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Urteil

11 K 1557/06.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0724.11K1557.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 für Recht erkannt: 2 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka gegeben ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3 T a t b e s t a n d : 4 Der am 00.00.0000 in F. im Norden Sri Lankas geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ im Jahre 1995 sein Heimatland und reiste am 29.09.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter hin stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - hinsichtlich Sri Lanka vorlägen und lehnte den Antrag im übrigen ab. Auf Grund einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht (VG) Münster diese Feststellung des Bundesamtes mit rechtskräftigem Urteil vom 14.06.2000 (9 K 1281/96.A) auf. 5 Durch Bescheid vom 31.10.2000 stellte das Bundesamt nach Anhörung des Klägers daraufhin fest, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben seien. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Münster durch rechtskräftiges Urteil vom 14.05.2003 ab. 6 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2004 beantragten der Kläger die Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich der in dem Bescheid vom 31.10.2000 zu § 53 AuslG getroffenen Feststellungen mit der Begründung, dass er nunmehr an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 07.04.2004, als Einschreiben zur Post gegeben am 08.04.2004, ab. 7 Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die am 27.04.2004 beim VG Münster eingegangen ist. 8 Nach Klageerhebung hat der Kläger durch anwaltlichen Schriftsatz vom 31.10.2005 einen weiteren Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens mit dem Begehren, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen, gestellt. Unter Vorlage eines fachärztlichen Attests vom 15.09.2005 lässt er darlegen, dass er nunmehr an Schizophrenie erkrankt sei. Ohne Behandlung sei die Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung der Krankheit mit Suizidgefahr gegeben. Das Bundesamt hat daraufhin unter dem 10.11.2005 mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf das noch anhängige Verwaltungsstreitverfahren eine Bearbeitung des neuerlichen Antrags nicht in Betracht komme. 9 Die Zuständigkeit für das vorliegende Klageverfahren ist auf Grund Art II Nr. 3 Satz 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 07.03.2006 (GV. NRW. S. 107) mit Wirkung vom 01.04.2006 auf das erkennende Gericht übergegangen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.04.2004 zu der Feststellung zu verpflichten, dass hinsichtlich des Staates Sri Lanka ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltesgesetzes gegeben ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Während des Klageverfahrens ist auf Veranlassung des Ausländeramtes Warendorf unter dem 21.06.2006 ein fachärztliches Gutachten zur Reisefähigkeit des Klägers von E. . M. erstellt worden, welches auf Bitte der Kammer auf die Fragen erstreckt worden ist, ob der Kläger auf dauernde Medikamenteneinnahme angewiesen ist und womit zu rechnen ist, wenn die Medikamenteneinnahme ausbleibt. Außerdem hat die Kammer durch Beweisbeschluss vom 15.08.2006 durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben über Fragen der Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers in Sri Lanka. Hierzu hat sich das Auswärtige Amt durch ein Schreiben der Deutschen Botschaft in Colombo vom 15.01.2007 geäußert. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, des Inhalts des Gutachtens von E. . M. sowie des Schreibens der Deutschen Botschaft in Colombo wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben, nachdem der angegriffene Bescheid vom 07.04.2004 nach seiner Aufgabe zur Post am folgenden Tag erst am 13.04.2004 bei den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigen des Klägers eingegangen ist. Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel auf der mit der Klageschrift übersandten Ablichtung des betreffenden Bescheids. Dieses Eingangsdatum erscheint angesichts der Osterfeiertage (09.04.2004: Karfreitag - 12.04.2004: Ostermontag) auch ohne weiteres nachvollziehbar. 19 Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger hat Anspruch darauf, das dass das Bundesamt das abgeschlossene Asylverfahren hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Abschiebungsverbots gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - wiederaufgreift. Er hat des weiteren Anspruch auf die Feststellung, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka in seiner Person gegeben ist. 20 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe der Regelung in § 51 VwVfG sind im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 51 Abs.1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. In Ansehung des Klägers ist dies der Fall im Hinblick darauf, dass bei ihm ausweislich des nachträglich unter dem 31.10.2005 vorgelegten fachärztlichen Attests von E. . Briese am 15.09.2005 eine Schizophrenia simplex festgestellt worden ist. Diese erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens bekannt gewordene Erkrankung des Klägers ist von der Kammer bei ihrer Entscheidung, bei der sie gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. 21 Das Verfahren ist hiernach wiederaufzugreifen. In der Sache steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 22 Der Regelung in dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Falle einer Erkrankung des betreffenden Ausländers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, 23 Vgl. Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 105, 383, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - und vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -; Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2000,16 und Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118/05 -, 24 ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. 25 Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.10.2000 - 18 B 1520/00 -. 26 Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Behandlung im Heimatland zwar grundsätzlich angeboten wird, der Ausländer sie indessen aus tatsächlichen Gründen nicht erlangen kann, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2003, 463, 28 oder wenn sie angesichts der individuellen Konstitution des Ausländers den medizinischen Bedürfnissen im konkreten Fall nicht Rechnung trägt. 29 In diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 -. 30 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass seiner Abschiebung ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG entgegensteht. Der Kläger leidet, wie das vom Kläger übersandte Attest von E. . Briese vom 15.09.2005 sowie das auf Veranlassung des Ausländeramtes Warendorf angefertigte Gutachten von E. . M. vom 21.06.2006 (Beiakte Heft 7) ausweisen, an Schizophrenie. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. 31 Diese Erkrankung hat - wie der Gutachter E. . M. darlegt - zur Folge, dass der Kläger lebenslang auf eine kontinuierliche Medikamenteneinnahme angewiesen ist, wobei an Schizophrenie Erkrankte dazu neigen, die Medikamente selbständig abzusetzen. Der Gutachter führt weiter aus, dass ein Absetzen der Medikamente im Falle des Klägers binnen drei bis sechs Wochen zu einem Rückfall in Alkoholismus, soziale Isolation, Delinquenz sowie aggressive Impulsdurchbrüche führte, wobei schwere Delikte nicht auszuschließen wären. Hinzu kommt, dass der Kläger - wie sich aus den glaubhaften und durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge letztlich auch belegten Darlegungen seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2006 ergibt - dazu neigt, einfach "zu verschwinden", so dass er ihn nachts "unter Verschluss" hält, damit der Kläger die gemeinsame Wohnung nicht verlässt. 32 Unter diesen Umständen bedarf es, um eine kontinuierliche Medikamenteneinnahme zu sichern und eine gravierende Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers im Sinne der gutachterlichen Feststellungen zu verhindern, der ständigen und engmaschigen Betreuung des Klägers. Diese könnte nach Lage der Dinge auf Dauer nur durch Verwandte des Klägers sichergestellt werden. Dies folgt aus den Angaben der Deutschen Botschaft in Colombo, die in ihrem Schreiben vom 15.01.2007 darauf verwiesen hat, dass es ein gut funktionierendes öffentliches soziales Netz in Sri Lanka nicht gibt, so dass die notwendige Betreuung von Kranken üblicherweise durch nahe Verwandte des Erkrankten erfolgt. Eine Unterbringung des Klägers in einer privaten Pflegeeinrichtung scheidet aus, nachdem diese - wie die Deutsche Botschaft in dem gleichen Schreiben mitteilt - monatlich etwa 20.000 Rupien kostete, was einem mittleren Monatseinkommen entspricht. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, dass dies die finanziellen Verhältnisse des Klägers, der bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zunächst arbeitslos wäre und an einer Arbeitsaufnahme zusätzlich durch seine Erkrankung behindert sein dürfte, bei weitem überstiege. 33 Eine hiernach notwendige Betreuung des Klägers durch Verwandte ist in Sri Lanka nicht gewährleistet. Allerdings verfügt der Kläger in Sri Lanka über mehrere nahe Verwandte, nämlich seine Eltern sowie eine Schwester und zwei Brüder. Indessen befindet sich einer der Brüder - nach der unwiderlegbaren Angabe des Klägers - im Gefängnis in Negombo und kommt für eine Betreuung des Klägers schon deshalb nicht in Betracht. Der Rest der in Sri Lanka verbliebenen Familie lebt - wie der Kläger nachvollziehbar dargetan hat - am Familienwohnsitz in F. auf der Halbinsel Jaffna. Auch auf diese Angehörigen kann der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Sri Lanka nicht rechnen. Mit Rücksicht auf die Schließung der einzigen Verbindungsstraße zwischen Colombo und der Halbinsel Jaffna - der A 9 - dürfte es dem Kläger nicht möglich sein, zu seinen dortigen Verwandten zu reisen (Deutsche Botschaft in Colombo, Auskunft vom 02.05.2007). Abgesehen davon erscheint es fraglich, ob im Norden Sri Lankas die für den Kläger notwendigen Medikamente erhältlich wären, nachdem die Jaffna-Halbinsel derzeit nur noch über den Seeweg mit dem Nötigsten versogt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Sri Lanka, 26.06.2007 S. 13). Der Kläger könnte auch nicht am Ort seiner Einreise in Colombo von etwa dorthin gereisten Verwandten aus F. betreut werden, weil die im Bereich von Jaffna lebenden Tamilen die Halbinsel nicht verlassen können und dort eingeschlossen sind (Auswärtiges Amt, aaO. S. 5; UNHCR, Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka, Januar 2007 S. 4). 34 Bei dieser Sachlage ist ungeachtet des Umstandes, dass sich die krankheitsbedingten Gefahren für den Kläger auch in jedem anderen Land, in dem er nicht die erforderliche Betreuung erhielt, manifestierte, ein zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 aaO.. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 39 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 40 Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 41 Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 42