Beschluss
8 L 905/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0310.8L905.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 09. November 2007 gegen seine Ausweisung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2007 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Nrn. 2 und 3 der genannten Verfügung anzuordnen, soweit darin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ab dem 21. September 2005 versagt worden ist, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widersrpuchs gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 7 der angefochtenen Verfügung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 der angefochtenen Verfügung bezieht ist er bereits unzulässig. Bei der darin erfolgten Feststellung, dass dem Antragsteller aufgrund der unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Ausweisung kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, handelt es sich offensichtlich lediglich um einen Hinweis auf die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergebene Rechtslage, der einer Vollziehung bzw. Aussetzung der Vollziehbarkeit im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht zugänglich ist. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedenfalls unbegründet. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der unter Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochenen Rücknahme der ihm am 04. September 1997 und 21. September 1998 befristet und am 05. September 2000 unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnisse ab dem 21. September 2005 begehrt. Der Antragsgegner hat diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und dies mit einer auf den Einzelfall abstellenden und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz VwGO genügenden Begründung versehen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt diesbezüglich zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der genannten Aufenthaltstitel für den besagten Zeitraum überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Maßgebend dafür ist, dass die angegriffene Rücknahme der Aufenthaltstitel - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist, so dass der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) bildet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine wirksame und verfassungsgemäße Grundlage für die ausgesprochene Rücknahme der dem Antragsteller früher erteilten Aufenthaltstitel, und zwar auch was den Zeitruam ab dem 21. September 2005 anbelangt. Dies gilt auch in Ansehung der Schutzgarantien des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), soweit sie vorliegend mit Blick auf die Familie des Antragstellers betroffen sind. Es unterliegt im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der am 21. September 2005 im Bundesgebiet geborene jüngste Sohn des Antragstellers namens E. durch Rücknahme der Aufenthaltstitel seines Vaters letztlich eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitzt. Die für einen solchen Verlust der Staatsangehörigkeit von Art. 16 Abs. 1 GG vorgegebenen Grenzen der Zulässigkeit sind in Bezug auf den jüngsten Sohn des Antragstellers nicht überschritten. Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, veröffentlicht in JURIS. Eine solche Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit ist aber nicht gegeben, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften in dem Sinne von einem Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können, dass dieser als notwendige Folge der Beseitigung einer Erwerbsvoraussetzung eintritt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, veröffentlicht in JURIS. So verhält es sich im Fall des jüngsten Sohnes des Antragstellers, der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Rücknahme der Aufenthaltstitel des Antragstellers gerade zwei Jahre alt gewesen ist. Bei dieser Sachlage ist der Grundsatz, wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der Staatsangehörigkeit beeinflussen kann, zwangsläufig nicht anwendbar. Der danach allein gegebene Verlust der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2GG als mittelbare und zwangsläufige Folge des Wegfalls einer Erwerbsvoraussetzung (vgl. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - ) begegnet auch unter sonstigen verfassungsrechtlichen Aspekten - insbesondere auch unter Berücksichtigung des allgemeinen und durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG konkretisierten Gesetzesvorbehaltes - bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen weiteren durchgreifenden Bedenken. Vgl. hinsichtlich eines eineinhalb Jahre alten Kindes für den nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften bedingten Wegfall seiner deutschen Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den die Staatsangehörigkeit vermitteltenden deutschen Staatsangehörigen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, veröffentlicht in JURIS. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der o. g. Aufenthaltstitel des Antragstellers nach § 48 VwVfG liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2007 und nimmt hierauf Bezug. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner in seiner Rücknahmeentscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm eröffneten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Er hat erkannt, dass die Rücknahme der Aufenthaltstitel zum Fortfall einer Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den jüngsten Sohn des Antragstellers führt, und dies bei seinen Erwägungen ermessensfehlerfrei berücksichtigt. Der Antrag ist auch insoweit unbegründet, als er sich auf die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Ausweisung des Antragstellers bezieht. Der Antragsgegner hat auch diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet. In der Begründung stellt er hinreichend auf den Einzelfall ab und hat damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz VwGO genügt. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers überwiegt dessen Interesse, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Maßgebend dafür ist, dass die Ausweisung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist, so dass der Widerspruch des Antragstellers auch diesbezüglich keinen Erfolg haben wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der Ausweisung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2007 und nimmt hierauf Bezug. Ergänzend führt die Kammer insoweit Folgendes aus: Der Antragsteller kann sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht auf besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Der jüngste Sohn des Antragstellers besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Infolge der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten und - wie oben ausgeführt - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßigen Rücknahme der früheren Aufenthaltstitel des Antragstellers ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch dessen jüngsten Sohn nach § 4 Abs. 3 StAG entfallen. Dies führt zu einem rückwirkenden Wegfall des Staatsangehörigkeitserwerbs des Kindes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, veröffentlicht in JURIS. Der Antrag ist im Weiteren auch unbegründet, soweit er sich hilfsweise auf die Abschiebungsandrohung bezieht. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Entscheidend ist dafür, dass Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.