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Urteil

3 K 1318/06.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0216.3K1318.06A.00
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Tenor

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Im April 1992 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, er habe zwei Einberufungsbefehle erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Aus Angst vor der Militärpolizei und wegen der Befürchtung, in den Krieg geschickt zu werden, sei er ausgereist. Dieses Asylbegehren sowie ein unter dem Aliasnamen „G. I. „ eingeleitetes weiteres Asylverfahren mit anschließendem Folgeverfahren blieben - zum Teil auch in gerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtling, im Folgenden: Bundesamt) sind bestandskräftig geworden.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit unbekannten Aufenthalts war, begehrte er am 9. September 2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und machte geltend: Im Jahr 2000 sei er in sein Heimatland in den serbisch dominierten Teil der Stadt N. zurückgekehrt. Dort habe er mehrfach Übergriffe durch Serben miterlebt, die seine Familie als Eindringlinge empfunden hätten. Zudem sei das Haus der Familie während seines Erstaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zerstört worden. Da sämtliche Bekannten und Verwandten, die zuvor mit ihm in N. gelebt hätten, vertrieben worden seien, sei er - der Kläger - in eine völlige Isolation verfallen. Bereits vor seiner ersten Ausreise sei er entsetzlichen Gräueltaten durch serbische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen und auch nach der Rückkehr habe er sich in ständiger Todesangst vor weiteren Übergriffen verstecken müssen. Aufgrund dieser Lebensumstände sei er traumatisiert und habe sich im Jahr 2004 über sechs Monate hinweg in medikamentöser ärztlicher Behandlung in Q. befunden. Aus einem Attest des Dr. T. , E. , vom 23. November 2004 ergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leide und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Er werde weiterhin medikamentös behandelt. Ferner solle eine stabilisierende Therapie durchgeführt werden. Eine adäquate medizinische Versorgung seines Krankheitsbildes sei im Kosovo nicht möglich.

Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ermittelte das Bundesamt sodann, dass der Kläger im Oktober 2003 in Luxemburg um seine Asylanerkennung nachgesucht hatte und bemühte sich zunächst um eine Übernahme des Klägers durch die luxemburgischen Behörden. Da das Übernahmegesuch erfolglos blieb, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Mai 2005 - auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird - sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. August 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab.

Am 17. Mai 2005 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 30. Juni 2005 - 7 a L 653/05.A - abgelehnt worden ist. Zur Begründung der nunmehr vor der erkennenden Kammer anhängigen Klage wiederholt und vertieft der Kläger unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests des Dr. T. vom 1. Juni 2005 sein gesamtes bisheriges Vorbringen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus ausgeführt: Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, denn er werde dort „zwischen die Fronten" geraten. Von den albanischen Volkszugehörigen werde er als Kollaborateur angesehen und von den Serben als Albaner verfolgt. Entgegen der derzeitigen Auskunftslage habe sich die Lage im Kosovo keineswegs beruhigt. Hinzu komme, dass sich inzwischen seine gesamte Familie in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Nur mit Hilfe seiner Angehörigen sei er jedoch in der Lage, seine psychischen Probleme zu bewältigen. Er befinde sich zwar nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Therapieleistungen in Anspruch; bei einer Rückkehr in den Kosovo und Trennung von seiner Familie sei jedoch mit massiven psychischen Problemen, wie in den vorgelegten Attesten dargelegt, zu rechnen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts- gesetzes hinsichtlich seiner Person vorliegen.

Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro (Stand: 28. Dezember 2006) näher bezeichnet sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger kann zunächst weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben sind.

Eine derartige Feststellung scheitert bereits daran, dass insoweit keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen.

Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen - wie vorliegend - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellten erneuten Asylantrag hin ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Danach kann der Folgeantrag u. a. nur Erfolg haben, wenn sich die der (letzten) Asylablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Für sämtliche Voraussetzungen des § 51 VwVfG trifft den Kläger gemäß § 71 Abs. 3 AsylVfG die Darlegungslast. Das Begehren des Klägers genügt bereits nicht diesen Anforderungen. Er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Sach- und Rechtslage - dieser Wiederaufnahmegrund kommt hier allein in Betracht - im Hinblick auf eine mögliche Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies setzt einen substantiierten und glaubhaften Vortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass sich die im vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage tatsächlich zugunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die Möglichkeit einer positiven Entscheidung resultiert. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - seit dem Jahr 2000 bis zu seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2004 in seinem Heimatland aufgehalten hat und dort den von ihm geschilderten Repressalien ausgesetzt gewesen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, sind Kosovo-Albaner wie der Kläger jedenfalls nunmehr bei Rückkehr in ihre Heimat selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht ausgesetzt. Die auf Dauer angelegte Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo und die Ablösung des Milosevic-Regimes durch eine demokratisch legitimierte politische Führung in der Heimat des Klägers schließen eine Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe aus.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2005 - 5 A 3429/05. A -, vom 11. Januar 2005 - 13 A 5008/04.A - und vom 23. November 2004 - 13 A 4652/04.A -.

Auch unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse,

vgl. u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und 30. August 2005,

ist davon auszugehen, dass durch die internationale Präsenz im Kosovo eine Sicherheitslage gewährleistet ist, die in hinreichender Weise Schutz vor Angriffen auf asylrechtlich relevante Rechtsgüter aller Bevölkerungsteile bietet.

Der Kläger hat auch keine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu befürchten. Denn dies setzt voraus, dass der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für einen fehlenden Willen von UNMIK und KFOR, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des Kosovo keinerlei Anhaltspunkte. Dass die vorerwähnten Organisationen nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu bieten - so etwa, wenn der Kläger wie von ihm geltend gemacht „zwischen die Fronten" geraten sollte -, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den aktuellen Erkenntnissen,

vgl. namentlich Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und 30. August 2005,

nicht entnehmen. Hieran haben auch die im März 2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen und Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben nichts geändert. Die Unruhen sind beigelegt. Die Truppen der KFOR sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsgewalt von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewaltbegleiteten Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war oder ist und dass sich die Sicherheitslage entscheidend verschlechtert hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2004 - 13 A 353/04.A - und vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A -.

Dass sich dennoch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage" wären, den erforderlichen Schutz im Kosovo zu gewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die Forderung nach Effektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein muss, dass ein erfolgloser Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer eines Übergriffs durch einen „nichtstaatlichen Akteur" wird, ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei.

Im übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, den von ihm befürchteten Konflikten mit serbischen Volkszugehörigen dadurch zu entgehen, dass er seinen Wohnsitz in den albanisch dominierten Teilen des Kosovo begründet.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Dabei kann offen bleiben, ob insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder für eine Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf bzw. zur Rücknahme des früheren Bescheides und Erlass eines zuerkennenden Zweitbescheides nach § 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die für eine entsprechende positive Entscheidung auch erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 Bezug genommen, die auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter Bestand haben.

Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass zugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingreift. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer bei Abschiebung in das angekündigte Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten Schutzgüter besteht. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht bei wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens und in Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des Grundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen angenommen werden kann.

Von einer konkreten Verschlimmerung einer Erkrankung ist auszugehen bei alsbald nach Rückkehr in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Hingegen stellt eine ( bloß ) nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland keine Verschlimmerung einer Erkrankung - erst recht keine wesentliche - dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebezielland sichern.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebezielland (einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen) keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungsverbot liegt deshalb nicht vor, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellands entsprechende, aber auch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03. -.

Hiervon ausgehend ist eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Bereits der Umstand, dass der Kläger sich nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weder in ärztlicher Behandlung befindet noch psychiatrische Therapieleistungen in Anspruch nimmt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieser bei Rückkehr einer derart intensiven medizinischen Betreuung bedarf, die in seiner Heimat nicht geleistet werden könnte und deren Fehlen zu einer hier relevanten Gesundheitsgefährdung führen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt hat. Doch selbst wenn der Kläger (weiterhin) - wie in dem zuletzt erstellten ärztlichen Attest des Dr. T. , E. , vom 1. Juni 2005 bescheinigt - an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leiden sollte und die damit einhergehenden psychischen Belastungen - wie in der mündlichen Verhandlung geltend macht - bei Wegfall der derzeitigen familiären Unterstützung eine medizinische Behandlung notwendig machen sollten, ist kein Raum für die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots. Denn ausweislich der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass selbst schwere psychische Erkrankungen wie depressive Syndrome und posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo grundsätzlich ausreichend behandelbar sind.

Die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind zwar stark belastet und das ärztliche Personal ist psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigt. Die Behandlung erfolgt aber nicht nur ausschließlich medikamentös, sondern auch durch supportive Gespräche. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen steht eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Verfügung. Jedem psychisch - insbesondere an einer schweren Depression oder PTBS - Leidenden ist zumindest eine medikamentöse Behandlung bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zugänglich. Daneben treten inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz Gesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler Hilfsorganisationen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an das VG Stuttgart vom 4. Juni 2004 zu Behandlungsarten, Behandlungsdichte und zum Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten; Bundesamt Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen". Die danach regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitenden supportiven Gesprächen verhindert bei Bereitschaft der Patienten zum Angehen und Überwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen Erkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr für Leib und Leben des Rückkehrers.

Dies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil ihm in seiner Heimat nach eigener Darstellung bereits eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Probleme zuteil geworden ist. Im übrigen ist das dem Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland im Januar 2005 verordnete Medikament Promethazin in der Essential Drugs List aufgeführt und damit im Kosovo gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhältlich.

Vgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen", Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in Bezug genommenen diversen Äußerungen der Fachärztin Dr. T1. -N1. veranlasst. Soweit diese eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängelt, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden und lindernden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwerer Depression nach deutschen oder westeuropäischen Standards. Zudem wird eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede gestellt; ihr wird lediglich langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht beigemessen. Aus ihnen lässt sich daher die Annahme einer Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung einschließlich PTBS im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht hinreichend herleiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14.

Ist damit nach alledem von einer ausreichenden Behandelbarkeit einer evtl. bei dem Kläger weiterhin bestehenden psychischen Erkrankung im Kosovo auszugehen, so besteht für die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung angeregt - keine Veranlassung.

Eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer hier relevanten Gesundheitsgefahr lässt sich auch nicht aus der Erwägung ableiten, dass bei Rückführung die Krankheitssymptome des Klägers erneut ausgelöst oder verstärkt würden. Ein Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, in das Land seiner kulturellen Heimat im befriedeten Zustand zurückzukehren, wo - wie dargetan - einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach - so auch für den Kläger - geforderte Bleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie sieht das Ausländerrecht nicht vor.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -.

Soweit in dem zuletzt erstellten Attest des Dr. T. vom 1. Juni 2005 von einer Suizidalität im Zusammenhang mit einer Abschiebung die Rede ist und dieser Gesichtspunkt - wie vom Kläger geltend gemacht - auch zum jetzigen Zeitpunkt Berücksichtigung finden muss, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, vor allen Dingen nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebezielstaat anknüpfendes Hindernis, das allein im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden kann. Sollte die Bescheinigung vom 1. Juni 2005 auch dahingehend so zu verstehen sein, dass nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen der dortigen Umstände nicht auszuschließen ist, handelt es sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis; zum anderen liegt - wenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet - gerade keine andere Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Beschluss abhängiges Ereignis vor,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Entscheidungsgründe
T a t b e s t a n d : Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Im April 1992 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, er habe zwei Einberufungsbefehle erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Aus Angst vor der Militärpolizei und wegen der Befürchtung, in den Krieg geschickt zu werden, sei er ausgereist. Dieses Asylbegehren sowie ein unter dem Aliasnamen „G. I. „ eingeleitetes weiteres Asylverfahren mit anschließendem Folgeverfahren blieben - zum Teil auch in gerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtling, im Folgenden: Bundesamt) sind bestandskräftig geworden. Nachdem der Kläger in der Folgezeit unbekannten Aufenthalts war, begehrte er am 9. September 2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und machte geltend: Im Jahr 2000 sei er in sein Heimatland in den serbisch dominierten Teil der Stadt N. zurückgekehrt. Dort habe er mehrfach Übergriffe durch Serben miterlebt, die seine Familie als Eindringlinge empfunden hätten. Zudem sei das Haus der Familie während seines Erstaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zerstört worden. Da sämtliche Bekannten und Verwandten, die zuvor mit ihm in N. gelebt hätten, vertrieben worden seien, sei er - der Kläger - in eine völlige Isolation verfallen. Bereits vor seiner ersten Ausreise sei er entsetzlichen Gräueltaten durch serbische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen und auch nach der Rückkehr habe er sich in ständiger Todesangst vor weiteren Übergriffen verstecken müssen. Aufgrund dieser Lebensumstände sei er traumatisiert und habe sich im Jahr 2004 über sechs Monate hinweg in medikamentöser ärztlicher Behandlung in Q. befunden. Aus einem Attest des Dr. T. , E. , vom 23. November 2004 ergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leide und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Er werde weiterhin medikamentös behandelt. Ferner solle eine stabilisierende Therapie durchgeführt werden. Eine adäquate medizinische Versorgung seines Krankheitsbildes sei im Kosovo nicht möglich. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ermittelte das Bundesamt sodann, dass der Kläger im Oktober 2003 in Luxemburg um seine Asylanerkennung nachgesucht hatte und bemühte sich zunächst um eine Übernahme des Klägers durch die luxemburgischen Behörden. Da das Übernahmegesuch erfolglos blieb, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Mai 2005 - auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird - sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. August 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Am 17. Mai 2005 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 30. Juni 2005 - 7 a L 653/05.A - abgelehnt worden ist. Zur Begründung der nunmehr vor der erkennenden Kammer anhängigen Klage wiederholt und vertieft der Kläger unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests des Dr. T. vom 1. Juni 2005 sein gesamtes bisheriges Vorbringen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus ausgeführt: Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, denn er werde dort „zwischen die Fronten" geraten. Von den albanischen Volkszugehörigen werde er als Kollaborateur angesehen und von den Serben als Albaner verfolgt. Entgegen der derzeitigen Auskunftslage habe sich die Lage im Kosovo keineswegs beruhigt. Hinzu komme, dass sich inzwischen seine gesamte Familie in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Nur mit Hilfe seiner Angehörigen sei er jedoch in der Lage, seine psychischen Probleme zu bewältigen. Er befinde sich zwar nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Therapieleistungen in Anspruch; bei einer Rückkehr in den Kosovo und Trennung von seiner Familie sei jedoch mit massiven psychischen Problemen, wie in den vorgelegten Attesten dargelegt, zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts- gesetzes hinsichtlich seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro (Stand: 28. Dezember 2006) näher bezeichnet sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann zunächst weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben sind. Eine derartige Feststellung scheitert bereits daran, dass insoweit keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen - wie vorliegend - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellten erneuten Asylantrag hin ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Danach kann der Folgeantrag u. a. nur Erfolg haben, wenn sich die der (letzten) Asylablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Für sämtliche Voraussetzungen des § 51 VwVfG trifft den Kläger gemäß § 71 Abs. 3 AsylVfG die Darlegungslast. Das Begehren des Klägers genügt bereits nicht diesen Anforderungen. Er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Sach- und Rechtslage - dieser Wiederaufnahmegrund kommt hier allein in Betracht - im Hinblick auf eine mögliche Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies setzt einen substantiierten und glaubhaften Vortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass sich die im vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage tatsächlich zugunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die Möglichkeit einer positiven Entscheidung resultiert. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - seit dem Jahr 2000 bis zu seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2004 in seinem Heimatland aufgehalten hat und dort den von ihm geschilderten Repressalien ausgesetzt gewesen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, sind Kosovo-Albaner wie der Kläger jedenfalls nunmehr bei Rückkehr in ihre Heimat selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht ausgesetzt. Die auf Dauer angelegte Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo und die Ablösung des Milosevic-Regimes durch eine demokratisch legitimierte politische Führung in der Heimat des Klägers schließen eine Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2005 - 5 A 3429/05. A -, vom 11. Januar 2005 - 13 A 5008/04.A - und vom 23. November 2004 - 13 A 4652/04.A -. Auch unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse, vgl. u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und 30. August 2005, ist davon auszugehen, dass durch die internationale Präsenz im Kosovo eine Sicherheitslage gewährleistet ist, die in hinreichender Weise Schutz vor Angriffen auf asylrechtlich relevante Rechtsgüter aller Bevölkerungsteile bietet. Der Kläger hat auch keine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu befürchten. Denn dies setzt voraus, dass der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für einen fehlenden Willen von UNMIK und KFOR, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des Kosovo keinerlei Anhaltspunkte. Dass die vorerwähnten Organisationen nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu bieten - so etwa, wenn der Kläger wie von ihm geltend gemacht „zwischen die Fronten" geraten sollte -, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den aktuellen Erkenntnissen, vgl. namentlich Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und 30. August 2005, nicht entnehmen. Hieran haben auch die im März 2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen und Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben nichts geändert. Die Unruhen sind beigelegt. Die Truppen der KFOR sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsgewalt von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewaltbegleiteten Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war oder ist und dass sich die Sicherheitslage entscheidend verschlechtert hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2004 - 13 A 353/04.A - und vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A -. Dass sich dennoch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage" wären, den erforderlichen Schutz im Kosovo zu gewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die Forderung nach Effektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein muss, dass ein erfolgloser Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer eines Übergriffs durch einen „nichtstaatlichen Akteur" wird, ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei. Im übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, den von ihm befürchteten Konflikten mit serbischen Volkszugehörigen dadurch zu entgehen, dass er seinen Wohnsitz in den albanisch dominierten Teilen des Kosovo begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder für eine Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf bzw. zur Rücknahme des früheren Bescheides und Erlass eines zuerkennenden Zweitbescheides nach § 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die für eine entsprechende positive Entscheidung auch erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 Bezug genommen, die auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter Bestand haben. Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass zugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingreift. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer bei Abschiebung in das angekündigte Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten Schutzgüter besteht. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht bei wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens und in Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des Grundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen angenommen werden kann. Von einer konkreten Verschlimmerung einer Erkrankung ist auszugehen bei alsbald nach Rückkehr in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Hingegen stellt eine ( bloß ) nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland keine Verschlimmerung einer Erkrankung - erst recht keine wesentliche - dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebezielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebezielland (einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen) keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungsverbot liegt deshalb nicht vor, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellands entsprechende, aber auch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03. -. Hiervon ausgehend ist eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Bereits der Umstand, dass der Kläger sich nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weder in ärztlicher Behandlung befindet noch psychiatrische Therapieleistungen in Anspruch nimmt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieser bei Rückkehr einer derart intensiven medizinischen Betreuung bedarf, die in seiner Heimat nicht geleistet werden könnte und deren Fehlen zu einer hier relevanten Gesundheitsgefährdung führen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt hat. Doch selbst wenn der Kläger (weiterhin) - wie in dem zuletzt erstellten ärztlichen Attest des Dr. T. , E. , vom 1. Juni 2005 bescheinigt - an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leiden sollte und die damit einhergehenden psychischen Belastungen - wie in der mündlichen Verhandlung geltend macht - bei Wegfall der derzeitigen familiären Unterstützung eine medizinische Behandlung notwendig machen sollten, ist kein Raum für die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots. Denn ausweislich der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass selbst schwere psychische Erkrankungen wie depressive Syndrome und posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo grundsätzlich ausreichend behandelbar sind. Die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind zwar stark belastet und das ärztliche Personal ist psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigt. Die Behandlung erfolgt aber nicht nur ausschließlich medikamentös, sondern auch durch supportive Gespräche. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen steht eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Verfügung. Jedem psychisch - insbesondere an einer schweren Depression oder PTBS - Leidenden ist zumindest eine medikamentöse Behandlung bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zugänglich. Daneben treten inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz Gesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler Hilfsorganisationen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an das VG Stuttgart vom 4. Juni 2004 zu Behandlungsarten, Behandlungsdichte und zum Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten; Bundesamt Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen". Die danach regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitenden supportiven Gesprächen verhindert bei Bereitschaft der Patienten zum Angehen und Überwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen Erkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr für Leib und Leben des Rückkehrers. Dies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil ihm in seiner Heimat nach eigener Darstellung bereits eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Probleme zuteil geworden ist. Im übrigen ist das dem Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland im Januar 2005 verordnete Medikament Promethazin in der Essential Drugs List aufgeführt und damit im Kosovo gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhältlich. Vgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen", Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in Bezug genommenen diversen Äußerungen der Fachärztin Dr. T1. -N1. veranlasst. Soweit diese eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängelt, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden und lindernden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwerer Depression nach deutschen oder westeuropäischen Standards. Zudem wird eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede gestellt; ihr wird lediglich langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht beigemessen. Aus ihnen lässt sich daher die Annahme einer Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung einschließlich PTBS im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht hinreichend herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14. Ist damit nach alledem von einer ausreichenden Behandelbarkeit einer evtl. bei dem Kläger weiterhin bestehenden psychischen Erkrankung im Kosovo auszugehen, so besteht für die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung angeregt - keine Veranlassung. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer hier relevanten Gesundheitsgefahr lässt sich auch nicht aus der Erwägung ableiten, dass bei Rückführung die Krankheitssymptome des Klägers erneut ausgelöst oder verstärkt würden. Ein Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, in das Land seiner kulturellen Heimat im befriedeten Zustand zurückzukehren, wo - wie dargetan - einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach - so auch für den Kläger - geforderte Bleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie sieht das Ausländerrecht nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -. Soweit in dem zuletzt erstellten Attest des Dr. T. vom 1. Juni 2005 von einer Suizidalität im Zusammenhang mit einer Abschiebung die Rede ist und dieser Gesichtspunkt - wie vom Kläger geltend gemacht - auch zum jetzigen Zeitpunkt Berücksichtigung finden muss, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, vor allen Dingen nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebezielstaat anknüpfendes Hindernis, das allein im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden kann. Sollte die Bescheinigung vom 1. Juni 2005 auch dahingehend so zu verstehen sein, dass nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen der dortigen Umstände nicht auszuschließen ist, handelt es sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis; zum anderen liegt - wenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet - gerade keine andere Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Beschluss abhängiges Ereignis vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Im April 1992 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, er habe zwei Einberufungsbefehle erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Aus Angst vor der Militärpolizei und wegen der Befürchtung, in den Krieg geschickt zu werden, sei er ausgereist. Dieses Asylbegehren sowie ein unter dem Aliasnamen „G. I. „ eingeleitetes weiteres Asylverfahren mit anschließendem Folgeverfahren blieben - zum Teil auch in gerichtlichen Verfahren - ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtling, im Folgenden: Bundesamt) sind bestandskräftig geworden. Nachdem der Kläger in der Folgezeit unbekannten Aufenthalts war, begehrte er am 9. September 2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und machte geltend: Im Jahr 2000 sei er in sein Heimatland in den serbisch dominierten Teil der Stadt N. zurückgekehrt. Dort habe er mehrfach Übergriffe durch Serben miterlebt, die seine Familie als Eindringlinge empfunden hätten. Zudem sei das Haus der Familie während seines Erstaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zerstört worden. Da sämtliche Bekannten und Verwandten, die zuvor mit ihm in N. gelebt hätten, vertrieben worden seien, sei er - der Kläger - in eine völlige Isolation verfallen. Bereits vor seiner ersten Ausreise sei er entsetzlichen Gräueltaten durch serbische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen und auch nach der Rückkehr habe er sich in ständiger Todesangst vor weiteren Übergriffen verstecken müssen. Aufgrund dieser Lebensumstände sei er traumatisiert und habe sich im Jahr 2004 über sechs Monate hinweg in medikamentöser ärztlicher Behandlung in Q. befunden. Aus einem Attest des Dr. T. , E. , vom 23. November 2004 ergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leide und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Er werde weiterhin medikamentös behandelt. Ferner solle eine stabilisierende Therapie durchgeführt werden. Eine adäquate medizinische Versorgung seines Krankheitsbildes sei im Kosovo nicht möglich. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ermittelte das Bundesamt sodann, dass der Kläger im Oktober 2003 in Luxemburg um seine Asylanerkennung nachgesucht hatte und bemühte sich zunächst um eine Übernahme des Klägers durch die luxemburgischen Behörden. Da das Übernahmegesuch erfolglos blieb, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Mai 2005 - auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird - sowohl den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. August 1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Am 17. Mai 2005 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 30. Juni 2005 - 7 a L 653/05.A - abgelehnt worden ist. Zur Begründung der nunmehr vor der erkennenden Kammer anhängigen Klage wiederholt und vertieft der Kläger unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests des Dr. T. vom 1. Juni 2005 sein gesamtes bisheriges Vorbringen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger darüber hinaus ausgeführt: Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, denn er werde dort „zwischen die Fronten" geraten. Von den albanischen Volkszugehörigen werde er als Kollaborateur angesehen und von den Serben als Albaner verfolgt. Entgegen der derzeitigen Auskunftslage habe sich die Lage im Kosovo keineswegs beruhigt. Hinzu komme, dass sich inzwischen seine gesamte Familie in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Nur mit Hilfe seiner Angehörigen sei er jedoch in der Lage, seine psychischen Probleme zu bewältigen. Er befinde sich zwar nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Therapieleistungen in Anspruch; bei einer Rückkehr in den Kosovo und Trennung von seiner Familie sei jedoch mit massiven psychischen Problemen, wie in den vorgelegten Attesten dargelegt, zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthalts- gesetzes hinsichtlich seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste Serbien und Montenegro (Stand: 28. Dezember 2006) näher bezeichnet sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann zunächst weder seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben sind. Eine derartige Feststellung scheitert bereits daran, dass insoweit keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen - wie vorliegend - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellten erneuten Asylantrag hin ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Danach kann der Folgeantrag u. a. nur Erfolg haben, wenn sich die der (letzten) Asylablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Für sämtliche Voraussetzungen des § 51 VwVfG trifft den Kläger gemäß § 71 Abs. 3 AsylVfG die Darlegungslast. Das Begehren des Klägers genügt bereits nicht diesen Anforderungen. Er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Sach- und Rechtslage - dieser Wiederaufnahmegrund kommt hier allein in Betracht - im Hinblick auf eine mögliche Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies setzt einen substantiierten und glaubhaften Vortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass sich die im vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage tatsächlich zugunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die Möglichkeit einer positiven Entscheidung resultiert. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - seit dem Jahr 2000 bis zu seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2004 in seinem Heimatland aufgehalten hat und dort den von ihm geschilderten Repressalien ausgesetzt gewesen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, sind Kosovo-Albaner wie der Kläger jedenfalls nunmehr bei Rückkehr in ihre Heimat selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen Verfolgung in individueller oder gruppengerichteter Form nicht ausgesetzt. Die auf Dauer angelegte Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo und die Ablösung des Milosevic-Regimes durch eine demokratisch legitimierte politische Führung in der Heimat des Klägers schließen eine Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2005 - 5 A 3429/05. A -, vom 11. Januar 2005 - 13 A 5008/04.A - und vom 23. November 2004 - 13 A 4652/04.A -. Auch unter Verwertung der einschlägigen aktuellen Erkenntnisse, vgl. u.a. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und 30. August 2005, ist davon auszugehen, dass durch die internationale Präsenz im Kosovo eine Sicherheitslage gewährleistet ist, die in hinreichender Weise Schutz vor Angriffen auf asylrechtlich relevante Rechtsgüter aller Bevölkerungsteile bietet. Der Kläger hat auch keine politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu befürchten. Denn dies setzt voraus, dass der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für einen fehlenden Willen von UNMIK und KFOR, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es bezüglich des Kosovo keinerlei Anhaltspunkte. Dass die vorerwähnten Organisationen nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu bieten - so etwa, wenn der Kläger wie von ihm geltend gemacht „zwischen die Fronten" geraten sollte -, lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den aktuellen Erkenntnissen, vgl. namentlich Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006, 22. November 2005 und 30. August 2005, nicht entnehmen. Hieran haben auch die im März 2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen und Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben nichts geändert. Die Unruhen sind beigelegt. Die Truppen der KFOR sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsgewalt von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewaltbegleiteten Unruhen im März 2004 nachhaltig gefährdet war oder ist und dass sich die Sicherheitslage entscheidend verschlechtert hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2004 - 13 A 353/04.A - und vom 3. November 2004 - 13 A 3902/04.A -. Dass sich dennoch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage" wären, den erforderlichen Schutz im Kosovo zu gewähren. Vielmehr ist die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen, wenn diese den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, was im Kosovo der Fall ist. Die Forderung nach Effektivität in dem Sinne, dass es als sicher ausgeschlossen sein muss, dass ein erfolgloser Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer eines Übergriffs durch einen „nichtstaatlichen Akteur" wird, ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei. Im übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, den von ihm befürchteten Konflikten mit serbischen Volkszugehörigen dadurch zu entgehen, dass er seinen Wohnsitz in den albanisch dominierten Teilen des Kosovo begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder für eine Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf bzw. zur Rücknahme des früheren Bescheides und Erlass eines zuerkennenden Zweitbescheides nach § 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die für eine entsprechende positive Entscheidung auch erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers gegeben sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2005 Bezug genommen, die auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter Bestand haben. Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass zugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingreift. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer bei Abschiebung in das angekündigte Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten Schutzgüter besteht. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht bei wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens und in Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des Grundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen angenommen werden kann. Von einer konkreten Verschlimmerung einer Erkrankung ist auszugehen bei alsbald nach Rückkehr in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Hingegen stellt eine ( bloß ) nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland keine Verschlimmerung einer Erkrankung - erst recht keine wesentliche - dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebezielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebezielland (einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen) keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungsverbot liegt deshalb nicht vor, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellands entsprechende, aber auch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - und vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03. -. Hiervon ausgehend ist eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Bereits der Umstand, dass der Kläger sich nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weder in ärztlicher Behandlung befindet noch psychiatrische Therapieleistungen in Anspruch nimmt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieser bei Rückkehr einer derart intensiven medizinischen Betreuung bedarf, die in seiner Heimat nicht geleistet werden könnte und deren Fehlen zu einer hier relevanten Gesundheitsgefährdung führen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorgelegt hat. Doch selbst wenn der Kläger (weiterhin) - wie in dem zuletzt erstellten ärztlichen Attest des Dr. T. , E. , vom 1. Juni 2005 bescheinigt - an einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik leiden sollte und die damit einhergehenden psychischen Belastungen - wie in der mündlichen Verhandlung geltend macht - bei Wegfall der derzeitigen familiären Unterstützung eine medizinische Behandlung notwendig machen sollten, ist kein Raum für die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots. Denn ausweislich der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass selbst schwere psychische Erkrankungen wie depressive Syndrome und posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo grundsätzlich ausreichend behandelbar sind. Die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind zwar stark belastet und das ärztliche Personal ist psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigt. Die Behandlung erfolgt aber nicht nur ausschließlich medikamentös, sondern auch durch supportive Gespräche. Für die Behandlung psychischer Erkrankungen steht eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Verfügung. Jedem psychisch - insbesondere an einer schweren Depression oder PTBS - Leidenden ist zumindest eine medikamentöse Behandlung bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zugänglich. Daneben treten inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz Gesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler Hilfsorganisationen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an das VG Stuttgart vom 4. Juni 2004 zu Behandlungsarten, Behandlungsdichte und zum Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten; Bundesamt Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen". Die danach regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitenden supportiven Gesprächen verhindert bei Bereitschaft der Patienten zum Angehen und Überwinden der Erkrankung jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen Erkrankung und erst recht den Eintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr für Leib und Leben des Rückkehrers. Dies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil ihm in seiner Heimat nach eigener Darstellung bereits eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Probleme zuteil geworden ist. Im übrigen ist das dem Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland im Januar 2005 verordnete Medikament Promethazin in der Essential Drugs List aufgeführt und damit im Kosovo gegen eine geringe Eigenbeteiligung erhältlich. Vgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) Nr. 9 Gesundheitswesen", Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 29. Juni 2006. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in Bezug genommenen diversen Äußerungen der Fachärztin Dr. T1. -N1. veranlasst. Soweit diese eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängelt, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer heilenden und lindernden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen wie PTBS oder schwerer Depression nach deutschen oder westeuropäischen Standards. Zudem wird eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung nicht in Abrede gestellt; ihr wird lediglich langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht beigemessen. Aus ihnen lässt sich daher die Annahme einer Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung einschließlich PTBS im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht hinreichend herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -, Beschlussabdruck S. 14. Ist damit nach alledem von einer ausreichenden Behandelbarkeit einer evtl. bei dem Kläger weiterhin bestehenden psychischen Erkrankung im Kosovo auszugehen, so besteht für die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung angeregt - keine Veranlassung. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer hier relevanten Gesundheitsgefahr lässt sich auch nicht aus der Erwägung ableiten, dass bei Rückführung die Krankheitssymptome des Klägers erneut ausgelöst oder verstärkt würden. Ein Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, in das Land seiner kulturellen Heimat im befriedeten Zustand zurückzukehren, wo - wie dargetan - einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ihm zumutbar ist, sich um eine solche Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen. Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach - so auch für den Kläger - geforderte Bleiberecht auf Dauer für den ausreisepflichtigen erfolglosen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie sieht das Ausländerrecht nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -. Soweit in dem zuletzt erstellten Attest des Dr. T. vom 1. Juni 2005 von einer Suizidalität im Zusammenhang mit einer Abschiebung die Rede ist und dieser Gesichtspunkt - wie vom Kläger geltend gemacht - auch zum jetzigen Zeitpunkt Berücksichtigung finden muss, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, vor allen Dingen nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebezielstaat anknüpfendes Hindernis, das allein im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden kann. Sollte die Bescheinigung vom 1. Juni 2005 auch dahingehend so zu verstehen sein, dass nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen der dortigen Umstände nicht auszuschließen ist, handelt es sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis; zum anderen liegt - wenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet - gerade keine andere Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Beschluss abhängiges Ereignis vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.