Urteil
10 K 1807/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0713.10K1807.06A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die am 9. Juli 1954 in Urosevac/Serbien geborene Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien (früher: Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro) und gehört nach früherem Vorbringen zur Volksgruppe der Albaner, nach neuerem Vorbringen zur Volksgruppe der Ashkali oder Roma. Die Klägerin gelangte erstmals zusammen mit ihrem am 23. Oktober 1951 in Pristina/Kosovo geborenen Ehemann B. am 11. August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Ihren gemeinsamen Asylerstantrag begründeten diese im Wesentlichen damit, dass sie als albanische Volkszugehörige verfolgt und von der Polizei bedrängt worden seien, den Aufenthaltsort ihrer Söhne preiszugeben. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich wurden sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihnen für den Fall der nicht freiwilligen fristgerechten Ausreise ihre Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Nachdem die Klägerin zuvor zusammen mit ihrem Ehemann ihr Einverständnis mit einer Rückführung in die Bundesrepublik Jugoslawien erklärt hatte, erfolgte die gemeinsame - nicht freiwillige - Abschiebung auf dem Luftwege am 10. Juni 1998. Nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann am 7. Juni 1999 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sie als albanische Volkszugehörige im Kosovo Verfolgungsmaßnahmen durch die serbischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen und aus ihrer Heimat vertrieben worden seien. Eine Rückkehr komme wegen der unsicheren Lage nicht in Betracht. Zur Begründung des gemeinsamen Asylantrages führte der Ehemann der Klägerin aus: Ich äußere mich, warum ich wieder nach Deutschland gekommen bin. Es ist ein Jahr her, dass ich BRD verlassen mußte. In dieser Zeit hab ich mich in Pristina aufgehalten. Aus welchen Gründen ich zum zweiten Mal mein Heimatland verlassen mußte, ist inzwischen jedem bekannt. Die Polizei hat uns aus unseren Häusern vertrieben. Sie brachten uns zum Hauptbahnhof in Pristina und zwangen in den Zug zu steigen. An dem Tag, als wir vertrieben wurden, das war am 30. März 1999, kam Polizei ins Haus und gab uns zwei Minuten Zeit, um das Haus zu verlassen, so dass wir keine Zeit, um irgend etwas von unseren Personalpapieren mitzunehmen, hatten. Man drohte uns umzubringen, wenn wir in zwei Minuten nicht raus sind. Während unserer Reise nach Skopje, aufgrund eines Defektes, mußten wir 6 Stunden in Lipjan aufhalten. Dort haben wir mit eigenen Augen, die brennenden Häuser, die links und rechts von uns waren, gesehen. Mit unseren Häusern ist bestimmt das Gleiche passiert. In Skopje sind wir um 4 Uhr angekommen. Wir sind bis nach Blace/Mazedonien zu Fuß auf den Gleisen gelaufen. In Blace wurden wir von der mazedonischen Polizei registriert. Später fuhren wir mit dem Auto nach Skopje, wo wir dann eine Wohnung mieteten. In dieser Wohnung blieben wir, bis wir Kontakte für unsere Weiterreise nach Albanien gefunden haben. Von Albanien aus sind wir dann per Boot nach Italien usw. bis nach BRD gereist. Wir sind in BRD gekommen, weil wir vorher schon hier waren. Ich mußte BRD verlassen, weil man Zweifel an meiner Identität hatte. Damals hat man den Serben mehr geglaubt als uns, die von Serben mißhandelt worden, geglaubt. Die Serben haben meine Frau verwundet gehabt. Ich besitze Röntgenaufnahmen, wo die Gewehrpatrone ersichtlich ist. Sie wurde in Pristina operiert." Mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und für den Fall der nicht freiwilligen fristgerechten Ausreise ihre Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Mit Beschluss vom 12. November 1999 lehnte das Verwaltungsgericht Münster den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage 6 K 2382/99.A wegen der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1999 enthaltenen Abschiebungs- androhung anzuordnen, ab (6 L 1288/99.A). Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus: Die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse während des Jahres 1999 rechtfertigen nunmehr die Prognose, dass albanischen Volkszugehörigen derzeit und in absehbarer Zeit eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Kosovo nicht mehr drohe. Zur Begründung des vorgenannten Klageverfahrens führte die Klägerin durch Schriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2001 sodann im Wesentlichen aus, dass sie als Angehörige des Volkes der Ashkali zu den sogenannten Albanern zweiter Klasse gehöre und als solche nunmehr von Seiten der Albaner im Kosovo politisch verfolgt werde. Ohne weitere Begründung nahm die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001 die gemeinsame Klage durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten zurück. Zuvor war die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Anfang 2001 illegal nach Schweden ausgereist, um dort ein weiteres Asylverfahren zu betreiben. Dem Rückübernahmeersuchen der schwedischen Behörden nach dem Dubliner Übereinkommen wurde am 7. Juni 2001 durch das Bundesamt entsprochen; die Überstellung der Klägerin und ihres Ehemannes nach Deutschland erfolgte am 31. August 2001. Mit Beschluss vom 31. August 2001 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf u. a. an, die Klägerin zur Sicherung ihrer Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland für längstens drei Monate in Abschiebehaft zu nehmen (151 XIV 228/01). In der Anhörung vom selben Tage hatte die Klägerin auf entsprechende Befragung ausgeführt, dass sie im Kosovo nichts mehr habe, wohin sie zurückkehren könne. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin begründete sie unter Bezugnahme auf die seinerzeit gültige Erlasslage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen damit, dass gegenwärtig eine Abschiebung von Minderheiten in den Kosovo nicht möglich sei, sie allerdings zur ethnischen Minderheit der Ashkali gehöre. Daraufhin wurde die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann am 26. September 2001 aus der Abschiebehaft entlassen. Einen auf Abschiebeschutz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (8 L 2643/01) nahm die Klägerin unter dem 24. September 2001 zurück. Zur Begründung dieses Antrags hatte sie ausgeführt, dass sie als Angehörige des Volkes der Ashkali im Kosovo einer politischen Verfolgung unterliege und auch nach gegenwärtiger Erlasslage eine Abschiebung dorthin nicht möglich sei. Auch im Rahmen ihres Asylantrages in Schweden habe sie bereits zur Begründung ihres Antrags auf eine politische Verfolgung im Kosovo als Angehörige der Volksgruppe der Roma hingewiesen. Durch Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2002 beantragte die Klägerin für sich und ihren Ehemann die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 Abs. 3 AuslG. Hierzu führte sie erstmals u. a. aus, dass sie psychisch schwer erkrankt sei. Dies gehe aus einem Attest des E. . (YU) N. vom 7. Juni 2002 hervor. Diesem sei zu entnehmen, dass sie durch die Kriegsereignisse traumatisiert sei und dringend weiterer therapeutischer wie medikamentöser ärztlicher Behandlung bedürfe. Diese sei im Kosovo nicht durchführbar. Auch sei sie nicht reisefähig. Da sie wegen der Erkrankung erwerbsunfähig sei, sei es ausländerrechtlich auch unerheblich, dass sie von Sozialhilfe lebe. In dem vorgenannten nervenärztlichen Attest wird u. a. ausgeführt: Sie war im Kosovo-Krieg auch als die Bombardierungen durch die NATO stattfanden. Ihr Bruder starb im Krieg - die Patientin fing hier fürchterlich an zu weinen. Sie gehört der Roma-Volksgruppe an und habe sehr viel durch die Serben als auch durch die Albaner gelitten. Sie habe sich auch in Behandlung beim Nervenarzt befunden wegen der psychischen Schwierigkeiten. Vor allem habe sie Alpträume und die Szenen der Zerstörung sowie die Bombengeräusche gehen ihr nicht aus dem Kopf. Sobald sie sich hinlegt, springt sie schreckhaft wieder hoch. Sie ist innerlich unruhig, hat überhaupt keine Lust und Motivation zum leben, nichts bereitet ihr mehr Freude. Seit einem Jahr nimmt sie auch kontinuierlich ab... Artdiagnostisch handelt es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F3.1.... Da die Krankheitssymptome bei der Patientin stark ausgeprägt sind und die unbehandelte Krankheit zu einer endgültigen Chronifizierung führt, ist die Patientin nicht reisefähig und bedarf dringend der nervenärztlichen Therapie hier am Ort. Aufgrund der erlebten traumatischen Ereignisse ist Kosovo auch zum jetzigen Zeitpunkt kontraindiziert.... Die Beziehungsherstellung zwischen Arzt und Patientin ist in hervor- rangender Form in der Muttersprache hergestellt, ebenso auch die Vertrauensbildung und auch einigermaßen die Stabilisierung des Krankheitsbildes durch Selbstberuhigung und anfänglicher Distanzierung..." Entsprechend dem zuvor gestellten Hilfsantrag erhielt die Klägerin in der Folgezeit Duldungen. Am 11. November 2005 erfolgte im Hinblick auf eine Untersuchung der Reisefähigkeit der Klägerin ein Hausbesuch durch die Vertreter der Kreisge- sundheitsbehörde. Aufgrund der dabei erhobenen Befunde und der vorgelegten aktuellen fachärztlichen Befundberichte wurde im Rahmen der daraufhin gefertigten amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2005 u. a. ausgeführt, dass die Klägerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide; diesbezüglich befinde sie sich seit 2002 in kontinuierlicher nervenärztlicher Behandlung. Gleichwohl sei unter Hinzuziehung ärztlicher Begleitung während der Abschiebung Reisefähigkeit gegeben. Durch Schriftsatz ihres aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2005 beantragte die Klägerin, unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes vom 5. Oktober 1992 und 11. Oktober 1999 festzustellen, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Zum Nachweis der psychischen Erkrankung wurden folgende ärztlichen Atteste/Bescheinigungen vorgelegt: Ärztliche Atteste des E. . (YU) N. vom 7. Juni 2002, 9. Dezember 2002 und 31. Oktober 2005, ärztliche Bescheinigung des E. . M. vom 27. Juni 2003, Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E1. - Klinik für Psychotherapeutische Medizin - vom 14. November 2005. Insbesondere der letztgenannten ärztlichen Bescheinigung sei zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Krankheitssymptomen bei der Klägerin vorlägen. Im Falle einer nicht freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat oder bei vorzeitiger Beendigung der Therapie sei bei der Klägerin mit einer schweren Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung des ohnehin schweren Krankheitsbildes zu rechnen. Aus psychotherapeutischer Sicht sei sie zurzeit nicht reisefähig. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 14. November 2005, die von der Oberärztin E. . med. A. K. -M1. , dem Universitätsprofessor E. . E. . W. U. und dem Assistenzarzt B. N1. unterschrieben ist, und für die als Auskunft erteilender Herr B. N1. im Kopf bezeichnet wird, enthält folgende Feststellungen: Frau N2. , G. , geboren am 09.07.1954, wohnhaft: N3. . 18, 59399 P. hat sich am 10.11.2005 in unserer psychothrapeutischen Institutsambulanz in unserer Klinik vorgestellt. Aus den zwei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr durchgeführt haben, ergaben sich folgende Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) Schwere depressive Episode (ICD 10: F 32.2) Panikstörung (ICD 10: F 45.0) Beschwerdebild: Wiederkehrende belastende Erinnerungen an die erlebten Traumata im Heimatland (flashbacks), depressive Verstimmungen, anhaltende Schlafstörungen mit Alpträumen, in denen sich inhaltlich erlebte Kriegstraumata wiederholen, Angespanntheit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vermeidensverhalten. Zudem leidet die Patientin unter sozialen Rückzug, innerer Anspannung, und vermindertem Antrieb. Zur Biographie sei erwähnt, dass sowohl Frau N2. , als auch ihre Familie, während des Krieges der drohenden Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien. Die Schilderungen der Patientin, erscheinen uns glaubhaft, Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf zeigen ein konsistentes Bild. Die Symptomatik besteht seit dem Jahr 1999 und ist ätiologisch im Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen (Todesandrohungen, massiven körperlichen und psychischen Misshandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, Vergewaltigung) zu sehen. In der Beantwortung der Fragen im Fragebogen (Havard-Trauma- Questionnaire, SCL-90-R und SOMS) beschreibt die Patientin ein sehr differenziertes Bild, auch bei der Beantwortung dieser Fragen findet sich kein Anhalt für eine Aggravation. Die Ergebnisse der Fragebögen dokumentieren die Symptome einer PTBS. Zur Vorbeugung einer weiteren Verschlimmerung und Chronifizierung und zur besseren Bewältigung der Symptome ist aus Sicht unseres Faches zunächst eine ambulante, stabilisierende, traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache dringend erforderlich, die zunächst ca. 45 Stunden umfasst und zur Zeit durchgeführt wird. Diese Behandlung können wir aus Kapazitätsgründen nur niederfrequent anbieten, wobei die Patientin für den Zwischenraum Aufgaben und Übungen bekommt. Ziel dieser Behandlung ist die Stabilisierung der Patientin, insbesondere durch Vermittlung von Fähigkeiten zur Affektregulation, zum Umgang mit dissoziativen Phänomenen und zur Regulierung inpersoneller Probleme. Dieses geschieht vornehmlich durch eine Verbesserung des Selbstmanagements der Patientin. Die Erfahrung und wissenschaftliche Ereignisse unserer Studie zeigen, dass durch eine Traumatherapie sich die Symptomatik der Patientin deutlich reduzieren lässt, ohne dass es in der Regel zu einer Heilung der Erkrankung kommt. Da die Patientin gut mitarbeitet, gehen wir davon aus, dass wir eine Symtomminderung sicherlich erreichen können. Hinsichtlich der Heilung des Krankheitsbildes können wir keine sichere Prognose abgeben, zumal die prognostischen Faktoren wissenschaftlich nicht bekannt sind. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den therapeutischen Erfolg der Behandlung ist eine insgesamt relativ sichere psychosoziale Gesamtsituation. Im Falle einer nicht freiwilligen Rückkehr ins Heimatland oder bei vorzeitiger Beendigung der Therapie, ist bei der Patientin mit einer schweren Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung des ohnehin schweren Krankheitsbildes zu rechnen. Die Patientin ist aus psychotherapeutischer Sicht zur Zeit nicht reisefähig. Zudem wird aus psychotraumatologischer Sicht durch eine Behandlung im Heimatland, in der die traumatische Erfahrung stattfand, das Beschwerdebild nicht mit ausreichender Sicherheit gebessert werden können. Die Diagnose beruht auf unserer langjährigen Erfahrung in der Arbeit mit traumatisierten Menschen und Menschen aus Krisengebieten." Mit Bescheid vom 12. Januar 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 05. Oktober 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Daraufhin hat die Klägerin am 26. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben (6 K 200/06.A). Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nord- rhein-Westfalen (AG VwGO) vom 7. März 2005 (GVBl. Nr. 5 vom 15. März 2006, S. 107/108) gelangte das Verfahren an das erkennende Gericht. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen ergänzend aus: Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste sei nachgewiesen, dass bei ihr krankheitsbedingt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Dies folge insbesondere auch aus der aktuellen Bescheinigung der Klinik für Psychotherapeutische Medizin bei den Rheinischen Kliniken E1. vom 1. August 2006. Daraus ergebe sich auch, dass die vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid angeführten angeblichen Widersprüchlichkeiten in ihrem Vortrag nicht existent seien. Insbesondere werde durch die ausgewiesenen Spezialisten in der Traumatologie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit traumatisierten Menschen aus Krisengebieten ausgeführt, dass die Simulation von Krankheitssymptomen bei ihr ausgeschlossen worden sei. Ihr Vorbringen sei nicht kritiklos übernommen worden, vielmehr seien eine Reihe von standardisierten Testverfahren durchgeführt worden, mit deren Hilfe sich die Symptome der PTBS unabhängig von ihrem Willen hätten objektivieren lassen. Im Übrigen stimmten diese Feststellungen mit früheren ärztlichen Bescheinigungen überein. In der durch die Oberärztin E. . med. Dipl.-Psych. A. K. -M1. , den Universitätsprofessor E. . E. . W. U. und die Dipl.-Psychologin (HR) E. . N4. D. unterschriebenen Bescheinigung vom 01. August 2006, für die als Auskunft Erteilende, die Dipl.- Psychologin E. . (HR) M. D. verantwortlich zeichnet, wird ausgeführt: Frau N2. , G. , geboren am 09.07.1954, wohnhaft: B1. C. 27, 59399 P. , hat sich am 28.03.2006 in unserer psychotherapeutischen Institutsambulanz in unserer Klinik vorgestellt. Aus den drei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr durchgeführt haben, ergaben sich folgende Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F 33.1) Alpträume (ICD 10. 51.5) Ein- und Durchschlafstörung (ICD 10: G 47.0) Zustand nach Hysterektomie (ICD 10: Z 90.7) Adipositas (ICD 10: E 66.0) Beschwerdebild: Patientin berichtet von anhaltenden psychischen und sozialen Problemen und einem Gefühl der völligen Überforderung in der jetzigen Lebenssituation. Sie klagt über wiederkehrende belastende Erinnerungen an die erlebten Traumata im Heimatland (flashbacks), anhaltende Schlafstörungen mit Alpträumen, in denen sich erlebte Kriegstraumata wiederholen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Verlust des Interesses, innerer Anspannung und Vermeidungsverhalten. Zudem leidet die Patientin unter Kopf-, Magen- und Gliederschmerzen, sozialem Rückzug, vermindertem Antrieb. Darüber hinaus klagt die Patientin über Erschöpfung, Appetitstörung, vermindertem Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten, depressiven Verstimmungen, Perspektivlosigkeit und latente Suizidalität. In den letzten Wochen trat eine deutliche Verstärkung der depressiven Symptomatik auf, die im Zusammenhang mit der OP (Hysterektomie) im Juni 2006 besteht. Die Patientin ist stark im Antrieb gehemmt, interesselos und zunehmend stimmungsinstabil. Zur Biographie sei erwähnt, dass sowohl Frau N2. , als auch ihre Familie, während des Krieges der drohenden Lebensgefahr ausgesetzt gewesen seien. Die Schilderungen des Patienten erscheinen uns glaubhaft. Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf zeigen ein konsistentes Bild. Die Symptomatik besteht seit dem Jahr 1999 und ist ätiologisch im Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen (Vergewaltigung, Todesandrohungen, massiven körperlichen und psychischen Misshandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, Trennung von der Familie und Verlust von Familienangehörigen (Mutter) zu sehen. Bei Frau N2. liegt eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung, Rezidivierende depressive Störung, Alpträume, Ein- und Durchschlafstörungen vor, die auf dem Boden einer Traumatisierung in ihrer Heimat Kosovo, in dem Ort Pristina, im März 1999 entstand. Frau N2. berichtete, dass im März 1999, zwei Tage vor der Bombardierung durch die Nato, in der Nacht zwischen 22.00 und 23.00 Uhr (sie war alleine Zuhause) 4 maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen seien und nach ihrem Mann gesucht haben. Die Patientin berichtet, dass sie bei dem Überfall bedroht, beschimpft, erniedrigt und psychisch misshandelt worden sei. Weiterhin berichtet die Patientin, dass ein Mann sie am Hals gepackt hätte und auf dem Boden geschmissen hätte, sie wurde bewusstlos und als sie wieder zu Bewusstsein kam war ihre Kleidung zerrissen, sie hatte blaue Flecken an ihren Armen und Beinen gefunden und hat extrem aus dem Genitalbereich geblutet. Sie habe extreme Angst, Schuld- und Schamgefühle und Unsicherheit verspürt, welche bis heute nicht nachgelassen hat. Aus psychotraumatologischer Sicht beobachtet man sehr häufig, dass Patienten aus Angst, Unsicherheit, Scham- und Schuldgefühlen Inhalte der Traumatisierung verschweigen. Dieser Fall ist bei Frau N2. aufgetreten. Hinzu kommt, dass Frau N2. im Rahmen der Bewältigung ihrer traumatischen Lebensereignisse im Rahmen eines dissoziativen Geschehens zahlreiche traumatische Ereignisse abgespalten hat und sich daher nicht erinnern konnte. Die Schilderungen der Patientin, erscheinen uns glaubhaft. Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf zeigen ein konsistentes Bild. Als traumatisches Schlüsselerlebnis ist bei Frau N2. die erlebte sexuelle Gewalt anzusehen. Bei dem extremen psychischen und physischen Angriff, den eine Vergewaltigung darstellt, erleidet die Frau während der Tat Gefühle der Ohnmacht und der Demütigung (Laubenthal, 1999). Die Vergewaltigungsopfer erleben häufig während der Tat eine Blockierung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit oder ein Gefühl der Abspaltung vom eigenen Körper und vom Geschehen. Aus Angst von einem überflutet werden verschließen sich viele traumatische Menschen vor Erfahrungen die an die Traumata erinnern und bauen als schützende, unbewusste Strategie ein Vermeidungsverhalten auf. Mögliche Hinweisreize oder Situationen, welche diese Erinnerungen auslösen könnten, werden von vorherigen umgangen, was als Abwehr- und Schutzmechanismus gilt. Bei Frau N2. zeigt sich dieses Vermeidungsverhalten deutlich, wenn sich das Gespräch dem traumatischen Akt nähert. Es entspricht nach aktuellem klinischen Wissensstand für das Vorliegen traumatischer Erlebnisse (vgl. Graessner und Wenk-Ansohn, 2000). Aus diagnostischer Sicht sind die psychischen Symptome und ihr jahrelangen gynäkologischen Beschwerden (die zu einer Entfernung der Gebärmutter geführt haben) der Patientin in höchstem Maße typisch für eine vorliegende Traumatisierung. In den erfolgten psychodiagnostischen Gesprächen konnten keine Anzeichen für eine frühere familiäre Traumatisierung exploriert werden. In der Beantwortung der Fragen im Fragebogen (Havard-Trauma- Questionnaire, SCL-90-R und SOMS) beschreibt die Patientin ein sehr differenziertes Bild, auch bei der Beantwortung dieser Fragen findet sich kein Anhalt für eine Aggravation. Die Ergebnisse der Fragebögen dokumentieren die Symptome einer PTBS. Zur Vorbeugung einer weiteren Verschlimmerung und Chronifizierung und zur besseren Bewältigung der Symptome ist aus Sicht unseres Faches zunächst eine ambulante, stabilisierende, traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache dringend erforderlich, die zunächst ca. 45 Stunden umfasst und zur Zeit durchgeführt wird. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung bzw. für den therapeutischen Erfolg der Behandlung ist eine insgesamt relativ sichere psychosoziale Gesamtsituation. Diese Behandlung wird niederfrequent durchgeführt, wobei die Patientin für den Zwischenraum Aufgaben und Übungen bekommt. Ziel dieser Behandlung ist die Stabilisierung der Patientin, insbesondere durch Vermittlung von Fähigkeiten zur Affektregulation, zum Umgang mit dissoziativen Phänomenen und zur Regulierung inpersoneller Probleme. Dieses geschieht vornehmlich durch eine Verbesserung des Selbstmanagements der Patientin. Medikamente spielen bei der Verarbeitung von Traumata lediglich eine unterstützende Rolle, wobei die Gabe von Schlafmitteln oder Antidepressiva, sowie niedrig potenter Neuroleptika im Rahmen einer Krisenintervention unterstützend wirken. Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Arbeit mit traumatisierten Menschen und Menschen aus Krisengebieten, lässt sich abschätzen, dass die Voraussetzung für einen Therapieerfolg eine langfristige Psychotherapie indiziert ist, in der der Patient nach einer Stabilisierungsphase sich seinen traumatischen Erfahrungen stellen kann, um diese schrittweise zu bearbeiten. Die Erfahrung und wissenschaftliche Ergebnisse unserer Studie zeigen, dass durch eine stabilisierende Traumatherapie sich die Symptomatik der Patientin deutlich reduzieren lässt, ohne dass es in der Regel zu einer Heilung der Erkrankung kommt. Da die Patientin gut mitarbeitet, gehen wir davon aus, dass wir eine Symptomminderung sicherlich erreichen können. Hinsichtlich der Heilung des Krankheitsbildes können wir keine sichere Prognose abgeben, zumal die prognostischen Faktoren wissenschaftlich nicht bekannt sind. Weiterhin gehen wir davon aus, dass bei der o. g. Patientin mit hoher Wahrscheinlichkeit die situativen Faktoren (vorzeitige Beendigung der Therapie, Abschiebung, erzwungene Rückkehr) eine extreme Belastung darstellen, die zu einer Destabilisierung der psychischen Verfassung und der damit vorliegenden Dekompensation führen, inklusive der Suizidalität. Eine Nichtbehandlung der vorliegenden psychischen Störung würde bei ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschärfung der Symptome sowie eine akute Selbstgefährdung im Rahmen der Zunahme der Suizidalität bewirken. Die Patientin ist aus psychotherapeutischer Sicht zur Zeit nicht reisefähig. Medikation wird durch den behandelnden Hausarzt gestellt. Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine ärztliche Bescheinigung handelt und nicht um ein Gutachten." Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihr ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen vertiefend und ergänzend zu begründen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde des Landrates des Kreises Coesfeld Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 19. Dezember 2005, unter Abänderung der Bescheide vom 05. Oktober 1992 und 11. Oktober 1999 festzustellen, dass bei ihr krankheitsbedingt Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, einen Asylfolgeantrag gestellt hat, für den die besonderen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die rechtlich nicht zu beanstandenen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen die Klägerin auch im Rahmen dieses Klageverfahrens nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus steht der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Zu dieser Entscheidung gelangt das Gericht nicht nur unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW - vgl. zur Fortführung der Senatsrechtssprechung zur Behandlung schwerer psychischer Krankheiten im Kosovo Beschluss vom 10. Januar 2007 (13 A 1138/04.A) -, sondern auch unter besonderer Beachtung des von der Klägerin im Rahmen ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages Bezug genommenen sogenannten Sachkundebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -. Ebenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche Gefahr liegt bei geltend gemachten Gesundheitsgefahren bei wesentlicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes vor, sie kann angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, des ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens in Anlehnung an die auch für den einzelnen geltende Reichweite des Grundrechtschutzes im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur bei schweren körperlichen oder psychischen Schäden bejaht werden. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität" erwarten lassen; das wäre nach der Rechtsprechung des BVerwG der Fall, "wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde." Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - Juris; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -. Eine konkrete Verschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen bei alsbald nach Rückführung in das Zielland zu erwartende Verschlimmerung. Eine nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland stellt jedoch noch keine Verschlimmerung einer Erkrankung und erst recht keine wesentliche Verschlimmerung dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Fluchtstaates Bundesrepublik Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebungszielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsvorsorge im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung der Beteiligten keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann allerdings auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, in: InfAuslR 1998, 125; Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, in: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.0 -, in: DVBl 2003, 463. Grund dafür kann auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel sei. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, in: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 2000 - 10 A 10344/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 A 636/99.A -. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht für das Gericht im vorliegenden Einzelfall im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender wertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere unter pflichtgemäßer Sachverhalts- und freier Beweiswürdigung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit - im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit - dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat Kosovo alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Eine den oben dargestellten Maßstäben entsprechende Gefahr für Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) - einschließlich ernsthafter Suizidgefahr - ist den mit Asylfolgeantrag vom 19. Dezember 2005 vorgelegten ärztlichen Attesten des E. . (YU) N. vom 07. Juni 2002, 09. Dezember 2002 und 31. Oktober 2005, der ärztlichen Bescheinigung des E. . M. vom 27. Juni 2003 und der Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E1. - Klinik für Psychotherapeutische Medizin - vom 14. November 2005 nicht zu entnehmen. Dies folgt für sämtliche Atteste/Bescheinigungen bereits aus dem Umstand, dass diese ein erhebliches Alter aufweisen und daher zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch eine geringe Aussagekraft besitzen, mithin bezüglich der entscheidungserheblichen Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr verwertbar sind. Darüber hinaus genügen die vorgelegten Atteste/Bescheinigungen, soweit sie übereinstimmend als Begründung für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen, nicht ansatzweise wissenschaftlichen Standards, die für den Nachweis einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellen sind. Bei der für die Klägerin diagnostizierten PTBS handelt es sich um eine verzögerte akute oder chronische psychische Störung nach einem extrem belastenden Ereignis oder einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde und mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht. Eine solche Belastung kann durch unterschiedliche Situationen (z. B. Geiselnahme, Gefangenschaft, Folter, sexuelle Übergriffe) oder Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Unfälle, kriegerische Auseinandersetzungen, Tod naher Angehöriger) ausgelöst werden. Eintritt und Umfang einer PTBS sind jedoch von objektiven und individuellen Risikofaktoren abhängig. Nach den diagnostischen Leitlinien der WHO (ICD 10), dem neben dem DSM-IV (Abkürzung für diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen, 4. Auflage") anderen großen Diagnoseschema oder Klassifikationssystem, kann eine PTBS allerdings nur dann sicher diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Hierfür müssen die typischen Merkmale (flashbacks, Nachhallerinnerungen) vorliegen, bei Ausschluss anderer Diagnosen (Angst- oder Zwangsstörungen oder depressive Störung). Sofern eine Erkrankung oder traumatisierendes Ereignis - wie hier - erst mehrere Jahre nach den geschilderten Erlebnissen bzw. geschilderten Schlüsselerlebnis gegenüber der Asyl- /Ausländerbehörde oder einem Psychiater geltend gemacht wird und jahrelang - wie hier - keine ärztliche oder psychologische Hilfe beansprucht wird, bedarf es zusätzlich einer aussagekräftigen nachvollziehbaren, im Regelfall durch eine ärztlich- psychologische Bescheinigung zu belegende Darstellung, warum um eine entsprechende Hilfe nicht frühzeitig nachgesucht wurde oder welche beachtenswerten Umstände gerade jetzt den Ausschlag für die Inanspruchnahme gegeben haben. Hierbei bedarf es bei einer verwertbaren Attestierung von PTBS der detaillierten Beschreibung der traumatisch bedingten Gesundheitsstörungen (Befunde/messbare Angaben) sowie der Angabe des spezifischen Therapieplans (Therapieform, Therapiemaßnahmen, zeitlicher Behandlungsrahmen, Medikation). Diesen wissenschaftlichen Vorgaben an ein verwertbares Attest/Gutachten werden die vorgelegten ärztlichen Atteste/Bescheinigungen nicht ansatzweise gerecht. In dem nervenärztlichen Attest des E. . (YU) Z. N. vom 07. Juni 2002, in dem angegeben wird, dass die Klägerin seit dem 03. Juni 2002 (!) in der dortigen nervenärztlichen Therapie stehe, wird erstmals ausgeführt, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin artdiagnostisch um eine PTBS nach ICD-10 F 43.1 handele. Als traumatisierendes Ereignis wird dabei durch den Gutachter völlig unkritisch ohne Glaubwürdigkeitsüberprüfung und Konstanz- oder Kompetenzanalyse das eigene Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstellt und insoweit angegeben, dass die Klägerin Alpträume von Szenen der Zerstörung sowie Bombengeräusche im Kopf habe, da sie im Kosovo-Krieg die Bombardierungen durch die NATO mitbekommen habe und ihr Bruder dabei getötet worden sei. Ohne die gebotene kritische Distanz und Objektivität geht der attestierende Gutachter erkennbar ohne die Beachtung wissenschaftlicher Mindestanforderungen von den ihren Zustand begründenden Einlassungen der Klägerin aus, obwohl eine kritische Hinterfragung der bereits seit 1999 im Bundesgebiet aufhältigen Klägerin erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Ausländer- und Asylverfahrensakten erforderlich gewesen wäre. Die einmal gefundene Diagnose in diesem Erstgutachten vom 07. Juni 2002 wird sodann in den folgenden nervenärztlichen Attesten vom 09. Dezember 2002 und 31. Oktober 2005 kritiklos fortgeschrieben und unsubstantiiert als traumatisierendes Ereignis die Bombardierung des Kosovo im Krieg, die im Krieg verstorbene Mutter und das zerstörte Haus ergänzend angeführt. Dass nach den diagnostischen Leitlinien der WHO - wie zuvor dargestellt - eine PTBS nur dann sicher diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist, spielt für den attestierenden Gutachter offensichtlich keine Rolle. Nach alledem drängt sich der Eindruck auf, dass der Arzt unkritisch Angaben der Betroffenen übernommen und eine für die Patientin günstige Diagnose gestellt hat. Die des Weiteren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des E. . med. S. N5. . vom 27. Juni 2003 übernimmt erkennbar unkritisch die durch E. . (YU) N. gestellte Diagnose hinsichtlich einer PTBS als Kriegsfolge im Kosovo, ohne diese Angaben belastbar zu überprüfen. Gleichfalls insoweit unverwertbar ist schließlich die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21. November 2005, in der wiederum unkritisch die Diagnose einer schweren PTBS übernommen wird mit dem Hinweis, dass sich die Klägerin seit 2002 in kontinuierlicher nervenärztlicher Behandlung befinde. Eine andere rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die erforderliche Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den Bescheinigungen der Klinik für psychotherapeutische Medizin der Rheinischen Kliniken E1. vom 14. November 2005 und 01. August 2006. Dies ergibt sich hinsichtlich der darin für die Klägerin diagnostizierten PTBS nach ICD 10: F 43.1 (bereits) daraus, dass beide Bescheinigungen, abgesehen von dem erheblichen Alter der Bescheinigung vom 14. November 2005, welche schon aus diesem Grunde nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist, nicht verwertbar sind. Darüber hinaus sind sowohl die in beiden Bescheinigungen diagnostizierte PTBS wie auch die zudem in der Bescheinigung vom 14. November 2005 diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD 10: F 32.2) und Panikstörung (ICD 10: F 45.0) sowie die zusätzlich in der Bescheinigung vom 01. August 2006 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F 33.1), Alpträume (ICD 10: 51.5), Ein- und Durchschlafstörung (ICD 10: G 47.0), Zustand nach Hysterektomie (ICD 10: Z 90.70) und Adipositas (ICD 10: E 66.0) im Kosovo jedenfalls insoweit medikamentös bzw. stationär behandelbar sind, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. In einem verwertbaren Gutachten/Attest ist u. a. anzugeben, auf welche Befundtatsachen es sich stützt, insbesondere ist auch der Explorationstext festzuhalten. Dabei ist gerade wesentlicher Bestandteil der Begutachtung die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen, eine Konstanzanalyse durch Vergleich von Aussagen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat sowie eine Kompetenzanalyse, die das Niveau der für eine Aussage relevanten kognitiven Funktion eines Patienten erfaßt. Diesen Voraussetzungen werden weder die Bescheinigung vom 14. November 2005 noch auch die neueste Bescheinigung vom 01. August 2006 gerecht. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit früheren Einlassungen der Klägerin zu angeblich traumatisierenden Ereignissen findet nachvollziehbar nicht statt. Vielmehr wird zunächst in der Bescheinigung vom 14. November 2005 unsubstantiiert ausgeführt, dass die Symptomatik seit dem Jahre 1999 bestehe und ätiologisch im Zusammenhang mit traumatischen Ereignissen zu sehen sei; sodann erfolgt summarisch und undifferenziert eine Aufzählung: Todesdrohungen, massive körperliche und psychische Mißhandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, Vergewaltigung. Warum die Klägerin sich erst Jahre später nach dem angeblich traumatisierenden Ereignis oder den Ereignissen aus dem Jahre 1999 in psychiatrische Behandlung begeben hat und warum sie erst Jahre später ansatzweise zum Vorbringen traumatischer Ereignisse gelangt ist, wird aufgrund der lediglich durchgeführten zwei diagnostischen Gespräche, die allein Grundlage der Bescheinigung vom 14. November 2005 geworden sind, nicht gegeben. Vielmehr erschöpft sich das Gutachten vom 14. November 2005 in der Feststellung, dass die Patientin in der Beantwortung der Fragen im Fragebogen (Harvard-Trauma- Questionnaire SCL-90-R und SOMS) ein sehr differenziertes Bild beschreibe, bei der Beantwortung dieser Fragen finde sich kein Anhalt für eine Aggravation. Die gleiche nicht nachvollziehbare Glaubwürdigkeitsfeststellung findet sich auch in der Bescheinigung vom 01. August 2006. Allerdings ist sie unabhängig von der mangelnden Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, eine nachvollziehbare Exploration und die vorstehende Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung früheren Vorbringens zu ersetzen. Auch hier erschöpft sich die Glaubhaftigkeitsüberprüfung in der Feststellung, dass die Schilderungen des Patienten glaubhaft erschienen und Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf ein konsistentes Bild zeigten". Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den früheren völlig unterschiedlichen und von dem heutigen Vorbringen abweichenden Einlassungen der Klägerin findet insoweit nicht ansatzweise statt. Darüber hinaus ist die in beiden Bescheinigungen diagnostizierte PTBS nach ICD 10: F 43.1 nicht verwertbar, weil sie nach Maßgabe von insgesamt fünf diagnostischen Gesprächen, die mit der Klägerin geführt worden sind, aufgrund von eigenen Angaben der Klägerin zu dieser Diagnose gelangen, obwohl die Klägerin selbst insgesamt nach Einschätzung des Gerichts unglaubwürdig ist und insbesondere ihre Darlegungen zur Begründung der diagnostisch zugrunde gelegten traumatisierenden Ereignisse unglaubhaft sind, die Gutachter mithin hinsichtlich des traumatisierenden Ereignisses (Trauma) von einer falschen Erkenntnisgrundlage ausgehen oder diese als gegeben unterstellen. Insoweit gilt allerdings hinsichtlich des Verhältnisses von traumatisierendem Ereignis und PTBS: keine PTBS ohne Trauma. Hat die Klägerin allerdings keine Traumatisierung erlitten, kann schon deshalb die Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin bei ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht im Sinne beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund eigener Tatsachenwürdigung, nämlich der Würdigung des Gesamtverhaltens der Klägerin seit ihrer Ersteinreise im Jahre 1999, der verschiedenen Schilderungen der Klägerin in verschiedenen Situationen seit ihrer Wiedereinreise im Jahre 1999 und der ihr aufgrund der umfangreichen Informationsquellen bekannten Geschehnisse im Kosovo in den Jahren 1998 und 1999. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht im Rahmen der umfangreichen Anhörung der Klägerin sowie der informellen Befragung ihres Ehemannes zusätzlich einen hinreichend sicheren Eindruck von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin erlangt. Diese Würdigung der verschiedenen Verhaltensweisen der Klägerin, ihrer Schilderungen sowie der bekannten Geschehnisse im Kosovo bedürfen keines medizinischen oder psychologischen Fachwissens und daher nicht der Einholung eines entsprechenden Gutachtens oder eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen. Insoweit verfügt das Gericht hinsichtlich der tatsächlichen Ereignisse im Heimatland der Klägerin vor ihrer Ausreise, in die das behauptete Ereignis eingebettet gewesen sein soll, durch eine Vielzahl - und daher hier nicht im Einzelnen anführbarer - ihm vorliegender Berichte und Stellungnahmen informierter Verfasser und Stellen vor Ort über eine hinreichende Sachkunde. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch im Rahmen der Begründung der Ablehnung des gestellten Beweisantrages ausdrücklich deutlich gemacht worden. Hinsichtlich bestehender Widersprüche, Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbarer Steigerungen gilt im Rahmen der Feststellung eines traumatisierenden Ereignisses als entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage für die diagnostizierte PTBS grundsätzlich auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 B 118.05) keine Besonderheit im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten. Dabei geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich davon aus, dass die Tatsacheninstanzen in eigener Verantwortung festzustellen haben, ob der Asylbewerber glaubwürdig ist und seine Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Sachverständigenhilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Grundsätzlich wird insoweit kein Ermessensfehler vorliegen, wenn sich die Tatsachengerichte - wie das erkennende Gericht hier - die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Der Grundsatz der gerichtlichen Aufklärungspflicht und die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs kann allerdings dann ausnahmsweise gebieten, mit Sachverständigenhilfe Anhaltspunkten dafür nachzugehen, dass ein Fall vorliegt, in dem die normale Menschenkenntnis und die Sachkunde des Gerichts für eine kompetente Glaubwürdigkeitsbeurteilung schlichtweg nicht mehr ausreichen und in dem der betreffende Ausländer in Folge psychischer Schäden womöglich ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage war, sich mit seiner Aussage den grundsätzlichen Anforderungen im Asylverfahren zu genügen. Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Klägerin hinsichtlich des von ihr nunmehr erstmals vorgetragenen traumatischen Ereignisses (Trauma) vom März 1999, das in der Bescheinigung vom 01. August 2006 als traumatisches Schlüsselerlebnis" der Klägerin qualifiziert wird, ergeben sich daraus, dass die Klägerin seit ihrer Wiedereinreise im Juni 1999 auch insoweit jahrelang völlig unterschiedliche Erklärungen abgegeben hat und die hierzu nunmehr in der ärztlichen Bescheinigung vom 01. August 2006 aufgeführten Erklärungsversuche der Therapeuten für das verspätete Vorbringen nicht überzeugen. Zur Begründung ihres Asylfolgeantrages vom 07. Jun 1999 haben die Klägerin und der Ehemann im Wesentlichen lediglich angegeben, als albanische (!) Volkszugehörige im Kosovo Verfolgungsmaßnahmen durch die serbischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein und von diesen aus ihrer Heimat vertrieben worden zu sein. Von traumatisierenden Ereignissen, wie sie erstmals in dem nervenärztlichen Attest des E. . (YU) N. vom 07. Juni 2002 aufgeführt worden sind, nämlich von Szenen der Zerstörung sowie Bombengeräusche, hat die Klägerin insoweit nicht ansatzweise berichtet. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin für sich und seine Ehefrau zur Begründung des gemeinsamen Asylantrages detailliert und konkret lediglich von einer Vertreibung vom 30. März 1999 durch die serbische Polizei berichtet und zudem angegeben, dass seine Frau durch die Serben verwundet worden sei und er eine Röntgenaufnahme besitze, auf der ersichtlich sei, wo die Gewehrpatrone eingeschlagen sei. Der Detailreichtum und die Konkretheit dieses Vorbringens sowie das ansatzweise Fehlen von angeblich traumatisierenden Ereignissen, wie sie später in ständiger Steigerung durch die Klägerin vorgetragen worden sind, indiziert, dass es traumatisierende Ereignisse der nunmehr vorgetragenen Art, insbesondere die nunmehr als traumatisierendes Schlüsselereignis bezeichnete Vergewaltigung nicht gegeben hat. Hätte es dieses Ereignis gegeben, so wäre es naheliegend gewesen, angesichts des noch frischen Eindrucks dieses traumatisierenden Ereignisses statt der Angabe, dass die Ehefrau durch eine Kugel verletzt worden sei, dieses tatsächlich stattgefundene traumatisierende Ereignis konkret zu bezeichnen. Auch in dem sich anschließenden Klageverfahren und dem zugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster hat die Klägerin nicht ansatzweise traumatisierende Ereignisse, in Sonderheit nicht das nunmehr behauptete Schlüsselereignis dargetan, vielmehr gänzlich andere Angaben gemacht. Dabei hat sie sich auch im Rahmen dieses Verfahrens lediglich darauf beschränkt, vorzutragen, dass sie als Angehörige des Volkes der Ashkali (!) zu den sogenannten Albanern zweiter Klasse gehörten und nunmehr als solche von Seiten der Albaner im Kosovo politisch verfolgt würden. Von einer Vergewaltigung durch albanische Männer unmittelbar vor der Ausreise, ist dabei nicht ansatzweise die Rede gewesen. Darüber hinaus haben die Klägerin - offenbar gesund und reisefähig - und ihr Ehemann sodann die Bundesrepublik Deutschland illegal verlassen und in Schweden nach illegaler Einreise ein weiteres Asylverfahren betrieben, dass sie nach eigenen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich mit einer politischen Verfolgung durch die Albaner im Kosovo zum gegenwärtigen Zeitpunkt begründet haben. Auch in dem Abschiebehaftverfahren vor dem Amtsgericht E1. im August 2001 hat die Klägerin nicht ansatzweise von traumatisierenden Ereignissen berichtet, vielmehr zur Verhinderung ihrer Abschiebung auf die besondere Situation von Minderheiten im Kosovo Bezug genommen, obwohl es angesichts der seinerzeit bestehenden für sie bedrohlichen Abschiebungssituation jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nahegelegen hätte, bezüglich des nunmehr behaupteten Ereignisses von außergewöhnlicher Schwere die für die Diagnose PTBS typischen Merkmale wie flashbacks und Nachhallerinnerungen zu erfahren. Dass dies zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war, läßt nur den Schluss zu, dass es tatsächlich das nunmehr behauptete Ereignis von außergewöhnlicher Schwere (Schlüsselerlebnis") nicht gegeben hat. Erst im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG vom 24. Juni 2006 hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf ein Attest des E. . (YU) N. vom 07. Juni 2002 ausgeführt, dass sie durch die Kriegsereignisse" traumatisiert sei und daher dringend weiterer therapeutischer wie medikamentöser ärztlicher Behandlung bedürfe. Auch zu diesem Zeitpunkt hat sich die Klägerin - nicht nachvollziehbar - dem behandelnden Psychiater gegenüber mit dem nunmehr als traumatisches Schlüsselerlebnis behaupteten Ereignis nicht offenbart. Vielmehr erschöpft sich dessen nicht verwertbares Attest vom 07. Juni 2002 in der Feststellung von Szenen der Zerstörung und von Bombengeräuschen als traumatisierende Ereignisse. Auch in den nervenärztlichen Attesten des E. . (YU) Z. N. vom 09. Dezember 2002 und 31. Oktober 2005 finden sich als angeblich festgestellte traumatisierende Ereignisse lediglich der Krieg im Kosovo, Bombardierungen, Erinnerungen an die Mutter, die im Krieg verstorben ist sowie das zerstörte Haus. Noch in der ärztlichen Bescheinigung der Klinik für psychotherapeutische Medizin vom 14. November 2005 findet sich lediglich die Feststellung, dass aus den zwei diagnostischen Gesprächen, die durchgeführt worden seien, als Symptomatik für die diagnostizierte PTBS von Todesdrohungen, massiven körperlichen und psychischen Misshandlungen, Verfolgung, Nahrungsentzug, Vergewaltigung" als den traumatischen Ereignissen auszugehen sei. Die attestierenden Gutachter haben diese Einlassungen zu inhaltlich tatsächlich erlebten Kriegstraumata aufgrund der behaupteten Beschwerdebilder mit wissenschaftlicher Fachkunde als wahr und damit auch als erschöpfend unterstellt und dabei ausgeführt, dass die Schilderungen der Klägerin glaubhaft erschienen und Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf ein konsistentes Bild zeigten. Erst in der ärztlichen Bescheinigung vom 01. August 2006 findet sich nunmehr der Bericht über die Vergewaltigung der Klägerin im März 1999, wobei die Klägerin zwei Tage vor der Bombardierung durch die NATO in der Nacht zwischen 22.00 und 23.00 Uhr von vier maskierten Männern vergewaltigt worden sein will. Dieses Vorbringen der Klägerin überzeugt allerdings nicht. Dass die Klägerin dieses nach Aussage der Gutachter traumatische Schlüsselerlebnis von sexueller Gewalt mit den Gefühlen von Ohnmacht und Demütigung erst sieben Jahre nach den Vorkommnissen offenbart, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin auch im Übrigen nicht allein damit zu erklären, dass sie bisher extreme Angst, Schuld- und Schamgefühle und Unsicherheit verspürt habe, welche bis heute nicht nachgelassen hätten und dass es häufig vorkomme, dass Patienten aus Angst, Unsicherheit, Scham- und Schuldgefühlen Inhalte der Traumatisierung verheimlichten. Mag dies theoretisch in Fällen der vorliegenden Art vorkommen, so vermag diese Erklärung im konkreten Fall der Klägerin angesichts ihrer übrigen Einlassungen und Verhaltensweisen nicht zu überzeugen. Denn abgesehen davon, dass ohnehin nicht jedes traumatisierende Ereignis auf eine PTBS führt und eine solche nach den diagnostischen Leitlinien der WHO (ICD 10) nur sicher diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist, wofür das Vorliegen typischer Merkmale wie flashbacks, Nachhallerinnerungen bei Ausschluss anderer Diagnosen (wie Angst- oder Zwangsstörung, Anpassungsstörung oder depressive Störung) spricht, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass diese typischen Merkmale bei der Klägerin nicht bereits jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten drohenden Abschiebung in den Kosovo im August/September 2001 aufgetreten sind, die Klägerin vielmehr erkennbar ohne psychotraumatisierende Beeinträchtigung noch Anfang 2001 in der Lage war, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, illegal in Schweden einzureisen und dort ein Asylverfahren - wiederum ohne das Vorbringen einer PTBS - zu betreiben. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin trotz der jahrelangen Behandlung durch den Psychotherapeuten E. . (YU) N. diesem gegenüber von dem nunmehr als traumatisches Schlüsselerlebnis dargetanen Vorgehen nicht ansatzweise berichtet hat. Dass die Klägerin noch im Rahmen der zwei diagnostischen Gespräche, die Grundlage der Bescheinigung vom 14. Juni 2005 gewesen sind, das traumatische Schlüsselerlebnis nicht ansatzweise dargetan hat, indiziert ebenso die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens auch insoweit. Insbesondere ist das Nichtvorbringen dieses traumatischen Schlüsselerlebnisses auch zu diesem Zeitpunkt entgegen dem Vorbringen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht damit zu erklären, dass die diagnostischen Gespräche, die zu der Bescheinigung vom 14. November 2005 geführt haben, durch den Assitenzarzt B. N1. , hingegen die drei diagnostischen Gespräche, die Grundlage der Bescheinigung vom 01. August 2006 geworden sind, durch die Dipl.-Psychologin (HR) E. . N4. D. durchgeführt worden sind. Die insoweit nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu gegebene Erklärung, dass Frau E. . D. es im Vergleich zu E. . N. besser mache", sie ihr die Sachen genauer erkläre und sie dann sehr zufrieden sei, überzeugt nicht. Dies gilt ebenfalls für die Einlassung der Klägerin auf die entsprechende Frage des Prozessbevollmächtigten, ob es einen Unterschied ausmache, von einem Mann oder einer Frau behandelt zu werden, dass dies so sei, weil sie mit einer Frau befreiter sprechen könne als mit einem Mann. Angesichts der durch die unterzeichnenden Gutachter festgestellten Glaubhaftigkeit der Klägerin in den durchgeführten zwei ersten diagnostischen Gesprächen und der durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin besonders herausgestellten Fachkompetenz der Oberärztin E. . med. A. K. -M1. , des Universitätsprofessors E. . E. . W. U. sowie des Assistenzarztes B. N1. ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht bereits diesen gegenüber in den zwei durchgeführten diagnostischen Gesprächen, die sie zusammen mit dieser durchgeführt haben wollen, das traumatische Schlüsselerlebnis offenbart hat und die mit besonderer Fachkunde ausgestatteten Ärzte das angebliche Zurückhalten dieses Schlüsselereignisses" nicht durchschaut und fachkundig analysiert haben. Abgesehen davon, dass dies angesichts des auch attestierten besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihren Gutachtern nicht nachvollziehbar ist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin insoweit, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Vorhalt hinsichtlich des verspäteten Vorbringens durch das Gericht und die Frage des Prozessbevollmächtigten, wodurch ihr denn klar geworden sei, dass sie an einer PTBS leide, erklärt hat, dass sie immer dann ohnmächtig geworden sei, wenn sie sich an das Ereignis erinnert habe. Auf die Frage des Gerichts, wann dies denn das erste Mal der Fall gewesen sei, hat die Klägerin sodann ebenfalls nicht nachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies etwa zwei, drei Monate, nachdem sie aus Schweden nach Deutschland zurückgekommen seien, das erste Mal geschehen sei. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin sodann nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich damals große Sorgen gemacht habe, weil sie in den Kosovo hätten zurückkehren müssen, nämlich an den Ort, wo sie dieses erlebt habe. Auch dieses Vorbringen überzeugt wiederum bereits deshalb nicht, weil die Klägerin in einer vergleichbaren Abschiebesituation jedenfalls bereits im August/September 2001 gestanden hat, sie sich angesichts der drohenden Abschiebung dieselben Sorgen hätte machen müssen und im Falle der tatsächlich vorliegenden PTBS die typischen Merkmale wie flashbacks und Nachhallerinnerungen bereits zu diesem Zeitpunkt hätten eintreten müssen. Dass dies nicht geschehen ist, indiziert, dass das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen traumatisierenden Ereignissen insgesamt unglaubhaft, weil nachvollziehbar taktisch bedingt gesteigert ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin dieses Vorbringen aus Scham sechs Jahre lang verschwiegen hat, erklärt nicht, dass auch der Ehemann der Klägerin dieses traumatisierende Schlüsselerlebnis seiner Frau nicht bereits früher angesichts drohender Abschiebung offenbart hat, obwohl dieser aufgrund seiner und der Einlassungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits Stunden nach diesem angeblichen Vorfall hiervon durch die Klägerin selbst erfahren hat. Die Erklärung des Ehemannes der Klägerin, dass ihnen zum Zeitpunkt ihres Folgeantrages vom 07. Juni 1999 die Bedeutung" dieses Vorgangs noch nicht bekannt gewesen sei, und sie deshalb keine Veranlassung gesehen hätten, es zu offenbaren, überzeugt nicht. Angesichts der Abschiebesituation im August/September 2001 überzeugt auch die Einlassung des Ehemannes der Klägerin nicht, dass er sich natürlich auch geschämt und noch zu diesem Zeitpunkt nichts erzählt habe, weil sie seit Jahren verheiratet seien und dies deshalb ihr Geheimnis habe bleiben sollen. Dass das nunmehr behauptete traumatisierende Schlüsselerlebnis tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht und taktisch bedingt gesteigertes Vorbringen darstellt, ergibt sich auch aus den nicht nachvollziehbaren Einlassungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie ohnehin davon ausgehe, dass sie dieses traumatische Schlüsselerlebnis bereits in den früheren beiden Sitzungen vor der Klinik für psychotherapeutische Medizin der Rheinischen Kliniken E1. gegenüber Herrn N1. angegeben habe, dass diese Angaben allerdings in der entsprechenden Bescheinigung vom 14. November 2005 nicht aufgeführt worden seien. Abgesehen davon, dass diese frühere Offenbarung - wäre sie erfolgt - im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses Vorbringens und das besondere Gewicht gegenüber den übrigen aufgeführten traumatischen Ereignissen allgemeiner Art bei den diagnostizierenden Ärzten besondere Aufmerksamkeit hervorgerufen hätte, steht diese Einlassung allerdings wiederum zu der späteren Erklärung der Klägerin im Widerspruch, dass es einen Unterschied mache, ob sie von einem Mann oder einer Frau behandelt werde und sie einer Frau gegenüber befreiter sprechen könne als gegenüber einem Mann. Sind die Bescheinigungen vom 14. November 2005 und 01. August 2006 mithin mangels glaubhaft dargetanen Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses hinsichtlich der diagnostizierten PTBS nicht verwertbar, so begegnen die Bescheinigungen auch deshalb hinsichtlich ihrer Aussagekraft durchgreifenden Bedenken, weil in den beiden Bescheinigungen jeweils durch die jeweils drei unterschreibenden Gutachter ausgeführt wird: Aus den zwei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr geführt haben, ergaben sich folgende ...... bzw. aus den drei diagnostischen Gesprächen, die wir mit ihr geführt haben, ergaben sich folgende Diagnosen", allerdings den Einlassungen der Klägerin und ihres Ehemannes im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, dass diese zwei bzw. drei diagnostischen Gespräche allein durch den Assitenzarzt B. N1. bzw. die Dipl.- Psychologin E. . N4. D. geführt worden sind. Auch hinsichtlich der Erkenntnisgrundlage Diagnostische Gespräche" sind die Bescheinigungen mithin unrichtig. Zudem geht das erkennende Gericht mit dem OVG NRW (vgl. Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -) davon aus, dass ärztliche Stellungnahmen von behandelnden Therapeuten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens eines traumatisierenden Ereignisses (Trauma) jedenfalls grundsätzlich Bedenken begegnen, da der Therapeut grundsätzlich von dem vom Patienten beklagten Leiden nebst Vorgeschichte als wahr ausgehen müsse und diesem auftragsgemäß helfen wolle, möglichst zu heilen; demgemäß fehle ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten, weshalb er diesem auch nicht mit der für einen etwa gerichtlich bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung gegenüberstehe. Diese allgemeine Einschätzung des OVG NRW erweist sich aufgrund der vorstehenden gerichtlichen Ausführungen auch im vorliegenden Einzelfall nicht als falsch. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren das Vorbringen der Klägerin, dass sie am 30. März 1999 durch die serbische Polizei aus ihrem Haus vertrieben worden seien, die Klägerin allerdings nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, am Tag zuvor, mithin am 29. März 1999 - dies soll zwei Tage vor der Nato-Bombardierung gewesen sein - von vier Männern zu Hause aufgesucht und vergewaltigt worden zu sein, wobei es sich um Albaner, nicht um - die tatsächliche Herrschaftsmacht seinerzeit ausübende - Serben, gehandelt haben soll. Auch dies überzeugt nicht und ist wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund und der nicht stimmigen, widersprüchlichen und gesteigerten Äußerungen der Klägerin kann die Kammer keine Überzeugung in dem Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon gewinnen, dass ein Überfall auf die Klägerin mit Ohnmacht und schweren körperlichen Einwirkungen in ihrem Heimatland überhaupt stattgefunden und so ein Trauma - eine schwere, tiefgehende, nachhaltige Erschütterung mit dem Erleben hilflosen Ausgeliefertseins - bei ihr begründet hat, weshalb sie an einer dadurch ausgelösten PTBS leidet. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die tatsächlichen Angaben von traumatisierten Flüchtlingen nicht an den Maßstäben gemessen werden können, wie sie an die Angaben nicht traumatisierter Flüchtlinge gestellt werden. Indes bestehen die dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht etwa nur, um das eigentlich angeblich traumatisierende Ereignis herum, vielmehr hat die Klägerin ihre gesamte Verfolgungsgeschichte und die Rahmenhandlung um dieses herum widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geschildert. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre Volkszugehörigkeit jeweils den für sie günstigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Rahmenbedingungen angepaßt haben. Während die Klägerin zunächst jahrelang vor verschiedenen Behörden und Gerichten vorgetragen hat, zur Volksgruppe der Albaner zu gehören und als solche unter serbischen Verfolgungen gelitten zu haben, hat sie später unter Hinweis auf die seinerzeit gültige Erlasslage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen dargetan, dass sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali, mithin als Albaner zweiter Klasse, - nunmehr - besonderen Verfolgungen durch die Albaner unterliege. Später hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann auch dieses Vorbringen dadurch korrigiert, dass vorgetragen worden ist, dass sie zur Volksgruppe der Roma gehörten. Auch diese Differenzierung folgt offenkundig der unterschiedlichen behördlichen Behandlung von Ashkali und Roma hinsichtlich ihrer nicht freiwilligen Rückführung in den Kosovo. Das Gesamtverhalten der Klägerin und ihres Ehemannes seit ihrer Ersteinreise im August 1992 ist erkennbar von sich wandelnden tatsächlichen Angaben hinsichtlich möglicher politischer Verfolgung geprägt, was sich auch in den verschiedenen Angaben der Klägerin zu angeblich traumatisierenden Ereignissen wiederspiegelt. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin und damit das tatsächliche Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses wird auch nicht dadurch bestätigt, dass die Klägerin ausweislich der Bescheinigungen vom 14. November 2005 und vom 01. August 2006 verschiedene psychologische Tests (Fragebögen nach Harvard-Trauma- Questionnaire, SCL-90-R und SOMS) absolviert hat und als Ergebnis dieses Tests eine PTBS bestätigt worden ist. Zum einen beziehen sich diese Tests allein auf die mündlichen Angaben der Klägerin bzw. auf Fragebögen, so dass es der Klägerin - die schon hinsichtlich ihrer Verfolgungsgeschichte die Unwahrheit gesagt hat - ein Leichtes ist, das Ergebnis dieser Tests zu manipulieren. Zum Anderen kann durchaus unterstellt werden, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F 33.1) leidet, was jedenfalls eine Verfälschung der dokumentierten Symptome einer PTBS nahelegt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -. Abgesehen von der fehlenden Glaubwürdigkeit der Klägerin und der daraus u. a. auch resultierenden mangelnden Verwertbarkeit der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen vom 14. November 2005 und 01. August 2006 hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist diese diagnostizierte psychische Erkrankung ebenso wie die übrigen diagnostizierten psychischen sowie sonstigen Störungen/Erkrankungen (vgl. Beweisantrag zu I. 1) in der Republik Serbien, in Sonderheit im Kosovo, jedenfalls unterhalb der Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG behandelbar, wenn auch überwiegend im öffentlichen Sektor medikamentös, so dass eine alsbaldige, mithin konkrete und erhebliche Gesundheitsverschlechterung der Klägerin - einschließlich ernsthafter Suizidgefahr - nicht zu erwarten ist. Vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -; sowie Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo - Pristina - vom 07. Juni 2005 an das VG Sigmaringen. Nach der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des OVG NRW sind grundsätzlich psychische Erkrankungen - und damit auch die hier attestierten psychischen Erkrankungen - in Serbien und Montenegro (jetzt: Republik Serbien), insbesondere auch im Kosovo soweit behandelbar, dass nicht von einer konkreten alsbaldigen erheblichen Gefahr im Rechtssinne auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -, vom 16. Dezember 2004 - 16 A 1140/04.A -, vom 30. August 2005 - 13 A 2745/04.A - sowie jüngst vom 20. September 2006 - 13 A1740/05.A - und vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -; in diesem Sinne auch Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 12. Februar 2007 (Stand: Januar 2007); vgl. auch Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo - Pristina - vom 21. Juli 2006 an das VG E1. (Gz.: RK 516.80 - E 168/08). Danach sind psychische Erkrankungen (u. a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie) in Serbien und Montenegro behandelbar. Psychische Krankheiten werden dort aufgrund des vorherrschenden medizinischen Ansatzes eher medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang. Ausweislich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) - Stand: Juni 2006 - des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 stehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Therapie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Prishtina, Mitrovica (Nord-Peje, Prizren, Gjakove). Die stationären Behandlungsmöglichkeiten für Psychotherapiepatienten sind danach allerdings weiterhin äußerst begrenzt, da auch die Dauertherapieeinrichtung in Shtime ständig ausgelastet ist. Psychische Erkrankungen wie z. B. PTBS werden im öffentlichen Gesundheitswesen in Regel rein medikamentös behandelt. Darüber hinaus ist einer E-Mail an das Bundesamt vom 23. Juni 2006 zu entnehmen, dass der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 betreffend die internationalen Schutzkriterien für die Rückführung von Einzelpersonen ins Kosovo gegenüber der früheren Position eine wesentliche Änderung dahingehend vorgenommen hat, dass etwa die Erkrankung von PTBS nunmehr kein Abschiebehindernis für ethnische Albaner (mehr) darstellt. Vgl. auch hierzu: Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo - Pristina - vom 21. Juli 2006 an das VG E1. . Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch die dargetane Entwurzelungssituation und das Vorliegen aktueller Zukunftsängste allenfalls ein krankheitsbedingtes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellen können, wenn sie zur Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. führen. Aufgrund der gesetzlichen Wertung hat ein Ausländer insoweit eine durch die drohende Abschiebung verursachte Gesundheitsverschlechterung grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufentG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf dem gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens sind diese Gesichtspunkte allerdings rechtlich ohne Bedeutung, da es insoweit lediglich um sogenannte zielstaatsbezogene Hindernisse geht. Auch kann aufgrund der vorstehenden gerichtlichen Ausführungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer ernsthaften Suizidgefahr als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo ausgegangen werden. Eine derartige Suizidgefahr, die als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ihren Grund allein in den im Heimatland bestehenden Umständen haben kann, ist insbesondere auch den durch die Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 14. November 2005 und 01. August 2006 nicht zu entnehmen. Dies folgt unabhängig von der altersbedingten Nichtverwertbarkeit der Bescheinigung vom 14. November 2005 bezüglich dieser Bescheinigung auch daraus, dass diese insbesondere hinsichtlich der Feststellung einer PTBS wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin von einer nicht verwertbaren Erkenntnisgrundlage hinsichtlich eines traumatisierenden Ereignisses (Trauma) ausgeht und zu einer ernsthaften Suizidgefahr im Heimatland aufgrund dortiger Umstände keine belastbaren Feststellungen getroffen werden. Dies gilt im Prinzip ebenso für die Bescheinigung vom 01. August 2006. Zwar wird darin zunächst ausgeführt, dass die Klägerin über Erschöpfung, Appetitstörung, vermindertes Selbstwertgefühl, Zukunftsängste, depressive Verstimmungen, Perspektivlosigkeit und auch latente Suizidalität klage. Indes ist diese Feststellung angesichts der dargetanen mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin als Erkenntnisgrundlage im Hinblick auf die hier zu prüfende Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht verwertbar. Insoweit stellt sich die hiermit dargetane Suizidgefahr nicht als Ergebnis einer psychischen Disposition dar, der sich die Klägerin unter bestimmten Bedingungen nicht entziehen kann, sondern ist eine willentliche Ankündigung als Druckmittel zur Verhinderung ihrer Abschiebung. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Feststellung der Gutachter, dass bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit" die situativen Faktoren (vorzeitige Beendigung der Therapie, Abschiebung, erzwungene Rückkehr) eine extreme Belastung darstellten, die zu einer Destabilisierung der psychischen Verfassung und der damit vorliegenden Dekompensation führten, inklusive der Suizidalität. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen von nicht nachvollziehbaren Annahmen auch im Heimatland ausgehen und die angestellte Prognoseentscheidung nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, gehen die Gutachter auch insoweit mit Blick auf die attestierte PTBS von einer fehlerhaften Erkenntnisgrundlage aus. Dies gilt schließlich für die weiterhin gemachte Feststellung, dass eine Nichtbehandlung der vorliegenden psychischen Störung bei ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine weitere Verschärfung der Symptome sowie eine akute Selbstgefährdung im Rahmen der Zunahme der Suizidalität bewirken werde. Auch diese Feststellung ist in ihrer Allgemeinheit weder nachvollziehbar noch im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwertbar. Darüber hinaus gilt nach Auffassung des OVG NRW (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A -) hinsichtlich der Prognose einer Suizidgefahr: Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich zum Einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig (Unterstreichung durch den Senat) um ein ungewisses und - im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum Anderen, wenn das Heimatland hinreichende Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss abhängiges Ereignis." Darüber hinaus ist mit dem OVG NRW (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -) mit Blick auf den Beschluss des BVerwG vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - wegen des für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsverschlechterung davon auszugehen, dass ein Suizid als die intensivste Form der Gesundheitsverschlechterung von keinem Therapeuten oder Gutachter ausgeschlossen werden kann, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden sei. Zudem würden in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie ebenfalls fachkundig vertreten werde, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und spekulationsfrei werdenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung notwendigen Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden könne. So liegt der Fall auch hier aufgrund der vorstehenden Darlegungen des Gerichts, der Feststellungen in den vorgelegten Bescheinigungen sowie der gegenwärtigen Erkenntnislage zu den Verhältnissen im Kosovo. Dabei ist im vorliegenden Falle insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ohnehin nicht die alleinige Rückführung der ausreisepflichtigen Klägerin, sondern eine solche zusammen mit ihrem ebenfalls ausreisepflichtigen Ehemann in Betracht kommt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin, die Dipl.-Psychologin E. . N5. . D. als sachverständige Zeugin zu den unter 1. bis 8. genannten Tatsachen zu vernehmen, und der hilfsweise gestellte Antrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei der Klägerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr drohe, abzulehnen war und auch bei besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der gerichtlichen Aufklärungspflicht und der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht erforderlich ist. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt insbesondere, dass die Ladung und Vernehmung der Frau E. . Dipl.-Psych. E. . N5. . D. zu den im Hauptantrag unter Ziffern 1 bis 8 genannten Beweistatsachen im Hinblick auf das dargetane krankheitsbedingte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder geeignet noch erforderlich ist. Dies folgt zunächst daraus, dass die unter Hauptantrag I, 1. genannten Erkrankungen im Kosovo jedenfalls soweit behandelbar sind, dass nicht alsbald von einer erheblichen Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist, so dass es der Ladung und Vernehmung der benannten Frau E. . N5. . D. als sachverständige Zeugin nicht bedarf, weil es insoweit auf die gerichtliche Entscheidung der entscheidungserheblichen Fragen nicht ankommt. Darüber hinaus ist die als sachverständige Zeugin benannte E. . N5. . D. aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Gerichts sowohl wegen ihrer Eigenschaft als die Klägerin behandelnde Therapeutin ungeeignet, noch ist sie im Hinblick auf die zu attestierende PTBS wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Klägerin in der Lage, eine abweichende gerichtliche Beurteilung mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Das Beweismittel des sachverständigen Zeugen stellt einen Zeugen dar, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Umständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur Kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachterauftrag wahrgenommen hat. Kennzeichnend für den sachverständigen Zeugen ist es, dass er unersetzbar" ist, da nur er von ihm selbst wahrgenommene vergangene Tatsachen" bekundet (§ 114 ZPO), während etwa ein Sachverständiger in aller Regel gegen einen anderen gleichermaßen Sachkundigen ausgewechselt werden kann. Bereits hiervon ausgehend ist das Beweismittel ungeeignet. Denn weder indiziert die Bescheinigung vom 01. August 2006 aufgrund der vorstehenden gerichtlichen Darlegungen die besondere Sachkunde der benannten sachverständigen Zeugin, noch ist diese im Hinblick auf die Glaubwürdigkeitsprüfung des Gerichts bezüglich des der diagnostizierten PTBS zugrunde gelegten Traumas in der Lage, eine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Unabhängig von der Ungeeignetheit der benannten sachverständigen Zeugin ist diese in der Sache ungeeignet, die vorstehend dargetane gerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsichtlich der Klägerin allgemein und insbesondere hinsichtlich der von ihr behaupteten verschiedenen traumatisierenden Ereignisse, in Sonderheit des vermeintlichen Schlüsselerlebnisses zu beseitigen. Dies gilt für sämtliche unter dem Hauptbeweisantrag I, Ziffern 2 bis 7 benannten Beweisthemen. Gilt nämlich der Grundsatz keine PTBS ohne Trauma", so bedeutet dies für einen Gutachter, mithin auch für einen sachverständigen Zeugen, dass er nur eine PTBS diagnostizieren kann, wenn das entsprechende Trauma feststeht. Dementsprechend muss in jedem Gutachten die Einschränkung ersichtlich sein, dass die Diagnose einer PTBS nur gilt, wenn es vom Gericht - nicht vom Gutachter - als glaubhaft angesehen werden kann, dass das behauptete Trauma stattgefunden hat. Dieses kann nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer PTBS dem Gutachter glaubhaft dargestellt wird. Der Gutachter kann allerdings - wie hier geschehen - Angaben dazu machen, ob die Symptomatik typisch für eine PTBS wäre. Der objektive Erlebnisaspekt im Sinne des tatsächlich erlebten Schicksals ist also nicht Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung. Mit psychiatrisch- psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Eine diagnostische Untersuchung im Hinblick darauf, ob eine PTBS vorliegt, ist demnach etwas völlig anderes als die Glaubhaftmachung des erlittenen Schicksals. Hiervon ausgehend ist die Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugin zur Beseitigung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Klägerin und des Nichtvorliegens eines Traumas ungeeignet. Dies gilt im vorliegenden Fall aufgrund des eigenen Eindrucks des Gerichts auch für die Behauptung, dass im Falle der Klägerin sogenanntes Vermeidungsverhalten dazu geführt hat, dass sie sich nicht bereits früher in therapeutischen Gesprächen dem traumatischen Akt genähert hat. Dem Gericht ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund des behaupteten psychischen Leidens nicht in der Lage gewesen wäre, das nunmehr behauptete traumatisierende Schlüsselereignis ansatzweise zu benennen. Vielmehr geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass sich die Klägerin lediglich aus taktischen Gründen dieses für die PTBS entwickelten theoretischen Argumentationsmusters (Vermeidungsverhalten als Abwehr- und Schutzmechanismus) bedient, um ihre nicht nachvollziehbaren Ausführungen bzw. Unterlassungen nachträglich im vorgenannten Sinne zu rechtfertigen. Selbst wenn die Klägerin in Folge ihrer psychischen Erkrankung hinsichtlich dieses einzelnen Erlebnisses unfähig gewesen wäre, sich zu ihrem traumatisierenden Ereignis zu äußern, so ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auch im Übrigen den allgemein üblichen Anforderungen an die Konkretheit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit ihres Asylvorbringens nicht genügt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die mit dem Hilfsantrag begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass bei der Klägerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr drohe, abzulehnen war. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden und entsprechend geltenden Ausführungen des Gerichts zum Hauptbeweisantrag verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.