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Urteil

1 K 257/05.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0228.1K257.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2005 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. in Bezug auf die Russische Föderation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden wie folgt aufgeteilt: Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und ein Zwanzigstel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Kosten tragen die Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) wurde im Jahre 1968 in Osmanjurt/Dagestan und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), 1971 in Koschkeldy/Tschetschenien geboren. Von dort stammen auch die Söhne der Kläger zu 1) und zu 2), die in den Jahren 1993, 1998 bzw. 1999 geborenen Kläger zu 3), 4) und 5). 3 Im März 2001 meldeten sich die Kläger in Deutschland als Asylsuchende. 4 Der Kläger zu 1) erklärte bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. März 2001: Bis 1993 habe er in Osmanjurt, etwa 12 km von der tschetschenischen Grenze entfernt, und danach bis 1998 in Koschkeldy gewohnt. Im Dezember 1998 seien sie wieder nach Osmanjurt zu seinen Eltern umgezogen. Bis zur Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Sportsachen verdient. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sei früher Lehrerin und seit 1998 Hausfrau gewesen. Bereits im ersten Tschetschenienkrieg habe er den Kämpfern humanitäre Hilfe geleistet. Vom 21. Dezember 1998 bis zum 20. Februar 1999 hätten ihn russische Sicherheitskräfte festgehalten. Er sei in einem Keller in einem Loch eingesperrt gewesen. Schließlich habe man ihn gegen einen russischen Soldaten ausgetauscht. Auch während seines späteren Aufenthaltes in Osmanjurt hätten ihn russische Sicherheitskräfte ständig kontrolliert. Er habe sich deshalb versteckt. Im zweiten Tschetschenienkrieg habe er den tschetschenischen Kämpfern in der Zeit von 1998 bis zu seiner Ausreise geholfen, und zwar so, wie es die gesamte Bevölkerung getan habe. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst um sein Leben und um das seiner Familie. Sie seien auf dem Landweg nach Deutschland gelangt. 5 Die Klägerin zu 2) erklärte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001: Bis März 1999 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Koschkeldy in Tschetschenien gelebt. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nach Osmanjurt umgezogen. Sie seien wegen ihres Ehemannes, des Klägers zu 1), nach Deutschland gekommen. Er habe in seiner Heimat Schwierigkeiten gehabt. Er habe ihr jedoch nichts darüber erzählt. Im Winter 1998 sei er festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, humanitäre Hilfe für tschetschenische Kämpfer geleistet zu haben. Er werde weiterhin von Soldaten gesucht. Dies habe im Jahre 2000 angefangen. Ein entsprechendes konkretes Ereignis könne sie nicht angeben. 6 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner drohte es den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. 7 Im November 2001 erhoben die Kläger darauf hin vor dem erkennenden Gericht Klage, mit der sie ihr Asylbegehren weiterfolgten. Diese Klage wies das Gericht mit Urteil vom 1. Juli 2004 - 1 K 4545/01.A - ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal sei unter anderem wegen verschiedener Widersprüche zwischen dem Vortrag des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) nicht glaubhaft; von einer so genannten unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation sei nicht auszugehen. Rechtsmittel wurden gegen dieses Urteil nicht eingelegt. 8 Mit einem am 15. November 2004 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2004 und bei einer persönlichen Vorsprache am 22. November 2004 stellten die Kläger einen weiteren Asylantrag. Sie beriefen sich auf ihr bisheriges Vorbringen und überreichten mit dem Schreiben vom 11. November 2004 verschiedene Dokumente aus der Russischen Föderation. Dabei handelte es sich dem äußeren Anschein nach um Vorladungen des Klägers vor Justizbehörden seiner Heimatregion vom 2. Februar 2000, vom 19. September 2001 und vom 16. Oktober 2002 sowie um eine so genannte Verpflichtung zur Nichtausreise vom 12. März 2000, um die Kopie eines Berichtes über die gerichtsmedizinische Untersuchung des Klägers vom 10. bis 18. März 1999 und um einen Fahndungsaufruf mit Foto, mit dem nach dem Kläger zu 1) gesucht wurde. Hierzu trugen die Kläger vor, sie hätten diese Dokumente durch einen Brief der Schwester des Klägers zu 1) am 1. September 2004 erhalten. Die Schwester habe die Unterlagen von einem Bekannten bekommen. Ferner ließen die Kläger eine eidesstattliche Versicherung eines inzwischen in Belgien lebenden Asylbewerbers überreichen, der unter anderem erklärte, er habe in der Heimatregion der Kläger das Fahndungsfoto des Klägers zu 1) gesehen. Ferner überreichten die Kläger eine nervenärztliche Bescheinigung vom 30. Juli 2004 über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2). Hiernach litt sie unter anderem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an weiteren Schmerzen. Aus diesen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, denen die Klägerin zu 2) bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausgesetzt gewesen sei, erklärten sich ihre Abweichungen von den Angaben ihres Ehemannes. Des Weiteren legten die Kläger ärztliche Bescheinigungen vom 11. Juni und vom 20. September 2004 über gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kläger zu 3) bis 5) vor. Sie machten geltend, dass die notwendige medizinische Versorgung der Kläger zu 2) bis 5) in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei. Deshalb sei ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben. 9 Mit Bescheid vom 17. Januar 2005, als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben am 18. Januar 2005, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es die Änderung des Bescheides vom 30. Oktober 2001 hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis Abs. 6 AuslG ab. 10 Am 3. Februar 2005 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Die Kläger vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen vor: Sie seien ohne grobes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die jetzt vorliegenden Beweismittel im Erstverfahren einzureichen. Vor der Einreise nach Deutschland hätte er, der Kläger zu 1), lediglich die Vorladung vom 2. Februar 2000 in Empfang nehmen können. Um das Gelingen seiner Flucht nicht zu gefährden, habe er jedoch keine amtlichen Dokumente bei sich führen wollen. Er habe sich bereits während des Erstverfahrens bemüht, alle relevanten Unterlagen in seinen Besitz zu bekommen. Diese Bemühungen seien bis zum Abschluss des Erstverfahrens jedoch ohne Erfolg geblieben. Hieran treffe ihn zumindest kein grobes Verschulden, da seine Einwirkungsmöglichkeiten auch auf seine Schwester von Deutschland aus gering gewesen seien. Die Zweifel des Bundesamtes an der Echtheit der vorgelegten Dokumente seien nicht berechtigt. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Als Beleg für die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung der Kläger zu 2) bis 5) haben die Kläger zusätzlich eine Bescheinigung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 9. Februar 2005 hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) und im Hinblick auf die Klägerin zu 2) ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2003 und 2004 sowie eine Bescheinigung der Hans- Prinzhorn-Klinik Westfälische Klinik Hemer des Landschaftsverbandes Westfalen- Lippe, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2007 vorgelegt. Aus der letztgenannten Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin zu 2) seit dem 9. Januar 2007 wegen einer depressiven Symptomatik stationär behandelt wird. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes, vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte einschließlich der in den Rechtsstreit eingeführten Erkenntnisse über die Lage in der Russischen Föderation, der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Akte 1 K 4545/01.A Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig, aber nur in dem Umfang begründet, der sich aus dem Tenor ergibt. Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf ihr Herkunftsland, die Russische Föderation; die in dem Bescheid vom 17. Januar 2005 enthaltene Weigerung der Beklagten, die entgegenstehende Feststellung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2001 entsprechend zu ändern, ist in dem für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestehen hingegen nicht. Die sie ablehnenden Regelungen des genannten Bescheides sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Das Asylrecht steht den Klägern schon deshalb nicht zu, weil das Gericht nicht von einer Einreise in das Bundesgebiet ohne Berührung eines so genannten sicheren Drittstaates ausgehen kann (vgl. Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - , § 26 a AsylVfG und die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen. Die Kammer folgt insoweit der Begründung ihres Beschlusses vom 30. Januar 2007, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist (vgl. dort die Ausführungen auf Seite 3, vorletzter Absatz) und sieht von weiteren wiederholenden Ausführungen hierzu ab. 19 Unabhängig hiervon haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung politischen Asyls (und damit auf eine entsprechende Änderung der Bescheide vom 17. Januar 2005 und vom 30. Oktober 2001), weil sie in ihrem Herkunftsstaat eine asylerhebliche politische Verfolgung weder erlitten noch bei einer Rückkehr zu erwarten haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen. 20 Soweit es um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) geht, ist die Klage unbegründet, weil das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal gerade auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens unglaubhaft ist, ohne dass die insoweit angebotene Beweisaufnahme durchzuführen ist, und weil weiterhin nicht von einer so genannten Gruppenverfolgung unter dem Gesichtspunkt der tschetschenischen Volkszugehörigkeit auszugehen ist. An dieser Auffassung, die das Gericht bereits in dem Beschluss vom 30. Januar 2007 vertreten hat, ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. 21 Die Kläger haben sich nicht im Einzelnen mit der in dem Urteil vom 1. Juli 2004 - 1 K 4545/01.A - enthaltenen Darstellung der mehrfachen schwerwiegenden Widersprüche in dem seinerzeit vorgetragenen Verfolgungsschicksal befasst, aus denen das Gericht die mangelnde Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals abgeleitet hat. Auf die aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Angaben des Klägers zu 1) wird in der Begründung des Folgeantrages nicht eingegangen. Die Widersprüche zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), werden - ebenso wie bereits im Ausgangsverfahren - lediglich mit den psychischen und physischen Beeinträchtigungen erklärt, denen die Klägerin zu 2) bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausgesetzt gewesen sein will. Bereits in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils vom 1. Juli 2004 hatte das Gericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin 2) entsprechende Beeinträchtigungen bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001 nicht geltend gemacht hatte, und dass sie diese Erkrankungen im Übrigen bis zum Zeitpunkt jener Entscheidung nicht durch Dokumente belegt hatte. Mit der Begründung des Folgeantrages hat sie zwar eine ärztliche Bescheinigung vom 30. Juli 2004 vorgelegt, in der verschiedene Schmerzstörungen erwähnt werden. In einer entsprechenden nervenärztlichen Behandlung befindet sich die Klägerin zu 2) nach dem Inhalt dieser Bescheinigung jedoch erst seit dem 8. Juli 2004. Ein aussagekräftiger Beleg über entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Anhörung im Jahre 2001 ergibt sich daraus - unabhängig davon, ob sie die aufgezeigten Widersprüche erklären könnten - nicht. Der Kläger zu 1) hat im Übrigen noch in der heutigen mündlichen Verhandlung gesagt, bei ihrer Ankunft in Deutschland sei ihnen die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) noch nicht bekannt gewesen. 22 Im Wesentlichen berufen sich die Kläger auf die zur Begründung des Folgeantrages vorgelegten Dokumente, die dem äußeren Anschein nach die politische Verfolgung des Klägers zu 1) belegen (Vorladungen vom 2. Februar 2000, 19. September 2001 und vom 16. Oktober 2002, Verpflichtung über die Nichtausreise vom 12. März 2000 und eine Bescheinigung über die so genannte gerichtsmedizinische Untersuchung des Klägers zu 1) vom 10. bis zum 18. März 1999), und regen an, die Echtheit dieser Dokumente im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Derartige Beweisangebote ersetzen jedoch nicht die in sich stimmige Schilderung des selbst erlebten Verfolgungsschicksals durch den Betroffenen. Ist das vom Asylkläger vorgetragene persönliche Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, braucht das Gericht Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen. Dies gilt gleichermaßen für das Erst- als auch für das Folgeverfahren. 23 Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1994, 1403 (1404); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1999, 208; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -. 24 Hiervon ausgehend ist das Vorbringen der Kläger zur behaupteten politischen Verfolgung des Klägers zu 1) weiterhin als eindeutig unglaubhaft zu bewerten. Neben dem Umstand, dass die Kläger die im bereits genannten Urteil vom 1. Juli 2004 aufgezeigten Widersprüche weiterhin nicht vernünftig erklären können, fällt dabei vor allem ins Gewicht, dass die Begründung des Folgeantrages, setzt man sie mit dem bisherigen Vorbringen in Beziehung, weitere schwerwiegende, nicht einleuchtend erklärbare Ungereimtheiten enthält. Es leuchtet nämlich nicht ein, warum der Kläger zu 1) bis zum Abschluss des Asylerstverfahrens mit keinem Wort erwähnt hatte, dass er - trotz weitgehenden Verstecktlebens aus Angst vor Kontrollen durch russische Sicherheitskräfte bei gleichzeitiger Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Händler (vgl. seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt, Anhörungsprotokoll Seiten 4 und 6) - die Vorladung vom 2. Februar 2000 in seiner Heimat erhalten (vgl. die Klagebegründung vom 19. April 2005, Seite 2) und offenbar auch die Erklärung über die Verpflichtung zur Nichtausreise vom 12. März 2000 in Empfang genommen hatte (die von Seiten des Klägers vorgelegte Übersetzung ist in der Ich-Form abgefasst). Auch wenn er, wie er nunmehr vorträgt, diese Dokumente aus Furcht vor möglichen Kontrollen bei seiner Ausreise nicht bei sich geführt hatte und sie erst nach Abschluss des Erstverfahrens über seine weiterhin in Osmanjurt lebenden Schwester wiederbeschaffen konnte, ist es nicht verständlich, warum er auf die Existenz dieser Dokumente weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001 noch im Laufe des vorangegangenen Klageverfahrens, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2004, hingewiesen hat, wenn der entsprechende Vortrag tatsächlich zutreffen sollte. Nicht verständlich ist im Übrigen auch, dass sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) bei ihren Anhörungen im März 2001 von einer weiteren Misshandlung des Klägers zu 1) nach seiner Freilassung im Anschluss an die behauptete Verhaftung im Winter 1998/1999 nichts berichtet hatten, dass die Klägerin zu 2) anschließende Nachforschungen russischer Sicherheitskräfte nach dem Kläger zu 1) ausdrücklich erst für die Zeit ab dem Jahre 2000 angegeben hatte, dass aber der Kläger zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 1. Juli 2004 behauptet hatte, nach seiner Freilassung im Jahre 1999 einmal an einem Kontrollpunkt brutal geschlagen worden zu sein; hierauf bezieht sich offenbar die nunmehr vorgelegte ärztliche Bescheinigung über entsprechende Untersuchungen im März 1999. Auch darin liegt eine gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) sprechende Steigerung des ursprünglich behaupteten Verfolgungsschicksals. 25 Jedenfalls angesichts dieser schwerwiegenden Widersprüche in dem vorgetragenen persönlichen Verfolgungsschicksal kommt den im Folgeantragsverfahren eingereichten Dokumenten aus dem Herkunftsstaat der Kläger voraussichtlich kein maßgeblicher Beweiswert zu, ohne dass den auf sie bezogenen weiteren Beweisanträgen nachzugehen ist. Jedenfalls wegen der genannten Unstimmigkeiten im Vortrag der Kläger bekommt die Erkenntnislage besonderes Gewicht, nach der Dokumente aus der Kaukasusregion, besonders aus Tschetschenien, wegen der dort weit verbreiteten Korruption und der häufig an persönlichen Beziehungen ausgerichteten Entscheidungspraxis öffentlicher Stellen oft entweder gefälscht oder - dies kommt hier ebenfalls in Betracht - echte Urkunden unwahren Inhalts sind. 26 Vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 26. Januar 2006 - 1 K 669/04.A - unter Hinweis auf Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 24. September 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, vom 29. April 2003 an das VG Göttingen und vom 7. März 2003 an das VG Schleswig sowie Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. Dezember 2004 (S. 17) und vom 27. November 2002. 27 Auch der eidesstattlichen Versicherung des inzwischen in Belgien lebenden Asylbewerbers, der in der Heimatregion des Klägers zu 1) einen ihn betreffenden Fahndungsaufruf gesehen haben will, kommt unter diesen Umständen kein maßgeblicher Beweiswert zu. Auch den Erklärungen dieser Person ist vor dem dargelegten Hintergrund, insbesondere angesichts der mangelnden schlüssigen Darlegung des angeblichen Verfolgungsschicksals durch die Kläger, nicht weiter nachzugehen. 28 Soweit es um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auch soweit es um die Asylberechtigung geht, können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine so genannte Gruppenverfolgung wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit oder ihrer Herkunft aus der Kaukasusregion berufen. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 1. Juli 2004 - 1 K 4545/01.A - wird verwiesen. Die seitdem bekannt gewordenen Erkenntnisse über die Lage in der Russischen Föderation rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dies hat die Kammer in ihrem nachgenannten Urteil vom heutigen Tage im Einzelnen ausgeführt. 29 Vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2007 - 1 K 1747/06.A -. 30 Im vorliegenden Fall sind weiter ins Einzelne gehende Darlegungen hierzu entbehrlich, zumal angesichts der vorgenommenen Bewertung des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger, vor allem der Kläger zu 1), in besonderem Maße als potentielle Unterstützer der tschet- schenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sind. 31 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 6 AufenthG. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Artikel 3 EMRK. Aus den Gründen, die der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG entgegenstehen, sind auch die Voraussetzungen der soeben angesprochenen Vorschriften nicht gegeben. 32 Den Klägern zu 1) und zu 3) bis 5) steht auch der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kinder der Kläger zu 1) und 2), die Kläger zu 3) bis 5), und zwar auch unter Berücksichtigung der insoweit inzwischen vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen. Insoweit wird auf den entsprechenden Teil der Begründung des bereits genannten Beschlusses vom 30. Januar 2007 Bezug genommen (vgl. dort Seite 7, zweiter Absatz). Das Gericht hält nach erneuter Überprüfung an der Beurteilung fest, dass sich aus diesen ärztlichen Bescheinigungen die konkrete Gefahr einer baldigen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieser Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht ableiten lässt. 33 Die Klägerin zu 2) hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation. Das ergibt die Auswertung der dem Gericht erst nach Erlass des Beschlusses vom 30. Januar 2007 bekannt gewordenen ärztlichen Bescheinigung der Westfälischen Klinik Hemer des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2007, und der darin geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 34 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahr für eines der im Gesetz genannten Schutzgüter gerät. Das Gesetz verlangt allerdings nicht, dass sich die Gefährdung im Falle der Abschiebung sofort verwirklicht. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 99, Seite 324 ff; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, Seite 668 (zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). 36 Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch aus schwerwiegenden Gesundheitsgefahren ergeben, denen ein kranker Ausländer wegen des unzureichenden Gesundheitssystems in seinem Heimatstaat ausgesetzt sein würde 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1998, S. 608 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). 38 In eine derartige Gefahrensituation, die zumindest mit schwerwiegenden, die bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen deutlich übersteigenden gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre, würde die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation geraten. 39 Wie aus der vorgenannten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Februar 2007 hervorgeht, leidet die Klägerin zu 2) an einer depressiven Symptomatik, einer ausgeprägten Angststörung mit Panikattacken und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Beginn der Symptomatik steht nach dieser Bescheinigung in gesichertem Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter im Tschetschenienkrieg 1999. Zu einer weiteren Verschlechterung ist es hiernach nach dem Tode des Vaters ein Jahr vor Ausstellung der Bescheinigung gekommen. Die Erkrankungen sind, wie das Fachkrankenhaus ausführt, vorwiegend reaktiver Natur, werden durch die stets präsente Furcht vor Abschiebung unterhalten und würden bei einer Ausreise nach Tschet- schenien mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Exazerbation bis hin zur Gefahr eines Suizids führen. 40 Vernünftige Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2), denen das Gericht weiter nachzugehen hätte, bestehen nicht. Die genannten fachärztlichen Bewertungen beruhen auf einer fundierten Grundlage; bei Ausstellung der Bescheinigung befand sich die Klägerin zu 2) bereits seit mehr als einem Monat, nämlich seit dem 9. Januar 2007, in der stationär-psychiatrischen Behandlung der Klinik. Die Aufnahme bereits am 9. Januar 2007 hat die Klinik auf telefonische Anfrage des Gerichtes noch einmal ausdrücklich bestätigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Fachkrankenhaus des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe handelt. Die stationäre Aufnahme der Klägerin zu 2) stellt auch nicht etwa eine Reaktion der Klägerin zu 2) auf aktuelle asylverfahrensrechtliche oder ausländerbehördliche Maßnahmen dar; der Beschluss des Gerichts über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vorliegenden Rechtsstreites stammt erst vom 30. Januar 2007, zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme der Klägerin zu 2) hat die zuständige Ausländerbehörde auch keine konkreten Maßnahmen gegen die damals vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin zu 2) in die Wege geleitet, wie diese Behörde anlässlich der im Protokoll erwähnten Anfrage mitgeteilt hat. Schließlich wird die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) nicht etwa mit Einzelheiten der nicht glaubhaften Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang gebracht. Am Beginn der Symptomatik steht nach dem Inhalt der Bescheinigung vielmehr der Tod der Mutter der Klägerin zu 2) im Jahre 1999. Hiervon hatte die Klägerin zu 2) bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt im März 2001 berichtet, ohne ihn als maßgeblichen Grund der Ausreise nach Deutschland zu benennen. Die weitere Verschlechterung nach dem Tode ihres Vaters vor einem Jahr und die Verstärkung und Aufrechterhaltung der Symptomatik durch den unsicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland sind mit Blick auf die weiteren Einzelheiten der Krankheitsgeschichte nachvollziehbar. Vor dem geschilderten Hintergrund gilt dies auch für die Notwendigkeit der stationären fachärztlichen Betreuung und im Hinblick auf die Gefahr einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Fall der Ausreise in das Heimatland. 41 Die bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) bis hin zu Suizidversuchen begründet im vorliegenden Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil nicht davon auszugehen ist, dass diese Gefahrenlage durch fachkundige ärztliche Hilfe in der Russischen Föderation beseitigt würde. Wie den vorliegenden Erkenntnissen über das dortige Gesundheitssystem zu entnehmen ist, wird zwar in unmittelbarer Lebensgefahr durchaus die notwendige ärztliche Hilfe geleistet. Bei der Beurteilung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Übrigen lediglich der landesübliche medizinische Standard und nicht etwa eine ärztliche Versorgung nach dem in Deutschland üblichen Standard zugrunde zu legen. Dennoch ist in diesem Falle nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) die notwendige fachkundige gesundheitliche Betreuung erhalten würde, die notwendig wäre, um eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden. Hierfür ist von wesentlicher Bedeutung, dass es sich um eine tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien bzw. der unmittelbaren Umgebung dieses Gebietes handelt. Außerdem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Familie über besonders herausgehobene finanzielle Mittel oder über besondere familiäre oder sonstige Beziehungen in Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und der unmittelbar angrenzenden Gebiete verfügen. Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass sie tatsächlich in der Lage wäre, die notwendige fachärztliche, auch stationäre Betreuung zu erlangen, die in Tschetschenien ohnehin nicht in zumutbarer Weise zu bekommen wäre. Die Kammer geht zwar weiterhin davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens grundsätzlich inländische Fluchtalternativen haben, solange sie nicht in besonderer Weise als Unterstützer des tschetschenischen Widerstandes in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sind. Daraus ergibt sich aber nicht - und eine solche Annahme wäre angesichts der Erkenntnislage auch nicht gerechtfertigt -, dass die Klägerin zu 2) trotz der vielfach fehlenden Registrierungsmöglichkeiten und trotz der weit verbreiteten Ressentiments staatlicher und nicht staatlicher Stellen gegenüber Tschetschenen ohne die angesprochenen, in diesem Fall nicht vorhandenen besonderen materiellen oder persönlichen Mittel in der Lage wäre, die notwendige längerfristige fachärztliche Behandlung des bei ihr gegebenen Krankheitsbildes zu erreichen. 42 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 2) die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 30. Oktober 2001, von der im Folgenden angesprochenen Einschränkung abgesehen, unberührt lässt (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In der Androhung ist jedoch (nachträglich) der Staat (die Russische Föderation) zu bezeichnen, in den die Klägerin zu 2) nicht abgeschoben werden darf, solange das vorgenannte Abschiebungsverbot wirksam ist (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine abschiebungsbedingte Trennung der Klägerin zu 2) von den Klägern zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) zwar unter anderem mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar wäre. Dieser Gesichtspunkt berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der in diesem Verfahren zu prüfenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen gegenüber den Klägern zu 1) und zu 3) bis 5) nicht. Er ist vielmehr von der Ausländerbehörde als so genanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu prüfen. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE Band 109, Seite 305 (309 ff). 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 45