der N1.---straße angewiesen. Ihr Fahrzeug benutze sie auch zum Transport der dortigen Bewohner, die ihrerseits einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises hätten. Es könne keinen Unterschied machen, dass die Bewohner nicht selbst über ein Fahrzeug verfügten, sondern auf die Hilfe der Klägerin und der anderen Angestellten angewiesen seien. Ihr - der Klägerin - sei außerdem bekannt, dass für mehrere Angestellte von im gleichen Haus befindlichen Geschäften bereits Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. 6 Unter dem 21. März 2006 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Klägerin mit, bei den von der Klägerin benannten Vergleichsfällen seien keine Bewohnerparkausweise, sondern Handwerkerparkausweise ausgestellt worden. Diese berechtigten den Handwerker, während der Durchführung von Arbeiten u.a. in Bewohnerparkzonen zu parken. Die Firmen würden bei der nächsten Vorsprache/Verlängerung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das reine Parken im Bereich des Firmensitzes nicht erlaubt sei. 7 Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 wies die C. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises lägen nicht vor. Bewohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige, der im bestimmten Gebiet tatsächlich wohne, nicht jedoch der bloße Anlieger und auch nicht, wer nur in dem Bereich arbeite. Die Klägerin wohne aber in N. . Dass sie ihr Kfz auch zum Transport der zu betreuenden Personen nutze, sei unmaßgeblich. Die zu transportierenden Bewohner könnten von der Klägerin zum Parkplatz des abgestellten Pkw begleitet werden. Dabei biete sich z.B. die private Parkfläche auf dem C1. an. Auch sei denkbar, das Fahrzeug für den Ein- bzw. Aussteigevorgang auf der N1.---straße in zweiter Reihe abzustellen. Dass den Bewohnern ein eigener Parkausweis zustehe, treffe im Übrigen nicht zu; sie seien weder Halter eines Kfz noch nutzten sie ein Fahrzeug dauerhaft. Auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sei zu Recht abgelehnt worden. Eine solche Genehmigung sei nur in besonders begründeten Fällen gerechtfertigt. Dabei seien strenge Anforderungen zu stellen. Es müsse zwischen dem Interesse des Antragstellers einerseits und dem der Allgemeinheit an einem reibungs- und gefahrlosen Verkehrsablauf abgewogen werden. Dabei sei das Allgemeininteresse in der Regel höher zu bewerten. Die Zielsetzung des Bewohnerparkens bestehe insbesondere darin, das Dauerparken von Angestellten bzw. Geschäftsinhabern zu unterbinden. Nur hierdurch könne erreicht werden, dass den tatsächlich Bewohnerparkberechtigten auch tagsüber annähernd ausreichender Parkraum zur Verfügung stehe. Dieser Zweckbestimmung würde die begehrte Ausnahmegenehmigung grob entgegenwirken. Ein weiteres wesentliches Argument sei der Gleichheitsgrundsatz. Die Behauptung der Klägerin, es seien Angestellten von im Haus befindlichen Geschäften entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt worden, treffe nicht zu. 8 Am 13. Juni 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und ergänzend im Wesentlichen vorträgt: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entspreche in ihrem Fall ausdrücklich dem Sinn und Zweck der Bewohnerparkzone. Im Interesse der Bewohner des Hauses N1.---straße benötige sie eine Parkmöglichkeit unmittelbar vor dem Haus. Die Mitglieder der Wohngruppe seien zum Teil aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, sie - die Klägerin - zu einem weiter entfernten Parkplatz zu begleiten. Sie könnten auch nicht allein vor dem Haus auf sie - die Klägerin - mit ihrem Fahrzeug warten. Entsprechend den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen bestehe nunmehr nur eine einzige Parkalternative, nämlich im Parkhaus W. . Dieses Parkhaus sei aber mindestens zwischen 400 und 550 m von der Arbeitsstätte der Klägerin entfernt. Die Nutzung des Parkhauses sei ihr auch aus finanzieller Sicht nicht zuzumuten. Sie verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.900,00 EUR monatlich. Hiervon habe sie Unterhaltszahlungen in Höhe von 152,00 EUR zu leisten. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Für ihre Fahrten zur Arbeitsstätte habe sie Benzinkosten in Höhe von mindestens 200,00 EUR monatlich aufzuwenden. Bei diesen finanziellen Verhältnissen könne sie die Kosten für einen Dauerparkplatz im Parkhaus W. Galerie, die bei 76,00 EUR pro Monat lägen, nicht zahlen. Ihren Arbeitgeber habe sie bereits um Übernahme entsprechender Aufwendungen gebeten; er habe das aber strikt abgelehnt. Mit den Mitgliedern der Wohngruppen habe sie eine Vielzahl von auswärtigen Terminen wahrzunehmen, was insbesondere durch ihre Eigenschaft als Gruppenleiterin begründet sei. Die Termine seien teilweise zeitlich äußerst knapp bemessen. Angesichts des engen Zeitplans könne sie nicht jedes Mal die Bewohner vor dem Haus in der N1.---straße aus ihrem Pkw herauslassen und ggf. in die Wohnung bringen, dann mit dem Fahrzeug ins Parkhaus fahren, um hiernach zu Fuß wieder zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen. Dabei würde ein Großteil ihrer Arbeitszeit mit entsprechenden Fahr- und Fußwegen vertan. Im Regelfall habe sie an den Wochentagen ca. drei bis vier auswärtige Termine wahrzunehmen. Als Gruppenleiterin müsse sie außerdem auch Akten von der Hauptstelle in M. transportieren, Büromaterial besorgen etc. Auch dafür sei sie während der Arbeitszeit auf ihr Fahrzeug angewiesen und brauche einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte. Einigen Bewohner der Wohngruppen sei es krankheitsbedingt nicht möglich, mit ihr zusammen die Strecke bis zum Parkhaus zurückzulegen; sie seien nicht in der Lage, sich im öffentlichen Straßenverkehr zu Fuß zu bewegen und könnten beispielsweise auch nicht im Hausflur auf sie - die Klägerin - warten. Auch wegen ihrer Arbeitszeiten, die häufig bis in die späten Abendstunden oder sogar bis Mitternacht reichten, sei es ihr nicht zuzumuten, zu diesen Zeiten noch den weiten Fußweg zum Parkhaus zurückzulegen. Einem reibungs- und gefahrlosen Verkehrsablauf sei eher gedient, wenn sie berechtigterweise im Bereich ihrer Arbeitsstätte parken könne, anstatt, wie der Beklagte angeregt habe, in zweiter Reihe zu parken, um Bewohner ein- und aussteigen zu lassen. In dem Haus N1.--- straße gebe es insgesamt 14 Wohnungen, von denen sieben - also die Hälfte - von den Wohngruppen genutzt werde, die auch sie betreue. Würden diese Wohnungen nicht von psychisch kranken Menschen genutzt, wären sicherlich eine Vielzahl von Bewohnerparkausweisen auszugeben. Daher sei ihr Fall gerade nicht mit denen anderer Arbeitnehmer, die Arbeitsplätze in gewerblich genutzten Räumen hätten, zu vergleichen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. Arnsberg vom 17. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Parken für den Bereich N1.---straße zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er nimmt Bezug und auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Bei der Erteilung der sog. Handwerkerparkausweise werde bereits seit geraumer Zeit darauf hingewiesen, dass diese ausschließlich für Handwerkseinsätze und nicht zum Parken am Firmensitz gälten. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen orientiere sich der Beklagte grundsätzlich an den zu § 45 Abs. 1 b StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften. Danach komme es auf die meldebehördliche Registrierung und die tatsächliche Wohnsitznahme an. Die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten für Bewohner des Hauses N1.---straße begründe keinen Anspruch. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass alle Dauerparkplätze auf dem von einem Parkbetrieb bewirtschafteten C1. vermietet seien, so dass hier ein entsprechender Parkplatz aktuell nicht zur Verfügung stehe. Dauerparkplätze zur Anmietung stünden jedoch im Parkhaus W. zur Verfügung, dessen Zufahrt über die I4.---------straße führe; ein sog. "Komfortparkplatz" zur täglichen "Rund-um-die-Uhr-Benutzung" (mit Schlüsselzugang in den Nachtstunden) koste dort monatlich 76,00 EUR. Außerdem sei darauf anzumerken, dass zum F.------platz hin (unweit des Hauses N1.---straße ) zwei nicht personenbezogene Behindertenparkplätze ausgewiesen seien. Es sei festgestellt worden, dass auf diesen Parkplätzen zwei Kleinbusse geparkt würden, an deren Frontscheiben jeweils Parkberechtigungen für Schwerbehinderte angebracht seien; eine dieser Parkberechtigungen sei für den "Gemeinschaftsdienst Deutscher Jugend e.V." ausgestellt, der auch Halter eines der dort abgestellten Fahrzeuge sei. Auch im Hinblick auf diese Feststellungen sei eine Notwendigkeit zur Erteilung einer Parkberechtigung für die Klägerin nicht zu erkennen. Auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin komme es im vorliegenden Verfahren nicht an 14 Der Berichterstatter der Kammer hat am 11. Dezember 2006 einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift (Bl. 27 bis 29 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Sie kann auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihren auf die Ausnahmegenehmigung gerichteten Antrag erneut bescheidet. Denn die ablehnende Entscheidung des Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Im Streit steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für das - weitgehend den Bewohnern vorbehaltene - Parken im Bereich der N1.---straße . Soweit in den angefochtenen Bescheiden darüber hinaus noch der Frage nachgegangen wurde, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO hat, ist dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen, weil der gestellte Klageantrag und dessen Begründung darauf schließen lassen, dass sich das Begehren der Klägerin nur (noch) auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezieht. Davon abgesehen könnte die Klägerin einen Bewohnerparkausweis auch offensichtlich nicht beanspruchen, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. 19 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Die Klägerin begeht hier eine Ausnahmegenehmigung von der durch das Zeichen 314 (§ 42) und das einschlägige Zusatzschild geregelten Beschränkung des zugelassenen Parkens auf Anwohner der Zone mit entsprechendem Parkausweis. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht, wie der Wortlaut der Vorschrift ("kann") belegt, im Ermessen des Beklagten. 20 Die hier getroffene Entscheidung des Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). 21 Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen - auch unter Berücksichtigung der im anhängigen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen - zweckentsprechend betätigt und dabei die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. 22 Geht es um eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, so muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberstellen. Dabei wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlich gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO gesteuert, die vornehmlich eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs voraussetzt. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2001, 140. 24 Mit der Einführung der An- bzw. Bewohnerparkzonen wurde das Ziel verfolgt, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24.93 -, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 473 (474), unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 des Straßenverkehrsgesetzes. 26 Zum Kreis der (mit entsprechendem Ausweis) parkberechtigten An- bzw. Bewohner zählen dabei lediglich solche Personen, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen, nicht dagegen diejenigen, die dort "nur" einer Berufstätigkeit nachgehen. 27 Vgl. BVerwG, a.a.O.. 28 Dass diese Rechtsprechung noch - der damaligen Rechtslage entsprechend - zum Begriff des "Anwohners" in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO ergangen ist, ist hierbei unerheblich, weil offensichtlich ist, dass die nachfolgende Ersetzung des Begriffs des "Anwohners" durch den des "Bewohners" keinen Einfluss auf das Erfordernis des tatsächlichen Wohnsitzes im Gebiet haben sollte. 29 Die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung widerspricht der dargelegten Zielsetzung des An- bzw. Bewohnerparkens, da sie nicht innerhalb des fraglichen Gebiets tatsächlich wohnt. Der Umstand, dass eine Parkberechtigung der Klägerin innerhalb der Zone auch den Interessen einzelner Bewohner (nämlich denen der Mitglieder der von ihr betreuten Wohngruppen im Haus N1.---straße ) dienen würde, die von der Klägerin mit deren Pkw zu diversen Terminen gefahren werden, lässt diesen Widerspruch nicht entfallen. Denn die Mitglieder der Wohngruppe wären ihrerseits gerade nicht berechtigt, von dem Bewohnerparken Gebrauch zu machen, weil sie nicht Halter eines auf sie zugelassenen oder von ihnen dauerhaft genutzten Fahrzeug sind (vgl. die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 18. Dezember 2001, Verkehrsblatt 2002, 145, X. 7.) Insofern ist die Berechtigung zum Bewohnerparken von weiteren, über die bloße Bewohnereigenschaft hinausgehenden Voraussetzungen abhängig. Im Interesse des mit der Regelung verfolgten Ziels ist daher in Kauf zu nehmen, dass es einzelnen Bewohnern, die diese zusätzlichen Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllen, verwehrt bleibt, das Bewohnerparken in Anspruch nehmen zu können. 30 Die von der Klägerin geltend gemachten Belange, die der Beklagte in seine Ermessensbetätigung eingestellt hat, sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass sie den Beklagten dazu zwingen, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen. Von einer solchen Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Klägerin kann nach gegenwärtiger Sachlage bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Klägerin anheim gestellt ist, für notwendige Fahrten mit Angehörigen der von ihr betreuten Wohngruppen vorrangig von dem ihrem Arbeitgeber gehörenden Kleinbus, der auf einem Behindertenparkplatz unweit des Hauses N1.---straße regelmäßig abgestellt ist, Gebrauch zu machen. Die hierzu vorgebrachte Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie wolle nicht mit dem Kleinbus fahren, weil dieser schwer zu steuern sei, ist angesichts der strengen Anforderungen, die an die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu stellen sind, ungeeignet, eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalles zu begründen; nötigenfalls ist die Klägerin gehalten, sich mit der Handhabung des Kleinbusses vertraut zu machen. 31 Auch sofern der Kleinbus der Klägerin nicht zur Verfügung steht, ist es für sie nicht unzumutbar, darauf verwiesen zu werden, anstehende Transporte ohne Inanspruchnahme eines Ausnahmeparkrechts zu bewerkstelligen und dafür ggf. auf ihr eigenes Fahrzeug zurückzugreifen. Gehört es zu den der Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben, Fahrten mit den Angehörigen der von ihr betreuten Wohngruppen vorzunehmen, so ist es, wenn die Klägerin hierfür ihren Privatwagen einsetzen muss, Sache des Arbeitgebers, entweder der Klägerin die hierfür entstehenden Kosten zu ersetzen 32 vgl. beispielhaft zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Pkw, die im dienstlichen Interesse durchgeführt werden: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 1997 - 3 Sa 535/96 a -, zitiert nach Juris; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage 1996, § 85 Nr. 3 oder aber dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Fahrten ohne Inanspruchnahme des Privatfahrzeugs bewältigt werden können. Allein der - zudem nicht weiter fundierte - Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihr Arbeitgeber weigere, die Kosten für einen Parkplatz zu übernehmen, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, eine dringliche Sondersituation, die zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zwingt, zu belegen. 33 Soweit die Klägerin für anstehende Fahrten mit von ihr betreuten Personen ihren eigenen Pkw nutzen muss, ist es ihr zuzumuten, von den der Allgemeinheit offen stehenden Parkmöglichkeiten in der Umgebung ihrer Arbeitsstätte Gebrauch zu machen. Nach Lage der Dinge kann die Klägerin etwa einen der Dauerparkplätze in dem Parkhaus W. anmieten; solche Plätze sind nach den Ermittlungen des Beklagten, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, gegenwärtig auch verfügbar. Der mit der Nutzung eines solchen Parkplatzes verbundene zusätzliche Zeitaufwand überschreitet die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Die fußläufige Entfernung zwischen dem Haus N1.---straße und dem (von der N1.---straße aus betrachtet in Sichtreichweite befindlichen) Parkhaus W. beträgt - ohne dass es hierbei auf eine Feststellung der exakten Distanz ankommt - jedenfalls nur wenige hundert Meter, so dass der Weg binnen weniger Minuten bewältigt werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Fahrstrecke zwischen beiden Punkten; auch wenn wegen Einbahnstraßenregelungen nicht auf direkter Route vom Parkhaus zur N1.---straße (bzw. in umgekehrter Richtung) gefahren werden kann, treten hierdurch keine wesentlichen zeitlichen Verzögerungen ein, da der Umweg mit dem Pkw binnen kurzer Zeit bewältigt werden kann. In Anbetracht dessen erscheint der Vortrag der Klägerin, sie würde einen Großteil ihrer Arbeitszeit mit entsprechenden Fahr- und Fußwegen vertun, wenn sie auf einen Parkplatz im Parkhaus angewiesen wäre, deutlich überzogen. Abgesehen davon hätte die Klägerin, wenn sie die begehrte Ausnahmegenehmigung erhielte, keinen gesicherten Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstätte; Fußwege müsste sie gegebenenfalls auch dann in Kauf nehmen. Sofern die Klägerin über einen Parkplatz im Parkhaus W. verfügte, könnten zumindest einige der betreuten Bewohner die Klägerin auf dem Fußweg zum Parkhaus bzw. zurück zum Haus begleiten. Bei den anderen, die hierzu nach Angaben der Klägerin nicht in der Lage sind, könnte die Klägerin ihr Fahrzeug aus dem Parkhaus holen, um dann vor dem Haus in der N1.---straße kurz zu halten (nötigenfalls in zweiter Reihe) und den Bewohner aufzunehmen; entsprechendes gälte für den Rückweg. Sollte es für Ein- und Aussteigevorgänge nötig sein, das Fahrzeug in der N1.---straße für etwas längere, über kurzes Halten jeweils hinausgehende Zeitspannen abzustellen, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft dazu erklärt, der Klägerin insoweit ein bis zu zehnminütiges Parken zu gestatten. Dass die Klägerin in der Zeit des Fahrzeugholens bzw. -wegbringens naturgemäß nicht in der Lage ist, sich zugleich um die von ihr betreuten Gruppen zu kümmern, hat keine entscheidungserhebliche Bedeutung, weil während der von der Klägerin wahrzunehmenden Außentermine ohnehin für anderweitige Betreuung zu sorgen ist. Auch der von der Klägerin angesprochene Transport von Akten und Büromaterialien begründet keinen Umstand, der eine Ausnahmeparkrecht in der N1.---straße zwingend erforderlich macht. Soweit die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in größerem Umfang Materialien von bzw. zu ihrer Arbeitsstätte zu transportieren hat, ist es ihr möglich, für das Be- und Entladen kurzzeitig in der N1.---straße zu halten und hiernach eine der anderenorts in Betracht kommenden Parkmöglichkeiten anzusteuern. Auch die - nach ihren Angaben teilweise bis in die Nacht reichenden - Arbeitszeiten der Klägerin begründen kein zwingendes Erfordernis für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Späte Arbeitszeiten sind gerade in Innenstadtlagen mit zahlreichen Gastwirtschaften, Vergnügungsstätten und kulturellen Einrichtungen nicht außergewöhnlich; insoweit unterscheiden sich die Arbeitsumstände der Klägerin nicht von denen einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. 34 Schließlich ist auch weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung entscheidungserhebliche Umstände unbeachtet gelassen oder fehlgewichtet hat. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, "90 % der restlichen zur Verfügung stehenden Parkplätze" - gemeint waren die Parkmöglichkeiten außerhalb von Parkhäusern - seien "Bewohnerparkplätze, Parkplätze mit Parkscheibe oder Parkplätze mit Geldautomaten", besteht kein Anlass, daraus den Schluss zu ziehen, der Beklagte müsse die Erteilung von Ausnahmeparkrechten in der fraglichen Anwohnerparkzone möglicherweise großzügiger handhaben, weil dort über Gebühr Anwohnerparkflächen ausgewiesen seien. Allerdings sieht die aktuelle Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung vor, dass innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 % und in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden (vgl. dort X. 4.). Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende Anwohnerparkzone vor dem Jahre 2002 ausgewiesen worden sein dürfte, liegt aber auch nach den gegenwärtigen Maßstäben keine unzulässige Kontingentierung zugunsten der An-/Bewohner vor. Denn die vom Beklagten vorgelegte Übersicht "Parkangebot Innenstadt 2006" gibt deutlich zu erkennen, dass innerhalb der ausgewiesenen Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten weniger als 50 % der verfügbaren Parkflächen dem Bewohnerparken vorbehalten sind. Ob unter Einbeziehung auch derjenigen Parkbereiche, die ein zeitbegrenztes Parken erlauben (mittels Parkscheibe oder Parkautomat) nur noch 10 % an "freien" Parkplätzen verbleiben, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, mag dahinstehen, weil es nach den dargelegten Maßstäben hierauf nicht ankommt. Die Knappheit "freien" Parkraums in der Innenstadt trifft alle motorisierten Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, so dass die Klägerin einen Ausnahmefall mit besonderer Dringlichkeit daraus nicht herleiten. 35 Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 36 Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 39 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 41 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 42 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 43 T. I. S. 44 Die Kammer hat ferner 45 beschlossen: 46 Der Streitwert wird auf 0,00 EUR festgesetzt. 47 Gründe: 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In entsprechender Anwendung der Streitwertgrundsätze zu Verfahren betreffend verkehrsregelnde Anordnungen (vgl. hierzu Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, veröffentlicht u.a. in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 1327 ff) hält die Kammer die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit dem tenorierten Betrag für angemessen bewertet. 49 Rechtsmittelbelehrung: 50 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. 51 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 52 T. I. S. 53