OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 55/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0216.9L55.07.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 04. Januar 2007 gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28. Dezember 2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04. Januar 2007 gegen den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28. Dezember 2006 anzuordnen, 4 hat in der Sache Erfolg. Die vorliegend im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des angefochtenen Einberufungsbescheides gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung vorrangig ist. Es bestehen Gründe, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (vgl. § 74 Abs. 1 erste Alternative des Zivildienstgesetzes - ZDG) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil der Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28. Dezember 2006 offensichtlich rechtswidrig ist. 5 Der am 22. Februar 1982 geborene Antragsteller kann - auch entgegen dem mit der Klage 9 K 3071/06 vom Antragsteller angefochtenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04. Juli 2006 - seiner Einberufung zum Zivildienst den Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a in Verbindung mit Satz 1 ZDG in der hier maßgeblichen Fassung seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG liegt eine besondere Härte hinsichtlich der Heranziehung zum Zivildienst, wegen derer der anerkannte Kriegsdienstverweigerer gemäß Satz 1 auf Antrag vom Zivildienst zurückgestellt werden soll, in der Regel vor, wenn seine Einberufung „eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen" würde. Die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels liegen hier vor. Denn die Einberufung des Antragstellers zum 19. Februar 2007 würde seinen am 16. Oktober 2006 zum Wintersemester 2006/07 aufgenommenen, auf zwei Jahre angelegten Schulbesuch am Berufskolleg Wirtschaftsschulen für Hotellerie und Gastronomie (WIHOGA) in E. mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt (Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)" sowie den zugleich angestrebten Schulabschluss der allgemeinen Fachhochschulreife unterbrechen. 6 Zwar stellt diese Ausbildung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine „bereits begonnene Berufsausbildung" im Sinne vom § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c ZDG dar, vielmehr lediglich eine berufliche Weiterbildung als eine zu anerkannten Weiterbildungsabschlüssen führende Qualifikation. 7 Vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Mai 2006 (SGV. NRW. 223) (s. BASS 13 - 33 Nr. 1.1, 1.2). 8 Denn es handelt sich insoweit um einen Bildungsgang einer Fachschule, der der beruflichen Weiterbildung dient und auf der beruflichen Erstausbildung und Berufserfahrung aufbaut (postsekundare Ausbildung). 9 Vgl. § 1 Abs. 1 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO- BK. S. auch den Internetauftritt des Berufskollegs WIHOGO unter www.wihoga.de. 10 Dabei soll diese Ausbildung Absolventinnen und Absolventen als Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen sowie diese auf die unternehmerische Selbstständigkeit vorbereiten. 11 Vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO-BK. 12 Dieser berufliche Weiterbildung mangelt es jedoch an der Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang, der zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung führt, 13 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1994 - 8 C 34.92 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 403 f., 14 womit diese keine „Berufsaubildung" im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c ZDG darstellt. 15 Gleichwohl führt die Ausbildung, der sich der Antragsteller derzeit an dem Berufskolleg WIHOGA in E. unterzieht, zu einem „schulischen Abschluss" im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG. Denn diese Ausbildung bereitet den Antragsteller zugleich auf die allgemeine Fachhochschulreife vor, die der Antragsteller im Falle des erfolgreichen Abschlusses erwirbt. 16 Die von dem Berufskolleg WIHOGA, E. , durchgeführte Ausbildung genügt dabei den nach den §§ 6 ff. der Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - APO-BK zu stellenden Anforderungen zur Vorbereitung auf dem und zur Erlangung des allgemein bildenden Abschlusses der Fachhochschulreife. Insbesondere hat der Antragsteller dargelegt und durch entsprechende Nachweise des Berufskollegs WIHOGA, E. , glaubhaft gemacht, sich bereits am 25. Oktober 2006 dem Berufskolleg gegenüber erklärt zu haben, die Fachhochschulreife anzustreben und sich demgemäß für die Zusatzprüfung „Fachhochschulreife" mit dem Fach Englisch (vgl. § 8 Abs. 2 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - der APO-BK, von der Bildungskonferenz festgelegter Prüfungsbereich Fremdsprache) angemeldet zu haben. Im Falle des erfolgreichen Bestehens des Fachschulbildungslehrganges und der Fachhochschulreifeprüfung erwirbt der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 6 Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule - APO-BK die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen oder entsprechender Studiengänge an Gesamthochschulen. 17 Führt damit die vom Antragsteller konkret angestrebte Ausbildung zu einem (qualifizierten) schulischen Abschluss, verfängt der unsubstantiierte Einwand der Antragsgegnerin nicht, die Möglichkeit, einen weiteren Schulabschluss zu erwerben, sei nur Nebeneffekt, nicht Hauptziel des in Rede stehenden Bildungsganges, dem Gesetzgeber sei es bei der Neufassung des § 11 ZDG auf die Klarstellung der Zurückstellungsgründe angekommen, nicht aber darauf, dass dem Zivildienstpflichtigen in jedem Fall und unter allen Umständen vor der Heranziehung zum Zivildienst jede Form der (Aus-) Bildung ermöglicht werden solle. Über den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG „zu einem schulischen Abschluss führenden Ausbildung" hinaus, der die in Rede stehende Ausbildung zwanglos erfasst, spricht gleichermaßen die Genese des 2. ZDGÄndG dafür, die vom Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife betriebene Ausbildung an dem Berufskolleg WIHOGA, E. , dem Zurückstellungsgrund des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG zuzuordnen. Ausweislich der Gesetzesmaterialen, 18 vgl. BR Drs. 264/04 (Begründung Allgemeiner Teil 2., Besonderer Teil Zu Art. 1 Zu Nummer 4 Zu Buchstabe b); BT Drs. 15/3279 S. 9, 11, 19 verfolgt das 2. ZDGÄndG u.a. das Ziel, Befreiungs- und Zurückstellungstatbestände zu Gunsten des Zivildienst- bzw. Wehrpflichtigen zu aktualisieren und zu ergänzen. Dabei erfasst § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a ZDG „alle schulischen Ausbildungen, auch die auf dem zweiten Bildungsweg.". Für diesbezügliche Einschränkungen finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller verfolgte Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg stellt einen von der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung erfassten Normalfall dar. Dabei verdeutlichen die die Erlangung der Fachhochschulreife betreffenden Regelungen in §§ 6 ff. Anlage E APO-BK den eigenständigen rechtlichen Charakter dieser zu einem schulischen Abschluss führenden Ausbildung, der vorliegend zumindest gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt. 20 Anhaltspunkte dafür, von der Regelvermutung des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG abzuweichen, lassen sich nicht ausmachen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass der Antragsteller diese Ausbildung rechtsmissbräuchlich betreibt. Vielmehr verdeutlicht seine Vita sein Bemühen einer konsequenten und erfolgreichen Ausbildung und Weiterqualifizierung. 21 Der Zurückstellung des Antragstellers, der am 22. Februar 2007 das 25. Lebensjahr vollendet, steht auch nicht das Erreichen bzw. Überschreiten der Altersgrenze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ZDG entgegen. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ZDG wirken Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. b und Nr. 3 ZDG über den Zeitpunkt des Erreichens dieser Altersgrenze hinaus. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 , 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 75 ZDG). 25