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Beschluss

3 L 256/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0525.3L256.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. März 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die unter a) und b) des angegriffenen Bescheides enthaltenen Regelungen. Insoweit liegen die Voraussetzungen, unter denen nach einer - wie hier - erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederhergestellt werden kann, nicht vor. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs in einer noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet hat. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend sinngemäß damit begründet, dass im Hinblick auf die festgestellte Unzuverlässigkeit des Antragstellers eine weitere Haltung des Hundes Odin bzw. anderer Hunde i.S.d. §§ 4, 10 oder 11 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG - nicht hingenommen und daher eine zeitliche Verzögerung durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Allgemeinheit, Gefahren abzuwenden, nicht verantwortet werden könne. In materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor-zunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Anordnung andererseits zu Lasten des Antragstellers aus. Zunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Die Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Widerruf in einem möglichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, d.h. der Antragsgegner insbesondere zu Recht von einer hunderechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen ist, die ihn - den Antragsgegner - zum Widerruf der erteilten Haltererlaubnis berechtigte. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist mangels spezialgesetzlicher Regelung § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dessen Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auf den sich der Antragsgegner gestützt hat, darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - wie hier die Haltungserlaubnis - auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Letzteres ist hier (entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz LHundG) in Bezug auf die Erlaubnis vom 22. Juni 2005 der Fall. Allerdings konnte dieser Bescheid gleichwohl nicht aus beliebigen Gründen widerrufen werden. Vielmehr hat die zuständige Behörde bei der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung über die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs die für die Erteilung einer Hundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien anzuwenden. Daran gemessen dürfte der angegriffene Widerrufsbescheid nicht zu beanstanden sein. Es spricht zwar nach Aktenlage Einiges dafür, dass der Antragsgegner insoweit keine - jedenfalls keine erkennbare - Ermessensbetätigung vorgenommen hat. Abgesehen von der Möglichkeit, diese nachzuholen, wäre ein Ermessensnichtgebrauch aber auch nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unschädlich. Denn das Fehlen der Zuverlässigkeit des Halters eines gefährlichen Hundes - was hier aufgrund der Verurteilung des Antragstellers wegen sexuellen Missbrauchs der Fall ist, wie noch auszuführen sein wird und worauf der Antragsgegner in dem Bescheid auch Bezug genommen hat - ist nach der Gesetzeslage von solchem Gewicht, dass substanzielle Erwägungen zum Ziehen von Konsequenzen wegen der festgestellten Unzuverlässigkeit nicht anzustellen wären. Außerdem könnte der Antragsteller ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Haltungserlaubnis dessen gerichtliche Aufhebung - und dem entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs - schon deshalb nicht verlangen, weil der Antragsgegner die Erlaubnis unmittelbar erneut nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen müsste. Danach darf die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den begünstigenden Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass das dem Beklagten durch die Regelung grundsätzlich eingeräumte Ermessen, ob er von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen will, im vorliegenden Fall auf Null reduziert war, d.h. sich zu einer Widerrufspflicht verdichtet hatte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG bedarf es für die Haltung eines gefährlichen Hundes zwingend der Zuverlässigkeit des Halters. Diese Zuverlässigkeit besitzen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG u.a. diejenigen Personen in der Regel nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der (letzten) Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Annahme des Antragsgegners, der Hund Odin des Antragstellers sei auf Grund seiner Rassemerkmale als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG einzustufen, für dessen Haltung es nach § 4 Satz 1 einer Erlaubnis bedarf, ist bei summarischer Überprüfung nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW). In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). Es erscheint nach der Aktenlage zumindest nicht schlechthin ausgeschlossen, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um eine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem Schäferhund handelt. Das gilt zumal angesichts dessen, dass der Antragsteller die entsprechende Einstufung seines Hundes und die daran anknüpfende Erlaubniserteilung 2005 einschränkungslos hingenommen hat und sie erst jetzt, nachdem es für ihn nachteilig sein könnte, bezweifelt. Der Annahme von Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG steht auch nicht entgegen, dass der Hund bislang nicht als - tatsächlich - gefährlich in Erscheinung getreten ist. Die Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG richtet sich nämlich nicht nach einer individuellen Gefahrenprognose im Einzelfall, sondern allein danach, ob der Hund bestimmte rassespezifische Merkmale besitzt. Der Antragsteller besitzt derzeit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung dieses Hundes. Mit § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG werden die Unzuverlässigkeitsmerkmale dahingehend typisiert, dass die dort genannten Tatsachen schon für sich allein regelmäßig den Mangel an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im Einzelfall entkräften könnten. Die Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, haben keinen abschließenden Charakter, so dass die Unzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, sowie den Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2003 - 3 L 1511/03 -; vgl. in diesem Sinne auch bereits zur Rechtslage unter der Geltung der Landeshundeverordnung NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227 f. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 LHundG lediglich Regelbeispiele aufgeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die von ihm normierten Tatbestände, sondern darüber hinaus auch Fälle von vergleichbar schwerwiegendem Gewicht die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen sollen. Entsprechende Handhabungen finden sich etwa im Strafgesetzbuch (z.B. besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB) oder bei der Normierung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes, dem die Regelung des § 7 Abs. 1 LHundG nachgebildet ist. Dass die Aufzählung des § 7 Abs. 1 LHundG nicht abschließend sein sollte, ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") und aus den Gesetzesmaterialien zum Landeshundegesetz. Letztere stellen ausdrücklich klar, dass über die in § 7 Abs. 1 LHundG ausdrücklich genannten Tatbestände hinaus die erforderliche Zuverlässigkeit auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat vergleichbarer Schwere, z.B. bei schweren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, fehlen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003, a.a.O. unter Bezugnahme zum Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27. Schließlich rechtfertigen auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW die Annahme, dass § 7 LHundG NRW keine abschließende Aufzählung der Unzuverlässigkeitsgründe enthält. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, dass nur geeignete Personen Hunde halten, nämlich solche, die neben dem nötigen Wissen über Hunde auch über das erforderliche Verantwortungsbewusstsein verfügen. Vgl. dazu Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 21. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn man auch in den Fällen die erforderliche Zuverlässigkeit bejahen würde, in denen zwar keines der in § 7 LHundG NRW genannten Regelbeispiele verwirklicht ist, in Bezug auf den jeweiligen Hundehalter jedoch anderweitige einschlägige Indizien die Annahme rechtfertigen, der Betreffende biete keine Gewähr dafür, dass er seinen Hund ordnungsgemäß halten werde. Mithin bedarf es bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - wie hier - keineswegs zwingend des Vorliegens einer Verurteilung wegen Vergewaltigung oder Zuhälterei. Deren ausdrückliche Erwähnung geht nicht darauf zurück, die die sonstigen Taten des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB) als minder schwer anzusehen wären, sondern vielmehr darauf, dass im Waffenrecht diese Delikte insbesondere deshalb erwähnt wurden, weil sie typisch für den Personenkreis sind, der (dort) als unzuverlässig einzustufen ist. Mithin bestehen keine Bedenken, auch andere Straftaten aus dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches wie etwa den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) zur Grundlage einer (negativen) Prognose im Hinblick auf die Zuverlässigkeit eines Hundehalters zu machen, zumal diese Taten regelmäßig mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Aggressivität - physischer oder psychischer Art - verbunden sind. Eine Person, die sich wegen entsprechender Verhaltensweisen strafbar gemacht hat, bietet regelmäßig ebenso wenig die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung eines gefährlichen Hundes wie etwa eine Person, die sich wegen Vergewaltigung strafbar gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHundG); auch Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs dokumentieren aus den dargelegten Gründen ein erheblich gesteigertes Risiko, das nach den Maßstäben des Gesetzes bei der Haltung gefährlicher Hunde nicht hingenommen werden kann. Gegen den Antragsteller ist am 26. Juni 2005 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 7 Abs. 1 LHundG) durch das Amtsgericht Lüdenscheid wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist; der Strafbefehl ist am 14. Juli 2006 rechtskräftig geworden und steht somit nach § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Die Verurteilung begründet die hunderechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers, weil sie den in § 7 Abs. 1 LHundG ausdrücklich normierten - hier nicht unmittelbar einschlägigen - Straftaten von ihrem Gewicht her gleichzusetzen ist. Die damit zu Lasten des Antragstellers eingreifende Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Umstände entkräftet, sondern im Gegenteil eher verstärkt. Die Tat, wegen der der Antragsteller verurteilt worden ist, zeigt gerade deutlich auf, dass es ihm nicht nur um die hemmungslose Auslebung seines Sexualtriebes geht, sondern darüber hinaus an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt. Auch wenn die Tat nicht unter direktem Einsatz des Hundes begangen wurde, so hat der Antragsteller doch dem kindlichen - zum Tatzeitpunkt gerade einmal dreizehnjährigen - Opfer ein Bild gezeigt, auf dem sein Hund erkennbar ist, dessen Schnauze sich deutlich sichtbar unmittelbar am Intimbereich einer Frau - nach den eigenen Angaben des Antragstellers seiner Lebensgefährtin, die der Hund im Intimbereich „geleckt" haben soll - befindet. Die Erklärungen des Antragstellers dazu, dass es zu der abgebildeten Situation unabsichtlich gekommen sei und die Fertigung des Fotos spontan geschehen sei, sind unglaubhaft. Die Kammer hat die Fotografie als Ausdruck in der beigezogenen Strafakte in Augenschein genommen und vermag danach die Version des Antragstellers nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Vielmehr ist deutlich erkennbar, dass die betreffende Frau dem Hund ihr Geschlechtsteil geradezu „präsentiert". Nachhaltig gegen die Version des Zustandekommens des o.g. Fotos sprechen auch weitere auf einem PC des Antragstellers sichergestellte Bilddateien (DSCF 0454.PG - DSCF 0456.JPG), auf denen eine auf einem Bett o.ä. liegende Frau - wohl seine Lebensgefährtin - zu erkennen ist, die sich dem Fotografen mit unbekleidetem Unterkörper und gespreizten Beinen darbietet, während sich der Hund des Antragstellers in nur geringer Entfernung hiervon aufhält. Im übrigen sprechen gegen die Angaben des Antragstellers die auf seinem Computer weiter vorgefundenen (zahlreichen) tierpornographischen Bild- und Videodateien, die durchaus den Schluss darauf zulassen, dass der Antragsteller generell ein Interesse an „Sexualpraktiken" mit Tieren hat. Ist mithin jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es eben nicht zufällig zur Anfertigung des Lichtbildes gekommen ist, kann dem Antragsteller auch nicht abgenommen werden, dass er sich gar nicht mehr daran erinnert haben will, dass das nach den kriminalpolizeilichen Feststellungen am selben Tage - allerdings um 01.40 Uhr - hergestellte Foto noch auf dem Mikrochip der Kamera gewesen sei, als er dem Kind die von ihm gefertigten Aufnahmen zeigte. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass er die Gelegenheit der Präsentation dieser Reihe von Fotos gegenüber dem Kind gerade dazu ausgenutzt hat, ihm - für es völlig überraschend - auch das o.g. Lichtbild „unterzuschieben", um die Reaktion des Kindes hierauf zu erleben. Wenn es sich um ein bloßes „Versehen" gehandelt hätte, wäre die von dem Antragsteller selbst wiedergegebene Frage an das Kind, ob es das Bild noch mal sehen wolle, nicht nachvollziehbar. Wer aber in der dargestellten Weise einem minderjährigen Kind ein Bild zeigt, das zumindest einer tierpornographischen Darstellung nahe kommt, offenbart deutlich Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen Anderer - auch ihm unterlegener Minderjähriger - und damit ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein und einen schwerwiegenden charakterlichen Mangel. Dies lässt sich nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Halters eines gefährlichen Hundes. Entsprechendes gilt für die in Anwesenheit des Kindes vom Antragsteller ausgeübten Selbstbefriedigungshandlungen, während derer er dem Mädchen auch sein Geschlechtsteil zeigte. Die Verurteilung des Antragstellers vom 26. Juni 2006 und der spätere Eintritt der Rechtskraft, auf die § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG abstellt, sind ferner bezogen auf die bereits am 22. Juni 2005 erteilte Haltungserlaubnis nachträglich eingetretene Tatsachen, die die Behörde nicht nur berechtigen würden, heute den begünstigenden Verwaltungsakt nicht (mehr) zu erlassen, sondern dies geradezu zwingend geböten. Das Landeshundegesetz will eine möglichst effektive Vorsorge und Abwehr von (potentiellen) Gefahren gewährleisten, wie sie u.a. von unzuverlässigen Haltern gefährlicher Hunde ausgehen. Das grundsätzlich immer bestehende Sicherheitsrisiko soll nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen rechtfertigen, dass sie mit ihrem Hund jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, insbesondere so, dass von dem Tier keine Gefahren für Menschen oder andere Tiere ausgehen. Nur dem entsprechende Personen sollen deshalb die erforderliche Erlaubnis erhalten (und behalten). Diesem öffentlichen Interesse ist hier Geltung zu verschaffen, da der Antragsteller - wie dargelegt - die kraft Gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG zu widerlegen. Das private Interesse des Antragstellers, weiterhin den Hund halten zu dürfen, hat gegenüber dem dargelegten öffentlichen Interesse deutlich geringeres Gewicht. Allein der Ablauf der seit der Tat bzw. der Verurteilung verstrichenen Zeit rechtfertigt angesichts von Art und Schwere der Verfehlung wie der gesetzgeberischen Wertung, Verurteilungen seien für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Rechtskraft zu berücksichtigen, keine abweichende Betrachtungsweise. Eine unzulässige „Doppelbestrafung" des Antragstellers liegt ebenfalls nicht vor. Im hier allein maßgeblichen Zusammenhang geht es nicht um eine (erneute) Bestrafung des Verhaltens des Antragstellers, sondern einzig und allein um vorbeugende Gefahrenabwehr und die damit verbundene Frage, ob er (noch) die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt. Angesichts der bereits gemachten Ausführungen besteht auch kein Zweifel daran, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet wäre. Konnte der Antragsgegner die erteilte Haltungserlaubnis damit nicht nur nach Ermessensbetätigung widerrufen, sondern war dies sogar die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung, liegt ferner der von dem Antragsteller behauptete Begründungsmangel (§ 39 VwVfG NRW) nicht vor. Zwar hat der Antragsgegner seine Auffassung, die Verurteilung des Antragstellers erfülle kein Regelbeispiel nach § 7 LHundG, offenbare aber dennoch aufgrund der aktenkundigen Einzelfallumstände der von ihm begangenen Tat seine Unzuverlässigkeit, im Bescheid nicht detailliert begründet. Zum einen könnte dies jedoch im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden. Zum anderen machte der Verweis auf die der Verurteilung zugrunde liegende Anklageschrift auch ohne weitere schriftliche Begründung für den Antragsteller erkennbar, wie die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage war; das gilt umso mehr, als er vor Ausspruch des Widerrufs nicht nur schriftlich angehört, sondern auch mit ihm persönlich die Angelegenheit erörtert worden war. Das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG weiter ausgesprochene Haltungsverbot betreffend den Hund Odin ist ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller infolge seiner Verurteilung als unzuverlässig anzusehen ist, so fehlte es ihm seither an einer Erlaubnisvoraussetzung zum Halten des Hundes, was ein (ursprüngliches) Versagen der Erlaubnis gerechtfertigt hätte. Ein Haltungsverbot wäre auch dann gerechtfertigt, wenn das Tier des Antragstellers kein gefährlicher Hund i.S.d. Gesetzes sein sollte. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner „Anzeige eines großen Hundes" vom 14. April 2005 bemisst die Widerristhöhe seines Hundes 50 cm und wiegt dieser 35 kg, so dass es sich jedenfalls um ein „großen Hund" i.S.v. § 11 LHundG handelt. Auch solche Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG), woran es nach dem o.G. fehlt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich auch die Entscheidung des Antragsgegners - darüber hinaus - auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG generell die künftige Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden bestimmter Rassen sowie von großen Hunden zu untersagen, als rechtmäßig. Das weitere Gebot, den Hund an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben, knüpft hieran an (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG), und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und angesichts dennoch möglicherweise verbleibender Restzweifel, geht auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Unrichtigkeit der Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei unzulässig, herausstellen, wäre diesem zu Unrecht die Haltung seines Tieres und dessen Abgabe aufgegeben worden. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben, obwohl einiges, wenn nicht alles, für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Halten gefährlicher Hunde, von Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden spricht, und realisierten sich deshalb Gefahren für Dritte oder deren Tiere, ergäben sich weitaus schwerere Konsequenzen. Bei dieser Sachlage muss das Interesse des Antragstellers, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder seinen Hund halten zu dürfen, zurückstehen. Auch im Hinblick auf die im an angegriffenen Bescheid unter c) enthaltene Androhung von Verwaltungszwang, hinsichtlich der der Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AGVwGO NRW von vornherein keine aufschiebende Wirkung entfaltet, unterliegt bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Regelung für den Widerruf der Erlaubnis und das umfassende Haltungsverbot jeweils die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde; demgegenüber fallen die Abgabeverpflichtung und die Zwangsmittelandrohung nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.