Urteil
2 K 956/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0307.2K956.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand bis zu seinem mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgten Eintritt in den Ruhestand als Polizeihauptkommissar - Bes.Gr. A 11 BBesO - im Dienst des beklagten Landes und war bei dem Polizeipräsidium (im Folgenden: PP) I1. beschäftigt. Seit dem 1. November 1997 war der Kläger als Bezirksbeamter tätig, und zwar zunächst bei der Polizeiinspektion Nordwest. Ab dem 1. März 1998 verrichtete der Kläger seinen Dienst im Bereich der Polizeiinspektion Südost (PI SO) bei der Polizeihauptwache I1. und hatte die Funktion "Leiter des Bezirksdienstes" inne, wobei er weiterhin - auch - die Aufgaben eines Bezirksbeamten wahrnahm. 3 Die Tätigkeit der Beamten des Bezirksdienstes erfolgte bzw. erfolgt auf der Grundlage der Dienstanweisung über die Arbeitszeit der Bediensteten der KPB I1. vom 27. Januar 2003 - VL 11 - 1502/3025 - i.d.F. der Verfügung vom 30. Juni 2003 (im Folgenden: DAW AZ 2003) und der Dienstanweisung für den Dienstbetrieb der Polizeihauptwache sowie der Polizeiwache C1. vom 27. August 2003 - VL 11 / GS 1 - 58.08.03 - (im Folgenden: DAW DB 2003) bzw. auf der Grundlage der entsprechenden Vorgängerregelungen. 4 Unter dem 23. Oktober 2003 beantragte der Kläger, ihm - auch rückwirkend unter Beachtung der Verjährungsfristen - eine Schichtzulage nach § 20 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen - EZulV - zu gewähren. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er zeitversetzte Dienste in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr leiste. 5 Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte das PP I1. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die in § 20 Abs. 2 EZulV normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Schichtzulage lägen im Falle des Klägers nicht vor. Das Erfordernis des ständigen Einsatzes nach einem Schichtplan sei nicht erfüllt; außerdem fehle es auch an der geforderten Regelmäßigkeit. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Die Bezirksbeamten versähen Dienst nach einem Schichtplan, der in das "Dezentrale Schichtdienstmanagement" eingebunden sei. Ferner habe das PP I1. verfügt, dass mindestens an zwei Tagen in der Woche Spätdienst zu verrichten sei. Somit liege ein regelmäßiger Arbeitszeitwechsel vor. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück: Ein Anspruch auf Schichtdienstzulage werde nicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitszeit begründet. Er sei vielmehr nur dann gegeben, wenn innerhalb eines Monats ein - ggf. auch nur einmaliger - Wechsel der Schichtart im Rahmen eines ständigen und regelmäßigen Schichtdienstes erfolge. Ein anspruchsberechtigter Beamter müsse innerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableisten. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des Bezirksdienstes nicht erfüllt. Für diesen sei vielmehr kennzeichnend, dass die zu verrichtenden Aufgaben nicht zu bestimmten, immer gleichen Zeiten anfielen. Die flexible Gestaltung der Dienstzeit im Bezirksdienst löse keinen Anspruch auf Schichtzulage aus. Eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus, welche mit einer "Erschwernis" verbunden sei, bedeute, dass z. B. Familienleben und Freizeitaktivitäten des Beamten beeinträchtigt seien bzw. diese aufgrund der Schichtarbeit anders organisiert werden müssten. Das sei bei dem Bezirksdienst nicht der Fall. 8 Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Nach Ziffer 3. DAW AZ 2003 verrichteten die Dienstgruppen des Bezirksdienstes Wechseldienst. Ob es sich dabei um gelenkten Wechseldienst handele oder nicht, sei rechtlich nicht von Bedeutung. Unter dem 3. Februar 1998 habe der Leiter der Hauptwache, Erster Polizeihauptkommissar X. , angeordnet, dass 50 % der Dienstzeit im Spätdienst zu leisten seien. Diese Anordnung stütze sich auf Ziffer 3.2 Satz 2 DAW AZ 2003. Jeder Bezirksbeamte sei verpflichtet, seine Dienstzeiten in der Woche entsprechend der in Rede stehenden Anordnung zu planen. Im Streitzeitraum habe er - der Kläger - im Normalfall Zweischichtendienst, nämlich einmal von 7.00 - 15.00 Uhr und einmal von 14.00 - 22.00 Uhr, geleistet. Damit habe er wöchentlich 20 Stunden Spätdienst gehabt. Die Kernzeiten des Spätdienstes lägen zwischen 13.00 Uhr und dem Beginn des Nachdienstes um 21.00 bzw. 22.00 Uhr. Die Voraussetzung der Schichtzulage, in einem Zeitraum von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer anderen Schichtart abzuleisten, habe er erfüllt, da sich bei ihm eine Arbeitszeit von jeweils 140 Stunden im Früh- bzw. Spätdienst ergeben habe. Die Behauptung des Beklagten, dass er, der Kläger, nur gelegentlich Spätdienst verrichtet habe, sei unzutreffend. Aus den Monatsübersichten der Jahre 2003 bis 2005 - diese hat der Kläger vorgelegt - ergebe sich, dass er regelmäßig Schichtdienst geleistet habe. Soweit der Beklagte in Abrede stelle, dass es sich bei jeder Dienststunde, die ab 13.00 Uhr geleistet werde, um Spätdienst handele, sei dem entgegenzuhalten, dass nach Ziffer 4.1 DAW AZ 2003 der Spätdienst den Zeitraum von 13.00 - 21.00 Uhr umfasse. In diesem Zusammenhang sei auch die Anordnung vom 3. Februar 1998 relevant, dass 50 % der Dienstzeit im Spätdienst zu leisten seien. Seine wechselnden Arbeitszeiten hätten automatisch eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus, insbesondere des Familienlebens, zur Folge gehabt. Der von ihm verrichtete Dienst erfülle die Voraussetzungen, an die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - die Annahme von Schichtdienst geknüpft sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Bezirksbeamten der PI M. , die im Zuständigkeitsbereich des PP E1. liege, eine Schichtdienstzulage erhielten. Diese Beamten verrichteten ihren Dienst in gleicher Art und Weise wie er, der Kläger, ihn verrichtet habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums I1. vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. April 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner, des Klägers, Person die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für Schichtdienst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2005 vorgelegen haben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt aus: Der Kläger habe nicht mindestens 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen in einer weiteren Schichtart abgeleistet. Soweit er geltend mache, dass er pro Woche 20 Stunden im Spätdienst geleistet habe, liege dem die Annahme zugrunde, dass es sich bei jeder Dienststunde, die ab 13.00 Uhr anfalle, um Spätdienst handele. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend. Die Beamten des Bezirksdienstes des PP I1. verrichteten in der Regel Tagesdienst in der Zeit von 7.00 - 15.00 Uhr. Darüber hinaus verrichteten sie gelegentlich Spätdienst. Dieser finde entweder in der Zeit von 13.00 - 21.00 Uhr oder in der Zeit von 14.00 - 22.00 Uhr statt. Es sei zwar richtig, dass nach der Bestimmung der Ziffer 4.1 DAW AZ 2003 Spätdienst in der Zeit von 13.00 - 21.00 Uhr bzw. 13.30 - 21.30 Uhr verrichtet werde. Diese Regelung beziehe sich jedoch, wie aus der DAW AZ 2003 hervorgehe, lediglich auf die Bediensteten der Wachdienstgruppen und der Leitstelle. Eine generelle Regelung, wonach es sich bei dem ab 13.00 Uhr geleisteten Dienst um Spätdienst handele, liege nicht vor. Der Bezirksdienst versehe gemäß Ziffer 3.2 DAW AZ 2003 gelenkten Wechseldienst nach den örtlichen Gegebenheiten. Dies sei kein ständiger Schichtdienst i. S. von § 20 Abs. 2 EZulV. Die Beamten des Bezirksdienstes hätten keine festen Dienstzeiten. Der Anspruch auf eine Schichtzulage werde nicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitszeit begründet, sondern bestehe nur dann, wenn innerhalb eines Monats der Wechsel der Schichtart im Rahmen eines ständigen und regelmäßigen Schichtdienstes erfolge. Diese Voraussetzungen lägen bei den Beamten des Bezirksdienstes nicht vor. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für Schichtdienst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV und Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2005 vorlagen. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des PP I1. vom 4. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. April 2005 ist rechtmäßig. 17 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c) EZulV erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben, eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 18 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil er in dem streitbefangenen Zeitraum nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV zu leisten hatte. 19 Nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV ist Schichtdienst "Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht". Der Schichtdienstbegriff des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV stammt aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, ihn unter Zuhilfenahme des entsprechenden arbeitsrechtlichen Begriffsverständnisses zu konkretisieren. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A 2544/93 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES / C I 1.4 Nr. 27. 21 Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien ist für Schichtdienst bzw. Schichtarbeit kennzeichnend, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit, erbracht wird. 22 Vgl. BAG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 -, vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - und vom 20. Januar 1965 - 4 AZR 424/63 -; LAG Nürnberg, Teilurteil vom 29. Januar 2003 - 4 Sa 1050/01 -; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A 2544/93 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 27; VGH BW, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 4 S 402/94 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 31. 23 Nach arbeitsrechtlichen Maßstäben müssen mindestens zwei Arbeitnehmer ein und dieselbe (übereinstimmende) Arbeitsaufgabe zu erfüllen haben, indem sie sich regelmäßig nach einem feststehenden und für sie überschaubaren Plan ablösen, so dass der eine Arbeitnehmer arbeitet, während der andere arbeitsfreie Zeit hat, ohne dass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein muss, wenn nur die jeweils betroffenen Arbeitnehmer gegenseitig untereinander austauschbar sind. 24 Vgl. BAG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 -; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 368/93 -. 25 Ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat, der nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV für das Vorliegen von Schichtdienst erforderlich ist, ist gegeben, wenn der Dienstplan überhaupt regelmäßig einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Daraus folgt, dass auch ein Dienstplan, der nur einen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht, die Voraussetzungen der Schichtarbeit erfüllt. Hingegen kommt es nicht auf den zeitlichen Umfang der verschiedenen Schichten an. 26 Vgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 -. 27 Der Begriff "ständig" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV setzt voraus, dass der Betroffene auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt ist, die die Anforderungen des Schichtdienstbegriffs erfüllen. Demgegenüber liegt nur gelegentliche und damit nicht "ständige" Schichtarbeit vor, wenn der Bedienstete nicht dienstplanmäßig mit Schichtarbeit beschäftigt ist, sondern zur Schichtarbeit nur aufgrund besonderer Umstände herangezogen wird. 28 Vgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 -; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 41. 29 Hiernach lagen die Voraussetzungen für eine Zulage für Schichtdienst nicht vor, da der Kläger nicht ständig Schichtdienst zu leisten hatte. 30 Der Dienst der Bezirksbeamten, wie er im Bereich des PP I1. nach Maßgabe der DAW AZ 2003 i.V.m. der DAW BD 2003 und der Anlage 2 des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1997 - IV A 1 - 0300 - (MBl. NRW. S. 1364) - im Folgenden: RdErl. 1997 - zu leisten ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Schichtdienstes im Sinnes des § 20 Abs. 2 EZulV. Gleiches gilt für den Dienst der Bezirksbeamten nach den Vorgängerbestimmungen der vorgenannten Regelungen des Bezirksdienstes, die, soweit sie vorliegend einschlägig sind, letzteren im Wesentlichen entsprechen (Dienstanweisung für die Arbeitszeiteinteilung und Dienststundenregelung für die Bediensteten der KPB I1. vom 31. Januar 1996 - VL 11 - 1502/3025 -, geändert durch Verfügungen vom 18. Dezember 1998, 26. Februar 1999 und 16. Dezember 1999, i.V.m. der Dienstanweisung für den Dienstbetrieb in den Polizeiinspektionen der KPB I1. vom 16. Dezember 1999 - VL 11/GS 1 -1502 - und der Anlage 2 des RdErl. 1997; Dienstanweisung für die Arbeitszeiteinteilung und Dienststundenregelung für die Bediensteten der KPB I1. vom 31. Januar 1996 - VL 11 - 1502/3025 - i.V.m. der Ziffer 4.5.2 der Dienstanweisung für den Dienstbetrieb in den Polizeiinspektionen der KPB I1. vom 23. Januar 1995 - VL - 1502 / 0346 - und der Nr. 1 der Anlage 8 zum Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1992, MBl. NRW. S. 558 i. d. F. des RdErl. vom 10. Juli 1992 - IV A 1 - 0300 -, MBl. NRW. S. 1054, RdErl. 1992 ). 31 Die Einstufung des Bezirksdienstes als Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 EZulV scheitert zum einen daran, dass der Bezirksdienst nicht nach einem "Schichtplan" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Eine Dienstleistung nach einem Schichtplan ergibt sich weder aus den die Tätigkeit der Bezirksbeamten betreffenden Regelungen im Allgemeinen noch daraus, dass die Bezirksbeamten eine sog. "Dienstvorplanung" (14 Tage im Voraus) - vgl. Schreiben der PI SO vom 3. Februar 1998 - vorzulegen haben. 32 Für einen Schichtplan im Sinne des Schichtdienstbegriffes ist kennzeichnend, dass er einen längerfristig geplanten, zeitlich starren Einsatz der Bediensteten im Rahmen eines regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit vorsieht und in der Regel keinen Raum für eine flexible Handhabung der Arbeitszeit lässt. Eine inhaltliche Ausgestaltung in dieser Weise hat der Bezirksdienst durch die für ihn einschlägigen Bestimmungen jedoch gerade nicht erfahren. Vielmehr ist die Dienstverrichtung hiernach in besonderer Weise - auch in zeitlicher Hinsicht - auf Flexibilität ausgerichtet, um die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Bezirksdienstes zu ermöglichen. 33 So ist in der Anlage 2 des RdErl. 1997 - entsprechende Bestimmungen finden sich auch schon in der Vorgängervorschrift, der Anlage 8 des RdErl. 1992 - ausgeführt, die Aufgabenwahrnehmung des Bezirksdienstes erfordere - u. a. - selbständiges Handeln sowie ein hohes Maß an Eigeninitiative (Nr. 2 Abs. 1). Hauptaufgabe der Bezirksbeamten sei die ständige, auch anlassunabhängige Kontaktaufnahme und -pflege mit der Bevölkerung, gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen und Organisationen (Nr. 2 Abs. 2 Satz 1). Sie müssten deshalb regelmäßig für alle als polizeiliche Ansprechpersonen zur Verfügung stehen (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2). 34 Aus dieser Aufgabenbeschreibung ergibt sich, dass der Bezirksdienst auch und gerade in (dienst-) zeitlicher Hinsicht auf besondere Beweglichkeit ausgerichtet ist. Nur eine grundsätzlich selbständige und eigenverantwortliche Planung und Gestaltung der Dienstverrichtung auch in Bezug auf die Dienstzeit ermöglicht die Bewältigung der vielfältigen - in Nrn. 2.1 bis 2.3 des RdErl. 1997 (nicht abschließend) beschriebenen - Aufgaben des Bezirksdienstes. Eine Dienstleistung nach den starren Vorgaben eines Schichtplanes ist damit nicht vereinbar. 35 Die Intention einer nicht schematischen, sondern an wechselnde Gegebenheiten und Belange angepassten Ausgestaltung des Bezirksdienstes kommt ferner in der Bestimmung der Ziffer 3.2 DAW AZ 2003 (bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) zum Ausdruck. Danach versehen die Bediensteten des Bezirksdienstes nach den Vorgaben der Anlage 2 zum RdErl. 1997 "gelenkten Wechseldienst nach örtlichen Gegebenheiten". 36 Auch der Umstand, dass nach der Weisung des Leiters der PI SO vom 3. Februar 1998 jeder Bezirksbeamte 50 % seiner Dienstzeit im Spätdienst zu leisten hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Bezirksdienst sei vom Kläger im Streitzeitraum nach einem Schichtplan oder nach Art eines Schichtplanes zu leisten gewesen. Diese Anordnung schränkt zwar in gewisser Weise die zeitlich variable Ausgestaltung des Bezirksdienstes durch den einzelnen Bezirksbeamten ein. Die Einschränkung erreicht gleichwohl keinesfalls ein Ausmaß, das es geboten erscheinen ließe, davon auszugehen, der Bezirksdienst sei nach einer starren, dem Schichtdienst eigentümlichen Planung abzuleisten. Insoweit ist zum einen maßgeblich, dass die in Rede stehende Weisung nicht die Bestimmung konkreter und feststehender Dienstzeiten beinhaltet, sondern lediglich einen Rahmen vorgibt, den auszufüllen grundsätzlich dem jeweiligen Bezirksbeamten vorbehalten bleibt. Er kann weiterhin nach Maßgabe dienstlicher Belange entscheiden, an welchen Tagen bzw. zu welchen Zeiten er den geforderten Dienst im zeitlichen Bereich des "Spätdienstes" leistet. Insoweit ist er nicht auf bestimmte Tage bzw. Zeiten festgelegt, sondern kann seinen Dienst den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen angepasst ausgestalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der "Spätdienst" - auch und gerade nach dem rechtlichen Verständnis, das der Kläger hinsichtlich der o. g. Weisung vom 3. Februar 1998 geäußert hat - zu einem nicht unerheblichen Teil auf Zeiträume entfällt, in denen von einer Vielzahl bzw. der Mehrzahl der Arbeitnehmer bzw. Beamten üblicherweise (Tages-)Dienst geleistet wird, da der "Spätdienst" (i. S. der - den Wechselschichtdienst betreffenden - Ziffer 4.1 DAW AZ 2003) bereits um 13.00 Uhr bzw. 13.30 Uhr beginnt. Ferner ist die hier fragliche Anordnung im systematischen Kontext der nach den rechtlichen Vorgaben der DAW AZ 2003 i.V.m. der DAW BD 2003 und der Anlage 2 des RdErl. 1997 - bzw. der Vorgängerbestimmungen - grundsätzlich flexiblen Ausgestaltung des Bezirksdienstes zu sehen. Dies gebietet eine Auslegung der Anordnung dergestalt, dass ggf. auch Ausnahmen zulässig sind. 37 Ebenso wenig erheblich ist, dass für den Bezirksdienst nach Ziffer 5.4 DAW BD 2003 - und den entsprechenden Vorgängerbestimmungen - feste Sprechzeiten festgelegt sind. Im Hinblick darauf, dass diese Sprechzeiten für den hier maßgeblichen Bereich des PP I1. nur einen Umfang von jeweils einer Stunde an zwei Tagen erreichen und sie zudem innerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit angesiedelt sind, schränken sie die Ausgestaltung des Bezirksdienstes durch den einzelnen Bezirksbeamten in zeitlicher Hinsicht nur geringfügig ein mit der Folge, dass auch die Sprechzeitenregelung nicht die Annahme erlaubt, der Bezirksdienst sei nach einem Schichtplan bzw. in Schichten abzuleisten. 38 Die Durchführung des Bezirksdienstes nach einem Schichtplan im Sinne des Schichtdienstbegriffs ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bezirksbeamten der PI SO eine "Dienstvorplanung" einzureichen haben, und zwar 14 Tage im Voraus - vgl. Schreiben der PI SO vom 3. Februar 1998 -. Bei der Dienstvorplanung handelt es sich weder um einen Schichtplan noch ist sie einem solchen gleichzusetzen, denn sie dient anderen Zwecken als ein Schichtplan. Durch einen Schichtplan - der im Falle z. B. des Wach- und Wechseldienstes grundsätzlich, d. h. mit Ausnahme von Fortbildungen, Sondereinsätzen u. ä., langfristig feststeht, während der Bezirksdienst jeweils kurzfristig (neu) geplant wird - soll gewährleistet werden, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe nach den für den Schichtdienst kennzeichnenden, oben erläuterten Maßgaben bewältigt wird, d. h. es soll insbesondere eine regelmäßige und nach einem festen Rhythmus erfolgende Ablösung der Dienstleistenden sichergestellt werden. Solche Zwecke werden mit dem Instrument der Dienstvorplanung schon deshalb nicht verfolgt, weil der Bezirksdienst entsprechend den vorstehenden Ausführungen keine nach starren zeitlichen Vorgaben erfolgende Aufgabenerledigung zum Gegenstand hat. Die Dienstvorplanung soll vielmehr insbesondere die Möglichkeit der Koordination des Dienstes des einzelnen Bezirksbeamten mit den anderen Bereichen der polizeilichen Tätigkeit sicherstellen. Sie soll gewährleisten, dass in gewissem Maße absehbar ist, wann der jeweilige Bezirksbeamte - innerhalb des Systems der variablen Dienstverrichtung - Dienst leisten wird, um so andere dienstliche Belange hierauf abstimmen zu können. Die Kenntnis von den voraussichtlichen Dienstzeiten der Bezirksbeamten ist vor allem auch für das Ermöglichen einer angemessenen Reaktion auf kurzfristige und unvorhergesehen sich ergebende dienstliche Erfordernisse notwendig. 39 Der Annahme, der Kläger habe im Streitzeitraum Schichtdienst zu leisten gehabt, steht ferner entgegen, dass nach den Maßgaben, nach denen der Bezirksdienst inhaltlich ausgestaltet ist, auch keine gegenseitige Ablösung der Bezirksbeamten zur Bewältigung einer identischen Dienstaufgabe erfolgt. Wie oben bereits angesprochen, liegt Schichtdienst nicht nur dann vor, wenn ein Bediensteter das begonnene Arbeitsergebnis des anderen mit denselben Mitteln oder der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg erforderlich ist, die verschiedenen Arbeitsergebnisse also aufeinander aufbauen. Maßgeblich für den Begriff der "Schichtarbeit" ist die Identität der Arbeitsplätze allerdings insoweit, als der gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer übereinstimmen muss. Dabei ist der Begriff des Arbeitsinhaltes eng zu fassen, da anderenfalls alle Beschäftigten eines Betriebes an ein und demselben Arbeitsinhalt arbeiten und selbst dann Schichtdienst leisten würden, wenn sie mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlicher Qualifikation nur einander ablösten. Vielmehr müssen die einzelnen Funktionen gegeneinander austauschbar sein, wobei der Austausch regelmäßig erfolgt, d. h. kontinuierlich und mit einer gewissen Dauer. 40 Vgl. BAG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 -. 41 Eine gegenseitige Ablösung zur Bewältigung einer identischen Dienstaufgabe im vorgenannten Sinne erfolgt bei den Bezirksbeamten nicht. Vielmehr betreut jeder Bezirksbeamte seinen Bezirk - abgesehen von Vertretungsfällen - grundsätzlich allein und eigenverantwortlich (vgl. auch Nr. 3.3 Satz 2 RdErl. 1997: "Für jeden Bezirk wird eine Bezirksbeamtin oder ein Bezirksbeamter eingesetzt."; Anlage 8 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 RdErl. 1992). Auch "der Bezirksdienst" in seiner Gesamtheit, kann nicht als gemeinsame Aufgabe - aller Bezirksbeamten - im soeben erläuterten Sinne aufgefasst werden, zumal der Begriff der gemeinsamen, identischen Aufgabe, wie dargelegt, eng auszulegen ist und die einzelnen Bezirke unterschiedlich beschaffen sind. Eine derartige Sehweise würde zudem der Grundkonzeption des Bezirksdienstes zuwiderlaufen, für den gerade die grundsätzlich eigenständige Aufgabenwahrnehmung durch den jeweiligen Bezirksbeamten charakteristisch ist. 42 Auch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV sprechen gegen die Annahme, der Kläger habe Schichtdienst im Sinne dieser Vorschrift zu leisten gehabt. Ziel der Schichtdienstzulage ist es, die mit dem Schichtdienst verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen (auch) besoldungsrechtlich anzuerkennen und auszugleichen. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 41, und Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 32. 44 Diese Belastungen sind im Schichtdienst am Tage ( Früh- und Spätdienst ) merklich geringer ausgeprägt als bei Nachtschichtarbeit. Im Bereich des Bezirksdienstes sind die Beeinträchtigungen, die sich aus der Art und Weise der Dienstausübung ergeben, gegenüber denen des (Tages-) Schichtdienstes noch insofern weiter gemildert, als die Beamten an keine starren Dienstzeiten gebunden sind, sondern diese in der oben erläuterten Weise flexibel gestalten können. Sie haben dabei grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit, in gewissem Umfange nicht unmittelbar dienstbezogenen oder auch nichtdienstlichen bzw. persönlichen Belangen Rechnung zu tragen. Denn die den Bezirksbeamten zugewiesenen, in der Anlage 2 des RdErl. 1997 bzw. der Anlage 8 des RdErl. 1992 (exemplarisch) beschriebenen Tätigkeiten umfassen eine Vielzahl von Aufgaben, die zwar regelmäßig anfallen, aber eben nicht zu ganz bestimmten Zeiten erledigt werden müssen, sondern bei deren Bewältigung der Bezirksbeamte über einen zeitlichen Spielraum verfügt. Vor diesem Hintergrund können die mit dem Bezirksdienst in arbeitszeitlicher Hinsicht verbundenen Beeinträchtigungen nicht mit den Belastungen gleichgesetzt werden, die im - einer unflexiblen Arbeitszeitgestaltung bzw. starren Arbeitszeitwechseln unterliegenden - Schichtdienst im oben erläuterten Sinne auftreten. Auch das spricht dagegen, den Bezirksdienst als Schichtdienst nach § 20 Abs. 2 EZulV einzustufen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch der Bezirksdienst mit Belastungen verbunden ist, die sich auch aus den wechselnden Dienstzeiten ergeben können. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 20 Abs. 2 EZulV so ausgestaltet hat, dass nicht jedwede Belastung, die sich aus wechselnden Dienstzeiten ergibt, erfasst wird. 45 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schichtdienstzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c) EZulV lagen im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger auch nicht deswegen vor, weil er nach eigenen Angaben seinen Dienst in der Weise ausgestaltet hat, dass er "Früh-" und "Spätdienste" ("Zweischichtendienst", vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2005) geleistet hat. Zum einen lässt sich die vom Kläger geltend gemachte Ableistung eines - zu bestimmten, gleichbleibenden Zeiten erfolgten - "Zweischichtendienstes" schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. Den vom Kläger für den Zeitraum von 2003 bis 2005 überreichten "persönlichen Monatsbögen" ist nämlich ein nach einem starren Rhythmus erfolgender Wechsel von "Früh-" und "Spätdiensten" nicht zu entnehmen. Vielmehr änderten sich die Zeiträume, in denen er (werk-) täglich Dienst verrichtet hat, laufend, und zwar in unregelmäßiger Form, so dass insoweit ein dem Schichtdienst eigentümliches starres Schema nicht erkennbar ist. Zum anderen ist unabhängig davon, inwieweit die geltend gemachte bzw. praktizierte Art der Dienstverrichtung in tatsächlicher Hinsicht der Leistung von Schichtdienst angenähert war oder ihr sogar entsprach, für den Anspruch auf Schichtdienstzulage zunächst nicht maßgeblich, wie der in Rede stehende Dienst tatsächlich verrichtet wird, sondern, wie er nach den einschlägigen dienst- bzw. arbeitszeitrechtlichen Regelungen "zu verrichten ist". 46 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.4 Nr. 40. 47 Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV. Dort wird - im zweiten Halbsatz der Vorschrift - nicht die Formulierung "wenn sie ... Schichtdienst leisten", sondern "wenn sie ... Schichtdienst zu leisten haben" verwendet. Nach den sich aus der DAW AZ 2003 i.V.m. der DAW BD 2003 und der Anlage 2 des RdErl. 1997 - und den Vorgängerregelungen - ergebenden rechtlichen Vorgaben ist der Bezirksdienst, wie oben im Einzelnen ausgeführt, aber gerade nicht in Form von Schichtdienst zu leisten 48 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch resultiert schließlich auch nicht aus dem von ihm angeführten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 18. August 2003 - 25 - 3.31.00 - 9 P/03 -. Hierbei handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Sie kann einen besoldungsrechtlichen Anspruch, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV) nicht gegeben ist, nicht begründen. Wird Besoldung - hierzu zählen auch Zulagen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) - gewährt, ohne dass dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Gewährung rechtswidrig (vgl. auch § 2 BBesG). Hieran vermag auch eine gegenteilige Verwaltungspraxis nichts zu ändern; sie verhilft dem Beamten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) zu keinem Leistungsanspruch. Denn eine "Gleichheit im Unrecht" und damit einen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt es nicht. Demzufolge steht dem Kläger die von ihm begehrte Zulage auch nicht mit Blick darauf zu, dass nach seinen Angaben Beamte der Polizeiinspektion M. in gleicher Art und Weise wie er, der Kläger, Dienst verrichten, aber dennoch die betreffende Zulage erhalten. Sind die Modalitäten des Dienstes dieser Beamten genauso wie beim Kläger ausgestaltet, haben sie, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt, keinen Anspruch auf die streitbefangene Zulage, so dass diese ihnen zu Unrecht gewährt wird. Eine diesbezügliche "Gleichheit im Unrecht" kann der Kläger nicht erfolgreich beanspruchen. Sofern die vom Kläger angesprochenen Beamten ihren Dienst nach anderen Maßgaben als der Kläger verrichten, scheitert ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG schon an der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Fallgruppen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50