Urteil
14 K 2435/05.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0214.14K2435.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Widerrufe unter Nr. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 20. Dezember 1962 in H. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 5. Dezember 1992 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte am 10. Dezember 1992 beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und heutigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Januar 1993 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich seiner Person vorlägen. 4 Zur Begründung wurde auf den Akteninhalt verwiesen. Die entsprechende Verfahrensakte wurde inzwischen vernichtet. Laut Angaben des Bundesamtes im späteren und hier streitigen Widerrufsbescheid beruhte die Entscheidung im Wesentlichen auf dem Vortrag des Klägers, er sei als Gewerkschaftsfunktionär tätig gewesen, sei Mitglied in einer Menschenrechtsorganisation gewesen und habe an prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 1992 sei er für zwei Wochen inhaftiert und während der Haftzeit gefoltert worden. 5 Mit Urteil vom 21. März 1996 (Ks 71 Js 220/95 14 (Schw) S 5/95) verurteilte das Landgericht Dortmund den Kläger wegen gemeinschaftlich und tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung, Verstoß gegen das Waffengesetz und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass Molotowcocktails in das Vereinslokal des türkischen Kulturvereins in I. geworfen worden waren. Das Urteil des Landgerichts Dortmund erwuchs am 19. Juni 1996 in Rechtskraft. 6 Auf eine Anfrage des Landrates des Kreises T. (Ausländeramt) vom 24. Februar 1997 teilte das Bundesamt unter dem 18. Juni 1997 mit, dass ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht komme. 7 Mit durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Oktober 2000 (10 K 4342/99) bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 29. Juli 1997 wies der Landrat des Kreises T. den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm zugleich die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung stützte er sich auf das Urteil des Landgerichts Dortmund und machte weiter geltend: Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Der Kläger sei bereit gewesen, erhebliche Gewalt auszuüben und habe es allein dem Zufall überlassen, ob und welche türkischen Personen durch seine Tat verletzt worden seien. Die schwere der begangenen Straftat, welche auf der politischen Einstellung des Klägers als Sympathisant der PKK beruhe, lasse den Schluss zu, dass es sich keineswegs um eine Verfehlung geringen Gewichts handele. Es seien überdies auch in Zukunft vom Kläger entsprechende Handlungen zu befürchten. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Ausländer von ähnlichen Taten abzuhalten. 8 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18. Januar 2002 wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, welchem zugrunde lag, dass der Kläger an einer sogenannten Identitätskampagne der PKK mit etwa 30.000 anderen Personen teilgenommen hatte, indem er sich durch eine Selbstanzeige zur PKK bekannte. 9 Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 fragte der Landrat des Kreises T. erneut beim Bundesamt nach, ob ein Widerruf in Betracht komme. 10 Mit Schreiben vom 28. April 2005 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter an, wozu es im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 1996 und darauf verwies, dass der Kläger laut Ausweisungsverfügung des Landrates des Kreises T. vom 29. Juni 1997 bis zu seiner Inhaftierung die Funktion eines sogenannten Raumverantwortlichen der PKK ausgeübt habe. 11 Hiergegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai, 7. Juni und 14. Juli 2005, wozu er im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Die Vorgehensweise des Bundesamtes begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Er habe die seinerzeitige Strafe verbüßt und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Der Rest der Freiheitsstrafe sei damals zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit sei ebenfalls abgelaufen. Bewährungsauflagen bestünden nicht mehr. Es lägen auch keine weiteren Strafverfahren vor. Er habe seit längerem bereits die Aufenthaltsbefugnis bzw. jetzt Aufenthaltserlaubnis wieder erhalten. Das Bundesamt selbst habe mit Schreiben vom 18. Juni 1997 bereits einen Widerruf abgelehnt. Die Ausländerbehörde des Kreises T. habe ihre Verfügung vom 29. Juni 1997 nachträglich mit Bescheid vom 4. August 1998 dahingehend abgeändert, dass eine Abschiebung in die Türkei nicht stattfinden dürfe. In einem Eilverfahren unter dem Aktenzeichen 10 L 1137/98 habe das Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Kreises T. bezüglich der Ausweisungsverfügung aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Mit Schreiben vom 2. September 1999 habe die Ausländerbehörde des Kreises T. dann die in der Verfügung vom 29. Juni 1997 ausgesprochene Abschiebungsandrohung isoliert aufgehoben. 12 Soweit ihm, dem Kläger, in der Verfügung des Ausländerbehörde vom 29. Juni 1997 vorgeworfen werde, Raumverantwortlicher der PKK zu sein, habe das Landgericht Dortmund in seinem Strafurteil keine entsprechenden Ausführungen gemacht. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Oktober 2000 komme nicht zu diesem Ergebnis. Es sei unzutreffend, dass er Raumverantwortlicher der PKK gewesen sei. Im Urteil des Landgerichts Dortmund heiße es ausdrücklich, dass zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass er nur Mitläufer gewesen sei und einen relativ geringen Beitrag geleistet habe. Er habe sich für seine Tat entschuldigt und Reue gezeigt, jedenfalls was die deutschen Opfer angehe. Während der Inhaftierung seien der Leiter der JVA X. und der Sozialdienst der JVA X. jeweils zu positiven Aussagen über ihn gekommen. So heiße es im Schreiben des Leiters der JVA X. vom 20. Februar 1998 an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg, dass er Bediensteten höflich begegnet sei, den Anweisungen anstandslos Folge geleistet habe und seiner Arbeitspflicht regelmäßig nachgekommen sei. Außerdem habe er gute Arbeitsleistungen erbracht und seine Führung am Arbeitsplatz sei beanstandungsfrei gewesen. Das vollzugliche Verhalten sei als beanstandungsfrei beschrieben worden. Außerdem sei ihm bescheinigt worden, dass er Beratungsmöglichkeiten insbesondere familiärer Art genutzt habe und sich zu einer Mitarbeit durchaus bereit gezeigt habe. Absprachen und Vereinbarungen habe er eingehalten. Er habe seine Strafe verbüßt. Abschließend sei auch darauf hinzuweisen, dass er unter anderem deshalb als Asylberechtigter anerkannt worden sei, weil er in der Türkei massiv gefoltert worden sei. Entscheidend sei jedoch, dass ein Widerruf aus rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht möglich sei. Es sei bereits ein früheres Widerrufsverfahren durchgeführt und auch abgeschlossen worden, indem das Bundesamt zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vorlägen. Diese Entscheidung datiere vom 18. Juni 1997. 13 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 20. Januar 1993. Zugleich widerrief es die mit Bescheid vom 20. Januar 1993 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlägen. Schließlich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes offensichtlich nicht vorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, seien gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, denn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. und 2. Alternative Aufenthaltsgesetz lägen in der Person des Klägers vor. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung eines Abschiebeschutzes seien begünstigende Verwaltungsakte. Der Widerruf des Verwaltungsaktes sei jedoch im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durch Vertrauensschutz ausgeschlossen. Der Ausländer dürfe nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen, denn die Stellung des Asylberechtigten sei nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder erhöhtem Vertrauensschutz ausgestattet. Das durch die 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz geschützte Rechtsgut sei die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der Ausländer könne insbesondere eine Gefahr für die innere Sicherheit werden, wenn er eine Organisation unterstütze, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde, namentlich dann, wenn die Organisation aus diesem Grund nach den Vorschriften des Vereinsrechts verboten sei. Dabei reiche die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht aus, vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Danach könne ein Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. Erforderlich sei in jedem Fall außerdem die Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde. Die Führungsebene der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelte in Deutschland trotz ihrer Friedensinitiative" aus dem Jahr 2000 nach wie vor als kriminelle Vereinigung. Hier lägen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die kriminelle Tätigkeit der PKK in qualifizierter Weise, nämlich durch eigenen Gewaltbeiträge, unterstütze. Auch wenn das Landgericht Dortmund in seinem Urteil nicht weiter untersucht habe, ob der Kläger Mitglied der PKK gewesen sei oder noch sei, ergebe sich aus den Begleitumständen der Straftat und aus der rechtkräftigen Ausweisungsverfügung des Kreises T. , dass der Kläger auf Befehl der PKK gehandelt habe, als er zusammen mit anderen Mittätern Molotowcocktails in das Vereinslokal des türkischen Kulturvereins geworfen und dadurch ein Feuer ausgelöst habe. Der Kläger habe somit für gewalttätige Aktionen zur Verfügung gestanden und habe dadurch die vom PKK-Kader gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aktivitäten umgesetzt. Durch seine Teilnahme an einem schweren Verbrechen, nämlich an der schweren Brandstiftung, habe der Kläger seine Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft gezeigt. Auch durch die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation sei er persönlich aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierbei könne sich die von der PKK ausgehende Gefährdung nicht nur in der Person des konspirativ arbeitenden Kaders der Führungsebene, sondern auch in der darunter angesiedelten Organisationsebene konkretisieren. Denn der Kader könne seine gegen die Sicherheit der Bundesrepublik gerichteten Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll umsetzen, weil ihm auf der unteren Ebene Funktionäre zur Verfügung stünden, die die Aktivitäten organisierten und gegebenenfalls durchsetzten. Nach den Feststellungen des Kreises T. in der Ausweisungsverfügung vom 29. Juni 1997 habe der Kläger im Raum T. die Funktion eines sogenannten Raumverantwortlichen ausgeübt. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Klägers seien im Hinblick auf das oben Gesagte nicht geeignet, diesen Schluss zu widerlegen. Damit übe der Kläger eine für die Umsetzung der Ziele der verbotenen PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdenden Weise durchzuführen. Der Kläger werde aufgrund seiner inneren Einstellung und aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie seine die Sicherheit des Staates gefährdenden Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen. Auch nach der Verurteilung am 21. März 1996 habe der Kläger die PKK weiter unterstützt. Er sei in die im Mai 2001 auf Weisung des PKK-Präsidialrats eingeleitete europaweite Kampagne zur Offenlegung der kurdischen Identität eingebunden gewesen, die auf Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abgezielt habe. Mit dieser sogenannten Identitätskampagne seien kurdische Volkszugehörige aus der Türkei aufgefordert worden, von der PKK entworfene Selbstbezichtigungsschreiben mit dem Titel auch ich bin ein PKK-ler" zu unterschreiben. Mit seiner Selbstanzeige sei es ihm darum gegangen, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihm erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot verbleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Daraus könne nur geschlossen werden, dass er trotz Verurteilung keine Einsicht ins Unrecht seines Tuns habe. Es könne somit prognostiziert werden, dass er seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde. Obwohl derzeit keine konkreten Hinweise auf Anschlagsplanungen des KONGRA GEL bzw. der PKK in Deutschland vorlägen, sei nicht auszuschließen, dass zukünftig der in den letzten Monaten eskalierende Konflikt in der Türkei nach Deutschland getragen werde. Bei erneuter Gewaltbereitschaft der PKK werde der Kläger auch wieder an der Umsetzung entsprechender Vorhaben mitwirken. Darüber hinaus liege auch der Ausschlussgrund nach der zweiten Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vor. Die rechtkräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen gemeinschaftlich und tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung, Verstoß gegen das Waffengesetz und gefährlicher Körperverletzung reiche für die Annahme aus, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute. Aus dem oben Gesagten folge, dass von ihm auch künftig die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten ausgehe. Unabhängig von dem Vorgesagten gelte, dass die Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zu Bewährung für sich allein nicht genügten, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen. Das heiße die konkrete Rückfall- oder Wiederholungsgefahr dürfe nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Grundsätzlich hätten die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und seien an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Zu berücksichtigen sei, dass bei einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stünden. Dem gegenüber erfordere die asylrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose. Der Umstand, dass sich der Kläger an seine Bewährungsauflagen halte, lasse nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Die durch die Art und Schwere der begangenen Straftat initiierte Wiederholungsgefahr werde allein dadurch, dass sich der Kläger unter der Drohung des Widerrufs der Strafaussetzung an seine Bewährungsauflagen halte, nicht ausgeräumt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz lägen offensichtlich nicht vor. Nach Inkrafttreten der zweiten Stufe des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 sei im Rahmen des Widerrufsverfahrens erstmalig über § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu entscheiden, der § 51 Abs. 1 Ausländergesetz ersetze und hinsichtlich der Berücksichtigung einer politischen Verfolgung durch nicht staatliche Akteure erweitert habe. Die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aus der Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in den Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende, alle Arten des Schutzes einbeziehende Entscheidung ergehe. Es solle nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt werde. Gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpfe. 14 Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sei zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung vorliege. Die Verfolgung könne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschten (staatsähnliche Akteure) oder von nicht staatlichen Akteuren, sofern staatlich oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nichts Willens sein, Schutz vor der landesweiten drohenden Verfolgung zu bieten, ausgehen. Dieses gelte unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden sei oder nicht. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Auf die Frage des gegenüber § 51 Abs. 1 Ausländergesetz alter Fassung nun in § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz insoweit erweiterten Schutzumfanges könne es jedoch in den Fällen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes gemäß § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz nicht ankommen, da der Anspruch auf Verfolgungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dann im vollem Umfang entfalle. Gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz vorlägen. Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz werde auf die Ausführungen oben verwiesen. 15 Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz werde durch den Bescheid nicht getroffen. 16 Am 27. Oktober 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch geltend macht, dass der Widerruf gegen Vertrauensgesichtspunkte verstoße, er sich vollständig von der PKK abgewandt habe und im Übrigen im Bescheid fälschlich davon ausgegangen worden sei, er sei Raumverantwortlicher" der PKK im Raum T. gewesen. 17 Der Kläger beantragt, 18 Nr. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2005 aufzuheben 19 hilfsweise, 20 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in seiner Person vorliegen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 10 K 4342/99 und 10 L 1137/98 Verwaltungsgericht Arnsberg, der Straf- bzw. Strafvollstreckungsakte 71 VRS 297/96 STA Dortmund sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2005 ist insoweit auch in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Der Widerrufsbescheid verletzt das in abzuwägendem Umfang schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf den Bestand der einen Widerruf ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes vom 24. Februar 1997. Zwar wird der Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG durch die vormals entgegengesetzte Entscheidung nicht ausgeschlossen. Namentlich können Gesichtspunkte der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis zu einem Widerruf führen. Wie der aktuelle Wille des Gesetzgebers in § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG jedoch zeigt, ist die Abwägung im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Bundesamtes vorzunehmen. Daran mangelt es hier. Auch wenn § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG n.F. nicht direkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, weil etwa die Einhaltung der heutigen gesetzlichen Fristen vom Bundesamt nicht nachgeholt werden kann, 28 vgl. zur Gesamtproblematik OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -, Hess.VGH, Beschluss v. 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A, 29 so hat dies hier zumindest im Rahmen einer verfassungskonformen erweiternden Auslegung des § 73 Abs.2a AsylVfG zu erfolgen, weil das Bundesamt hier genau die Entscheidung unter dem 18. Juni 1997 und damit in voller Kenntnis der den Widerruf hauptsächlich tragenden strafrechtlichen Verurteilung getroffen hat, welche § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG voraussetzt, um bei einer späteren nochmaligen Entscheidung über den Widerruf zugunsten des Ausländers von der Bindung des § 73 Abs.1 und 2 AsylVfG eine Ausnahme zu schaffen. 30 Der Kläger wird durch den Nichtgebrauch des Ermessens, welches gemäß § 114 VwGO gerichtlich nachzuprüfen ist, in seinen Rechten verletzt, weil er durch den Widerruf belastet wird und im Übrigen nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Ausübung des Ermessens kein Widerruf erfolgt wäre. Durch die Mitteilung vom 18. Juni 1997 wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, welcher nach dem Willen des Gesetzgebers nach heutigem Recht dazu führen würde, dem Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über den Widerruf einzuräumen. Unter Vertrauensgesichtspunkten kann nichts Anderes gelten, wenn eine solche Entscheidung vor Inkrafttreten des § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG getroffen wurde, weil die Vorschrift offenbar verfassungsrechtlich gebotene Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Interesse des Asylsuchenden lediglich aufgreift, ohne andererseits den Weg für eine ermessensgerechte Widerrufsentscheidung im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu versperren. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. 32