Urteil
14 K 2018/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0604.14K2018.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin und weitere Mitglieder ihrer Familie (u. a. der Sohn L. , die Tochter W. , der zum Landwirt ausgebildete Ehemann L. ) halten bzw. betreuen bereits seit längerem eine Vielzahl verschiedener Tiere ( u. a. Schafe, Ziegen, Enten) sowohl auf ihrem Anwesen I. 4 als auch an weiteren Standorten, unter anderem im Bereich P.------straße 31. Am 8. Dezember 2004 übernahm die Klägerin alle Ziegen, Schafe und Enten im Bestand L. , I. 4, als Halterin. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Kontrollen und Beanstandungen der Tierhaltung durch das Veterinäramt des Beklagten, das mehrfach aufgrund bestandskräftiger mündlicher und schriftlicher Ordnungsverfügungen einschreiten musste. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2005 gab der Beklagte der Klägerin die Beseitigung zahlreicher Missstände in der Tierhaltung sowohl im Außengelände als auch in den Stallungen auf. Inhalt der Aufforderung war unter anderem, alle Gegenstände, an denen sich Tiere verletzen könnten, aus dem Aufenthaltsbereich von Ziegen zu beseitigen. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2005 gab der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - neben zahlreichen weiteren Anordnungen betreffend die Schaf-, Ziegen- und Entenhaltung - auf, die von ihr gehaltenen Schafe und Ziegen täglich zu einer Kontrolle aufzusuchen und über das Jahr verteilt vier Mal eine Sammelkotprobe ihrer Schafe und Ziegen tierärztlich untersuchen zu lassen sowie für den Fall eines nachgewiesenen Parasitenbefalls eine entsprechende tierärztliche Behandlung durchführen zu lassen. Des Weiteren gab er der Klägerin auf, den braun-weißen und hochgradig lahmenden Ziegenbock, welcher am 24. Oktober 2005 auf der Weide am Mostberg gehalten worden und von ihr angezeigt worden sei, unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen. Der Ziegenbock wurde durch die Tierärztin Frau T. -G. in der Zeit ab 4. November 2005 behandelt. Am 7. Dezember 2005 erhielt der Beklagte einen Hinweis darauf, dass im Bereich der Teichanlagen P.------straße 31 vier Schafe gehalten würden, von denen eines bereits seit ca. einem halben Jahr erheblich lahme und auf nur noch drei Beinen laufe. Bei der daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung durch den Veterinär des Beklagten, Herrn Dr. F. , traf dieser die Schafe liegend auf dem Grundstück an. Herr Dr. F. versuchte daraufhin, die Klägerin zu Hause anzutreffen. In einem Vermerk vom 7. Dezember 2005 dokumentierte er seine Feststellungen, die er im Bereich I. 4 getroffen hatte, unter anderem wie folgt: ...Zwischen Kuhstall und Offenlaufstall hielten sich 2 Ziegen auf. Im Aufenthaltsbereich der Tiere lagerten Abfälle, Unrat und Teile, an denen sich die Tiere verletzen konnten..." Eine weitere Kontrolle der Schafhaltung fand am 6. Dezember 2005 durch Herrn Dr. F. statt. In dessen Vermerk vom 8. Dezember über die erneut durchgeführte Kontrolle und im Nachgang dazu geführter Telefonate führte dieser unter anderem aus: Die Tierhalterin war nicht anwesend....Eines der auf dem Grundstück der Teichanlage gehaltenen Schafe ging hinten links hochgradig lahm. Das Tier hatte die Gliedmaße angezogen und hielt sie etwas seitlich abgewinkelt ca. 20 cm über dem Boden. Auch beim Gehen setzte das Schaf die Gliedmaße nicht auf, sondern humpelte auf 3 Beinen...Der Unterzeichner versuchte daraufhin nochmals, Frau L. zu Hause anzutreffen...Frau L. führte aus, es handele sich bei den Schafen im Bereich der Teichanlage P1. . um ihre Tiere. Sie räumte ein, die Schafe an dem Standort schon längere Zeit nicht mehr in Augenschein genommen zu haben. Sie werde die Schafe am 7.12.2005 dort wegholen und künftig am Haus halten. Dort könne dann die Tierärztin Frau T. -G. eine Behandlung des Schafes vornehmen und außerdem den braun-weißen Ziegenbock nachbehandeln, der wieder lahm ginge...auf die Haltung der Ziegen im Außenbereich I. 4 angesprochen entgegnete Frau L. , dies sei auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen. Sie habe die Tür zu dem Bereich, im dem die Ziegen untergebracht sind, nicht fest verschlossen gehabt. Die Ziegen seien daraufhin ausgebrochen... Tel. mit Frau T. -G. am 6.12.2005: Frau L. hat sich heute bei ihr wegen eines Termins für den 8.12.2005 gemeldet. Sie werde diesen aber aufgrund der akuten Lahmheit des Schafes auf dem 7.12.2005 vorziehen. Von einem lahmen Schaf sei allerdings keine Rede gewesen. Tel. mit Frau L. am 6.12 2005 Sie hat die Sammelkotprobe der in I1. gehaltenen Schafe genommen (3 Proben)...Frau L. räumt ein, dass die in der P1. . gehaltenen 4 Schafe in 2005 weder auf Parasiten untersucht noch parasitologisch behandelt worden sind. Tel. mit Frau T. -G. am 7.12.2005: Frau L. hat den verabredeten Termin abgesagt, weil das erkrankte Tier nicht ans Haus geholt werden könne... Tel. mit Frau L. am 7.12.2005: Der Transport der Schafe von der P1. . zurück nach I1. hat nicht geklappt, da der Anhänger nicht einsatzfähig ist. Ihr Sohn L. wird bis 16.00 Uhr das notwendige Ersatzteil beschaffen, damit vor 17.00 Uhr der Transport des kranken Schafes erfolgen kann...Ihr Mann ziehe allerdings in Erwägung, das erkrankte Schaf aus der P2.------straße schlachten zu lassen. Der Unterzeichner kündigte an, diese Möglichkeit in einem Telefonat mit Herrn Dr. I2. und Herrn Dr. C. , Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Hagen, auszuloten. Tel. mit Herrn Dr. I2. am 7.12.2005: ...Sollte sich Frau L. für eine Schlachtung entscheiden, muss in jedem Fall vorher ein Tierarzt involviert werden... Tel. mit Frau L. am 7.12.2005: Der Unterzeichner setzte Frau L. über das Gespräch mit Herrn Dr. I2. in Kenntnis... Anruf der Frau L. am 7.12.2005 gegen 15:30 Uhr: Frau L. berichtete, es sei etwas schief gelaufen. Ihr Mann habe zusammen mit ihrem Sohn das erkrankte Schaf getötet ohne dies vorher mit ihr abzusprechen....das Schaf läge jetzt vor ihrer Tür in I1. 4." Dr. F. fertigte von den am 6. Dezember 2005 in den Örtlichkeiten P1. . und I1. 4 vorgefundenen Zuständen jeweils Lichtbilder an. Der Beklagte veranlasste daraufhin den Abtransport des Tierkörpers (Ohrmarke: DE-ERB 0130463), der am 8. Dezember 2005 von der Leiterin des Tierheims, Frau B. , zum Veterinäruntersuchungsamt nach B1. gebracht wurde. Am 8. Dezember 2005 teilte Herr Dr. Q. vom Veterinäruntersuchungsamt B1. die Untersuchungsbefunde fernmündlich mit. In dem über das Gespräch geführten Vermerk führte Dr. F. aus: ...Art der Betäubung und Tötung nicht zu beanstanden. Alter des Schafes >6Jahre. Nährzustand befriedigend. Pflegezustand sehr schlecht. Die Klauen befanden sich in einem fürchterlichen Zustand und hätten dringend gekürzt werden müssen. An der linken Hintergliedmaße: Ankylose des Sprunggelenks. Es handelt sich dabei um einen sehr alten Prozess, der aber nach wie vor akut entzündet ist. Ursache für die Erkrankung stellen 3 Zusammenhangstrennungen der Haut dar, die durch einen spitzen Gegenstand in der Vergangenheit verursacht wurden. Es sieht, so Herr Dr. Q. , aus wie ein Forkenstich. Durch die bakterielle Besiedlung des entzündeten Gelenkes entstand eine akut eitrige Gelenksentzündung (Arthritis). Diese Entzündung hat sich vom Gelenk in Richtung Klauen in Art einer Phlegmone ausgeweitet. Der Bereich der Entzündung ist doppeltfaustgroß...Die Prognose wäre bei einer Untersuchung des lebendes Tieres am 7.12.2005 infaust gewesen. Vollkommen inakzeptabel sei es allerdings, dass das Schaf nicht schon längst einem Tierarzt vorgestellt worden ist. Denn das Tier hätte längst behandelt werden müssen. Fest stehe, dass das Schaf durch die Erkrankung seiner Hintergliedmaße erhebliche Schmerzen und Leiden erfahren habe, und zwar nicht nur im akuten Stadium nach der Verletzung, sondern auch in den folgenden Monaten. Auch der chronisch aktive Prozess in Form einer eitrigen Entzündung im Bereich des Sprunggelenkes mit Phlegmone, der vor der Tötung vorhanden war, ging sicherlich mit erheblichen Schmerzen und Leiden einher, so dass davon auszugehen ist, dass das Schaf chronisch Schmerzen hatte. In den Lungen waren Knoten von Lungenwürmern feststellbar. Außerdem konnten in der Schlundmuskulatur Sarkocysten nachgewiesen werden. Eine parasitologische Untersuchung des Kotes stand noch aus. Gleichwohl konnte jetzt schon die Aussage getroffen werden, dass auch eine Behandlung mit einem Antiparasitikum längst überfällig war." Diesen bereits mündlich übermittelten Untersuchungsbefund bestätigte Herr Dr. Q. im Wesentlichen noch einmal schriftlich am 13. Dezember 2005 mit entsprechenden Bilddokumenten. Herr Dr. F. kam daraufhin zu folgender in Vermerkform niedergelegten Beurteilung: Nach der Aussage eines glaubwürdigen Zeugen hat sich in der Vergangenheit ausschließlich Herr L. um die Tiere am Standort P2.------ straße gekümmert und diese z.B. gefüttert. Herr L. ist von seiner Frau als Betreuer ihrer Schafe benannt worden....Da Herr L. ausgebildeter Landwirt ist und somit von einer gewissen Sachkenntnis aufgegangen werden muss, kann man die Tatsache, dass er keine tierärztliche Behandlung veranlasst hat, nur auf Rohheit zurückführen. Denn dass das Tier behandlungsbedürftig gewesen ist, war selbst für Laien offensichtlich...Erst die Tatsache, dass die Tierschutzbehörde tätig wurde, hat Herrn L. dazu veranlasst, endlich etwas zu unternehmen, nämlich das Tier zu töten...Durch die vorsätzliche Unterlassung einer adäquaten Behandlung über längere Zeit hat Herr L. dem Schaf länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt...Es sollte Herrn L. daher die Haltung und Betreuung von Tieren untersagt werden... Frau L. hatte es versäumt, die Ziegen so sicher einzuzäunen, das sie nicht entweichen konnten...Sie war somit Ziffer 1.1 der Ordnungsverfügung vom 30.10.2005 nicht nachgekommen...Was die Schafhaltung im Bereich P1. . anbelangt, so hat Frau L. glaubhaft dargelegt, dass die diesen Standort schon längere Zeit nicht mehr aufgesucht hat. Hierdurch hat sie gegen Ziffer 3.6 der Ordnungsverfügung vom 27.10.2005 verstoßen...Frau L. meinte, sich auf ihren Mann verlassen und so - ohne eigene Kontrollen - das Wohlergehen ihrer Schafe sicherstellen zu können. Hierdurch hat sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Es sei aufgrund der oben beschriebenen Vorkommnisse offensichtlich, dass Frau L. durch die Vielzahl der von ihr gehaltenen Tiere und die Vielzahl der unterschiedlichen Standorte im F1. - S. -Kreis und in I3. vollkommen überfordert ist...." Hinsichtlich der Behandlung des braun-weißen Ziegenbocks führte Herr Dr. F. in dem Vermerk vom 8. Dezember 2005 aus: Tel. Frau T. -G. am 8.12.2005: Sie hat den Ziegenbock behandelt. Es handelt sich um eine chronische Erkrankung. Das Tier bedarf einer häufigeren Klauenpflege. Diese ist nicht, wie Frau L. von ihr vorgegeben wurde, durchgeführt worden. Daher kam es zu einer erneuten Verschlimmerung der Erkrankung. Sie hat den Ziegenbock antibiotisch versorgt und für Freitag einen erneuten Behandlungstermin vereinbart. Eine Besserung könne aber nur erreicht werden, wenn in kürzeren Zeitabständen die Klauen des Bockes gepflegt werden. Sie werde dies bei dem nächsten Kontrolltermin nochmals deutlich zur Sprache bringen". In einem weiteren Vermerk vom 16. Dezember 2005 führte Herr Dr. F. über fernmündlich geführte Gespräche unter Anderem aus: Telefonat mit Frau T. -G. am 12.12.2005: 13 Schafe habe Frau L. am Standort I1. 4 gehalten. 1 Schaf verlor Wolle, war fast kahl, alle sollten gegen Ektoparasiten behandelt werden. Die Schafe waren stark abgemagert und hatten nichts zu fressen. Es stand lediglich ein Haufen verschimmelter Silage zur Verfügung. Die Tochter der Frau L. , Frau W. , habe ihrer Mutter gesagt, die Silage tauge nichts für ihre Pferde, für die Schafe sei sie aber noch gut genug. Ein anderes Futtermittel sei nicht verfügbar gewesen. Die Vorräte würden in Breckerfeld gelagert. Herr L. müsse diese erst nach I1. bringen. Telefonat mit Frau L. am 12.12.2005: Die beiden Schafe in Priorei in der Teichanlage seien immer noch dort. Ein Ortstermin in der P1. . wäre nicht durchführbar. Da hätte ihr Mann etwas gegen. Sie wird die Tiere nach Breckerfeld bringen und dort von Herrn Dr. X. behandeln lassen. Nach I1. könne man die beiden Schafe ja nicht bringen, da die Tiere dort Haarlinge hätten. ... Tel. mit Dr. X. am 16.12.2005: Gestern war er in C1. bei den Schafen von Frau L. . Die Tiere haben dort keinen Witterungsschutz, sie müssen auf eine andere Weide getrieben werden. 2 Schafe humpeln, waren aber nicht einzufangen. Er vermutete ein Moderhinkegeschehen. Außerdem besteht Haarlingsbefall....Derzeit ist eine Behandlung gegen Ektoparasiten schwer durchzuführen, daher bei diesen Tieren Behandlung im Frühjahr bei der Schur. Einzeltierbehandlung bei starkem Wollverlust im Stall dennoch auch jetzt möglich... Tel. mit Frau T. -G. am 16.12.2005: Heute morgen war sie im Bestand. Verschiedene Sorten Silage standen zur Verfügung. Die Tiere fraßen als sie dort war. Die Silage lag im Regen ohne Abdeckung. Frau L. wusste nicht, dass man Plane abdecken muss. Bei dem Ziegenbock ist die Klaue so stark wieder nachgewachsen, dass mittlerweile wieder 1 cm Horn ab muss. Auch bei 2 weiteren Ziegen muss eine Klauenbehandlung durchgeführt werden, da diese lahm gehen. Sie haben ein Zwischenklauenekzem aufgrund des Schmoders, auf dem sie laufen müssen..." Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 teilte der Beklagte der Klägerin seine Absicht mit, ihr aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit eine Reduzierung des Tierbestandes auf 5 Tiere und der Anzahl der Standorte auf zwei aufzugeben. Mit Schreiben vom 7. Januar 2006 wandte die Klägerin sich an den Beklagten und führte aus, dass eine Reduzierung des Tierbestandes für sie völlig unsinnig sei, weil sie dies in ihrem Plan, den Hof optisch und wirtschaftlich erheblich zu verbessern, zurückwerfen würde. Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie erhebliche Arbeit in den Hof investiert. Ein großer Teil der Hoffläche sei aufgeräumt und planiert worden, der Bereich vor dem Schafstall sei mit Rasenkanten- und Pflastersteinen auf ca. 150 qm gepflastert und die Fläche zwischen Haus und Offenstall abgeschottert worden. Sie fühle sich durch die Arbeit nicht überfordert. Die Arbeit mit den Schafen mache ihr Freude, weil sie sehe, wie sich alles gut entwickele und sie auf dem richtigen Weg sei. Der Vorfall mit dem Schaf an der P2.------straße , für den sie die Verantwortung übernehme, tue ihr leid. Eine solche Verletzung werde nicht wieder vorkommen. Sie könne gemeinsam mit tierärztlicher Hilfe eine Reduzierung des Schafbestandes vornehmen, indem nicht für die Zucht geeignete Schafe aussortiert werden sollten. Dadurch werde sich die Herde mehr als halbieren. Bereits vor der Aufforderung des Beklagten, einen Kurs über Schafzucht zu belegen, habe sie sich hierfür mündlich angemeldet. Am 10. Januar 2006 erließ der Beklagte gegen die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ordnungsverfügung, durch die er ihr aufgab, die Anzahl der Standorte, an denen sie Tiere halte, auf maximal zwei Stellen zu reduzieren (Nr. 1), den Bestand der von ihr gehaltenen Tiere auf insgesamt höchstens fünf Tiere einschließlich Nachzucht zu beschränken, das heiße, dass eine entsprechende Anzahl von Tieren abzugeben sei. Eine Abgabe innerhalb der Familie sei dabei ausgeschlossen (Nr. 2). Den Anordnungen zu 1. und 2. sei bis zum 18. Februar 2006 Folge zu leisten. Über den Verbleib der abgegebenen Tiere sei schriftlich Nachweis zu führen, aus dem das Datum der Abgabe sowie Name und Abschrift des übernehmenden Betriebes bzw. der übernehmenden Person hervorgingen, wobei ihm - dem Beklagten - die Nachweise vorzulegen seien (Nr. 3). Der Nachweis zu 3. sei ihm bis zum 3. März 2006 vorzulegen. Der Beklagte untersagte der Klägerin das Halten von mehr als fünf Stück Vieh im Sinne des § 1 des Tierseuchengesetzes einschließlich Nachzucht an mehr als zwei Standorten und konkretisierte den Begriff des Viehs dahingehend, dass davon Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe und Ziegen, Schweine, Hasen, Kaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-, Reb- und Truthühner, Tauben und Wachteln sowie Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten würden und Kameliden erfasst seien (Nr. 4). Für den Fall, dass die Klägerin in Erwägung ziehe, ein Tier oder Tiere einer anderen Art als sie derzeit halte (Schafe, Ziegen, Enten), sei ihm vor Beginn der Tierhaltung ein Sachkunde-Nachweis vorzulegen, der sich auf die entsprechende Tierart beziehe (Nr. 5). Den Anordnungen zu 4. und 5. sei ab 18. Februar 2006 Folge zu leisten. Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen nicht in den genannten Fristen nachkomme, drohte er der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Bereits bei Übernahme des Tierbestandes durch die Klägerin hätten erhebliche tierschutzrechtliche Mängel bei den in I1. 4 gehaltenen Ziegen, Schafen und Enten vorgelegen. Obwohl er der Klägerin in der Vergangenheit immer wieder durch bestandskräftige Ordnungsverfügungen verschiedene Vorgaben für die Tierhaltung, die der Beklagte dabei nochmals im Einzelnen bezeichnete, aufgegeben habe, seien vorhandene Missstände nicht oder nur unzureichend beseitigt worden. Davon habe er sich anlässlich der verschiedensten Kontrollen ein Bild machen können. So hätten die von ihr gehaltenen Schafe und Ziegen an Parasiten gelitten, deren Bekämpfung jedoch erst auf mehrfache Aufforderung erfolgt sei. Bei den Kontrollen seien immer wieder neue Missstände bei der Tierhaltung zu Tage getreten. Nach § 16 a TierSchG treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 2 TierSchG müsse derjenige, der ein Tier halte, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zu einer angemessenen Pflege gehöre auch die Behandlung der Tiere im Krankheitsfall. Wie die Anzahl und die Schwere der im Fall der Klägerin seit dem 8. Dezember 2004 festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße belegten, sei diese mit der Haltung einer so großen Anzahl von Tieren an verschiedensten Standorten vollkommen überfordert. Die Behandlungen im Krankheitsfalle seien jeweils erst dann von ihr veranlasst worden, wenn er - der Beklagte- sie dazu ausdrücklich aufgefordert habe (z.B. verspätete Behandlung des hochgradig lahmenden Ziegenbockes). Häufig seien Maßnahmen erst mit erheblicher Verspätung (z. B. Untersuchung und Behandlung der Schafe gegen Parasiten) oder im Falle des getöteten Schafes gar nicht erfolgt. Die Klägerin habe somit wiederholt den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwider gehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Die Vielzahl und Schwere der Verstöße rechtfertige die Annahme, dass sie weiterhin solche Verstöße begehen werde. Um zu vermeiden, dass den von ihr gehaltenen Tieren künftig weitere erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt würden, seien die getroffenen Verfügungen unumgänglich. Zur Beseitigung der tierschutzrechtlichen Missstände ergingen nach Abwägung aller die Sachlage betreffenden Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die getroffenen Anordnungen, die für die Abstellung der Störung als notwendig, geeignet und ausreichend angesehen würden. Bei der Verfolgung des Zieles des Tierschutzes seien sie das mildeste und die Klägerin am wenigsten belastende Mittel. Die Androhung des Zwangsgeldes sei notwendig, um die Klägerin zur Befolgung der Anordnung anzuhalten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liege im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und sei ausreichend, um die Klägerin von Verstößen gegen die Anordnung abzuhalten. Mit einem Schreiben vom 25. Januar 2006 wandte die Klägerin sich an den Beklagten und führte darin sinngemäß aus, dass sie sich von Herrn Dr. F. nach Erhalt des Bescheides getäuscht sehe. Die in der Ordnungsverfügung aufgeführten Missstände seien so gar nicht vorhanden gewesen. So sei das sofortige Heranziehen eines Tierarztes von Herrn Dr. F. positiv erwähnt worden. Die Enten seien den ganzen Sommer über an ihrem Teich gehalten worden. Wegen des Stallgebots habe ihr Mann diese dann am 15. Oktober in den gesperrten Stall verbracht. Da sie keine Tiere fangen könne, habe sie auf ihre Enkeltochter gewartet, die am Montag die Enten mit ihr in den Pferdestall habe bringen sollen. In der Zwischenzeit sei Herr Dr. F. gekommen. Dass sie finanziell von ihrem Mann unabhängig sei, sei zwar für die Tierhaltungskosten wichtig, besage aber nicht, dass sie aus dem Vollen schöpfen könne. Der Beklagte berücksichtige bei seiner Entscheidung nicht, dass sich in letzter Zeit aufgrund ihrer Arbeit viel bewegt habe. Mit anwaltlichem Schriftsatz legte die Klägerin am 7. Februar 2006 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein. Die 3. Kammer des erkennenden Gerichtes lehnte den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar 2006 mit Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 L 117/06 - ab. Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. August 2006 - 20 B 1463/06 -. Die Bezirksregierung B1. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 mit folgenden, die Begründung der Ordnungsverfügung ergänzenden, Ausführungen zurück: Die von der Klägerin in ihren Schreiben bezogen auf die Ordnungsverfügung vorgebrachten Einwendungen führten nicht zum Erfolg des Widerspruchs. Da die Stellungnahme der Klägerin vom 7. Januar 2006 erst am 18. Januar 2006 beim Beklagten eingegangen sei, hätten die damit vorgebrachten Ausführungen nicht in der Ordnungsverfügung berücksichtigt werden können. Selbst bei einer Reduzierung des Schafbestandes um die Hälfte verbleibe es bei ca. 25 Tieren. Durch Ablammungen wäre die bisherige Anzahl von 50 Schafen bald wieder erreicht. Der Überforderung der Klägerin durch die Tierhaltung könne nur mit einer drastischen Reduzierung der Anzahl und der Standorte der Tiere begegnet werden. Dies komme auch keinem Berufsverbot gleich, weil die Einkünfte, die mit einer 50-köpfigen Schaf- und Ziegenherde zu erzielen seien, nicht ausreichten, um die Tätigkeit als Beruf ausüben zu können. Im Übrigen gestehe die Klägerin auch ein, dass die Schafherde erst noch durch Zucht aufgestockt werden solle, um sich damit eine Erwerbsquelle zu erschließen. Die Planung der späteren Übergabe der Herde an ihren Sohn sei schon deshalb unrealistisch, weil gegen diesen wegen zahlreicher schwerwiegender Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ein generelles Tierhaltungsverbot verhängt worden sei. Derzeit sei eine Gefährdung der Tiere durch Defizite im Herdenmanagement gegeben. Der Verhütung von Gesundheitsschäden müsse Priorität eingeräumt werden. Insbesondere müsse nicht erst eine Verletzung von Tieren durch herumliegende Gegenstände aufgetreten sein, um tierschutzrechtlich tätig zu werden. Daraufhin hat die Klägerin am 2. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend macht: Soweit der Beklagte seine Anordnungen im Wesentlichen damit begründe, dass sich die Tiere an herumliegenden Gegenständen verletzen könnten, gehe er von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die im Aufenthaltsbereich der Tiere gelagerten Abfälle und Gegenstände seien im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits entfernt gewesen. So habe der Veterinär Dr. F. anlässlich eines Besuchs auf dem Hof am 23. Dezember 2005 geäußert, dass es ganz toll" sei, wie die Hofstelle aufgeräumt sei und ihr Familie sie diese beim Aufräumen unterstützt habe. Dieser Zustand werde durch Fotos hinreichend dokumentiert. Auch wenn wenig ersichtlich sei, warum ein naturbelassener Boden auf einem Bauernhof tierschutzrechtliche Belange betreffen solle, zeigten die Pflasterarbeiten die Bemühungen ihrer Familie, den Vorgaben des Beklagten zu folgen. Sie habe die Klauenbehandlung eines Ziegenbocks nicht unterlassen. In Absprache mit Herrn Dr. F. habe sie die Behandlung des Ziegenbocks durch Frau Dr. T. -G. veranlasst. Diese habe den Ziegenbock an den Klauen so ausgeschnitten, dass dieser stark geblutet habe. Die Ärztin habe gesagt, so etwas schon seit 10 Jahren nicht mehr gemacht zu haben und ihr - der Klägerin - vorgeschlagen, einen Hufschmied kommen zu lassen. Den Hufschmied, den sie daraufhin über die Tierärztin bestellt habe, habe sie abbestellen müssen, weil ihr Anwesen wegen winterlicher Winterungsverhältnisse für diesen unerreichbar gewesen sei. Herr Dr. F. habe sich nach Rücksprache mit ihr mit der Pflege durch eine Hufpflegerin einverstanden erklärt. Zur Zeit behandele sie den inzwischen handzahm gewordenen Ziegenbock selbst und sei in der Lage, ihn auszuschneiden. Unrichtig sei auch, dass sie die Behandlung des Parasitenbefalls bei den Schafen unterlassen habe. Nachdem Frau Dr. T. -G. ein zu großes und teures Gebinde eines Medikamentes verordnet habe, habe sie bei dem Tierarzt Dr. X. ein kleineres Gebinde erworben. Als sie dabei gewesen sei, hiervon eine Brühe zur Behandlung der Schafe herzustellen, sei ihr klar geworden, dass die Schafe dann mit dem eingeriebenen nassen Fell in der am 22. Dezember 2005 herrschenden frostigen Kälte hätten herumlaufen müssen. Herr Dr. B2. vom Schafsgesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW habe ihr dann auf fernmündliche Anfrage hin ein anderes Medikament empfohlen. Nach Rücksprache mit Herrn Dr. F. habe dieser sich mit der durch Herrn B2. empfohlenen Medikation einverstanden erklärt. Bei dem Parasitenbefall handele es nachgewiesenermaßen um eine verbreitete Erkrankung, die in ihrem Fall nicht auf ein ignorantes und nachlässiges Verhalten zurückzuführen sei. Die Vorkommnisse hinsichtlich des getöteten Schafes in der P2.------straße rechtfertigten keine für sie ungünstige Prognose. Es seien in diesem Einzelfall höchstpersönliche, für jeden nachvollziehbare Gründe gewesen, die sie veranlasst hätten, die Schafe an dieser Stelle nicht regelmäßig zu kontrollieren. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Unrichtig sei, dass sie nicht über Kenntnisse in der Schafhaltung verfüge, weil sie im März/April 2006 an einem Grundlehrgang über das 1x1 der Schafhaltung teilgenommen und diesen mit Erfolg abgeschlossen habe. Die Durchsetzung der Ordnungsverfügung bedeute für sie praktisch ein Berufsverbot. Aufgrund der topografischen Verhältnisse der Flächen um ihren Hof sei ein Bewirtschaften mit Maschinen und damit Ackerbau nicht möglich. Allerdings könne der Hof für 120 Schafe Futter erwirtschaften. Faktisch sei nur Weidetierhaltung möglich, weil auch keine Pachtinteressenten vorhanden seien. Ihre Familie wohne sei 150 Jahren auf dem Hof. Es sei ihr wichtig, den Hof auch für die nächste Generation zu erhalten. Die vom Beklagten durch die Ordnungsverfügung aufgegebene Reduzierung des Bestandes ermögliche keinen ertragreichen Betrieb. Herr Dr. X. , dessen tierärztlicher Kontrolle sämtliche Tiere im Jahre 2006 unterständen, habe keine Beanstandungen in ihrer Tierhaltung feststellen können. Dieser bezweifele im Übrigen die Fachkompetenz der Tierärztin T. -G. als Pferde- und Kleintierpraktikerin bezogen auf Schafe und Ziegen. Inwieweit Schrottautos aus Tierschutzgründen zu entfernen seien, müsse in Frage gestellt werden. Gleichwohl sei sie bemüht gewesen, der Aufforderung von Dr. F. nachzukommen. Allerdings habe aufgrund der Witterungsverhältnisse in der Zeit von vor Weihnachten bis nach Neujahr niemand zum Zwecke des Abtransports der Autos gefunden werden können. Auch das Entmisten des Offenlaufstalls habe sich aufgrund der Witterungsverhältnisse hingezogen. Da der Mist während der Winterzeit auf den Weideflächen als Dünger aufgebracht werde, sei dies bei schneebedeckten Wiesen und frostigem Boden nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die erforderliche Entmistung des Offenlaufstalls regelmäßig erfolgt. Es werde bestritten, dass am 27. Dezember 2005 Müll auf dem Hof gelagert worden sei. Tatsächlich habe es sich um Wellbleche gehandelt, die jedoch nicht in der Nähe der Enten, sondern hinter dem Bauernhaus gelagert worden seien. Dorthin seien die Enten jedoch nicht gelangt. Es sei nicht recht verständlich, warum der Beklagte meine, dass sie keine Nachweise über die regelmäßige Untersuchung ihres Bestandes habe führen können. Der Beklagte habe nämlich selbst mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 den Behandlungsüberblick für die Zeit vom 3. Mai 2005 bis 11. Juni 2006 vorgelegt. Zudem habe sie seit Oktober 2005 ein Bestandsbuch geführt, das vorher von ihrem Sohn Oliver L. geführt worden sei. Darin sei auch die Medikation erwähnt. Die Medikamentenabgabebelege habe sie später von den behandelnden Tierärzten T. -G. und Dr. X. angefordert und Herrn Dr. F. zur Verfügung gestellt. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe sie in 2005 in I1. ein Bestandsbuch geführt, dass von Herrn Dr. F. kontrolliert worden sei. Der vom Beklagten vorgelegte Prüfbereicht der Landwirtschaftskammer vom 14. Februar 2006 zeige bei den Sammelkotproben ein ausgesprochen positives Ergebnis. Ihr könne somit anhand objektiv nachvollziehbarer Unterlagen nicht angelastet werden, dass sie die gesundheitlichen Belange der Schafherde vernachlässige. Soweit Dr. F. in Aktenvermerken die vermeintlich missständlichen Verhältnisse auf dem Hof im Jahr 2006 dokumentiere, zeige dies, dass er in seinen Darstellungen dazu neige, sie zu belasten und ihr ein rundherum insuffizientes Verhalten zu bescheinigen. Bei der Kontrolle im November 2006 habe sich eine Rolle aufgewickelter Draht auf dem Boden befunden, auf dem Müllsäcke zum Zwecke der Abfuhr durch die Müllabfuhr bereitgestellt worden seien. Allerdings habe sich dies nicht im Bereich des Stalles, sondern in einer gehörigen Entfernung hierzu befunden. Die Beseitigung von Baumängeln sei wünschenswert, erfordere aber finanzielle Mittel. Belange des Tierschutzes seien nur betroffen, wenn sich Tiere in einem baufälligen Stall aufhielten. Der in Rede stehende Stall werde seit der Aufforderung von Herrn Dr. F. , diesen nicht mehr zu benutzen, auch tatsächlich nicht genutzt. Der Stellungnahme des Herrn Dr. X. könne sie keine rufschädigenden Äußerungen über Frau T. -G. entnehmen. In der Stellungnahme von Frau T. -G. , bei der es sich schließlich um eine von Herrn Dr. F. favorisierte Behandlerin handele, sei unrichtig, dass sie ihre Äußerung, seit 10 Jahren keine Klauen mehr geschnitten habe, in Abrede stelle. Ebenso unrichtig sei ihre Darstellung über das Medikament zur Behandlung der Schafe. Der Aktenvermerk von Dr. F. vom 20. November 2006 hinsichtlich der Darstellung über den Zustand des Hofes bei der Besichtigung vom 16. November 2006 vermittele unrichtigerweise den Eindruck, dass es sich dort um ein vermülltes Anwesen handele. Tatsächlich habe überhaupt kein Müll herumgelegen. Allerdings sei der Aktenvermerk bezeichnend für den Umgang des Beklagten mit ihr und ihrer Familie. Die Gesamtschau der Dinge lasse den Schluss zu, dass die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht ausschließlich aus sachlichen Erwägungen erfolgten, sondern zum Teil willkürlich veranlasst seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 21. März 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erwidert er ergänzend: Es sei unzutreffend, dass alle erforderlichen Pflasterarbeiten am 6. Dezember 2005 abgeschlossen gewesen seien und der Zustand des Hofes am 23. Dezember 2005 keinen Grund zur Beanstandung geboten habe. Obwohl Fortschritte ersichtlich gewesen seien, hätten z. B. das Entmisten eines Teiles des Offenlaufstalls und die Beseitigung von drei Schrottautos immer noch ausgestanden. Dies sei bei der Kontrolle auch zur Sprache gebracht worden. Außerdem sei die Haltung von drei Enten im Außenbereich beanstandet worden, in dem stellenweise immer noch Müll und Schrott gelagert gewesen seien. Die Bemühungen der Klägerin um Beseitigung der Missstände auf dem Hof könnten kaum nochvollzogen werden, weil die Mängelbeseitigung sich zum Teil über Jahre hingezogen habe. Soweit die Klägerin sich auf die Witterungsverhältnisse um Weihnachten 2005 beziehe, verweise er darauf, dass die Anordnung zum Aufräumen des Außenbereichs bereits mit Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2005 ergangen sei. Das Entmisten des Offenlaufstalls hätte spätestens im Herbst 2005 erfolgen müssen, so dass die Wetterverhältnisse Ende 2005 keine Rechtfertigung für das Unterlassen dieser Verrichtung sein könnten. Hinsichtlich des erkrankten Ziegenbocks sei darauf hinzuweisen, dass der Klägerin dessen Zustand (Lahmheit) schon wegen der bestehenden Verpflichtung hätte auffallen müssen, mindestens einmal am Tag das Befinden der Tiere zu überprüfen. Der Bock müsse bereits vor der Kontrolle am 24. Oktober 2005 über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen gelitten haben, weil es sich bei der Erkrankung um einen alten Prozess gehandelt habe. Nach dem Hinweis an die Klägerin, wonach ihre Tiere an Ektoparasiten erkrankt seien, sei fast ein Monat bis zur Behandlung vergangen, obwohl die Tierärzte Dr. X. und T. -G. der Klägerin bei entsprechenden Bedingungen eine Einzeltierbehandlung mit dem selben Medikament empfohlen hätten. Auch hinsichtlich des Befalls mit Endoparasiten seien erst zeitlich erheblich verzögert eine Kotuntersuchung und eine Behandlung eingeleitet worden. Aus dem Umstand, dass in vielen Schafbeständen Probleme mit Endoparasiten bestünden und nach einem neuen Therapiekonzept nur eine selektive Behandlung erfolgen solle, folge aber keinesfalls, dass Schafhalter sich nicht mehr um Endoparasitenbefall zu kümmern hätten. Die Parasitenausscheidung in einer Schafherde sei Schwankungen unterworfen. Daher gestatte ein einzigen Ergebnis keine Aussage über den Gesamtzustand einer Herde. Ein einziger Befund einer parasitologischen Untersuchung reiche darüber hinaus auch nicht zur Beantwortung der Frage aus, welche Prognose im Hinblick auf die Eignung einer Person zur Haltung einer größeren Schaf- und Ziegenherde zu stellen sei. Um den Behandlungsüberblick des Bestandstierarztes, der dem Gericht mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 vorgelegt worden sei, habe sich die Tierschutzbehörde selbst bemüht, weil die Klägerin die Anordnung vom 27. Oktober 2005 ignoriert und der Behörde die Informationen über die vorgenommenen Behandlungen vorenthalten habe. Im Übrigen sei die Klägerin ihren Informationspflichten bis zum heutigen Tag nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Bei der Aussage zum Bestandsbuch sei ihm ein Versehen unterlaufen. Insoweit müsse der entsprechende Satz in der Klageerwiderung lauten nach den hier vorliegenden Unterlagen fand in 2005 auch kein Bestandsbesuch durch Herrn Dr. X. statt". Er bitte, diesen Fehler zu entschuldigen. Hinsichtlich des getöteten Schafes in der P2.------straße könne der Umstand die Klägerin nicht entlasten, dass sie wegen eines tödlichen Unfalls ihres Enkelkindes und der damit verbundenen Erinnerungen den Ort nicht mehr habe aufsuchen könne. Konsequenterweise hätte sie dort dann keine Schafe halten dürfen. Den in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sei die Klägerin trotz der gerichtlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum großen Teil bislang nicht nachgekommen. Dies zeige, dass sie nicht willens und in der Lage sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zur Schafhaltung sei erst nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgt. Im Übrigen ließen die nachgewiesenen theoretischen Fähigkeiten keinen Schluss auf die Fähigkeit der Klägerin zu deren praktischer Umsetzung zu. Die Feststellungen in der Tierhaltung der Klägerin würden auch durch eine Stellungnahme der Ärztin T. - G. bestätigt. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, Herr Dr. X. widerspreche aus fachlicher Sicht in einer Stellungnahme vom 15. November 2006 den festgestellten Beanstandungen, sei darauf zu verweisen, dass die Praxis Dr. X. im Jahr 2005 nicht in die Gesundheitsvorsorge und Behandlung von Tieren im Bestand L. eingebunden gewesen sei. Daher sei dieser gar nicht in der Lage, den Bestand aufgrund selbst gewonnener Erfahrungen zu beurteilen. Es sei keine Drahtrolle gemeint gewesen, auf der Müllsäcke gelagert worden seien, sondern ein schlaufenförmig aufgewickelter Draht, der in erreichbarer Nähe der Tiere auf dem Boden gelegen habe. Gegen die Untersagung der Benutzung des alten Stalls sei mehrfach verstoßen worden. Bei Kontrollen am 31.05.2005 seien eine Kuh und ein Kalb, am 31.03.2005 Enten und am 6. Dezember 2005 zwei Rinder in dem beanstandeten Stall angetroffen worden. Hinsichtlich des Aktenvermerks vom 20. November 2006 über die Kontrolle am 16. November 2006 sei darauf zu verweisen, dass Tierhalter die gesetzlich eingeräumten Betretungsrechte nicht bestimmten Beamten verweigern könnten. Darüber hinaus stelle die Klägerin die Feststellungen während des Kontrollbesuchs auch hinsichtlich anderer Gegebenheiten als unzutreffend dar. Er wehre sich ausdrücklich gegen den Vorwurf der Klägerin, willkürlich gehandelt zu haben bzw. noch zu handeln. Er reagiere nur dann, wenn gegen bestehendes Recht verstoßen werde. In ihren Stellungnahmen vom 17. Oktober 2006 (Frau T. -G. ) und vom 15. November 2006 (Herr Dr. X. ) haben sich die Tierärztin und der Tierarzt, die auf dem Hof der Klägerin tätig waren bzw. weiterhin tätig sind, zum Sachverhalt und zum Vortrag der Parteien geäußert. Die betreffenden Ausführungen (Bl. 74 f und 93 f der Gerichtsakte) sind den Beteiligten bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 3 L 117/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 21. März 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden folgt und darüber hinaus auf die Ausführungen im Beschluss der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 29. Juni 2006 - 3 L 117/06 - verweist, auf die es ebenfalls Bezug nimmt. Darüber hinaus führt das Gericht aus: Auch die im vorliegenden Klageverfahren vorgebrachten Ausführungen führen nicht zu einer von der Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach Nr. 3 kann die zuständige Behörde demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Auf der Grundlage dieser Vorschriften stellen sich die angefochtenen Bescheide auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren - soweit es noch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Berücksichtigung gefunden hat - als rechtmäßig dar. Soweit auf der Grundlage dieser Vorschrift mittels einer Prognose abzuschätzen ist, ob aufgrund der begangenen Verfehlungen des Betroffenen zu erwarten ist, dass er mit den von ihm gehaltenen Tieren auch künftig nicht ordnungsgemäß umgehen wird, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -, ist hinsichtlich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Zwar handelt es sich bei der Ordnungsverfügung des Beklagten um einen Verwaltungsakt, der dauerhafte Wirkungen bezogen auf die Klägerin entfaltet. Aus der Regelung in § 16 a Satz 2 Nr. 3, letzter Halbsatz TierSchG ergibt sich aber, dass nach Erlass der Verfügung bei der Tierhaltung zu Gunsten des Betreuers oder Halters eingetretene Umstände in einem neuen Verfahren gegenüber der Behörde geltend zu machen sind. Darin wird nämlich normiert, dass ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Dies spricht daher dafür, dass solche Umstände gerade nicht im Klageverfahren zu berücksichtigen sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen ändern die Ausführungen des Tierarztes Dr. X. zu den Haltungsbedingungen der Tiere unter tierschutzrechtlichen Aspekten, auf die die Klägerin sich zur Klagebegründung beruft, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nichts an der Einschätzung des Beklagten, wonach die getroffenen Anordnungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Anforderungen des § 2 TierSchG zu vermeiden. Denn ausweislich der vorgelegten Behandlungsunterlagen war Herr Dr. X. mit der ärztlichen Kontrolle und Versorgung der Tiere im Wesentlichen erst im Jahre 2006 betraut und damit zeitlich nach den Umständen, auf die der Beklagte sich zur Begründung seines Bescheides beruft. Soweit Herr Dr. X. sich auf die Behandlung des Ziegenbocks durch Frau T. -G. bezieht, ist zweifelhaft, inwieweit er hier überhaupt Aussagen zu treffen in der Lage ist, weil er - soweit aus den Akten ersichtlich - den Ziegenbock im Jahr 2005 überhaupt nicht in Augenschein genommen hat. Die von der Klägerin im Klageverfahren weiter vorgetragenen Umstände (insbesondere zur Frage der Erforderlichkeit und zum Zeitpunkt der ekto- und endoparasitären Behandlung) ändern insbesondere nichts daran, dass der Beklagte der Klägerin bereits in der Vergangenheit durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügungen Vorgaben bei der Tierhaltung auferlegt hat, gegen die sie unbestritten verstoßen hat. Als eindrucksvollstes Beispiel sei in diesem Zusammenhang noch einmal die durch Bilddokumente und den Untersuchungsbefund des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes in B1. festgestellte, für jeden offensichtliche und unbehandelt gebliebene Erkrankung des an der P2.------straße gehaltenen Schafes genannt, deren mögliche Ursache, deren Verlauf und deren Erkennbarkeit auch für Laien von den in der mündlichen Verhandlung gehörten Tierärzten übereinstimmend geschildert worden sind. Der betreffende Sachverhalt wird insbesondere auch von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Dass diese sich, wie sie insbesondere geltend macht, wegen der Erinnerungen an gemeinsame Besuche mit ihrem tödlich verunglückten Enkel an der P2.------straße dort nicht habe aufhalten können und sich daher darauf verlassen habe, ihr Ehemann werde nach den dort gehaltenen Schafen sehen, kann sie insoweit nicht entlasten. Ungeachtet des Umstandes, dass es auf ein Verschulden der Klägerin angesichts des sonderordnungsrechtlichen Charakters des Tierschutzrechtes nicht ankommen dürfte, ist die Klägerin den ihr in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung aufgegebenen Verpflichtung nicht nachgekommen, die Schafe täglich zu einer Kontrolle aufzusuchen. Durch die unterbliebene ärztliche Behandlung des bereits seit längerer Zeit erkrankten Schafes sind diesem auch unbestritten erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung des auf der Weide am N. gehaltenen braun-weißen und hochgradig lahmenden Ziegenbocks ändern die Ausführungen der Klägerin zur Klagebegründung gleichfalls nichts an dem Verstoß gegen § 2 TierSchG. Denn auch hinsichtlich des Ziegenbocks hatte sie offenbar entgegen der ihr in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2005 aufgegebenen Verpflichtung zwar am 4. November 2005 eine ärztliche Behandlung veranlasst, die auch zunächst zu Besserungen des Gesundheitszustandes geführt hat, wie sich aus den Vermerken über fernmündlich geführte Gespräche zwischen Dr. F. und der Tierärztin Frau T. -G. ergibt. Nach dieser Verbesserung ist es aber offenbar dann im Dezember 2005 wieder zu einer Verschlechterung der Klauenerkrankung gekommen, die wiederum zunächst unbehandelt geblieben ist. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Ziegenbocks kann in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme der Tierärztin T. -G. verwiesen vom 17. Oktober 2006 werden, die in eindrucksvoller Form die Zustände auf dem Hof - insbesondere auch die hygienischen Bedingungen bezogen auf die Genesungsaussichten des Ziegenbocks trotz tierärztlicher Behandlung - beschrieben hat. Ihre schriftlichen Angaben hat die Tierärztin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt, konkretisiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Heilungsprozess des Ziegenbocks wegen der an seinem Unterbringungsstandort herrschenden völlig unzureichenden hygienischen Bedingungen nicht zufriedenstellend fortschreiten konnte. Des Weiteren hat Frau T. -G. ausgeführt, dass der Ziegenbock neben einer gravierenden Krallendeformation an einem Sohlenballengeschwür infolge einer bakteriellen Entzündung litt, das sie operativ behandelt hat. Der Heilungsprozess sei auch deshalb nicht wunschgemäß verlaufen, weil die Klägerin ihren Anordnungen, den Ziegenbock auf einen trockenen Untergrund in einen Anhänger zu verbringen, nicht Folge geleistet habe. Soweit der Tierarzt Dr. X. hierzu unter dem 15. November 2006 Stellung genommen hat, fällt insbesondere auf, dass er hinsichtlich des konkreten Gesundheitszustandes des Ziegenbocks überhaupt keine Aussage getroffen hat und mangels eigenem Augenschein auch gar nicht treffen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Dr. X. nämlich bestätigt, den erkrankten Ziegenbock überhaupt nicht gesehen zu haben. Soweit dieser meint, der Tierärztin T. -G. habe es an der medizinischen Kompetenz für die Behandlung des Ziegenbocks infolge mangelnder Erfahrung gemangelt, weshalb die Versorgung die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen konnte Dr. X. einen Behandlungsfehler schon deshalb nicht substanziiert darlegen, weil er selbst den Ziegenbock nicht in Augenschein genommen hat. Zum anderen ändern die Vorhaltungen des Tierarztes nichts an dem Umstand der bei dem Ziegenbock vorliegenden Erkrankungen und der völlig unzureichenden Rahmenbedingungen für einen adäquaten Heilungsprozess. Soweit die Tierärztin T. -G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus darauf hingewiesen hat, über hinreichende Erfahrung bei der Behandlung von Ziegen zu verfügen, konnte Dr. X. dem nichts substanziiert entgegensetzen. Allein sein Hinweis auf vermeintliche Auskünfte einer ehemaligen Tierarzthelferin der Frau T. - G. ist in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftig. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte zu Unrecht die unterbliebene Führung eines Bestandsbuches im Jahr 2005 moniert hat, weil die zuvor dargestellten Missstände in der Tierhaltung für sich allein die getroffenen Regelungen hinsichtlich der Bestandsreduzierung auf höchstens fünf Tiere einschließlich Nachzucht und der Haltung an maximal zwei Stellen rechtfertigt. Dabei handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die geeignet ist, zukünftigen Verstößen der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, die aufgrund der in der Vergangenheit zuvor festgestellten Verstöße prognostisch zu erwarten sind, entgegenzuwirken. Diese Maßnahme ist auch erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Die Maßnahme ist darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dass durch die Reduzierung des Bestandes eine wirtschaftliche Tierhaltung zum Zwecke der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes nicht mehr möglich ist, steht dem nicht entgegen. Hier muss das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie er sogar in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) als besonderes staatliches Schutzziel zum Ausdruck gekommen und bundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse der Klägerin abgewogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht ersichtlich, dass die Reduzierung des Tierbestandes gleichfalls einem Berufsausübungsverbot im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gleichkäme. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere für das Gericht auch kaum nachvollziehbar, wie der gesamte Unterhalt der Familie aus der hier bekannten Tierhaltung bestritten werden konnte. Im Übrigen wäre jedoch selbst für den Fall, dass die Reduzierung des Tierbestandes die derzeitige Lebensgrundlage der Klägerin erheblich beeinträchtigen würde, dieser Eingriff in die Berufsausübung verhältnismäßig, weil demgegenüber die tierschutzrechtlichen Belange Vorrang haben dürften. Denn auch bei der Ausübung ihres Berufs als Halterin von Nutztieren ist die Klägerin an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden, welche die Freiheit der Berufsausübung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beschränken. Zudem hat der Beklagte bei der Wahl der Mittel im Rahmen seiner Prognoseentscheidung in Bezug auf zukünftige Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen auch das Bemühen der Klägerin um eine Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dem Hof berücksichtigt. Denn obwohl die Vorschrift des § 16 a Nr. 3 TierSchG die Behörde dazu ermächtigt, demjenigen, der der Vorschrift des § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat - hier sind mehrere Vorfälle aktenkundig -, das Halten oder Betreuen insgesamt zu untersagen, wenn die entsprechende Prognose erwarten lässt, dass der Tierhalter weitere Zuwiderhandlungen begehen wird, hat der Beklagte von dieser Maßnahme in der streitigen Ordnungsverfügung abgesehen. Vielmehr hat er die Bemühungen der Klägerin berücksichtigt, indem er ihr die Haltung und Betreuung von Tieren nicht gänzlich untersagt, sondern auf fünf Stück Vieh an zwei Standorten beschränkt hat. Damit ist der Klägerin aber die Möglichkeit eröffnet, in Bezug auf den dann deutlich reduzierten Bestand ihre erworbenen Kenntnisse in der Viehhaltung praktisch anzuwenden. Bei einer entsprechenden Bewährung steht ihr damit aber mittelfristig die Möglichkeit offen, den Viehbestand in Abstimmung mit dem Beklagten wieder entsprechend ihren Fähigkeiten zahlen- und artenmäßig erhöhen zu können. Soweit sich die Parteien im Rahmen der Klagebegründung auf eine weitere Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hof der Klägerin und ihrer Familie beziehen und insbesondere einen Kontrollbesuch durch Bedienstete des Beklagten vom 16. November 2006 sowie dabei auf beiden Seiten aufgetretene Irritationen zur Sprache bringen, besteht an dieser Stelle kein Anlass, darauf einzugehen. Hierbei handelt es sich nämlich um Vorfälle, die zeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgetreten sind und daher im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden können. Die weiter in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Anordnungen des Beklagten, wonach eine Abgabe der Tiere innerhalb der Familie ausgeschlossen sei und ihm gegenüber im Einzelnen schriftlich Nachweis über Datum der Abgabe und Betrieb, bzw. übernehmende Person zu führen sei, ist auf der Grundlage des § 16 a Nr. 1 TierSchG gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Verbot der Abgabe der Tiere innerhalb der Familie rechtfertigt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte in rechtmäßiger Weise ebenfalls gegen den Ehemann der Klägerin und deren Sohn L. tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen erlassen hat. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom heutigen Tag in den Verfahren 14 K 2581/06 und 14 K 443/06 verwiesen. Die Androhung des Zwangsgeldes stellt sich auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als rechtmäßig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.