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Urteil

14 K 2581/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0604.14K2581.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger und weitere Mitglieder seiner Familie (u. a. seine Ehefrau L. , seine Tochter W. und sein Sohn L. ) halten bzw. betreuen bereits seit längerem eine Vielzahl verschiedener Tiere (u. a. Schafe, Ziegen, Enten, Hunde) sowohl auf ihrem Anwesen I. 4 als auch an weiteren Standorten. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Kontrollen und Beanstandungen der Tierhaltung durch die Veterinäre des Beklagten, der auch bereits mehrfach aufgrund bestandskräftiger mündlicher und schriftlicher Ordnungsverfügungen einschreiten musste. Aufgrund Überprüfungen der Tierhaltungen des Klägers durch das Veterinäramt des Beklagten gab dieser dem Kläger mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 12. August 1996 auf, verbunden mit weiteren konkreten Anordnungen, insbesondere die Rinderhaltung betreffend, die von ihm gehaltenen bzw. betreuten Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren und verhaltensgerecht unterzubringen. Am 7. Dezember 2005 erhielt der Beklagte einen Hinweis darauf, dass im Bereich der Teichanlagen P.------straße 31 vier Schafe gehalten würden, von denen eines bereits seit ca. einem halben Jahr erheblich lahme und auf nur noch drei Beinen laufe. Bei der daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung durch den Veterinär des Beklagten, Herrn Dr. F. , traf dieser die Schafe liegend auf dem Grundstück an. Herr Dr. F. versuchte daraufhin, die Ehefrau des Klägers als Halterin der Schafe zu Hause anzutreffen. In einem Vermerk vom 7. Dezember 2005 dokumentierte er seine Feststellungen, die er im Bereich I. 4 getroffen hatte, unter anderem wie folgt: „...Zwischen Kuhstall und Offenlaufstall hielten sich 2 Ziegen auf. Im Aufenthaltsbereich der Tiere lagerten Abfälle, Unrat und Teile, an denen sich die Tiere verletzen konnten..." Eine weitere Kontrolle der Schafhaltung fand am 6. Dezember 2005 durch Herrn Dr. F. statt. In dessen Vermerk vom 8. Dezember über die erneut durchgeführte Kontrolle und im Nachgang dazu geführter Telefonate führte dieser unter anderem aus: „Die Tierhalterin war nicht anwesend....Eines der auf dem Grundstück der Teichanlage gehaltenen Schafe ging hinten links hochgradig lahm. Das Tier hatte die Gliedmaße angezogen und hielt sie etwas seitlich abgewinkelt ca. 20 cm über dem Boden. Auch beim Gehen setzte das Schaf die Gliedmaße nicht auf, sondern humpelte auf 3 Beinen...Der Unterzeichner versuchte daraufhin nochmals, Frau L. zu Hause anzutreffen...Frau L. führte aus, es handele sich bei den Schafen im Bereich der Teichanlage P1. . um ihre Tiere. Sie räumte ein, die Schafe an dem Standort schon längere Zeit nicht mehr in Augenschein genommen zu haben. Sie werde die Schafe am 7.12.2005 dort wegholen und künftig am Haus halten. Dort könne dann die Tierärztin Frau T. -G. eine Behandlung des Schafes vornehmen und außerdem den braun-weißen Ziegenbock nachbehandeln, der wieder lahm ginge...auf die Haltung der Ziegen im Außenbereich I. 4 angesprochen entgegnete Frau L. , dies sei auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen. Sie habe die Tür zu dem Bereich, im dem die Ziegen untergebracht sind, nicht fest verschlossen gehabt. Die Ziegen seien daraufhin ausgebrochen... Tel. mit Frau T. -G. am 6.12.2005: Frau L. hat sich heute bei ihr wegen eines Termins für den 8.12.2005 gemeldet. Sie werde diesen aber aufgrund der akuten Lahmheit des Schafes auf dem 7.12.2005 vorziehen. Von einem lahmen Schaf sei allerdings keine Rede gewesen. Tel. mit Frau L. am 6.12 2005 Sie hat die Sammelkotprobe der in I. gehaltenen Schafe genommen (3 Proben)...Frau L. räumt ein, dass die in der P1. . gehaltenen 4 Schafe in 2005 weder auf Parasiten untersucht noch parasitologisch behandelt worden sind. Tel. mit Frau T. -G. am 7.12.2005: Frau L. hat den verabredeten Termin abgesagt, weil das erkrankte Tier nicht ans Haus geholt werden könne... Tel. mit Frau L. am 7.12.2005: Der Transport der Schafe von der P1. . zurück nach I. hat nicht geklappt, da der Anhänger nicht einsatzfähig ist. Ihr Sohn L. wird bis 16.00 Uhr das notwendige Ersatzteilbeschaffen, damit vor 17.00 Uhr der Transport des kranken Schafes erfolgen kann...Ihr Mann ziehe allerdings in Erwägung, das erkrankte Schaf aus der P2.------straße schlachten zu lassen. Der Unterzeichner kündigte an, diese Möglichkeit in einem Telefonat mit Herrn Dr. I1. und Herrn Dr. C. , Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt I2. , auszuloten. Tel. mit Herrn Dr. I1. am 7.12.2005: ...Sollte sich Frau L. für eine Schlachtung entscheiden, muss in jedem Fall vorher ein Tierarzt involviert werden... Tel. mit Frau L. am 7.12.2005: Der Unterzeichner setzte Frau L. über das Gespräch mit Herrn Dr. I1. in Kenntnis... Anruf der Frau L. am 7.12.2005 gegen 15:30 Uhr: Frau L. berichtete, es sei etwas schief gelaufen. Ihr Mann habe zusammen mit ihrem Sohn das erkrankte Schaf getötet ohne dies vorher mit ihr abzusprechen....das Schaf läge jetzt vor ihrer Tür in I. 4." Dr. F. fertigte von den am 6. Dezember 2005 in den Örtlichkeiten P1. . und I. 4 vorgefundenen Zuständen jeweils Lichtbilder an. Der Beklagte veranlasste daraufhin den Abtransport des Tierkörpers (Ohrmarke: DE-ERB 0130463), der am 8. Dezember 2005 von der Leiterin des Tierheims, Frau B. , zum Veterinäruntersuchungsamt nach B1. gebracht wurde. Am 8. Dezember 2005 teilte Herr Dr. Q. vom Veterinäruntersuchungsamt B1. die Untersuchungsbefunde fernmündlich mit. In dem über das Gespräch geführten Vermerk führte Dr. F. aus: „...Art der Betäubung und Tötung nicht zu beanstanden. Alter des Schafes >6Jahre. Nährzustand befriedigend. Pflegezustand sehr schlecht. Die Klauen befanden sich in einem fürchterlichen Zustand und hätten dringend gekürzt werden müssen. An der linken Hintergliedmaße: Ankylose des Sprunggelenks. Es handelt sich dabei um einen sehr alten Prozess, der aber nach wie vor akut entzündet ist. Ursache für die Erkrankung stellen 3 Zusammenhangstrennungen der Haut dar, die durch einen spitzen Gegenstand in der Vergangenheit verursacht wurden. Es sieht, so Herr Dr. Q. , aus wie ein Forkenstich. Durch die bakterielle Besiedlung des entzündeten Gelenkes entstand eine akut eitrige Gelenksentzündung (Arthritis). Diese Entzündung hat sich vom Gelenk in Richtung Klauen in Art einer Phlegmone ausgeweitet. Der Bereich der Entzündung ist doppeltfaustgroß...Die Prognose wäre bei einer Untersuchung des lebendes Tieres am 7.12.2005 infaust gewesen. Vollkommen inakzeptabel sei es allerdings, dass das Schaf nicht schon längst einem Tierarzt vorgestellt worden ist. Denn das Tier hätte längst behandelt werden müssen. Fest stehe, dass das Schaf durch die Erkrankung seiner Hintergliedmaße erhebliche Schmerzen und Leiden erfahren habe, und zwar nicht nur im akuten Stadium nach der Verletzung, sondern auch in den folgenden Monaten. Auch der chronisch aktive Prozess in Form einer eitrigen Entzündung im Bereich des Sprunggelenkes mit Phlegmone, der vor der Tötung vorhanden war, ging sicherlich mit erheblichen Schmerzen und Leiden einher, so dass davon auszugehen ist, dass das Schaf chronisch Schmerzen hatte. In den Lungen waren Knoten von Lungenwürmern feststellbar. Außerdem konnten in der Schlundmuskulatur Sarkocysten nachgewiesen werden. Eine parasitologische Untersuchung des Kotes stand noch aus. Gleichwohl konnte jetzt schon die Aussage getroffen werden, dass auch eine Behandlung mit einem Antiparasitikum längst überfällig war." Diesen bereits mündlich übermittelten Untersuchungsbefund bestätigte Herr Dr. Q. im Wesentlichen noch einmal schriftlich am 13. Dezember 2005 mit entsprechenden Bilddokumenten. Herr Dr. F. kam daraufhin zu folgender in Vermerkform niedergelegten Beurteilung: „Nach der Aussage eines glaubwürdigen Zeugen hat sich in der Vergangenheit ausschließlich Herr L. um die Tiere am Standort P2.------ straße gekümmert und diese z.B. gefüttert. Herr L. ist von seiner Frau als Betreuer ihrer Schafe benannt worden....Da Herr L. ausgebildeter Landwirt ist und somit von einer gewissen Sachkenntnis aufgegangen werden muss, kann man die Tatsache, dass er keine tierärztliche Behandlung veranlasst hat, nur auf Rohheit zurückführen. Denn dass das Tier behandlungsbedürftig gewesen ist, war selbst für Laien offensichtlich...Erst die Tatsache, dass die Tierschutzbehörde tätig wurde, hat Herrn L. dazu veranlasst, endlich etwas zu unternehmen, nämlich das Tier zu töten...Durch die vorsätzliche Unterlassung einer adäquaten Behandlung über längere Zeit hat Herr L. dem Schaf länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt...Es sollte Herrn L. daher die Haltung und Betreuung von Tieren untersagt werden..." Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, diesem gemäß § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für die Zukunft die Haltung und das Betreuen von Tieren zu untersagen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung und Betreuung von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes und wies darauf hin, dass der Kläger ab Rechtskraft des Bescheides folgende Tiere nicht mehr halten oder betreuen dürfe: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe und Ziegen, Schweine, Hasen, Kaninchen, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perl-, Reb- und Truthühner, Tauben und Wachteln sowie Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden und Kameliden. Das Verbot gelte bis auf Widerruf. Der Kläger habe dazu die von ihm gehaltenen Tiere abzugeben. Eine Abgabe innerhalb der Familie sei dabei ausgeschlossen. Über den Verbleib der abgegebenen Tiere sei schriftlich Nachweis zu führen. Die Nachweise seien ihm unverzüglich vorzulegen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei der Tierschutzbehörde seit Jahren durch seine Tierhaltungen und -betreuungen bekannt und habe bereits mehrfach Grund zum behördlichen Einschreiten gegeben. Im Juni 1996 seien diverse Verstöße hinsichtlich verhaltensgerechter Unterbringung festgestellt worden. In den Ställen der seinerzeit vom Kläger gehaltenen Rinder hätten sich Gegenstände befunden, an denen sich die Tiere hätten verletzen können. Auch bei den auf einer Weide gehaltenen Tieren habe erhebliche Verletzungsgefahr bestanden. Die gleichen Zustände seien bei der Hundehaltung vorgefunden worden. Den Hunden habe zudem kein frisches Tränkwasser zur Verfügung gestanden. Dies sei Anlass für den Erlass einer Ordnungsverfügung am 3. Juli 1996 gewesen. Bei einer Überprüfung der Rinderhaltung am 12. Oktober 1999 habe er - der Beklagte - die erhebliche Vernachlässigung einer Kuh festgestellt, bei der sich sogenannte Pantoffelklauen gebildet hätten. Bei einer Nachkontrolle am 15. Dezember 1999 seien zahlreiche tierseuchenrechtliche Mängel in der Rinder- und der inzwischen aufgegebenen Schweinehaltung zu verzeichnen gewesen. Im September 2003 habe er beanstandet, dass der Verbindungsweg zwischen dem Wohnhaus und dem Offenlaufstalle morastig aufgeweicht gewesen sei. Anlässlich einer Tierschutzkontrolle am 6. Mai 2004 habe er festgestellt, dass die Rinder des Klägers an Durchfall gelitten hätten und eine Parasitenbehandlung überfällig gewesen sei. Auf der Weide hätten sich Gegenstände befunden, an denen sich die Tiere hätten verletzen können. Im ersten Obergeschoss des Stallanbaues sei in einer Pferdebox ein Bulle auf einem ca. ein Meter hohen Miststapel ohne Auslauf gehalten worden. Obwohl die Ehefrau des Klägers am 8. Dezember 2004 alle Ziegen, Schafe und Enten im Bestand L. , I. 4, als Halterin übernommen habe, habe der Kläger weiterhin als Betreuer der Tiere fungiert. Als solcher habe er immer wieder gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. So habe sich am 31. März 2005 eine Kuh mit Kalb in der alten baufälligen Stallung befunden. Das Kalb habe Zugang zum gesamten unteren Stallbereich gehabt, in dem eine große Menge Unrat gelagert worden sei, an dem das Tier sich hätte verletzen können. Trotz der Bekundung des Klägers, die alte baufällige Stallung nicht mehr für die Haltung von Tieren zu nutzen, bis alle Renovierungsarbeiten abgeschlossen seien, habe er - der Beklagte - bei einer weiteren Kontrolle am 24. Oktober 2005 die Haltung von acht Enten in dem Stallgebäude festgestellt. Zu einem weiteren schwerwiegenden Zwischenfall sei es hinsichtlich der Betreuung eines Schafes in der P.------straße 31 durch den Kläger gekommen, das hochgradig lahm gegangen sei und sich in einem desolaten Zustand befunden habe. Das Tier hätte von dem Kläger als Betreuer schon längst einem Tierarzt vorgestellt werden müssen. Durch die unterbliebene tierärztliche Behandlung habe der Kläger, der das Schaf dann getötet habe, diesem erhebliche Leiden zugefügt. Auch seien die in der P2.------straße gehaltenen vier Schafe im Jahr 2005 weder auf Parasiten untersucht noch entsprechend behandelt worden. Bei einer Kontrolle am 6. Dezember 2005 habe er festgestellt, dass der Kläger zum wiederholten Male zwei Rinder in dem baufälligen Stall gehalten habe. Wie die Anzahl und die Schwere der in seinem Fall festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße belege, sei er nicht in der Lage, Tiere entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu halten oder zu betreuen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei dem in der P2.------straße betreuten Schaf vorsätzlich eine tierärztliche Behandlung unterlassen, somit den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwider gehandelt und dadurch dem von ihm betreuten Tier erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt habe. Die Vielzahl und Schwere der Verstöße in der Vergangenheit lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger bereit und in der Lage sei, Tiere künftig tierschutzgerecht zu halten oder zur betreuen. Er habe immer wieder gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und sich immer wieder uneinsichtig gezeigt. Daher sei ihm auf der Grundlage des § 16 a Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen. Das Verbot sei erforderlich, um weiter anhaltende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu unterbinden. Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger am 19. Januar 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Das Schaf habe nicht ihm, sondern seiner Ehefrau gehört. Die Tötung sei rechtens gewesen und habe auch tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Er bedauere die Verletzung des Tieres. Sie sei von ihm als so schwerwiegend nicht erkannt worden. Hinsichtlich des morastigen Weges seien die Arbeiten im Dezember 2005 abgeschlossen worden. Bei dem anlässlich der Kontrolle des Beklagten am 6. Mai 2004 in der Pferdebox vorgefundenen Bullen habe es sich um ein Tier gehandelt, das als sehr gefährlich einzustufen gewesen sei. Der Bulle habe nicht auf der Weide gehalten werden können, weil von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen sei. Dieser habe sich jedoch nur kurze Zeit im Stall befunden und sei dann geschlachtet worden. Insofern könne von Stallhaltung keine Rede sein. Es hätten bezüglich der herumliegenden Gegenstände umfangreiche Aufräumarbeiten stattgefunden, bei denen sämtliche gefährlichen Gegenstände und Müll entsorgt worden seien. Das bei der Kontrolle am 24. Oktober 2004 in Augenschein genommene baufällige Stallgebäude werde zwischenzeitlich nicht mehr für die Haltung von Tieren genutzt. Das Schaf von der P2.------straße sei von ihm und seinem Sohn in Unkenntnis der zwischen seiner Ehefrau und Dr. F. getroffenen Absprache, es einem Tierarzt vorzustellen, getötet worden. Insofern könne keine Rede davon sein, dass er bewusst etwas unterlassen habe, um dem Tier zu helfen. Als er auf den Vorgang aufmerksam geworden sei, habe er sich zu dem Schaf begeben und festgestellt, dass diesem nicht mehr zu helfen gewesen sei. Er sei auch davon ausgegangen, dass das Tier an einer Klauenkrankheit gelitten habe, wie sie oft bei Schafen vorkomme. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass das Schaf eine Verletzung am Knie gehabt habe, da diese durch Wolle verdeckt gewesen sei. Er habe das Tier getötet, um ihm weitere Schmerzen zu ersparen. Es habe sich hierbei um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt. Insgesamt seien die Verstöße in der Vergangenheit nicht so schwerwiegend gewesen, dass ein Tierhalteverbot gerechtfertigt sei. Die Verantwortung für die Vorkommnisse könne auch nicht allein bei ihm, sondern müsse auch bei der Halterin gesucht werden. Er sei entgegen der Annahme des Beklagten in der Lage, eine art- und tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere zu gewährleisten. Die Bezirksregierung B1. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 zurück und führte ergänzend zu den Erwägungen der Ordnungsverfügung des Beklagten aus: Als falsch betrachte er die Behauptungen des Klägers, wonach dieser stets bemüht gewesen sei, den Vorgaben der Veterinäre des Beklagten nachzukommen und den Auflagen Folge zu leisten. Vielmehr habe dieser sich in keinster Weise an die Vorgaben der Behörde gehalten und immer wieder gegen Tierschutzrecht verstoßen. Dies sei nicht nur bei der Benutzung der baufälligen Stallung der Fall gewesen, sondern auch bei der in der Vergangenheit mehrfach unterlassenen Klauenpflege bei einer Kuh sowie bei der Lagerung von Gegenständen und Müll im Aufenthaltsbereich der Tiere, die eine Verletzungsgefahr dargestellt hätten. Die gefährlichen Gegenstände seien seit 1996 immer wieder beanstandet worden. Es sei wahrscheinlich, dass trotz Aufräumarbeiten die alten Zustände sehr bald wieder einreißen würden, weil auch in der Vergangenheit nach größeren Aufräum-Aktionen der dortige Bereich sehr schnell wieder mit Müll zugestellt worden sei. Dass der Bulle nicht nur vorübergehend in dem baufälligen Stall gehalten worden sei, ergebe sich schon daraus, dass das Tier auf einem immerhin einen Meter hohen Misthaufen gestanden habe, der nicht innerhalb einer kurzen Zeit anfalle. Hinsichtlich des baufälligen Stallgebäudes sei auch die vorübergehende Haltung der Tiere in dem Gebäude vollkommen inakzeptabel. Bezüglich des lahmenden Schafes an der P2.------straße könne den Kläger der Einwand nicht entlasten, er habe bei dem Tier eine verbreitete Klauenkrankheit vermutet. Denn auch Klauenerkrankungen seien hoch schmerzhaft und bedürften einer Behandlung. Im Übrigen hätte jeder vernünftige Tierhalter bei der Suche nach der Ursache für die Erkrankung des Tieres selbst leicht feststellen können, dass der Umfang des Tarsalgelenkes des Schafes sehr stark vergrößert gewesen sei und sich das Gelenk fast gar nicht mehr habe bewegen lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers könne nicht von einer Verkettung unglücklicher Umstände die Rede sein. Der Kläger habe es über Wochen versäumt, sich um das Schaf zu kümmern und dieses einem Tierarzt vorzustellen, obwohl er sich mehrfach am Ort der Tierhaltung aufgehalten habe. Durch das Unterlassen einer Behandlung seien dem Schaf länger anhaltende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Dieser Umstand rechtfertige aufgrund seiner Schwere - auch unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit festgestellten Missstände - die Anordnung des Verbotes der Haltung und Betreuung von Nutztieren. Daraufhin hat der Kläger am 30. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Da der Beklagte sowohl gegen seine Ehefrau als Halterin der Tiere als auch gegen ihn als Betreuer ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen habe, habe dies zur Folge, dass im landwirtschaftlichen Betrieb keine Nutztiere mehr gehalten werden könnten und dieser zur Aufgabe gezwungen sei. Diese Entscheidung des Beklagten sei völlig ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Er sei Eigentümer mehrerer Grünlandflächen, die sich in einer hügeligen Gegend befänden. Das Abmähen mit Fahrzeugen und Maschinen sei aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht möglich. Aus diesem Grund müsse der landwirtschaftliche Betrieb Schafe oder andere Nutztiere halten, die die Flächen statt dessen abmähten. Ein Tierhaltungsverbot, das diese Möglichkeit ausschließe, führe dazu, dass die Flächen dauerhaft vernachlässigt würden und schließlich nicht mehr nutzbar seien. Damit stelle sich das Tierhaltungsverbot als dauerhafte und nachhaltige Beeinträchtigung seines Eigentums dar. Der einzig relevante Vorfall, bei dem ein Tier zu Schaden gekommen sei, sei der Vorfall mit dem Schaf gewesen, den er ausdrücklich bedauere. Ihm sei im Nachhinein klar, dass er weitere Maßnahmen hätte treffen müssen. Sämtliche anderen Mängel, die der Ordnungsverfügung zugrunde lägen, seien nicht tierschutzrelevant. Er sei arbeitslos und verfüge nur über geringe Einkünfte. Daher sei es ihm nicht möglich, den landwirtschaftlichen Betrieb allen baulichen Anforderungen entsprechend zu sanieren. Insofern müsse auch für die Tierhaltung auf den alten Baubestand zurückgegriffen werden. Dennoch bemühten er und seine Familie sich, einen angemessenen Zustand des landwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten. Sämtliche Tiere seien bei Dr. med. vet. X. in Behandlung. Insgesamt bestätige dieser einen angemessenen gesundheitlichen Zustand der Tiere. Der Beklagte scheine sich mehr an bauordnungs- und umweltrechtlichen Verstößen zu orientieren als an tierschutzrechtlichen Verstößen, weil dieser zu tatsächlichen tierschutzrechtlichen Verstößen keine Stellung nehme. Eine Ortsbesichtigung werde ergeben, dass auf dem Hof ordentliche und tierschutzrechtlich unbedenkliche Zustände anzutreffen seien. Zur weiteren Begründung seiner Klage legt der Kläger eine Stellungnahme des Herrn Dr. X. vom 15. November 2006 vor, deren Inhalt dem Beklagten bekannt ist und auf die Bezug genommen wird (Bl. 47 und 47 R der Akte). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 30. Mai 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erwidert er in Ergänzung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden: Die im Jahr 2004 bestehende Tierhaltung sei nur zum Teil durch die Ehefrau des Klägers übernommen worden. Dieser sei weiterhin Halter der Rinder geblieben, die sich vor und nach dem Stichtag des 8. Dezember 2004 auf dem Hof I. 4 befunden hätten. Es sei unzutreffend, dass er der Ehefrau des Klägers die Tierhaltung vollständig untersagt habe. Das Argument des Klägers hinsichtlich der fehlenden Bearbeitungsmöglichkeit seiner Flächen durch Maschinen treffe zumindest bei den Flächen, die ihm im Bereich I. bekannt seien (N. , X1. ), nicht zu. Die im Eigentum des Klägers stehenden Weiden könnten auch anderen Tierhaltern zur Nutzung überlassen werden. Der tierschutzrechtliche Verstoß im Dezember 2005 sei durch ein Fehlverhalten des Klägers und seiner Ehefrau verursacht worden. Auch die in der Verfügung genannten weiteren Mängel seien tierschutzrelevant. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit keinesfalls darum bemüht, die alten Gebäude so zu sanieren, dass eine Tierhaltung wieder möglich gewesen wäre. Die Stellungnahme des Dr. X. , die dieser im Verfahren der Ehefrau des Klägers abgegeben habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser habe den Bestand im Wesentlichen erst seit dem Jahr 2006 betreut. Von einer Ortsbesichtigung seien keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten, weil die tierschutzrechtlichen Verstöße hinreichend fotographisch dokumentiert seien. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Januar 2006 wiederherzustellen, blieb vor der damals zuständigen 3. Kammer des erkennenden Gerichts erfolglos (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 L 296/06 -). Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 - 20 B1318/06 -). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 14 K 2018/06 und 3 L 269/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Januar 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 30. Mai 2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden folgt und darüber hinaus auf die Begründung des Beschlusses der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 13. Juni 2006 - 3 L 269/06 - sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 - 20 B 1318/06 - verweist, auf die es ebenfalls Bezug nimmt. Darüber hinaus führt das Gericht aus: Auch die im vorliegenden Klageverfahren vorgebrachten Ausführungen führen nicht zu einer von der Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach Nr. 3 kann die zuständige Behörde demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Auf der Grundlage dieser Vorschriften stellen sich die angefochtenen Bescheide auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren - soweit es noch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Berücksichtigung gefunden hat - als rechtmäßig dar. Soweit ausgehend von der genannten Vorschrift mittels einer Prognose abzuschätzen ist, ob aufgrund der begangenen Verfehlungen des Betroffenen zu erwarten ist, dass er mit den von ihm gehaltenen Tieren auch künftig nicht ordnungsgemäß umgehen wird, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -, ist hinsichtlich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Zwar handelt es sich bei der Ordnungsverfügung des Beklagten um einen Verwaltungsakt, der dauerhafte Wirkungen bezogen auf den Kläger entfaltet. Aus der Regelung in § 16 a Satz 2 Nr. 3, letzter Halbsatz TierSchG ergibt sich aber, dass nach Erlass der Verfügung bei der Tierhaltung zu Gunsten des Betreuers oder Halters eingetretene Umstände in einem neuen Verfahren gegenüber der Behörde geltend zu machen sind. Darin wird nämlich normiert, dass ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Dies spricht daher dafür, dass solche Umstände gerade nicht im Klageverfahren zu berücksichtigen sind. Bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist die Prognoseentscheidung des Beklagten im Hinblick auf die zukünftige Viehhaltung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat der Vorschrift des § 2 TierSchG schon dadurch grob zuwidergehandelt, dass er als maßgebliche, von seiner Ehefrau eingesetzte, Betreuungsperson das an der P2.------straße gehaltene, hochgradig lahmende Schaf keiner tierärztlichen Behandlung zugeführt und diesem dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Der Zustand des Schafes wird sowohl durch den Untersuchungsbericht als auch durch die Bilddokumente des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1. in eindrucksvoller Weise belegt. Dieser Sachverhalt wird im Übrigen vom Kläger auch selbst nicht in Abrede gestellt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. September 2006 - 20 B 1318/06 - unter anderem ausgeführt: „Bei der Untersuchung des Kadavers des Schafes durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt B1. ist ausweislich des hierüber gefertigten Berichts vom 13. Dezember 2005 u.a. die vollständige Ankylose eines Gelenkes der linken Hintergliedmaße mit teilsknöcherner Durchbauung sowie die Atrophie der Muskulatur dieser Gliedmaße festgestellt worden. Der Befund besagt eindeutig, dass das fragliche Gelenk vollständig bewegungsunfähig war bzw. nicht bewegt worden ist, und zwar über längere Zeit hinweg. Das deutet unmissverständlich darauf hin, dass das Schaf zumindest über Wochen hinweg stark gelahmt hat und dringend der tierärztlichen Behandlung oder jedenfalls einer tierärztlichen Begutachtung zur Abklärung der Ursachen des Lahmens und eventueller Behandlungsmöglichkeiten bzw. der Erforderlichkeit der zeitnahen schmerzlosen Tötung bedurfte. Der Antragsteller hat auf die Verletzung aber erst reagiert, nachdem der Antragsgegner das Lahmen des Schafes festgestellt und deswegen eine Überprüfung angekündigt hatte. Er hat das Schaf am folgenden Tag getötet, um ihm - so seine Angaben im Widerspruchsverfahren - weitergehende Schmerzen zu ersparen; das bestätigt die Notwendigkeit erheblich früheren Tätigwerdens. Seine Behauptung, er habe das Ausmaß der Verletzung zuvor nicht erkannt, steht der sich hiernach aufdrängenden Annahme eines groben Pflichtverstoßes nicht entgegen. Ihrem Wortlaut nach schließt die Behauptung die Aussage ein, dass der Antragsteller zwar das Lahmen bemerkt, aber dessen Ursache nicht erkannt hat. Das wirft die Frage auf, warum der Antragsteller sich, welche Ursache für das Lahmen auch immer vermutend, insofern nicht vergewissert und/oder sich zu diesem Zweck an einen Tierarzt gewandt hat. Sollte die Behauptung so zu verstehen sein, dass der Antragsteller das Lahmen als nicht schwerwiegend und nicht behandlungsbedürftig eingestuft hat, ist festzuhalten, dass er diese Einschätzung ohne nähere Betrachtung, geschweige denn fachkundige Untersuchung, getroffenen hat und das Schaf - so die Feststellungen des Antragsgegners im Aktenvermerk vom 8. Dezember 2005 - die Gliedmaße seitlich abgewinkelt ca. 20 cm über dem Boden gehalten hat. Diese Körperhaltung dürfte, zumal bei der insofern anzunehmenden längeren Dauer, bei auch nur oberflächlicher Beaufsichtigung der Schafe trotz dichter Bewollung nicht als ernsthaftes Problem mit akutem Handlungsbedarf zu übersehen gewesen sein. Sollte der Antragsteller das Lahmen und/oder die Haltung der linken Hintergliedmaße aber nicht erkannt oder nicht in ihrer Bedeutung richtig eingeschätzt haben, spricht das klar für eine völlig unzureichende Kontrolle der Schafe und dafür, dass er nicht bemerkt hat, was ihm bei gehöriger Betreuung nicht hätte entgehen dürfen und können. Auch das Halten der Schafe außerhalb der Hofstelle und das Fehlen einer ununterbrochenen Aufsicht erklären nicht plausibel, dass das Lahmen und/oder dessen Behandlungsbedürftigkeit bei den gebotenen wiederkehrenden Kontrollen nicht zumindest hätte auffallen können und müssen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Betreuung der Schafe an einem abseits der Hofstelle gelegenen Standort auch die Kontrolle unter dem Gesichtspunkt möglicher Anzeichen für ernsthafte Erkrankungen erforderte und hierbei Aufmerksamkeit sowie Sachkunde unerlässlich waren. Keineswegs durften die Schafe sich im wesentlichen selbst überlassen werden. Konkrete und mit dem Untersuchungsbefund in Übereinstimmung zu bringende Angaben dazu, dass und mit welchen Mittels sich der Antragsteller überhaupt um die Schafe und deren Gesundheitszustand gekümmert hat, fehlen.... Das tierschutzrechtliche Gewicht dieses Verstoßes wird durch die tierärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2006 nicht relativiert. Aus der Bescheinigung ergibt sich nichts dafür, dass die hier in Rede stehende Schafhaltung am Standort P2.------straße im zweiten Halbjahr 2005 tiermedizinisch betreut und/oder überwacht worden ist...Gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen hat der Antragsteller Durchgreifendes nicht vorgebracht..." Die Erkrankung des Schafes am linken Hinterlauf war nicht nur nach dem eindrucksvollen Untersuchungsbericht des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1. selbst für einen Laien nicht zu übersehen. Auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Tierärzte Frau T. -G. und Dr. X. geben übereinstimmend nach einer Einsichtnahme in das dokumentierte Bildmaterial an, dass sich der Zustand des Tieres in Form des stark entzündeten und dadurch deutlich sichtbar angeschwollenen Hinterlaufs nicht innerhalb kurzer Zeit, sondern über einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Wochen entwickelt haben müsse. Gleichzeitig haben diese bestätigt, dass dies schon aufgrund der hochgradigen Lahmheit des Schafes deutlich sichtbar gewesen sein muss. Dieser Vorfall ist aber nicht etwa isoliert zu betrachten, sondern stellt sich als bedauernswerter vorläufiger Höhepunkt in einer ganzen Reihe von Missachtungen tierschutzrechtlicher Verstöße in der Viehhaltung und - betreuung durch den Kläger dar, die in den letzten zehn Jahren immer wieder ein Einschreiten des Beklagten erforderlich machten. Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen im Zusammenhang mit der Klauenpflege und der Parasitenbehandlung des Viehs gekommen ist. Darüber hinaus musste der Beklagte auch immer wieder beanstanden, dass die Tiere zum Teil im Morast bzw. ihrem eigenen Mist gestanden haben. Die vom Kläger im Klageverfahren weiter vorgetragenen Umstände, wonach der Beklagte sich seiner Ansicht nach in erster Linie aus bau- und umweltrechtlichen Aspekten eingeschritten sei, er aus wirtschaftlichen Gründen zu einer ordnungsgemäßen Sanierung der Gebäude nicht in der Lage sei, jeweils nur vorübergehend Tiere in den baufälligen Gebäuden untergebracht habe, ohne Tierhaltung die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich sei, der Beklagte durch die gegen ihn und seine Frau ausgesprochenen Verfügungen seine Existenzgrundlage gefährde, ändern insbesondere nichts daran, dass der Beklagte dem Kläger bereits in der Vergangenheit immer wieder - teilweise durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügungen - Vorgaben bei der Tierhaltung auferlegt hat, gegen die dieser unbestritten verstoßen hat. Genannt sei in diesem Zusammenhang nur die Bekundung des Klägers, in dem baufälligen und zur Lagerung von Abfall genutzten Stallgebäude zukünftig keine Tiere mehr unterzubringen und der entgegen dieser Absichtserklärung vom Beklagten festgestellten Unterbringung eines Bullen und von Enten. Diese zahlreichen vom Beklagten aufgeführten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit stützen die Annahme, der Kläger werde auch künftig mit von ihm gehaltenen und betreuten Vieh nicht vorschriftsmäßig umgehen. Denn verschiedenste Ordnungsverfügungen aus den letzten Jahren, die dazu dienten, aktuelle Mängel in der Viehhaltung und -betreuung durch den Kläger zu beseitigen und dauerhaft eine solche zu gewährleisten, die weitgehend im Einklang mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen steht, haben den beabsichtigten Erfolg nicht erzielt. Es spricht alles dafür, dass der Kläger einen Mangel an Bereitschaft oder aber Fähigkeit aufweist, die eigenen (Fehl-)vorstellungen von Tierhaltung/betreuung unter dem Eindruck sachkundiger Beratung und der für jedermann unübersehbar schlechten hygienischen Haltungsbedingungen nachhaltig zu korrigieren. Angesichts dessen erscheint eine durchgängige Änderung im Verhalten des Klägers in Bezug auf die Viehhaltung im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auf absehbare Zeit unwahrscheinlich. Das Verbot der Viehhaltung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stand dem Beklagten kein milderes Mittel zur Verfügung, um künftigen Zuwiderhandlungen des Klägers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht dauerhaft zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Viehhaltung bzw. - betreuung durch den Kläger geführt. Ein milderes Mittel als ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot war daher nicht ersichtlich. Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das mit dem Tierschutzgesetz verfolgte Staatsziel aus Art. 20 a des Grundgesetzes zu erreichen. Dass durch das Viehhaltungsverbot eine zukünftige wirtschaftliche Viehhaltung zum Zwecke der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes nicht mehr möglich ist, steht dem nicht entgegen. Hier muss das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie es in Art. 20 a GG als besonderes staatlichen Schutzziel zum Ausdruck gekommen und bundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse des Klägers abgewogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht ersichtlich, dass die Untersagung der Viehhaltung gleichfalls einem Berufsausübungsverbot im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gleichkäme. Der Kläger hat schon nicht dargetan, seinen Lebensunterhalt aus der Viehhaltung zu bestreiten. Im Übrigen wäre jedoch selbst dann, wenn das Viehhaltungsverbot die derzeitige Lebensgrundlage des Klägers erheblich beeinträchtigen würde, der Eingriff in seine Berufsausübung als Landwirt verhältnismäßig, weil die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen Belange Vorrang haben. Auch bei der Ausübung seines Berufs als Landwirt ist der Kläger als Halter und Betreuer von Vieh an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ändern die Ausführungen des Tierarztes Dr. X. zu den Haltungsbedingungen der Tiere unter tierschutzrechtlichen Aspekten, auf die der Kläger sich zur Klagebegründung unter anderem beruft, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nichts an der Einschätzung des Beklagten, wonach die getroffenen Anordnungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Anforderungen des § 2 TierSchG zu vermeiden. Denn nach den vorgelegten Behandlungsunterlagen war Herr Dr. X. mit der ärztlichen Kontrolle und Versorgung der Tiere aufgrund eines mit der Familie L. abgeschlossenen Betreuungsvertrages im Wesentlichen erst im Jahre 2006 betraut und damit zeitlich nach den Umständen, auf die der Beklagte sich zur Begründung seines Bescheides beruft. Im Übrigen hat Dr. X. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch gegenwärtige Defizite in der Tierhaltung L. (nicht optimaler Pflege- und Ernährungszustand der Schafe) durchaus eingeräumt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist des Weiteren die Anordnung des Beklagten, wonach der Kläger die von ihm gehaltenen Tiere abzugeben habe, eine Abgabe innerhalb der Familie ausgeschlossen sei und er über den Verbleib der abgegebenen Tiere schriftlich Nachweise zu führen habe, aus dem das Datum der Abgabe sowie Name und Anschrift des übernehmenden Betriebes bzw. der übernehmenden Person hervorgehe und diese Nachweise dem Beklagten unverzüglich vorzulegen seien, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nummern 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.