Beschluss
1 L 380/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0511.1L380.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 13. April 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2006 unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die veränderten Umstände liegen vor, wenn nach Erlass des Beschlusses, dessen Änderung oder Aufhebung beantragt wird - hier des unanfechtbaren Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 -, eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine Veränderung der Rechtslage kann mit einer Gesetzesänderung einhergehen, aber auch schon bei einer sich nachträglich ergebenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage vorliegen. 6 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., § 80 Rn. 197. 7 Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegen hier keine veränderten Umstände vor, die eine Änderung des genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 rechtfertigen würden. Jedenfalls sieht das Gericht im Rahmen der von ihm gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO zu treffenden umfassenden Interessenabwägung von einer Änderung der vorbezeichneten Entscheidung ab. 8 Die Antragstellerin beruft sich auf fünf Gesichtspunkte, nämlich - in der von ihr vorgenommenen Gliederung - 9 - darauf, dass die Anforderungen, von deren Beachtung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - die übergangsweise Fortgeltung der Vorschriften über das nationale Sportwettenmonopol (bezogen auf seine Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht) abhängig gemacht habe, auch jetzt noch nicht erfüllt seien, 10 - auf die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. März 2007 - Rs.C-338/04 u.a. - (Placanica u.a.), 11 - auf zwei Stellungnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom März 2007 zu dem Entwurf eines neuen Staatsvertrages der deutschen Bundesländer zum Lotteriewesen und zu einem Vertragsverletzungsverfahren, das sich auf europarechtliche Defizite des bisherigen deutschen Sportwettenrechts beziehe, 12 - darauf, dass viel dafür spreche, dass der Landesgesetzgeber die oben erwähnte, vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangszeit nicht nutze, um eine europarechts- und verfassungskonforme Rechts- und Gesetzeslage zu schaffen, 13 - und schließlich darauf, dass mit Blick auf die veröffentlichten Vorstellungen des Landes Schleswig-Holstein und der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der CDU-Fraktionen im Bundestag und in den Landesparlamenten viel für eine Aufgabe des Sportwettenmonopols vom Beginn des Jahres 2008 an spreche. 14 Die Stellungnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom März 2007 begründen weder veränderte tatsächliche Umstände noch eine veränderte Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. Sie sind nicht einer höchstrichterlichen Entscheidung einer Rechtsfrage gleichzusetzen und klären in diesem Sinne auch nicht eine umstrittene Rechtsfrage. Die Kommission hat nach ihrer organschaftlichen Stellung in der Gemeinschaft nicht die Kompetenz, umstrittene Rechtsfragen des Europarechts zu klären. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren besitzt sie allein die Stellung eines Beteiligten, ohne dass sie befugt wäre, Normen des EG-Vertrages verbindlich auszulegen. Die Kommission hat lediglich Kontrollfunktionen im Hinblick auf die Einhaltung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts (Art. 211 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG-Vertrag, EG - in der aktuellen Fassung der Änderung vom 16. April 2003, ABl. L 236, 33) und der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (Art. 228 Abs. 2 EG). Hieraus folgt das Recht der Kommission zur Aufsichtsklage (Art. 226 EG). Die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrages obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof bzw. dem Gericht erster Instanz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten (Art. 220 EG). Danach kann allein der Europäische Gerichtshof eine weitere Klärung des - hier entscheidungserheblichen - Umfanges der europäischen Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Bezug auf Beschränkungen durch das nationale Recht vornehmen, die das Tatbestandsmerkmal der veränderten Umstände" im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO erfüllen würde. Äußerungen der Kommission, so zutreffend sie für den hier zu bewertenden Bereich des Sportwettenrechts sein mögen, haben diese Funktion nicht. 15 Das - nach der in Rede stehenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergangene - Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 - Rs.C-338/04 u.a. - (Placanica u.a.) kann grundsätzlich einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO bilden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die entscheidungserhebliche Frage, ob der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor entgegenstehendem nationalen Recht durch Entscheidungen nationaler Gerichte befristet suspendiert werden kann, bleibt in dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes unbeantwortet. Es fehlt daher an der höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage, die den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eröffnet. Im Übrigen sieht sich das Gericht zwar durch die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Bewertungen in seiner bisherigen Auffassung bestätigt. Das Urteil bezieht sich allerdings nicht auf einen in allen Einzelheiten gleichgelagerten Sachverhalt und auch nicht auf die Rechtslage in Deutschland. 16 Darüber hinaus lehnt die Kammer die beantragte Änderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 - auch im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ab, die das Gericht - ebenso wie bei Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmen hat, sofern die oben wiedergegebenen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. 17 Insoweit ist maßgeblich, dass das Oberverwaltungsgericht inzwischen in mehreren Entscheidungen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 eingegangen ist und auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung seine bisherige, von der Auffassung der Kammer abweichende und auch seinem Beschluss vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 - zugrundeliegende Beurteilung aufrechterhalten hat. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2007 - 4 B 1176/06 und 4 B 2293/06 -. 19 Angesichts dieser erst vor kurzem, wenn auch lediglich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deutlich gewordenen Festlegung würde ein stattgebender Beschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit im Beschwerdeverfahren erneut aufgehoben. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Antragstellerin die von ihr begehrte Entscheidung nicht für angemessen. Die wiederholte Herbeiführung und Beseitigung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung vom 11. April 2006 für jeweils recht kurze Zeiträume bei weiterhin nicht verbindlich geklärter Rechtslage würde den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen nicht gerecht. Unter diesen Umständen ist einstweilen der vom Rechtsmittelgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herbeigeführten Regelung der Vorrang einzuräumen. 20 Die im Einzelnen substantiiert vorgetragenen Bedenken dagegen, dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Fortgeltung des Sportwettenmonopols während einer Übergangszeit beachtet werden, rechtfertigen die geltend gemachte Änderung der oben bezeichneten Entscheidung ebenfalls nicht. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kommt es auf diese Frage nicht an; das Gericht stützt seine im Ausgangsverfahren in dem Beschluss vom 30. Mai 2006 - 1 L 391/06 - und auch aktuell vertretene Auffassung auf die Unanwendbarkeit der nationalen, das staatliche Sportwettenmonopol begründenden Normen wegen ihres Verstoßes gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht. Die Auflagen" des Bundesverfassungsgerichts sollen hingegen die Fortgeltung des Monopols trotz seiner gegenwärtig zu verzeichnenden Unvereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht ermöglichen. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Vorrang des (verletzten) Gemeinschaftsrechts wegen einer angenommenen, sonst drohenden inakzeptablen Gesetzeslücke ausnahmsweise nicht greife. Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Übrigen während der Übergangszeit lediglich ein Mindestmaß an Konsistenz" zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der tatsächlichen Ausübung des Monopols, nicht aber eine strikte Einhaltung der Vorgaben zur Bekämpfung der Spielsucht, von denen grundsätzlich die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols abhängt. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 - . 22 Die beantragte Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO lässt sich auch nicht mit Erfolg auf die Kritik an den Planungen zur Änderung des maßgeblichen nordrhein- westfälischen Landesrechts und auf die Hinweise auf Bestrebungen eines anderen Bundeslandes und von Fraktionen in den Parlamenten anderer Bundesländer und im Bundestag bzw. auf Überlegungen von Teilen dieser Fraktionen stützen, das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland nach der spätestens zum Jahresende auslaufenden, vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangsfrist aufzugeben. In welcher Weise das Recht der Sportwetten und ihrer Vermittlung geändert wird, ist offen; dazu, ob sich die von der Antragstellerin auch unter Berufung auf die Stellungnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerügten Vorstellungen durchsetzen werden, gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Geplante Gesetzesänderungen, deren Verwirklichung nicht sicher ist, sind noch keine Veränderung der Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO. 23 Nach alledem hat die Kammer im Ergebnis auch keine Veranlassung, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 - 4 B 1156/06 - von Amts wegen zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). 24 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung für Verfahren dieser Art. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, Gewerbearchiv 2005, 77.