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Urteil

11 K 2207/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0130.11K2207.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Großeltern des am 03.09.1990 geborenen B. . Mit Beschluss vom 17.04.1991 übertrug das Amtsgericht N. der Klägerin das Sorgerecht über B. . Am 16.01.1995 beantragte die Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihren Enkel, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren im Haushalt der Kläger lebte. Der Beklagte entsprach diesem Antrag und gewährte der Klägerin ab 16.01.1995 Pflegegeld. 3 Mit Bescheid vom 01.12.2005 informierte der Beklagte die Kläger darüber, dass das Pflegegeld für die Zeit ab dem 01.01.2006 vorläufig auf 722,00 EUR monatlich festgesetzt werde. Weiter führte er aus, dass die Festsetzung hinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes unter dem Vorbehalt eines Widerrufs erfolge. Zur Beifügung dieses Widerrufsvorbehalts habe er sich gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nach Ausübung seines Ermessens entschlossen, denn seit dem 01.10.2005 eröffne § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII die Möglichkeit das monatliche Pflegegeld angemessen zu kürzen, soweit die Pflegeperson dem Pflegekind gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. 4 Unter dem 23.02.2006 widerrief der Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X seinen Bescheid vom 01.12.2005 für die Zeit ab dem 01.03.2006 und setzte das Pflegegeld mit Wirkung vom 01.03.2006 auf 562,70 EUR/monatlich herab. Zur Begründung legte er dar, dass er nunmehr Gebrauch von der Möglichkeit des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII mache. Einen entsprechenden Beschluss habe der Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Stadt N. in seiner Sitzung vom 08.02.2006 gefasst. Der Kürzungsbetrag belaufe sich auf 20 % und liege damit noch unter dem Anteil für die Kosten der Erziehung, sodass der materielle Unterhalt des Pflegekindes in jedem Fall weiter durch die Pflegegeldgewährung sichergestellt sei. Die Rücksprache mit dem Pflegekinderdienst habe im Übrigen ergeben, dass für das Pflegekind der Kläger kein erhöhter Bedarf bestehe. 5 Gegen diese Pflegegeldkürzung haben die Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren am 19.05.2006 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass eine Reduzierung des Pflegegeldes schon deswegen ausscheide, weil es sich hier um einen Altfall handele, für den Bestandschutz gelte. Ebenso wenig habe die Behörde berücksichtigt, dass ihnen nur das Renteneinkommen des Klägers zu 2. zur Verfügung stehe und dass sie in der Vergangenheit wie auch jetzt für die Krankenversicherung ihres Pflegekindes sowie für dessen Unfallversicherung aufkämen. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Kläger als Großeltern ihres Pflegekindes diesem gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet seien. Hieraus resultiere auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition der Großeltern, die deswegen von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen erwarten dürften wie Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen nicht so eng verbunden seien. Der Unterhalt des Kindes setze sich zusammen aus dem Barunterhalt, also dem materiellen Unterhalt, sowie dem Erziehungsaufwand. Der Umfang der vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Kürzung, also die Reduzierung des regulären Pflegegeldes um 20 %, habe man so gewählt, dass die materiellen Aufwendungen weiterhin in voller Höhe abgedeckt seien. Die Beiträge zu einer Unfallversicherung für die Pflegeperson sowie zu der Krankenversicherung des Pflegekindes könnten auf Antrag zusätzlich zum Pflegegeld übernommen werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 14 Die Entscheidung des Beklagten, den Bescheid vom 01.12.2005 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Höhe eines Teilbetrages für die Zukunft zu widerrufen, beruht auf einer fehlerhaften Ermessensentscheidung. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X darf die Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Bei dem Pflegegeld-Bewilligungsbescheid vom 01.12.2005 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB X, den der Beklagte auf der Grundlage des § 32 SGB X mit einem Widerrufsvorbehalt versehen hatte. Dieser Widerrufsvorbehalt bezog sich auf die Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII und sollte dem Beklagten ermöglichen, das in dem Bescheid vom 01.12.2005 bewilligte Pflegegeld in Anwendung des zum 01.10.2005 neu in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII angemessen zu kürzen. Insoweit unterliegt der angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Indessen ist der Beklagte bei der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2006 vorgenommenen Ausübung des Widerrufs zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die damit der Sache nach verfügte Pflegegeldkürzung auf der Grundlage einer pauschalen Regelung vornehmen durfte. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII getroffenen Kürzungsregelung hätte in die vom Beklagten insoweit getroffene Ermessensentscheidung das Ergebnis einer - auch - an der finanziellen Situation der Pflegeeltern orientierten Einzelfallprüfung einfließen müssen. 15 Der zitierten Norm zufolge kann das Jugendamt das Pflegegeld, das gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als monatlicher Pauschalbetrag gewährt wird und sich aus dem notwendige Unterhalt des Kindes in der Pflegefamilie ("materielle Aufwendungen") einerseits und den Kosten der Erziehung andererseits zusammensetzt, angemessen kürzen, wenn die Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind unterhaltsverpflichtet ist. 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung waren im vorliegenden Fall gegeben. Dies gilt insbesondere, was die Frage der Unterhaltsverpflichtung der Kläger gegenüber dem Pflegekind, ihrem Enkel B. , anbetrifft. Denn der Regelung in § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zufolge sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Allerdings ist insoweit streitig, ob das betreffende Tatbestandsmerkmal ("..unterhaltsverpflichtet..") allein an die abstrakte Unterhaltsverpflichtung anknüpft, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt, oder ob der Tatbestand des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII erst dann erfüllt ist, wenn eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegepersonen ergeben hat, dass diese - auch unter Berücksichtigung der Ausschlussvorschrift in § 1603 Abs. 1 BGB ("Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.") - dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt in einer bestimmten Höhe leisten können und müssen. Der Jugendhilfeträger könnte nach dieser letztgenannten Auffassung erst dann in eine Ermessensentscheidung über eine Kürzung des Pflegegeldes eintreten, wenn er zuvor die gesamte unterhaltsrechtliche Situation bezüglich des betreffenden Kindes unter Einbeziehung von dessen Eltern und beider Großelternpaare aufgeklärt hat. 17 so: Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage 2006, § 39, Rdnr. 35 b; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: November 2006, § 39, Rdnr. 21 a. 18 Indessen macht die vom Gesetzgeber gewählte Terminologie klar, dass der Tatbestand des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII an das Bestehen einer abstrakten Unterhaltsverpflichtung anknüpft. 19 So wohl auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage 2007, § 39, Rdnr. 25. 20 Denn auch im Bürgerlichen Gesetzbuch bezieht sich der Terminus "unterhaltsverpflichtet" auf die abstrakte, sich aus der Verwandtschaft in gerader Linie ergebende Unterhaltsverpflichtung, wie der Wortlaut des § 1601 BGB deutlich macht. Die Person, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einem bedürftigen Verwandten tatsächlich Unterhalt zu leisten hat, wird in § 1603 Abs. 1 BGB demgegenüber als "unterhaltspflichtig" bezeichnet. Hätte der Gesetzgeber demnach mit der Schaffung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eine Kürzung nur bei Pflegeeltern zulassen wollen, die tatsächlich unterhaltspflichtig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB sind, so hätte es nahe gelegen, dass er statt des Wortes "unterhaltsverpflichtet" den Begriff "unterhaltspflichtig" in den Tatbestand der betreffenden Norm aufgenommen hätte. 21 Dementsprechend ist eine Pflegegeldkürzung grundsätzlich bereits dann möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung der Pflegeperson gegenüber dem Pflegekind besteht. Indessen hat das Jugendamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeperson im Rahmen des dann eröffneten Ermessens zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob man die Kürzung des Pflegegeldes nur in Bezug auf die darin enthaltenen "materiellen Aufwendungen" oder allein im Bereich der "Kosten der Erziehung" zulässt. 22 Vgl. (Kürzung nur im Bereich der materiellen Aufwendungen:) Wiesner, aaO., § 39, Rdnr. 35 c; Stähr, aaO., § 39, Rdnr. 21 a; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJUF), Rechtsgutachten vom 27.02.2006, in: Jugendamt (JAmt) 2006, S. 127 f.; (Kürzung nur bei den Kosten der Erziehung:) Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 14.09.2006 - 15 A 273/05 -, Juris; Jans/Happe/Saurbier, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2006, § 39, Rdnr. 54 a. 23 Eine Kürzung der "materiellen Aufwendungen" - also des dem Kind oder Jugendlichen nach Maßgabe der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zustehenden notwendigen Unterhalts - käme ersichtlich von vornherein nur in dem Umfang in Betracht, in dem anstelle dessen die Großeltern als Pflegepersonen nach Einkommen und Vermögen die infolge der Kürzung entfallenden Unterhaltsanteile ausgleichen könnten, weil andernfalls der Lebensunterhalt des Pflegekindes nicht mehr sichergestellt wäre. 24 Vgl. DIJUF, Rechtsgutachten vom 25.09.2006, in: JAMT 2006, 440, 442; s. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 03.04.2006 - 3 B 165/06 -, in: Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (EuG), Band 60, S. 388. 25 Dementsprechend wäre die Leistungsfähigkeit der Großeltern ein Gesichtspunkt, der in das zu betätigende Ermessen bei der Entscheidung einzustellen wäre, ob der in dem gezahlten Pflegegeld enthaltene Anteil für "materielle Aufwendungen" gekürzt wird und in welcher Höhe eine derartige Kürzung angemessen erscheint. 26 So auch Wiesner aaO.. 27 Eine einzelfallbezogene Klärung der Leistungsfähigkeit der Großeltern wäre aber auch dann zwingend notwendig, wenn man - mit dem Beklagten - ausschließlich auf eine Kürzung des in dem Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteils abzielte. Die mit der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eröffnete Kürzungsmöglichkeit erfährt nämlich ihre innere Rechtfertigung daraus, dass - wie es in der Gesetzesbegründung hierzu wörtlich heißt - "Großeltern auf Grund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen wie Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind" (vgl. Bundestagsdrucksache - BTDrs. - Nr. 15/3676 vom 06.09.2004 S. 36). Von einer in der Rechtsordnung anerkannten Pflichtenposition kann indessen nur insoweit ausgegangen werden, als die Großeltern dem in Vollzeitpflege befindlichen Kind gegenüber in dem durch §§ 1601, 1603 Abs. 1 BGB gezogenen Rahmen barunterhaltspflichtig sein können. Denn nach der geltenden Rechtsordnung sind die Großeltern weder berechtigt noch gar verpflichtet, ihr Enkelkind bei einem Ausfall der Herkunftsfamilie selbst zu betreuen und zu erziehen; diese Aufgabe wird in § 1631 BGB nicht den Unterhaltsverpflichteten, sondern den Sorgeberechtigten zugewiesen. Ein von den Großeltern etwa zu gewährender Betreuungsunterhalt kommt folglich als Anknüpfungspunkt für eine "von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition" nicht in Betracht. Die insoweit allein verbleibende Barunterhaltspflicht steht angesichts der Regelung in § 1603 Abs. 1 BGB jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt einer - von den jeweils konkreten Umständen abhängigen - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Großeltern. 28 Hieraus ergibt sich, dass sich Pflegegeldkürzungen auf der Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII einer pauschalierenden Betrachtung - wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall vorgenommen hat - entziehen. Vielmehr kann über die Frage, ob eine Pflegegeldkürzung angemessen im Sinne der genannten Norm ist, nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BTDrs. 15/3676 vom 06.09.2004 aaO.). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist die - aktuelle - Leistungsfähigkeit der Großeltern ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob das Pflegekind auf Grund bestimmter Umstände einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand verursacht. 29 Vgl. auch: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, aaO.; Schleswig- Holsteinisches VG, Urteil vom 14.09.2006, aaO. 30 Durch den hiernach wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrigen Widerrufsbescheid werden auch beide Kläger in ihren Rechten verletzt. Für die Klägerin zu 1. ergibt sich die Rechtsverletzung bereits daraus, dass sie als Inhaberin des Sorgerechts über B. auch Inhaberin des Anspruchs auf Vollzeitpflege und Pflegegeld gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII ist und eine Kürzung der Pflegegeldleistung sie daher in eigenen Rechten beeinträchtigt. Der Kläger zu 2. ist demgegenüber zwar nicht Inhaber dieses Leistungsanspruchs, er war aber auch Adressat des Bewilligungsbescheides vom 01.12.2005, auf dessen Bestand er vertraut hat. Wie sich insbesondere aus § 45 SGB X ergibt, ist auch das Vertrauen in einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt geschützt, weshalb der Begünstigte ein Recht darauf hat, dass die ihm gewährte Begünstigung nur durch eine rechtlich einwandfreie Entscheidung der Behörde aufgehoben wird. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidung ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 34 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 35 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 36 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 37 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 38