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Beschluss

10 L 146/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0320.10L146.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder, unter anderem ihrer am 4. Juli 1993 geborenen Tochter H. und ihres am 10. Juli 1994 geborenen Sohnes K. . Aufgrund ihres Glaubens sehen sie sich verpflichtet, bei der Kindererziehung den Maßstäben und Vorgaben der Bibel wortgetreu zu folgen und ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwider laufen. Deshalb halten sie u. a. die beiden oben genannten Kinder seit Beginn ihrer Schulpflicht vom Besuch der zuständigen Grundschule ab. Seit dem Schuljahr 2001/02 werden diese durch die Q. -Schule, freies christliches Heimschulwerk e. V. in T2. , fachlich und pädagogisch betreut. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2001 beantragten die Antragsteller die Befreiung ihrer beiden Kinder vom Besuch der Grundschule gemäß § 6 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG). Mit Bescheid vom 8. November 2001 lehnte das Schulamt für den N. Kreis diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 6 Abs. 4 SchpflG dürfe das Schulamt vom Besuch der Grundschule nur befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliege und für anderweitigen Unterricht hinreichend gesorgt sei. Die Schulpflicht könne auch durch den Besuch einer genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschule erfüllt werden (§ 6 Abs. 5 SchpflG). Die Kinder der Antragsteller sollten allerdings Zuhause im Familienverbund erzogen und unter pädagogischer Betreuung der Q. -Schule unterrichtet werden. Bei dem Verein Q. -Schule handele es sich jedoch weder um eine öffentliche Schule noch um eine anerkannte Ersatzschule. Die nach § 37 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) i. V. m. § 2 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESch-VO) erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung zum Betrieb einer Ersatzschule liege in diesem Falle nicht vor. Mit dem Thema „Heimschule" nach dem Konzept der Q. -Schule hätten sich bereits mehrere Verwaltungs- und Amtsgerichte in verschiedenen Bundesländern befasst. Zusammenfassend hätten die Gerichte übereinstimmend entschieden, dass die prinzipielle Ablehnung des staatlichen Schulsystems aus religiösen Motiven keinen besonderen Ausnahmefall für eine ausnahmsweise Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht darstelle. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 7. Dezember 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der ablehnende Bescheid verletze sie in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nach dem Schulgesetz und der Landesverfassung solle die "Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott" oberstes Ziel der Erziehung sein. Wie man allerorts sehe und höre, geschehe genau das in den öffentlichen Schulen nicht mehr. Anstelle des Bekanntmachens mit Gott träten Okkultismus, Pluralismus, Liberalismus, Humanismus, Materialismus und dadurch bedingter Verfall und sogar die Ablehnung besonders der biblischen Werte. "Sie haben Gottes Wahrheit in die Lüge verwandelt" (Röm. 1, 25). "Es ist keine Furcht Gottes vor ihren Augen." (Röm. 3, 18). In den meisten Schulbüchern befänden sich okkulte Symbole, Mandalas, Hexen, Magier, Zauberhandlungen, Phantasiereisen, Monster, Vampire und andere Darstellungen, die sie als Eltern nicht nur abstießen, sondern die ihr Gewissen alarmierten, ihre Kinder vor der Flut des für ihren Glauben und ihr Weltbild Schädlichen zu bewahren. Die große Akzeptanz von und Begeisterung für "Harry Potter" unter den Schülern zeige auch in M. die gesellschaftliche Tendenz. Es sei ihnen des weiteren bekannt, dass Schüler durch Lehrpersonal mit derartiger Literatur beziehungsweise Hörspielen bekannt gemacht würden. Besonders "Harry Potter" propagiere Rebellion gegen Autoritäten, Rechtfertigung von Lügen, Geheimwissenschaften und ihre okkulten Praktiken. Kriminalität, Drogenhandel, Alkohol, Gossen- und Fäkalsprache, Mobbing und Psychoterror, zunehmende Gewalt, sexuale Ausschweifung, Verrohrung, Lernunlust, die Disziplinlosigkeit, Rebellion gegen Erwachsene/Autoritäten und auch Sachbeschädigung in verschiedenstem Ausmaß prägten das Bild an deutschen Schulen. Die gesamten Medien berichteten kontinuierlich über die massive Gewalt und die negativen Sozialisationsbedingungen an deutschen Schulen. Diese Entwicklung mache auch vor den Schultoren M. nicht Halt, wie sie bisher von vielen Freunden und Bekannten hätten hören müssen, die ihnen ihre Not mitgeteilt hätten. Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) schütze auch die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Eltern und das Recht, ihre Kinder entsprechend ihrer religiösen Überzeugung zu erziehen. Die Freiheit des Glaubens schütze das Gewissen und die Gewissensentscheidung. In NRW beinhalte der Lehrplan "progressive Sexualerziehung", die sie aufgrund ihrer Glaubensgrundsätze ablehnten, denn das sei nach Röm. 1, 24-32 Gott ein Groll. Sie könnten nur gegen die Propagierung von Homosexualität, Prostitution, Promiskuität und vorehelichen Sex sprechen. Die verfrühte Konfrontation von Kindern oder individuell auch Jugendlichen mit Sexualpraktiken und verwerflichen Vorschlägen zur Einübung dieser lehnten sie ab. Stattdessen wollten sie ihre Kinder in der Ehrfurcht Gottes erziehen und ihnen seine Wesenszüge näher bringen. Für sie sei die Bibel uneingeschränkt das Wort Gottes und damit höchste und richtungsweisende Autorität für ihr Leben. Selbst an anerkannten christlichen Schulen seien gewalttätige, kriminelle und wenig oder gar nicht folgsame Schüler zu finden. Oftmals seien solche Schulen auch Auffangbecken für besonders verhaltensauffällige Kinder, deren Eltern durch den religiösen Rahmen der Schule einen besseren Verhaltenskodex erhofften. Häufig seien die Lehrkörper mit der wachsenden Zahl der Fälle von Kriminalität und Problemen aller Art überfordert, denn ab einer gewissen Schülerzahl gelinge es nicht mehr, diese positiv zu beeinflussen. Viele Schulen wünschten sich eine pädagogische Fachkraft für Sozialarbeit, weil die Lehrer nicht mehr Herr der Lage würden, und Eltern sich beklagten. Ein Kind sei kein "Geschöpf des Staates" (Oberstes Gericht der USA 1925), und das Recht und die Pflicht, es zu erziehen, liege laut deutschem Grundgesetz und BGB bei den Eltern. Mit dem Schulpflichtgesetz greife der Staat hier dem Elternrecht vor. Er habe nur aufgrund der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen, in denen von der Regelschulpflicht befreit werden könne, nach § 6 Abs. 4 SchpflG eine Existenzberechtigung, da ja das Grundgesetz höheren Rang genieße und außerdem die Schulpflicht gar nicht erwähne. Für hinreichenden Unterricht zu Hause sei durch gut ausgewähltes Unterrichtsmaterial sowie kompetente Betreuung und Beratung durch eine von der Heimschule gestellte vollexaminierte Lehrkraft gesorgt. Besonders für ihre Tochter H. biete die Heimschule die ideale Möglichkeit, die Herausforderung des Lernens annehmen zu können, ohne große Energien für die Reizverarbeitung aufbringen zu müssen oder an ihr zu scheitern. Aufgrund ihres Bestrebens habe sie wegen ihrer Wahrnehmungsstörungen seit 1995 eine durch den N. Kreis bewilligte heilpädagogische Frühförderung besucht. Ihre zunächst gravierenden Schwierigkeiten, Reize zu filtern beziehungsweise zu selektieren, hätten dadurch um ein gewisses Maß reduziert werden können. Momentan erhalte sie wöchentlich ärztlich verordnete ergotherapeutische Einheiten. Um diese therapeutischen Erfolge nicht mit einem Mal zunichte zu machen, sei es unabdingbar, sie nicht einer normalen Schulsituation auszusetzen. Die Größe und Unruhe eines in Regel- oder Ersatzschulen normalen Klassenverbandes würde für sie eine massive Überforderung bedeuten. Um ihr zu ermöglichen, dass sie so ablenkungsfrei wie nur möglich und nach dem Grundsatz der für sie in allen Lebensbereichen wichtigen Kontinuität lerne, sei die Heimschule für sie der einzig begehbare Weg. In den USA sei "homeschooling" seit langer Zeit bewährt und als Bildungsideal geschätzt. Über 2 Millionen Kinder würden nach dem dortigen Konzept unterrichtet. Auch werde die Schulpflicht in einer Heimschule de facto nicht ausgeschlossen, nur biete sie den Schülerinnen und Schülern andere Rahmenbedingungen. Dieses versuche zum Beispiel auch die Waldorfschule mit ihrem eher musischem Schwerpunkt, mit vermehrt klassenübergreifenden Lehrstrukturen, mit eigener Ideologie und eigenem Menschenbild. Auch seien sie gerne bereit, die schulischen Leistungen ihrer Kinder von öffentlicher Seite regelmäßig überprüfen zu lassen. Mit einer zwangsweisen Zuführung zu öffentlichen Schulen werde bewirkt, dass die beiden Kinder das Trauma einer polizeilichen Zuführung erlebten. Die Kinder würden aus der Freude und Geborgenheit gerissen, und aus der Lernfreude werde Lernzwang. Es werde ihnen früh beigebracht, dass der Staat Familien nicht schütze, sondern entgegen seinen Versprechungen auseinander zerre und belaste, statt sie zu entlasten. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2002 wies die Bezirksregierung B. diesen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 18. Februar 2004 (10 K 1358/02) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig und darüber hinaus in der Sache als unbegründet zurück. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 5. Juli 2004 (19 A 1797/04) ab. Zum Zwecke der Durchsetzung der Erfüllung der Schulpflicht u. a. der Kinder H. und K. forderte das Schulamt für den N. Kreis die Antragsteller auf, für die fortlaufende und regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihrer Kinder zu sorgen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR an. Das nach entsprechendem Widerspruch hiergegen angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren 10 L 288/05 vor dem erkennenden Gericht endete im Hinblick auf die gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit des Schulamtes in Form eines gerichtlichen Vergleichs. Daraufhin forderte die Schulleiterin der X. , Gemeinschaftsgrundschule der Stadt M. , die Antragsteller mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer am 19. Februar 1996 geborenen Tochter T3. auf, unverzüglich für den fortlaufenden und regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen und drohte den Antragstellern für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein. In den daraufhin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller 10 L 964/05 und 10 L 968/05 lehnte das erkennende Gericht durch Beschlüsse vom 20. Dezember 2005 die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Diese Beschlüsse erlangten Rechtskraft. Hinsichtlich der Bescheide der Schulleiterin der X. und der zugehörigen Widerspruchsbescheide des Schulamtes des N. Kreises vom 13. März 2006 ist das Klageverfahren 10 K 955/06 anhängig. Wegen weiterhin bestehender Verweigerung der Schulpflicht an einer staatlichen Schule meldete das Schulamt für den N. Kreis die Kinder H. und K. der Antragsteller mit Verfügung vom 22. November 2005 im Wege der Ersatzvornahme an der Hauptschule T4. in M. an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller vom 28. Oktober 2005 wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2006 als unbegründet zurück. Daraufhin haben die Antragsteller hiergegen am 10. September 2006 (10 K 3222/06) Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 nochmals aufgefordert worden waren, ihrer Elternpflicht nachzukommen und dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die allgemeine Schulpflicht an der Hauptschule T4. erfüllten und sie in der Folgezeit dieser Verpflichtung nicht nachgekommen waren, forderte der Antragsgegner die Antragsteller in gesonderten Bescheiden vom 6. Februar 2006 jeweils auf, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter H. und ihr Sohn K. fortlaufend und regelmäßig am Unterricht der Hauptschule T4. oder einer anerkannten Ersatzschule teilnähmen. Zugleich wurde insoweit der Sofortvollzug angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verfügungen drohte der Antragsgegner den Antragstellern für jedes schulpflichtige Kind jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Gemäß § 41 Abs. 3 SchulG i. V. m. Nr. 3.4 RdErl. des ehemaligen Kultusministeriums vom 27. November 1997 seien Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllten, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern einzuwirken. Da bislang erfolgte Einwirkungen wie Gespräche, Beratungen, schriftliche Aufforderungen sowie die mehrfache Durchführung von Bußgeldverfahren keinen Erfolg erzielt hätten, sei veranlasst, die Schulpflicht den Erziehungsberechtigten gegenüber nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) durchzusetzen. Die Anwendung von Zwangsmitteln den Erziehungsberechtigten gegenüber sei insbesondere verhältnismäßig. Die In-die- Pflichtnahme der Eltern anstelle der in § 41 Abs. 4 SchulG vorgesehenen zwangsweisen Zuführung der schulpflichtigen Kinder durch Vollzugsdienstkräfte der Stadt vermeide die damit verbundenen psychischen Belastungen für die Kinder. Deshalb sei bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das angedrohte Zwangsmittel „Zwangsgeld" gegenüber den Antragstellern als den Erziehungsberechtigten das verhältnismäßigere und schonendere Mittel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse sei erforderlich, um eine unverzügliche ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht und einen geordneten Unterrichtsverlauf für beide Kinder sicherzustellen. Die Einhaltung der für alle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler bestehenden Schulbesuchspflicht sei im öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag entspreche und diesem gerecht werden könne. Ein weiteres Hinauszögern der Schulbesuche müsse vermieden werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragsteller vom 7. März 2006 wies das Schulamt für den N. Kreis mit Widerspruchsbescheiden vom 13. März 2006 als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 15. April 2006 Klage erhoben (10 K 956/06), über die noch nicht entschieden ist. Mit dem vorliegenden Antrag vom 15. Februar 2006 begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führen sie unter Bezugnahme auf ihre Klagebegründung und ihr früheres Vorbringen im Wesentlichen aus: Der Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und Zwangsgeldandrohung durch den Antragsgegner stehe entgegen, dass ihre beiden Kinder H. und K. zwangsweise und zu Unrecht an der T4. -Hauptschule angemeldet worden seien. Der Antragsgegner und das Schulamt seien nach wie vor ihrem Überprüfbarkeitsangebot wegen der Vorteile der Heimschule nicht nachgekommen. Sie seien enttäuscht über derart harte Maßnahmen gegen Leute wie sie, die Bildung ernst nähmen und die Toleranz und Sozialkontakte groß schrieben. Auch seien ihre Kinder zwischenzeitlich an einer international akkreditierten Schule angemeldet, die frei von Ideologien Betreuung bis zu einem internationalen Abitur anbiete. Es stelle sich die Frage, ob es im öffentlichen Interesse des deutschen Staates sei, dass sie als Familie außerhalb der deutschen Landesgrenzen leben müssten, wo Homeschooling für Nichts und Niemanden ein Problem darstelle. Die Antragsteller beantragen - sinngemäß -, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 956/06 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 6. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Schulamtes für den N. Kreis vom 13. März 2006 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt zur Begründung ergänzend aus: Das Bundesverfassungsgericht habe am 29. April 2003 (1 BvR 436/03) in einem vergleichbaren Fall eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und festgestellt, dass eine Verletzung von Art. 4 und 6 des Grundgesetzes (GG) im Falle der Durchsetzung der Schulpflicht nicht vorliege. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage in § 41 Abs. 3 SchulG werde auf die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 20. Dezember 2005 (10 L 964 und 968/05) bezüglich des Geschwisterkindes T3. der Antragsteller verwiesen. Soweit die Antragsteller sich gegen die Anmeldung der beiden Kinder H. und K. an der Hauptschule T4. im Wege der Ersatzvornahme durch Bescheid des Schulamtes für den N. Kreis vom 22. November 2005 wendeten, sei anzumerken, dass diese Anmeldung gerechtfertigt, im Übrigen rechtmäßig sei. Gründe, wonach eine Anmeldung der beiden Kinder an einer anderen Schulform (Gymnasium, Realschule, Gesamtschule bzw. an einer anderen örtliche Hauptschule) vorzunehmen gewesen wäre, würden von den Antragstellern nicht genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 L 964/05, 10 L 968/05 und 10 K 955/06, 10 K 3222/06, 10 K 956/06 sowie der vorliegenden Verfahrensakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Statthaftigkeit des Antrages gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO folgt daraus, dass es sich nicht nur bei der Zwangsgeldandrohung in den angefochtenen Ordnungsverfügungen, sondern auch bei der Aufforderung an die Antragsteller, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder H. und K. fortlaufend und regelmäßig am Unterricht der nach entsprechender Anmeldung durch das Schulamt für den N. Kreis zuständigen Hauptschule T4. oder einer anerkannten Ersatzschule teilnehmen, um einen Verwaltungsakt handelt, demgegenüber im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung auszuüben geeignet sind und demgegenüber im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage die zutreffende Rechtsschutzform ist. Die hier im Streit stehende Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht erschöpft sich nämlich nicht in der bloß deklaratorischen Wiederholung der bereits in § 41 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV.NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV.NRW S. 278) für Eltern und Schülerinnen/Schüler kodifizierten Schulpflicht ohne einen Regelungsgehalt, vielmehr enthält sie einen konkretisierten, individuellen, eigenständigen Geltungsgrund und dient erkennbar als Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Auch geht die konkrete Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht damit über die in § 41 Abs. 3 SchulG vorgesehenen pädagogischen Einwirkungsmöglichkeiten (vgl. § 41 Abs. 4 SchulG) - „zum regelmäßigen Schulbesuch anhalten" und „auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken" - hinaus. Wie bereits der Wortlaut insoweit erkennen lässt, stellen diese Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers den erzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht (vgl. § 53 Abs. 2 SchulG) vergleichbare Maßnahmen dar, die keine rechtsschutzrelevanten Schutzzonen berühren, weil ihnen im Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 53 Abs. 3 SchulG) der Eingriffscharakter eines Verwaltungsaktes fehlt. Vgl.: Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar zum SchulG NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, 2005, Anm. 3 zu § 53; Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht NRW, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 344 ff. Der Antrag ist (allerdings) unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den angefochtenen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat diese nämlich ausgeführt, dass es im besonderen öffentliche Interesse und zugleich im überwiegenden Interesse der beiden Kinder H. und K. der Antragsteller erforderlich sei, die unverzügliche ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht und einen geordneten Unterrichtsablauf sicherzustellen. Die Einhaltung der für alle schulpflichtigen Schülerinnen/Schüler bestehenden Schulbesuchspflicht sei im öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag durchsetze und diesem gerecht werden könne. Ein weiteres Hinauszögern des Schulbesuches müsse vermieden werden. Eine Gefährdung und Beeinträchtigung des Elternrechts sei hiermit nicht verbunden, da die familiäre Erziehung durch die Eltern nicht betroffen werde. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Antragsgegner dem Zweck der Vorschrift entsprechend bei Beachtung des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein konkretes erhebliches Vollzugsinteresse einzelfallbezogen hinreichend begründet hat. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt Zuungunsten der Antragsteller aus, denn sowohl die Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als Grundverwaltungsakt im vollstreckungsrechtlichen Sinne als auch die Zwangsgeldandrohung sind offensichtlich rechtmäßig, was in der Regel für ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse spricht. Gesichtspunkte, die gebieten, ausnahmsweise gleichwohl von einem Überwiegen des Privatinteresses, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, auszugehen, sind von den Antragstellern im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus ergibt allerdings auch die so genannte offene, nicht an den Erfolgsaussichten eines möglichen Klageverfahrens orientierte Folgenbetrachtung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses. Die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und die Androhung eines Zwangsgeldes begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass der angefochtenen Widerspruchsbescheide des Schulamtes für den N. Kreis vom 13. März 2006. Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen bezüglich des maßgeblichen Zeitpunktes von Anfechtungsklagen, da sich insoweit auch dem Schulrecht keine andersartige Regelung entnehmen lässt. Maßgeblich für die Beurteilung der Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht ist demnach nicht die gemäß Art. 9 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV.NRW.S. 278) am 1. August 2006 in Kraft getretene Fassung des § 41 SchulG. Nach dessen Absatz 4 können nunmehr die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule oder auch der Schulaufsichtsbehörde von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 VwVG NRW zugeführt werden, wenn die pädagogischen Einwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 3 SchulG erfolglos bleiben. Darüber hinaus können gemäß Absatz 5 der Neuregelung des § 41 SchulG die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden. Diese Neuregelungen bezwecken gerade im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art die erforderliche Klarstellung, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 SchulG gegenüber den Schulpflichtigen selbst Zwangsmittel nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gegen die Eltern der schulpflichtigen Kinder ergriffen werden können. Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum neuen Schulgesetz in der Sonderausgabe zum Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (www.bildungsportal.nrw.de), S. 74. Bei Anwendung neuen Rechts wären die angegriffenen Verwaltungsakte nach Auffassung des erkennenden Gerichts demnach zweifelsfrei - auch ohne das Auslegungserfordernis nach altem Recht - rechtlich nicht zu beanstanden. Zu einer anderen Beurteilung gelangt das erkennende Gericht allerdings auch nicht bei Zugrundelegung alter Rechtslage. Hierzu hat das Gericht bereits in seinen Beschlüssen vom 20. Dezember 2005 (10 L 968/05 und 10 L 964/05) ausgeführt: „Die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht mit Verwaltungsaktcharakter findet die wegen des Prinzips des Gesetzesvorbehalts erforderliche Ermächtigungsgrundlage bei verfassungskonformer Auslegung in § 41 Abs. 3 und 4 SchulG i. V. m. der gemäß § 131 SchulG bis auf Weiteres geltenden Regelung unter Ordnungsziffer 3.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. November 1979 - GABl. NW. S.553 - (Bass 12-51 Nr. 5). Gemäß § 41 Abs. 3 SchulG sind Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre (gesetzliche) Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. SchulG können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn die vorgenannte pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt. Dafür gelten gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Als Maßnahmen bei Nichterfüllung der Schulpflicht sind in dem vorgenannten Runderlass des Kultusministeriums vom 27. November 1979 Beratung (3.1), erzieherische Einwirkung (3.2) sowie (3.3) Ordnungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 ASchO (jetzt: § 53 Abs. 1 und 3 SchulG) für den Fall, dass eine erzieherische Einwirkung nicht ausreicht, vorgesehen. Hinsichtlich der Einwirkung der Schule gemäß § 18 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 3 SchulG) ist unter Ordnungsziffer 3.4 bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler für den Fall, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, durch Schreiben mit Postzustellungsurkunde auf ihre Verpflichtung nach § 16 SchpflG (jetzt: § 41 und 42 SchulG), für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, hinzuweisen und aufzufordern sind, die Schülerin oder den Schüler zum Schulbesuch zu veranlassen. Gleichzeitig ist danach darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Zuführung gemäß § 19 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 4 SchulG) erfolgt, falls die oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung des Schreibens ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt. Außerdem wird danach auf die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 20 SchpflG (jetzt: § 126 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2, 3 SchulG) aufmerksam gemacht. Zwar ist danach, ausgehend vom bloßen Wortlaut des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG, die hier im Streit befindliche Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines Verwaltungsaktes als Grundverwaltungsakt für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß §§ 55 Abs. 2, 56, 60 und 63 VwVG NRW nicht vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, beinhalten die Begriffe „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anhalten" und „Auf die Eltern der schulpflichtigen Kinder Einzuwirken" Maßnahmen, die - vergleichbar den erzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht - noch keine rechtsrelevanten Schutzzonen berühren, weshalb ihnen im Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen der Eingriffscharakter und damit der Charakter als Verwaltungsakt fehlt. Indes ist die Vorschrift des § 41 Abs. 3 SchulG unter Berücksichtigung des Regelungskontextes in § 41 Abs. 4 SchulG bei Beachtung auch des Prinzips des Vorbehalts des Gesetzes in verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass § 41 Abs. 3 und 4 SchulG über den bloßen Wortlaut hinaus auch zur Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines (Grund-)Verwaltungsaktes im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Androhung eines Zwangsgeldes ermächtigt. So im Ergebnis auch: Oeynhausen/Birnbaun aaO Rdnr. 270 und 273; Minten, Schulverwaltung NRW Nr. 4/2005, S. 123, Jülich/van den Hövel/Packwitz aaO Rdnr. 12. Der verfassungskonformen Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus bis zur Grenze von Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es, weil der Hinweis in § 41 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG auf die Geltung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes insoweit keine gesetzliche Ermächtigung bewirkt, denn § 55 Abs. 1 VwVG NRW ermächtigt nicht zum Erlass des Grundverwaltungsaktes im sogenannten gestreckten Vollstreckungsverfahren, sondern setzt die sondergesetzliche Ermächtigung voraus. Darüber hinaus bezieht sich dieser Geltungshinweis vom Wortlaut her nur auf die im Satz zuvor genannte zwangsweise Zuführung („dafür"). Ebenso wenig ist dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts dadurch genügt, dass § 41 Abs. 3 SchulG in materiell-rechtlicher Hinsicht bei Beachtung der gesetzlich normierten Einhaltung der Schulpflicht für Eltern und Schülerinnen/Schüler die Aufforderung zum Einhalten der Schulpflicht über bloßes Anhalten und Einwirken hinaus intendiert. Die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten kann sich nämlich (grundsätzlich) nicht allein aus Sinn und Zweck der die Handlungsbefugnis aussprechenden Gesetzesnorm ergeben. Gesetze sehen vielmehr ausdrücklich vor, wann die Verwaltung durch Verwaltungsakt tätig werden darf. Dabei finden sich in den Gesetzen Begriffe wie Verfügung, Bescheid, Anordnung, Maßnahme, Entscheidung, Beschluss usw.. Soweit jedoch das Gesetz über die Handlungsform nichts aussagt, ist es bedenklich, sie allein unter Bezug auf die Funktionsadäquanz und Effizienz in die Befugnisnorm hinein zu interpretieren, denn damit wird wiederum letztlich aus dem Begriff der vollziehenden Gewalt eine Durchbrechung des Gesetzesvorbehalts begründet. Auch ist ein eigenständiger Eingriff durch die Handlungsform des Verwaltungsakts darin zu sehen, dass sich die Verwaltung mit dem Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Vollstreckungstitel schafft und dem Bürger die Widerspruchs- und Prozesslast auferlegen kann. Vgl.: Erichsen in Erichsen, Allg. VerwR. 10. Auflage, § 15 Rdnr. 4 m. w. Nachw. aus Rechtsprechung und Literatur. Die verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG gebietet allerdings ausnahmsweise die Auslegung der Vorschrift dahin, dass die zuständige Behörde über den Wortlaut hinaus auch ermächtigt ist, die Aufforderung zur Beachtung der Schulpflicht in der Handlungsform des Verwaltungsaktes vorzunehmen. Folgt man der o. g. Auffassung des Gerichts nämlich nicht und geht man bei der Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG davon aus, dass die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herkömmlicherweise nicht gebieten, dass die Verwaltung auch für die Art und Weise ihres Vorgehens, insbesondere für das Handeln durch Verwaltungsakt, stets einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 1967 - 2 C 37.67 - in: BverwGE, 28, S. 1 (9), oder ist man der Auffassung, dass die Befugnis der Verwaltung, Rechtsbeziehungen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dazu einseitig und verbindlich zu regeln, auch auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz beruhen könne, vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 - in: BVerwGE 21, S. 270 (272 f), oder vertritt man die Meinung, dass der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes allgemein nur für den Inhalt des Verwaltungshandels gelte, nicht aber für die Handlungsform und die grundsätzliche Möglichkeit der Verwaltung, kraft hoheitlicher Gewalt tätig zu werden, die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt beinhalte, vgl.: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflg. § 10 Rdnr. 5 (S. 240), so ist diese jedenfalls vertretbare Auslegung der streitentscheidenden Norm vorliegend gleichwohl geboten. Die ebenfalls mögliche Auslegung, dass die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt als Grundverwaltungsakt für die Vollstreckung eines Zwangsgeldes nicht vorgesehen sei, weil der gesetzlich normierte Maßnahmenkatalog zur Durchsetzung der Schulpflicht in Form von „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anzuhalten" und „Auf die Mitverantwortlichen Einzuwirken" und sodann im Falle der Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen in Form der zwangsweisen Zuführung durch eine zuständige Ordnungsbehörde auf Betreiben der Schule mit der weiteren Möglichkeit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abschließend („numerus clausus") zu verstehen sei, ist nach Auffassung der Kammer nämlich mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) nicht vereinbar. Die Forderung verfassungskonformer Auslegung verlangt allerdings im Falle mehrerer, dem Wortsinn und dem Kontext nach möglicher Auslegungen derjenigen den Vorzug zu geben, bei der die Norm, an den Verfassungsprinzipien gemessen, Bestand haben kann. Vgl.: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3., völlig neu bearb. Auflg. (1975) S. 329 ff (334). Eine Norm ist demnach nur dann für nichtig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Versteht man allein ausgehend vom Wortlaut die Regelungen in § 41 Abs. 3 und 4 SchulG dahin, dass sich der Schulleiter zur Durchsetzung der Schulpflicht zunächst lediglich auf die Möglichkeit des „Anhaltens" gegenüber den Schulpflichtigen und „Einwirkens" gegenüber den Eltern als Maßnahmen unterhalb der Handlungsform des Verwaltungsaktes beschränken muss und er sodann im Falle der Erfolglosigkeit dieser „pädagogischen Einwirkungen" (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG) quasi übergangslos auf die zwangsweise Zuführung des Schülers, der Schülerin durch die zuständige Ordnungsbehörde im Wege eines Amtshilfeersuchens zu verweisen wäre und ihm darüber hinaus allein noch die Möglichkeit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verbliebe, so wäre diese Auslegung auch bei Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Vgl.: Birnbaum/Oeynhausen, aaO. S. 94/95; Minten, aaO. S. 123. Der im Grundgesetz verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aller staatlichen Eingriffe in Rechte des Bürgers verlangt, dass zunächst das mildeste erfolgversprechende Zwangsmittel angewandt werden muss. Ergeben die Maßnahmen des Anhaltens und Einwirkens im Sinne des § 41 Abs. 3 SchulG im Hinblick auf die Durchsetzung der Schulpflicht keine Wirkungen, so ist danach vor der zwangsweisen Zuführung schulpflichtiger Kinder zur Schule der hier eingeschlagene Weg der Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt als Grundverwaltungsakt für die ebenfalls zu verfügende Zwangsgeldandrohung als milderes Mittel zu beschreiten. Die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung minderjähriger Kinder muss nämlich bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der gravierenden Auswirkungen für die Betroffenen die ultima ratio darstellen, weil die zwangsweise Zuführung nach zutreffender Ausführung von Minten (aaO. S. 123) „eine schlimme, traumatisierende Erfahrung für die Kinder ist, die keinesfalls beliebig wiederholt werden kann, und weil aus dem gleichen Grunde auch regelmäßig von Eingriffen auf der Sorgerechtsebene abgesehen wird". Ergibt demnach die verfassungskonforme Auslegung, dass § 41 Abs. 3 und 4 SchulG auch zur Aufforderung der Einhaltung der Schulpflicht gegenüber den Eltern von schulpflichtigen Schülern/Schülerinnen in Form eines Verwaltungsaktes ermächtigt, so sind auch die insoweit erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Zuständig für diese Regelung ist nach dem Gesetz der Schulleiter, nicht das Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde. Auch ist hier dem Erfordernis der vorherigen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW genügt. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nur auf solche, die für die Entscheidung erheblich sind. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes hinreichend Möglichkeit gehabt, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Der Verwaltungsakt ist mit seinem wesentlichen Inhalt bereits Gegenstand eines Verwaltungsaktes durch das Schulamt des N. Kreises und damit Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 10 L 288/05 des erkennenden Gerichts gewesen. Im Rahmen jenes Verfahrens hat der Antragsteller bereits hinreichend Gelegenheit gehabt und diese genutzt, zu seiner Verpflichtung zur Schulpflicht durch Verwaltungsakt und der darauf aufbauenden Zwangsgeldandrohung Stellung zu nehmen. Einer wiederholenden vorhergehenden Anhörung vor Erlass des hier streitigen Verwaltungsaktes durch die Antragsgegnerin bedurfte es daher nicht. Die Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bei besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Begründung erkennbar vom Sinn und Zweck des § 41 SchulG ausgegangen. Die am 19. Februar 1996 geborene Tochter T3. des Antragstellers kommt der gesetzlichen Schulpflicht nachhaltig aus prinzipiellen religiösen Gründen ihrer Eltern nicht nach. Ein Anspruch auf Befreiung vom Besuch einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule steht dem Antragsteller und seiner Frau, der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 10 L 964/05 allerdings nicht zu. Insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 (10 K 1358/02). Soweit sich der Antragsteller und seine Frau als evangelische bibelgläubige Christen allgemein auf christlich-ideologische Grundlagen zur generellen Verweigerung des Besuchs einer öffentlichen Schule durch ihre Kinder berufen und sie sich durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt sehen, wird (nochmals) auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. April 2003 (1 BvR 436/03 - in: Schulrecht 2004, S. 10/11) Bezug genommen. Darin führt das Gericht aus, dass die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sei. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben können sollten. Es könne zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrages auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen könne. Doch könne es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werde, die bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung könne effektiv nur eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrungen seien. Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten Grundrechte stünden auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten ließen. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenze, sie verlange vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeute der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, sei wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten seien für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule soweit abgemildert werde, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten werde. Dabei komme in der zuerst genannten Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG auf eine den religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende Privatschule auszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stelle bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstünden und eine Indoktrinierung der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibe. Sie nehme dem Staat vielmehr auch die Pflicht, in der Schule durch seine Eltern aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber Mitmenschen hinzuwirken, die weltanschauliche Minderheitenpositionen verträten. Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontration mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft sei den Beschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten. Die angegriffenen Entscheidungen seien verfassungsrechtlich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso behandelt würden wie Angehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die Schulerziehung nicht in einen Widerspruch zu ihren Glaubensüberzeugungen gebracht würden. Die allgemeine Schulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der genannten Schulpflicht dienten der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und knüpften nicht, wie es für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre, an religiöse Überzeugungen an. Zwischen „Schulverweigerern" aus religiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern und Personen, die aus beruflichen Gründen einen festen Wohnsitz nicht hätten, bestünden Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen könnten. Während für die erste Personengruppe der mit der Schulbesuchspflicht verbundene Grundrechtseingriff als zumutbar angesehen werden könne, sei dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Teilnahme der Kinder von Personen mit berufsbedingt ständig wechselnden Aufenthalten am staatlichen Schulunterricht nur durch eine Trennung der Eltern und Kinder erreicht werden könne. In diesem Sinne auch: VG Schleswig, Urteil vom 28. Juli 1999 - 9 A 332/97 - in: SchulR. 2001, 202; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/02 -, NVwZ-RR 02, 561 ff; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 6 A 568/02 - in: SchulR. 2005, 32; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 S 21/04 - in: NorDÖR 2004, 110; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 1 Bf 25/04 -, JURIS MWRE 118430400. Dem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte hat der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen." Das Vorbringen der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gibt dem Gericht keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch entspricht diese Auslegung des „alten" § 41 Abs. 3 und 4 SchulG in formeller und materieller Hinsicht der klarstellenden Neufassung des § 41 SchulG, so dass sich auch in Ansehung dieser Rechtsfortführung eine besondere „Beschwer" für die Antragsteller nicht ergibt. Aus Gründen der Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass sich die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der angefochtenen Bescheide aus dem Umstand ergibt, dass die Kinder H. und K. der Antragsteller durch Bescheid des Schulamtes für den N. Kreis vom 22. September 2005 im Wege der Ersatzvornahme an der Hauptschule des Antragsgegners angemeldet worden sind und dem hiergegen gerichteten Widerspruch sowie der zugehörigen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung beizumessen ist, denn es handelt sich im Sinne des § 8 AG VwGO NRW um Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden beziehungsweise der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten. Aus dem Schulgesetz ergibt sich insoweit keine abweichende Regelung. Auch ist es den Antragstellern unbenommen, ihre beiden Kinder an einer anderen staatlichen Schule - etwa einem Gymnasium - oder einer anerkannten privaten Ersatzschule anzumelden. Hiervon ausgehend begegnet auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Diese Verfügung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziff. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Im Hinblick auf die nicht zu beanstandende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte schriftlich, mit ihr wurde den Antragstellern eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Auch genügt die Androhung des Zwangsgeldes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. S. d. § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW. Die Androhung des Zwangsgeldes steht zu dem zu erreichenden hochrangigen Zweck in einem angemessenen Verhältnis (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Auch hat der Antragsgegner das mildeste Mittel bestimmt, das zur Erreichung des Ziels für die Antragsteller am wenigsten beeinträchtigend ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ersatzvornahme und zwangsweise Zuführung eines schulpflichtiges Kindes zur Schule nach § 41 Abs. 4 SchulG insbesondere für Grundschüler und jüngere Schüler in der Sekundarstufe I eine erhebliche psychische Belastung darstellen können, weil die Kinder durch Vollzugsdienstkräfte der Stadt, gegebenenfalls auch unter polizeilicher Amtshilfe, der Schule zugeführt würden. Diese psychische Belastung wird vermieden, wenn als Vollstreckungsgegner im vorliegenden Fall nicht die beiden Kinder der Antragsteller - wie in § 41 Abs. 4 SchulG vorgesehen -, sondern die Antragsteller als Eltern in die Pflicht genommen werden. Vollstreckungsgegner im Falle der Androhung eines Zwangsgeldes sind die Eltern, auf die eingewirkt werden soll, mit der Maßgabe, dass diese ihre Kinder veranlassen, zur Schule zu gehen. Deshalb sei nach der Begründung des Antragsgegners bei Abwägung aller Umstände unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das jetzt angedrohte Zwangsmittel gegen die Erziehungsberechtigten im Verhältnis zur Ersatzvornahme das zunächst tunlichere und verhältnismäßigere Mittel, zumal eine zwangsweise Zuführung ohnehin vermutlich nicht auf Dauer Wirkung haben dürfe. Diese Ausführungen sind rechtlich zutreffend, ermessensfehlerfrei und lassen eine nach Auffassung des erkennenden Gerichts verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG a. F. erkennen. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen Regelungen ergibt (allerdings) auch die sog. offene, nicht an den Erfolgsaussichten eines möglichen Klageverfahrens orientierte Folgenbetrachtung ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dass es den Antragstellern unzumutbar wäre, bis zu einer möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren der gesetzlichen Schulpflicht durch die fortlaufende und regelmäßige Teilnahme ihrer beiden Kinder am Unterricht der zuständigen Schule zu entsprechen, ist dem Gericht nicht erkennbar. Auch ist dem Gericht nicht ersichtlich, dass der fortlaufende und regelmäßige Besuch der zuständigen Schule für die Schüler im konkreten Einzelfall ausnahmsweise mit erheblichen, nicht hinnehmbaren psychischen oder physischen Folgen verbunden wäre. Es ist durch die Antragsteller nicht vorgetragen und dem Gericht auch sonst nicht erkennbar, dass die beiden Kinder der Antragsteller nur im Wege des sog. „Homeschooling" zu einem gesunden, mit sozialer und staatbürgerlicher Kompetenz ausgestatteten Menschen heranreifen können und dies durch den Besuch der zuständigen staatlichen Schule oder einer anerkannten privaten Ersatzschule ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist es für die Einübung sozialer Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, die gelebte Toleranz und die Einübung von Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung erforderlich, dass schulpflichtige Schüler möglichst ausnahmslos und schnellstmöglich ihrer Schulpflicht entsprechen. Dass dies auch für die beiden Kinder der Antragsteller gilt, zeigt die Begründung in ihrem Berufungszulassungsantrag vom 29. März 2004 (10 K 1358/02), wonach es für Christen eine Toleranz der Sünde in der Form des Gutheißens oder sogar Mitmachens nicht gebe, dies unzumutbar, unerträglich und vernichtend sei, weil es Gewissenlosigkeit abverlange und die vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe wie „Neutralität des Staates in der Schule", „Pluralität der Gesellschaft", „Säkularisierung" ferner „christlich-ideologisch" und „fundamentaler christlicher Absolutheitsanspruch" durch die Antragsteller selbst in Frage gestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und ist hinsichtlich der Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht mit der Hälfte des Regelwertes und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des festgesetzten Betrages angemessen und ausreichend festgesetzt.