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Beschluss

3 K 3488/06.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0305.3K3488.06A.00
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Tenor

Der neuerliche Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts C., E., wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der neuerliche Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts C., E., wird abgelehnt. G r ü n d e : Der erneute und vor dem Hintergrund des Prozesskostenhilfebeschlusses der Kammer vom 24. November 2006 dahin verstandene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Klageverfahrens rückwirkend ab dem 3. März 2007 (Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht) Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt C., E., beizuordnen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - weiterhin - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -). Was die Ankündigung der Stellung eines „hilfsweisen" Antrages in der mündlichen Verhandlung, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, durch die Klägerin anbelangt, ist schon fraglich, ob hier der Sache nach überhaupt ein Hilfsantrag vorliegt oder nicht vielmehr ein umgekehrtes Verhältnis des nunmehr zusätzlich angekündigten Verpflichtungsantrags gegenüber dem bisher gestellten Klageantrag gegeben ist. Das kann aber auch dahinstehen. Offen bleiben kann ferner, ob die Klageerweiterung - die Klägerin begehrt nunmehr nicht mehr ausschließlich die Kassation des Bescheides - ohne weiteres als zulässig angesehen werden kann. Denn die Kammer hat bereits in ihrem Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2007 ausgeführt, dass und warum die Regelungselemente (auch) der Nrn. 1 - 3 des angegriffenen Bescheides sich in der Sache als rechtmäßig erweisen. Soweit sich die Klägerin auf die Zustände im L., insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der B.1 beruft, hält die Kammer auch bei Kenntnisnahme der vorgebrachten Argumente (soweit sie überhaupt der Sache nach neu sind) weiterhin an ihrer - durch die obergerichtliche Rechtsprechung gestützten - Auffassung fest, wie sie aus dem Gerichtsbescheid hervorgeht. Demnach dürfte der angekündigte Verpflichtungsantrag jedenfalls unbegründet sein. Was den früher allein gestellten Klageantrag - der den nunmehr angekündigten „Hilfsantrag" zu 2. umfassen dürfte - anbelangt, dürfte auch dieser nach wie vor unbegründet sein. Zur Begründung kann weitgehend auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 24. Januar 2007 Bezug genommen werden, die - mit einer Ausnahme - weiter Geltung beanspruchen. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 (- 1 C 10.06 -) das Offensichtlichkeitsurteil in Fällen wie dem vorliegenden nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gestützt werden darf. Insoweit lässt sich in der Tat die Begründung des Gerichtsbescheides der Kammer vom 24. Januar 2007 nicht mehr aufrechterhalten. Die Klägerin übersieht aber, dass die Kammer in ihrer Entscheidung ihr Offensichtlichkeitsurteil keineswegs allein und nicht einmal vorrangig auf die zuvor genannte Regelung, sondern vielmehr (auch) auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt hat. Insoweit ist in dem Gerichtsbescheid ausgeführt: „Die qualifizierte Verneinung der geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines Asylantrags - wie hier - als offensichtlich unbegründet ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. Vgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 1003, vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 (148) und vom 30. Juni 2003 - 2 BvR 1880/00 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2004, 143 f. Nach dem bisher Ausgeführten ist das hier der Fall." Ein solches Abstellen auf eine offensichtliche Unbegründetheit i.S.v. § 30 Abs. 1 AsylVfG ist auch in den Fällen der fiktiven Asylantragstellung nach § 14a AsylVfG möglich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat: „Davon unberührt bleibt es dem Bundesamt unbenommen, wie der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG oder wegen Vorliegens anderer Missbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 im Einzelfall auszusprechen." Hat das Bundesamt diese Möglichkeit, steht sie auch dem Gericht bei der Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils dahin, ob es sich aus anderen Gründen als den im Bescheid genannten als in der Sache zutreffend erweist, zu. Hiervon hat die Kammer Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.