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Urteil

7 K 491/07.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0403.7K491.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 2) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2007 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird. Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 31. August 2006 in I1. (Bundesrepublik Deutschland) geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2007 wurde gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt des Klägers angezeigt. Gleichzeitig erklärten die Eltern des Klägers gegenüber dem Bundesamt den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), da dem Kläger in Angola keine politische Verfolgung drohe. Im Übrigen beantragten sie festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt. 3 Den Asylantrag seiner Mutter (U. ) lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. Februar 2003 ab und stellte zugleich fest, dass in ihrer Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Die hiergegen von der Mutter der Klägerin erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 21. Mai 2004 - 7 K 1298/03.A - ab. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A - ab. Zwischenzeitlich stellte die Mutter des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG, den das Bundesamt durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K 3077/05.A rechtshängig. Der Asylantrag des Vaters des Klägers (U. ) wurde durch Bescheid vom 23. Juli 1993 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Januar 1994 - 6 A 214/93 - abgewiesen. Diese Entscheidung wurde letztlich auf der Grundlage des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Mai 1998 - 2 L 28/94 - rechtskräftig. Weitere Folgeanträge des Vaters des Klägers blieben erfolglos. Für das inzwischen 4. Asylfolgeverfahren des Vaters des Klägers ist seit dem Jahr 2002 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet worden. 4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Klägers ein. Im Übrigen stellte es fest, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an. 5 Am 3. März 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Kern vor, dass sein Überleben und seine Versorgung in Angola nicht gesichert sei. 6 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -, 7 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2007 abzuändern, 8 2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Angola festzustellen, 9 3. Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Februar 2007 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 K 3077/05.A, 7 K 1298/03.A, 7 K 439/06.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2007 ist in dem hier angefochtenen Umfang rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn soweit die Klage im vorliegenden Fall darauf gerichtet ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Februar 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Angola vorliegen, ist sie begründet. 18 Nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 19 Ein Abschiebungsverbot kann hinsichtlich des Klägers zwar nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem Kläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - "allgemein" ausgesetzt ist, sind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG. 21 Hinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG getroffen. 22 Bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A zu § 60 Abs. 7 AufenthG. 24 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte Versorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Angola zu erwarten. 25 Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. 26 Vgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, vom 8. Januar 2007 - 7 K 2011/06.A -, vom 22. Februar 2007 - 7 K 439/06.A - und vom 15. März 2007 - 7 K 2807/05.A - und - 7 K 1154/06.A -. 27 Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind. 28 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -. 29 Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -. 31 Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben. 32 Im vorliegenden Einzelfall gehört der minderjährige, nicht einmal "8 Monate" alte und in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger bereits aufgrund seines Alters der obenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für die das existenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihm bereits aufgrund seines Alters ersichtlich auch nicht möglich selbst sein Existenzminimum zu sichern, so dass ihm im Falle der Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht. 33 Auch für den Fall, dass er gemeinsam mit seinen Eltern nach Angola reisen würde, wäre jedenfalls derzeit sein existenzielles Minimum dort nicht gesichert. Denn seine Eltern müssten als Neuankömmlinge erst einmal selbst ihr eigenes Überleben in Angola sichern und sind zur Überzeugung des Gerichts insoweit nicht in der Lage, jedenfalls derzeit das notwendige Existenzminimum des minderjährigen Klägers dort sicherzustellen. 34 Die Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. In dieser Hinsicht war auch der Antrag des Klägers zu 3.) auszulegen. Die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote stehen systematisch gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Demgegenüber hatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der Benennung des abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei bei einem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die Zielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate ausgesetzt war, während nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 36 Rechtsmittelbelehrung: 37 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 38 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 39 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 40 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 41 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 43 Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.