Urteil
2 K 4145/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0205.2K4145.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 13. August 1948 geborene Kläger stand früher als Landessozialoberinspektor im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 31. März 2000 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Westfälisch - Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände ( WVK ) gewährt dem Kläger seit Beginn des Ruhestandes Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. 3 Am 14. Oktober 2004 begründete der Kläger vor dem Standesamt Soest die Lebenspartnerschaft mit Herrn F. . Dies zeigte der Kläger der WVK mit Schreiben vom gleichen Tage an; zugleich beantragte er Erhöhung seines Ruhegehalts um den Familienzuschlag der Stufe I. 4 Mit Bescheid vom 3. März 2005 lehnte die WVK den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dass die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I an Ruhestandsbeamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Ein Zahlungsanspruch könne auch nicht auf § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützt werden, da die Konstruktion der Lebenspartnerschaft es ausschließe, den einen Lebenspartner im Verhältnis zum anderen Lebenspartner als Aufgenommenen" im Sinne der Vorschrift anzusehen. 5 In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der WVK. Der Kläger wiederholte mehrfach seinen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I; außerdem bat er um Bestätigung, dass seinem Lebenspartner im Falle seines - des Klägers - Tode ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zustehe. 6 Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 führte die WVK gegenüber dem Kläger aus, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für seinen Lebenspartner nicht bestätigt werden könne. Ergänzend hierzu teilte die WVK dem Kläger unter dem Datum vom 13. Februar 2004 mit, dass die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage weiterhin nicht möglich sei. 7 Gegen die Versagung des Familienzuschlags der Stufe I legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Februar 2006 Widerspruch ein; zur Begründung verwies er unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 -. Zugleich nahm der Kläger auf die Vorkorrespondenz zur Frage des seinem Lebenspartner zustehenden Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung Bezug. 8 Mit der am 13. April 2006 unter dem Aktenzeichen 2 K 4145/06 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I ab Februar 2006 zu verurteilen ( Klageantrag zu 1. ) sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle seines - der Klägers - Versterbens an seinen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu zahlen ( Klageantrag zu 2. ). 9 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Kläger bezüglich des Klageantrags zu 1. klaglos gestellt, woraufhin die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ( Klageantrag zu 2. ) ist durch Beschluss vom 27. Dezember 2006 vom Verfahren 2 K 929/06 abgetrennt worden; sie ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 10 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Im Falle seines Versterbens müsse Herrn F. eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz gezahlt werden. Er - der Kläger - leite diese Rechtsauffassung aus Art. 3, Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - und dem Alimentationsprinzip ab. Die WVK sei in der Vorkorrespondenz mehrfach aufgefordert worden, das Bestehen des Versorgungsanspruchs seines Lebenspartners zu bestätigen. Da dies nicht geschehen sei, müsse der Anspruch gerichtlich festgestellt werden. Sein - des Klägers - Lebenspartner verfüge nicht über eine eigene Altersversorgung; deswegen sei für seine Lebensplanung wichtig, ob er noch auf anderem Wege für das Alter vorsorgen müsse. 11 Der Kläger beantragt 12 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle seines - des Klägers - Versterbens an den Lebenspartner F. eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und macht geltend, dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt. Über den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung könne erst nach dem Tod des Klägers auf der Grundlage der dann geltenden Rechtslage entschieden werden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte 2 K 929/06 sowie der beigezogenen Versorgungsakten ( 2 Bände ) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Es spricht vieles dafür, dass die Klage unzulässig ist. Die Klage richtet sich auf Feststellung einer rechtlichen Verpflichtung, die an den Eintritt eines ungewissen, in der Zukunft liegenden Sachverhalts ( Versterben des Klägers vor dem Lebenspartner, Fortbestand der Lebenspartnerschaft bis zum Tode des Klägers ) geknüpft ist. Zudem ist der Kläger an der Rechtsbeziehung, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist ( Versorgungsanspruch des Lebenspartners gegenüber dem Dienst-herrn), nicht unmittelbar beteiligt. Aufgrund dessen dürfte es sich bei dem Streitgegenstand um ein nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) nicht feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln. 20 Die damit aufgeworfenen prozessualen Fragen können jedoch letztlich offen bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. 21 In §§ 16 ff des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - ist geregelt, welchen Personen im Falle des Todes eines Ruhestandsbeamten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht. Der Lebenspartner eines Ruhestandsbeamten ist - sieht man von den Regelungen in §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ab, die dem Lebenspartner, sofern er Erbe des Ruhestandsbeamten ist oder als sonstige Person dessen Beerdigungskosten getragen hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Belassung der Bezüge des Sterbemonats und auf Zahlung von Sterbegeld vermitteln - nach keiner der in Betracht kommenden Vorschriften anspruchsberechtigt. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. 22 Die §§ 16 ff BeamtVG können, soweit sie der Witwe eines Ruhestandsbeamten Versorgungsansprüche zuerkennen, auf den hinterbliebenen Lebenspartner nicht analog angewendet werden. Eine solche Ausdehnung des Tatbestands versorgungsrechtlicher Vorschriften widerspricht dem Wesen des Versorgungsrechts, das den Kreis der Anspruchsberechtigten und die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts festlegt. § 3 Abs. 2 BeamtVG verbietet Versorgungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Von daher sind die entsprechenden Regelungen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. Zudem scheitert eine Einbeziehung der hinterbliebenen Lebenspartner in den Kreis der Anspruchsberechtigten auch daran, dass es an einer planwidrigen Lücke im Regelungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes fehlt. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung der eingetragenen Lebensgemeinschaft als neu geschaffener Familienstand nicht etwa übersehen, sondern bewusst von der Schaffung einer Anspruchsberechtigung abgesehen. Insoweit kann auf die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - zur ähnlich gelagerten Problematik in § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - angeführt hat, verwiesen werden. 23 Die rechtlichen Argumente, mit denen der Kläger die gesetzgeberische Entscheidung, dem Lebenspartner eines Versorgungsberechtigten keine der in § 16 BeamtVG aufgeführten Versorgungsleistungen zuzuerkennen, in Zweifel zieht, greifen nicht durch. 24 Der Ausschluss des nach dem Tod eines Ruhestandbeamten hinterbliebenen Lebenspartners aus dem Kreis der nach §§ 16 ff BeamtVG Anspruchsberechtigten verletzt kein höherrangiges Recht. 25 Die dargestellte Rechtslage steht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) in Einklang. Die Grundrechtsnorm verbietet nicht schlechthin jedwede legislatorische Ungleichbehandlung; vielmehr liegt eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung nur vor, wenn vom Gesetzgeber im Wesentlichen gleich gelagerte Lebenssachverhalte ohne vernünftigen, sich aus der Natur der Sache oder aus anderen sachlichen Gesichtspunkten ergebenden Grund ungleich behandelt werden. Die durch das Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden Personengruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, Entscheidungen des BVerfG ( BVerfGE ) 105, 313 = Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES / C I Nr. 3; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Januar 2007 - 2 K 85/06 -. 27 Eine willkürliche Ungleichbehandlung wird durch die in Rede stehenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts nicht bewirkt. Der sachliche Unterschied, der die unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnerschaft rechtfertigt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern ( was verfassungsrechtlich bedenklich wäre ). Homosexualität der Partner ist nicht zwingendes Merkmal der eingetragenen Lebenspartnerschaft. 28 Vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, a.a.O. 29 Die Anspruchsberechtigung der Witwe des verstorbenen Ruhestandsbeamten nach §§ 16 ff BeamtVG knüpft auch nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand verheiratet" an, nicht anders als die Regelung in § 40 BBesG über den Familienzuschlag im Rahmen der Besoldung. Dass der Unterschied zwischen dem Familienstand verheiratet" und dem Familienstand eingetragene Lebenspartnerschaft" unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigt, ist allgemein anerkannt. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.1 Nr. 86, und Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 B 82.99 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 430.4 Versorgungsrecht Nr.41). 31 Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. 32 Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 -, a.a.O. 33 Der Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten ist ein zureichender Grund für die Besserstellung der Witwe gegenüber dem hinterbliebenen Lebenspartner. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den nach Art. 6 Abs. 1 GG (nur) die Ehe genießt, stellt den die Verschiedenbehandlung rechtfertigenden Unterschied dar. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 - , Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 = Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.1 Nr. 85; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 - 6 K 871/05.KO -. 35 Die Versagung des Versorgungsanspruchs in den Fällen, in denen die beim Tode des Ruhestandsbeamten bestehende Lebensgemeinschaft nicht Ehe, sondern eingetragene Lebenspartnerschaft ist, verletzt auch nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums erstreckt sich (nur) auf den Ehegatten und die Kinder des Beamten, nicht auf den Partner anderer Lebensgemeinschaften. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; BVerwG, Beschluss vom 4. August 1982 - 2 B 101.81 -, Buchholz 235 § 62 BBesG Nr. 1. 37 Nach alledem ist die Feststellungsklage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 38