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Urteil

2 K 1892/06.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0523.2K1892.06A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 30. Juni 1970 in C. /Zaire (nunmehr: Demokratische Republik Kongo - DRK) geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 5. August 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. August 2005 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. August 2005 im Wesentlichen an: Seit dem 15. Mai 2001 sei er für den ANR als Chef des strengen Bewachungsdienstes tätig gewesen. In der Nacht vom 9. auf den 10. April 2005 sei er von vier bewaffneten Militärangehörigen zu Hause festgenommen worden. Er sei nach D. gebracht worden, einem bekannten Folterort. Dort habe er sich nackt auf eine Wiese legen müssen, wo ihn groée schwarze und rote Ameisen, die mit Zucker gefüttert worden seien, gebissen hätten. Danach sei er zum Büro des ANR in eine Zelle gebracht worden. Am nächsten Tag sei er als Doppelagent des Hochverrats beschuldigt worden. Er habe die Aufgabe gehabt, Botschaften zu bewachen und aktive Mitglieder von Parteien zu suchen, die nicht offiziell bekannt seien. Als Christ und weil er aus C. stamme, habe er versucht, die Personen vorzuwarnen, besonders Personen aus C. . Während der Folter habe er dann alles zugegeben. Er sei dazu in einen Raum gebracht worden, in dessen Mitte ein Eimer gestanden habe, in dem sich nasse Stiefel befunden hätten. Er sei dann zu einer Art Ofen geführt worden und habe seine Füée darunter stellen sollen. Die Schuhe seien immer enger geworden, so dass es nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Am 12. April sei er per Flugzeug nach M. in das L. -Gefängnis verlegt worden. Er habe dort Hunger gelitten. Zwei Wochen später habe er bemerkt, dass an der Tür des Raumes "Tür der Rückkehr" gestanden habe. Er habe dies so aufgefasst, dass damit der Tod gemeint sei. Um seine Lage nicht weiter zu verschlimmern, habe er bei den Verhören gesagt, er habe nur in einem Einzelfall die Person vorgewarnt. Er habe gestanden, einen Mitarbeiter der PALU, eine Art Berater, gewarnt zu haben. Er habe jedoch nicht die Person selbst, sondern jemanden aus seiner Umgebung gewarnt. Dazu sei er in eine Telefonzelle gegangen und habe eine Person angerufen, die in Kontakt zu der bewachten Person gestanden habe. Die PALU habe damals eine Demonstration für den 30. Juni 2005 gegen die Regierung geplant. Die überwachte Person sei nicht zur Botschaft gegangen, so dass klar gewesen sei, dass sie gewarnt worden sei. So sei man auf ihn gekommen. Der Kommandant habe dann zwei Männer mit schwarzen Regenjacken und Kapuzen gerufen. Sie seien dann an einen anderen Ort gebracht worden. Dort habe man in Anwesenheit von bewaffneten Soldaten den Männern die Regenjacken übers Gesicht gehängt, sie mit einem Seil an einem Brett gefesselt und das Brett hochgezogen. Man habe ihm - dem Kläger - die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden. Er habe dann Schüsse gehört. Er wisse nicht, ob die Männer wirklich erschossen worden seien. Der Kommandant habe ihm dann in seinem Büro gesagt, ihm würde nichts geschehen, wenn er nunmehr alles aussage. Dies habe er - der Kläger - jedoch nicht gemacht, weshalb er fünf Mal mit einem elektrischen Kabel geschlagen worden sei. In den nächsten beiden Tagen habe man ihm keine Nahrung gegeben. Später habe er wieder die üblichen Portionen bekommen. Am 30. Juni, dem Tag des Tarmotina-Phänomens, habe er um ein Uhr Schüsse gehört. In dem Gefängnis, in dem er gefangen gehalten worden sei, seien auch ehemalige Soldaten Mobutus inhaftiert gewesen. Eine Gruppe von Bangala-Soldaten habe die ehemaligen Soldaten Mobutus befreit. In dem Durcheinander habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er habe sich der Gruppe angeschlossen, die mit ihm in einer Zelle gewesen sei. Zwei der sie befreienden Wärter hätten seinen Bruder informiert, der einen Kollegen im Sekretariat des ANR gebeten habe, die vorgelegten Unterlagen zu erstellen. Er sei auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er wisse nicht, welcher Name in den Papieren gestanden habe und könne nur eine am 5. August 2005 ausgestellte Fahrkarte ab G. Hauptbahnhof vorlegen. Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder in einen anderen Staat angedroht, in der er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Kläger hat am 21. September 2005 beim Verwaltungsgericht Münster die vorliegende Klage erhoben; das Verfahren ist aufgrund des Art. II Nr. 3 Satz 2 des 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. 2006, S. 107 - zum 1. April 2006 in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Arnsberg übergegangen. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, dass er als geflohener Geheimdienstmitarbeiter als "abtrünnig" gelte und ihm bei einer Rückkehr unterstellt werde, unerlaubt Kontakt mit regimefeindlichen Kräften im Ausland aufgenommen zu haben bzw. dort unter Ausnutzung seiner dienstlich erworbenen Kenntnisse gegen das Regime gearbeitet zu haben. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens noch eine Flugschrift mit regimekritischen Inhalt vom 25. Juli 2006 vorgelegt, die er im Bekanntenkreis verbreitet haben will. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. September 2005 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat im maégeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ob der Kläger auf dem Seeweg oder dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, was gemäé Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG seine Anerkennung als Asylberechtigter gesetzlich von vornherein ausschlieéen würde, kann offen bleiben. Der Kläger ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genieéen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaénahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1990, 102 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1990, 200; Beschluss und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 768. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 101, 135, und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann ( sog. inländische Fluchtalternative ), vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84, 2 BvR 1501/84 -, BVerfGE 81, 58 = NVwZ 1990, 254; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N., sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maéstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaéstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist ( Gruppenverfolgung ). Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, aaO., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, aaO., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR1000/86, 2 BvR 961/85 -, aaO. Der Asylsuchende hat aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für die geltend gemachte politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht muss von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Zwar darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstöéliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschlieéen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwG E 71, 180. Andererseits muss von dem Asylsuchenden gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung und seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152. Legt man diese Maéstäbe zugrunde, so lässt sich - aufgrund des klägerischen Vorbringens und des sonstigen entscheidungserheblichen Sachverhalts - nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass der Kläger die DR Kongo vorverfolgt verlassen hat. Das vom Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal ist bereits im Kern nicht glaubhaft. Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass er für den ANR tätig gewesen ist. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger auf die Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung, wer Jean Landu Lurhakumbira sei, geantwortet hat, dieser sei seit Beginn seiner Tätigkeit Generalinspektor gewesen. Denn nach dem dem Gericht vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2005 leitet dieser erst seit April 2003 die Inlandsabteilung des ANR. Sollte er zunächst tatsächlich Generalinspektor und damit nicht Abteilungsleiter gewesen sein, so hätte der Kläger jedenfalls wissen müssen, dass es zwischendurch zu diesem Amtswechsel gekommen ist. Der Vorgänger Lurhakumbiras war Didier Kazadi, der wegen seiner Verwicklung in die illegale Ausbeutung von Rohstoffressourcen von seinem Amt entbunden worden ist. Dass der Kläger als Angehöriger der Inlandsabteilung diese Stellung Kazadis nicht gekannt hat, obwohl er seit 2001 der Inlandsabteilung angehört haben will, lässt darauf schlieéen, dass er tatsächlich nicht ANR-Angehöriger gewesen ist. Dass der Kläger nicht glaubwürdig ist und kein persönlich erlebtes Verfolgungsschicksal vorträgt, zeigt sich deutlich aber auch an den zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen Angaben zu den Umständen der behaupteten Festnahme und der sich anschlieéenden Haft. So hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht ansatzweise angedeutet, dass ihm einer der Militärangehörigen, die ihn festgenommen haben sollen, zumindest dem Aussehen nach bekannt war. Ebenso wenig hat er erwähnt, dass er bereits während der sich anschlieéenden Fahrt zum D. getreten worden sein soll. Beides hat der Kläger vielmehr erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochen, obwohl bei der Anhörung beim Bundesamt ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestand und es nahe gelegen hätte, diese Gegebenheiten zu erwähnen, wenn sein Vorbringen der Wahrheit entspräche. Dass der Kläger während des Aufenthalts im D. sich nackt auf eine Wiese legen musste und dort von mit Zucker gefütterten Ameisen gebissen wurde, hat er hingegen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht (mehr) behauptet. Er hat vielmehr vorgetragen, im D. sei er mit dem Gewehrkolben geschlagen worden; auéerdem habe er nasse Stiefel anziehen müssen, die aufgrund von Hitzeeinwirkung immer enger geworden seien, was starke Schmerzen verursacht habe. Diese Foltermethode soll nach seinen Angaben beim Bundesamt jedoch erst während des nachfolgenden Aufenthaltes im ANR-Gebäude angewandt worden sein. Des Weiteren weichen die Angaben des Klägers auch insoweit voneinander ab, als nach seinem Vortrag beim Bundesamt an der Tür des Raumes im L. - Gefängnis "Tür der Rückkehr" gestanden haben soll, nach seinem Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung soll dies jedoch an der Wand der Zelle gestanden haben. Ins Auge springt aber auch, dass der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt lediglich von zwei gefesselten Männern gesprochen hat, die er im L. -Gefängnis mit bedeckten Gesichtern angetroffen haben will. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er jedoch auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts darauf beharrt, dass es sich um drei Personen gehandelt haben soll. Unter Zugrundelegung seiner Angaben beim Bundesamt ist er zudem mit diesen beiden Männern an einen anderen Ort gebracht worden, an dem die Männer gefesselt und an ein Brett gehängt worden sein sollen. In der mündlichen Verhandlung hat er aber dargelegt, der Kommandant sei mit ihm - dem Kläger - in eine Halle gegangen, dort seien die drei Männer, deren Kopf bedeckt gewesen sei, gefesselt gewesen. Weiterhin hat er in diesem Zusammenhang beim Bundesamt bekundet, man habe ihm - dem Kläger - dort die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden und er habe Schüsse gehört; dann sei er mit dem Kommandanten ins Büro zurückgegangen. Bei Gericht hat er jedoch vorgetragen, er sei zunächst wieder in das Büro des Kommandanten gebracht worden, dann habe er Schüsse gehört. Von einem Verbinden der Augen und einem Verbleib in der Halle während der Schüsse war nicht die Rede. Der Kläger hat ebenso wenig bei Gericht erwähnt, dass er - nach seinen Angaben beim Bundesamt - nach der Rückkehr ins Büro des Kommandanten fünf Mal mit einem elektrischen Kabel geschlagen worden sein soll. Schlieélich hat der Kläger beim Bundesamt behauptet, er habe sich bei seiner Flucht aus dem Gefängnis am 30. Juni 2005 der Gruppe angeschlossen, die in derselben Zelle wie er gewesen sei. Nach seinem Vorbringen bei Gericht will er sich jedoch allein in der Zelle aufgehalten haben. Angesichts der zahlreichen und alle das Kerngeschehen betreffenden Widersprüche des Klägers kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger im Ganzen gesehen beim Bundesamt und bei Gericht übereinstimmend vorgetragen hat. Soweit er Unstimmigkeiten darauf zurückführen will, dass er vor der Anhörung beim Bundesamt niemals in Europa gewesen sei und nicht damit gerechnet habe, beim Bundesamt derart intensiv angehört zu werden, kann hierin keine plausible Begründung für das Bestehen der Widersprüche erkannt werden. Hätte der Kläger tatsächlich ein derartiges Verfolgungsschicksal erlebt, so hätte er nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes bereits beim Bundesamt und anschlieéend bei Gericht eine ausführliche, den Tatsachen entsprechende und insbesondere in sich stimmige Schilderung des Verfolgungsschicksals abgeben können. Warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, hat er im Übrigen selbst nicht substanziiert dargelegt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen können die vorstehend aufgezeigten erheblichen Ungereimtheiten im Vortrag nicht ausräumen. Die Tätigkeit des Klägers für den ANR wird nicht durch die von ihm vorgelegte Bescheinigung vom 15. Mai 2001 belegt. Diese im Original in der Ausländerakte befindliche Bescheinigung trägt bereits keine Unterschrift. Anstelle der Unterschrift findet sich dort vielmehr ein verwischter grüner Farbfleck, der im Zusammenhang mit dem ebenfalls verwischten Emblem des ANR und den unleserlichen Stempeln sowie der falschen Schreibweise des Namens des Klägers (L statt L1) die Annahme einer Fälschung trägt. Im Übrigen kann die Vorlage von Dokumenten nicht ein substantiiertes und im Wesentlichen von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten freies Vorbringen zu dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal ersetzen. Bezüglich der vorgelegten ANR-Bescheinigungen vom 11. April 2005 und vom 4. Juli 2005 ist zudem zu bemerken, dass es sich lediglich um Ablichtungen handelt, so dass deren Echtheit weder feststeht noch überprüfbar ist. Unabhängig davon kommt den Unterlagen auch deshalb vorliegend kein relevanter Beweiswert zu, weil derartige Schriftstücke - in Form von Fälschungen oder mit vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen Stelle - gegen Geld ohne weiteres zu beschaffen sind. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 5. September 2006. Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich sodann nicht mit der mangels Vorverfolgung erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten. Aus einer exilpolitischen Betätigung resultiert möglicherweise dann eine Verfolgungsgefahr, wenn Asylbewerber Aktivitäten gezeigt haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass exilpolitische Betätigungen zu einer politischen Verfolgung führen. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 18. April 2004 - 4 A 3113/95.A - . Hiernach rechtfertigt das exilpolitische Engagement des Klägers nicht die Annahme einer Verfolgungsgefahr. Denn bezüglich der vom Kläger erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. April 2007 vorgelegten regimekritischen Flugschrift vom 25. Juli 2006 fehlt es bereits an jeglichem Nachweis dafür, dass diese tatsächlich vom Kläger verfasst und in Umlauf gesetzt worden ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die im Termin zur mündlichen Verhandlung pauschal behaupteten weiteren Veröffentlichungen im Internet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den kongolesischen Behörden bekannt ist, dass Asylbewerber vielfältige Aktivitäten mit dem Ziel entfalten, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu stützen. Ein derartiges Verhalten wird von den Regierungsstellen regelmäéig nicht kriminalisiert, sondern als Versuch gewertet, ein Bleiberecht im Ausland zu erlangen. Die kongolesische Regierung misst insgesamt derartigen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich keine Bedeutung bei. Vgl. dazu: AA, Lagebericht vom 5. September 2006. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG gilt im Hinblick auf die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaéstäbe gilt entsprechend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -; Urteile der erkennenden Kammer vom 21. September 2005 - 2 K 1139/03.A - und vom 20. Juli 2005 - 2 K 5065/02.A -. Danach steht dem Kläger unter Beachtung der obigen Ausführungen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen der sog. "Qualifikationsrichtlinie" Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitigen internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 32004L0083. Der Gehalt der Richtlinie geht nicht weiter als der durch § 60 Abs. 1 AufenthG normierte Schutzbereich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, und Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 21. November 2006 - 11 K 2682/06.A -; VG Ansbach, Urteil vom 21. April 2006 - AN 4 K 05.31162 -. Die Klage bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG) gerichtet ist. Es ist insbesondere kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab. Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloée Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaéstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei jedoch das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die auéerdem landesweit gegeben sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, <juris>; Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage 8/1996, 57, und Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476, jeweils zu § 53 AuslG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) werden allerdings Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 54 Satz 1 AuslG) berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäéig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des Satzes 2 dieser Regelung angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 (m. w. N.); Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666. Für die Nachfolgeregelungen in §§ 60 Abs. 7, 60 a AufenthG gilt nichts anderes. Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz, 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685, jeweils zu § 53 AuslG. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaé und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaéstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maéstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungsverbots, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beseitigen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, a. a. O., jeweils zu § 53 AuslG. Geboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer dann, wenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber ansonsten gänzlich schutzlos bliebe, d. h. wenn seine Abschiebung in den Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamtes oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. In Bezug auf die nicht durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestimmten Bedrohungssituationen für die Bevölkerung oder eine bestimmte Gruppe ist auch gegen die in der innerstaatlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgestellten Maéstäbe allein mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie nichts zu erinnern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -. In diesem Bereich liegen aber die im Weiteren näher zu betrachtenden Elemente der Gesamtsituation für zurückkehrende Asylbewerber. Dem Kläger kann nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 dieser Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Der Kläger würde nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr in die DRK aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in eine extreme Gefährdungslage geraten, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Da eine Abschiebung nur auf dem Luftweg über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann, beschränkt das Gericht die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Groéraum dieser Stadt, in der die Situation ohnehin besser ist als in den übrigen Landesteilen. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Groéraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen, vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, aaO, sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Dabei wird nicht verkannt, in welch desolatem Zustand sich das Staatswesen insgesamt befindet. Vor allem ist die wirtschaftliche Lage bedrückend schlecht. Die Arbeitslosenquote wird auf über 90 % geschätzt. Jede geordnete wirtschaftliche Tätigkeit wird erschwert. In der Hauptstadt Kinshasa ist Hauptursache der weiterhin angespannten Versorgungslage mit Lebensmitteln das Fehlen hinreichender Transportmöglichkeiten aus den fruchtbaren Agrarprovinzen in die Stadt. Die Verbindungsstraéen in den C. und zur Hafenstadt N. sowie die Eisenbahnverbindung dorthin sind in desolatem Zustand, die Flussschifffahrt auf dem Kongo in die Ostprovinzen ist seit Jahren kriegsbedingt unterbrochen. Gegenwärtig gibt es verstärkte Bemühungen, den Kongo entsprechend einschlägiger VN-Sicherheitsrats-Resolutionen wieder für die Schifffahrt zu öffnen. Eine Lösung scheint sich abzuzeichnen. Die MONUC hat in geringem Umfang die Flussschifffahrt von Kinshasa in die Rebellengebiete zur humanitären Lebensmittelversorgung wieder eröffnet, daneben verkehren regelmäéig kleinere Transportboote zwischen dem C. und Kinshasa. In Ergänzung dazu versucht die Bevölkerung in Kinshasa, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Eine im September 2001 veröffentlichte Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Kinshasa zur Ernährungssituation in Kinshasa ergab u.a., dass z. B. von 611 Haushalten in Kinshasa in einem Untersuchungszeitraum von 3 Monaten 22% der Haushalte eine Mahlzeit, 61,1 % zwei und 16,1% drei Mahlzeiten pro Tag zu sich nehmen können. Von 598 Haushalten haben 14,1 % im Untersuchungszeitraum eine gesteigerte Menge Lebensmittel zur Verfügung gehabt, 59,1 % weniger, bei 26,8% blieb die Menge der konsumierten Lebensmittel über drei Monate gleich. Diese Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa schwierig ist, dass dank verschiedener Überlebensstrategien jedoch keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas herrsche. So waren in den Armutsvierteln von Kinshasa Kimbanseke und Selembao im Februar 2001 12 % der Kinder unter 5 Jahren latent unterernährt, unter akuter Unterernährung litten 2,6 %. Auch OCHA, die humanitäre Koordinierungsorganisation der Vereinten Nationen, kommt im Februar 2002 zu dem Ergebnis, dass dank der Anpassungsfähigkeit der Akteure im informellen Nahrungssektor eine befürchtete akute Mangelsituation im Groéraum Kinshasa ausgeblieben ist. Im Groéraum Kinshasa variiert die allgemeine (zu unterscheiden von akuter/schwerer) Unterernährungsrate zwischen 10 und 20 Prozent. Vgl. AA, Lageberichte vom 5. September 2006, 14. Dezember 2005, 9. Mai 2005, 4. August 2003 sowie 2. August 2002. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die allgemein beschriebene katastrophale Versorgungslage in erster Linie den Nordosten des Landes, nicht aber in gleicher Weise den Groéraum Kinshasa betrifft. In dieser Situation, mag sie bei Gesamtschau aller Umstände auch äuéerst bedrückend sein, kann nicht angenommen werden, dass jeder Kongolese im Falle der Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein wird. Nichts anderes gilt für den 36jährigen gesunden Kläger, der im Übrigen in L nach seinem Bekunden beim Bundesamt Verwandte und damit einen Anlaufpunkt hat. Dem Kläger, für den kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz gegeben ist, ist vorliegend auch nicht wegen der in Kinshasa bestehenden schlechten medizinischen Versorgungslage oder einer im Falle der Rückkehr möglicherweise drohenden Malariaerkrankung Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Das Risiko, an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica, zu erkranken, ist in der DRK sehr hoch. Malaria ist eine der häufigsten und tödlichsten Krankheiten in der DRK, an der z. B. im Jahre 2000 etwa 200.000 Menschen starben. Vgl. Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin/Prof. Dr. M. Dietrich, Auskunft an das Bundesamt vom 2. April 2002 (im Folgenden: Prof. Dr. Dietrich); Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 1. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa (im Folgenden: Schweizerisches Bundesamt). Der Krankheitsverlauf bei kleinen Kindern führt häufiger zu schwereren Verläufen als bei Heranwachsenden und Erwachsenen. Vgl. Prof. Dr. Dietrich; vgl. auch Schweizerisches Bundesamt, wonach von den genannten Todesfällen des Jahres 2000 40.000 Kinder, also ein Fünftel, betroffen waren und im ersten Drittel des Jahres 47 % der Todesfälle in der Pädiatrie von Kinshasa auf Malaria zurückzuführen waren. Somit ist eine gröéere Zahl von Menschen von der Malariaerkrankung betroffen mit der Folge, dass insoweit die "Sperre" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift und Abschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn jedem Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, alsbald nach der Ankunft in der DRK an dieser Krankheit zu sterben. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch bei einer Erkrankung gibt es jedenfalls in Kinshasa hinreichende Möglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente. Vgl. Prof. Dr. Dietrich; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH Baden- Württemberg. Bei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. Vgl. Prof. Dr. Dietrich. Prof. Dr. Dietrich und Dr. Junghanss, vgl. Gutachten Dr. med. Junghanss/Universitätsklinikum Heidelberg vom 9. Februar und 15. Oktober 2001 für den VGH Baden-Württemberg (im Folgenden: Dr. Junghanss), stimmen darin überein, dass ausschlaggebend für eine wirksame Bekämpfung die alsbaldige Verabreichung entsprechender Medikamente ist. Entgegen der Ansicht von Dr. K geht allerdings Prof. Dr. E. davon aus, dass auch bei Erkrankten, die nicht semi-immun sind, in der Regel eine frühe Diagnose und Behandlung erfolgen. In einem Land wie der DRK würden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handele. In der Realität sei es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen Erscheinungen eine Malariabehandlung in der Regel unverzüglich eingeleitet werde. Die Ansicht von Prof. Dr. E. überzeugt, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Malariaerkrankung, wie dargelegt, um eine der am häufigsten vorkommenden und damit "gut bekannten" Erkrankungen in der DRK handelt. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95 -, auch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur Behandlung einer Malariaerkrankung, vgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente unter Angabe der Preise im Bericht des Schweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH Baden-Württemberg, aufgebracht werden können oder bei einer absoluten Mittellosigkeit von anderen Stellen aus ethischen Gründen zunächst zur Verfügung gestellt werden. Zwar befindet sich das Gesundheitswesen in der DRK allgemein in einem sehr schlechten Zustand. Die staatlichen Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet oder aber geplündert. Sie sind auf Grund ihrer geringen Anzahl, ihrer schlechten Ausstattung und infolge der unzureichenden hygienischen Verhältnisse nicht in der Lage, im erforderlichen Umfang - insbesondere bei komplizierten Eingriffen - die Kranken im ausreichenden Maé zu versorgen. Die ärztliche Versorgung ist in Kinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. In seinem Bericht vom 1. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa berichtet das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, dass es in Kinshasa 1.500 medizinische Einrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein profitorientiert. Auch ist der Groéteil der medizinischen Einrichtungen in Kinshasa schlecht ausgerüstet und erhält - mit Ausnahme der konfessionellen medizinischen Einrichtungen - keine Hilfe vom Ausland. Andererseits sind aber im Bereich der medizinischen Versorgung häufig Organisationen der groéen Kirchen, so der Heilsarmee, der katholischen Kirche, der Kirche von Christus im Kongo und der kimbanguistischen Kirche tätig. Diesen gehören in Kinshasa mehr als 70 % der Gesundheitszentren sowie einige Spitäler. Zusammengefasst stellt der Bericht fest, die medizinische Infrastruktur in Kinshasa weise groée Unterschiede auf, von rein profitorientierten Einrichtungen mit ungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu gut geführten Spitälern mit Spezialisten. Die meisten Krankheiten können in Kinshasa behandelt werden. Das gilt zum Beispiel für Diabetes Mellitus I und II mit Bluthochdruck, Asthma und Bronchialerkrankungen, Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und auch Röteln. Vgl. AA, Lageberichte vom 5. September 2006, 14. Dezember 2005, 9. Mai 2005 und 4. August 2003; Schweizerisches Bundesamt. Nach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. In letzter Zeit sind in Kinshasa über 100 Apotheken neu eröffnet worden. Im Allgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn Mangel an gewissen Basisprodukten wie zum Beispiel HIV- und Blutgruppentests besteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika doch einfach zu erhalten. Vgl. Schweizerisches Bundesamt. Allerdings besteht weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie staatliche Gesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90 % dürfte dies auf einen Rückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den anderen Fällen müssen die Behandlungskosten von der Groéfamilie aufgebracht werden. Nur für zahlungskräftige Patienten - was ebenfalls als Ausnahmefall einzustufen ist - stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung. Vgl. AA, Lageberichte vom 5. September 2006, 14. Dezember 2005, 9. Mai 2005, 4. August 2003 und vom 2. August 2002. Angesichts dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung indes im Wesentlichen von sogenannten Nicht- Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Wenngleich die Patienten bzw. ihre Angehörigen auch hier für die Behandlung aufkommen müssen, sind die Kosten jedoch deutlich niedriger als etwa in Deutschland, weil von den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden. Vgl. Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 6. November 2000 an das VG München. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen in einem Notfall sicherlich zunächst der Patient behandelt und anschlieéend der Arzt versuchen wird, von ihm oder seiner Familie Kostenerstattung zu erhalten. Vgl. Sachverständigengutachten Dr. Ochel/Missionsärztliches Institut Würzburg, Sitzungsniederschrift des VG Frankfurt/Main vom 27. Juni 2002 - 4 E 30155/98.A (3), 4 E 4937/99.A (3), 4 E 2667/01.A (3), 4 E 2682/01.A (3), 4 E 593/02.A (3) und 4 E 594/02.A (3) -. Schlieélich ist zu berücksichtigen, dass auch nach der Einschätzung von Dr. K. selbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der schwere Verlauf der Malaria innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, wobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft. Damit ist keine extreme Gefährdungslage gegeben, bei der für jeden Rückkehrer angenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach der Rückkehr in die DRK an Malaria sterben wird. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.