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Urteil

2 K 1944/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2007:0725.2K1944.06.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der am 00. 00. 1955 geborene schwerbehinderte Kläger ist beim M. als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: M. als KPB N1. ) tätig; am 28. Februar 2007 wurde er zum Polizeihauptkommissar (Bes.-Gr. A 11 BBesO) ernannt. Nach einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Ausfallzeit des Klägers legte die Oberregierungsmedizinalrätin Dr. med. X. /Polizeipräsidium N2. im polizeiärztlichen Gutachten im Rahmen von Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit vom 9. August 2001 dar, dass der Kläger dauerhaft polizeidienstunfähig sei und auch eine Teildienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht gegeben sei. Zudem wurde in dem Gutachten ausgeführt: "Herr T. sollte geregelte Arbeitszeiten haben, keine Wechselschichten, insbesondere keine Nachtschichten. Er sollte regelmäßig die Möglichkeit zu Pausen und zur Nahrungsaufnahme haben, besonders stressbelastete Arbeitsplätze sollten gemieden werden. Herr T. sollte keine Dienstwaffe mehr tragen, Dienstwagen können im normalen Rahmen (ohne Einsatz- und Sonderfahrten) gefahren werden. Insgesamt ist Herr T. unter den genannten Einschränkungen vollschichtig dienstfähig für eine Tätigkeit in der allgemeinen inneren Verwaltung oder für eine reine Innendienstfunktion bei der Polizei." Nach zwischenzeitlichen Arbeitswiederaufnahmen und krankheitsbedingten Ausfällen war der Kläger ab dem 25. Juli 2003 erneut dienstunfähig. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, ein weiteres polizeiärztliches Gutachten im Rahmen von Zurruhesetzungsverfahren von Beamten wegen Dienstunfähigkeit einzuholen. In dem Gutachten vom 18. März 2004 führte die Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. X. /Polizeipräsidium N2. aus, dass der Kläger weiterhin dauerhaft polizeidienstunfähig sei, jedoch eine allgemeine Dienstfähigkeit im Bereich des Innendienstes der Polizei oder im Bereich der inneren Verwaltung gegeben sei. Mit Bescheid vom 12. August 2004 stellte der M. als KPB N1. fest, dass der Kläger gemäß § 194 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) polizeidienstunfähig sei und daher veranlasst worden sei, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) die Zahlung der Polizeizulage mit sofortiger Wirkung einstelle. Der Kläger führe zunächst die Dienstbezeichnung "Kriminaloberkommissar" bis auf weiteres fort. Darüber hinaus werde gemäß § 58 LBG angeordnet, dass die Schusswaffe und sonstige Ausrüstungsgegenstände möglichst kurzfristig abzugeben seien, das Führen von Polizeieinsatzfahrzeugen ab sofort nicht mehr möglich sei und das Tragen der Polizeiuniform nicht mehr gestattet sei. Über das weitere Verfahren in dieser Angelegenheit bzw. die künftige dienstliche Verwendung werde unter Berücksichtigung der noch andauernden Erkrankung des Klägers bis Mitte September 2004 eine Entscheidung getroffen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Einen zunächst erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid nahm der Kläger nachfolgend zurück. Der Kläger wurde ab 15. September 2004 als Sachbearbeiter im Inneren Dienst des Verkehrsdienstes eingesetzt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 widersprach der Kläger der Streichung der Polizeizulage mit der Begründung: Solange er Polizeibeamter sei, habe er Anspruch auf die Polizeizulage, auch wenn er sich in der "Unterweisungszeit" befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers gegen die Streichung der Polizeizulage ab Dezember 2005 als zulässig, jedoch unbegründet zurück und führte aus: Mit Bescheid vom 12. August 2004 habe der M. als KPB N1. dem Kläger mitgeteilt, dass er polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Polizeizulage (Mehraufwand durch Posten- und Streifendienst sowie Nachtdienst) nicht mehr erfüllt. Entgegen seiner Angabe befinde sich der Kläger auch nicht in einer "Unterweisungszeit". Der Kläger hat am 25. April 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Die Klage sei insbesondere nicht deswegen unzulässig, weil er zunächst seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2004 zurückgenommen habe, denn die Bezirksregierung B. sei auf seinen Widerspruch vom 29. Dezember 2005 in der Sache eingegangen. Er habe weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Polizeizulage gemäß § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit Ziffer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen). Danach erhielten u.a. die Polizeivollzugsbeamten der Länder eine Stellenzulage nach Anlage IX. Er sei immer noch Polizeivollzugsbeamter. Dies zeige sich bereits daran, dass er nicht in die allgemeine Verwaltungslaufbahn überführt worden sei, sondern weiter als Sachbearbeiter im Verkehrsdienst tätig sei und auch jetzt noch die Dienstbezeichnung "Kriminaloberkommissar" bzw. "Polizeihauptkommissar" führe. Zudem sei er für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 nach den Beurteilungsrichtlinien für Polizeibeamte beurteilt worden. Es sei völlig unerheblich, dass er nur eine Tätigkeit im Innendienst versehe, allein maßgeblich sei, dass er weiterhin als Polizeivollzugsbeamter einen Dienstposten bekleide. Für diese Rechtsauffassung sprächen auch die Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - zu § 194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG, indem es dort heiße, der Dienstherr müsse es im Einzelfall für geboten halten, einen Beamten dauerhaft zulagenberechtigt im Polizeivollzugsdienst zu beschäftigen, obwohl keine besonderen Belastungen vorlägen, etwa weil der Beamte nur Tag- bzw. Innendienst verrichten werde. Eine solche Entscheidung habe der Dienstherr in seinem Fall getroffen. Im Jahr 2004 habe man ihm zudem - nachdem er als polizeidienstunfähig angesehen worden sei - zwei Dienstposten angeboten und zwar den eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat in J. und den eines Sachbearbeiters im Inneren Dienst beim Verkehrsdienst mit Dienstort M1. . Da die Fahrtstrecke nach M1. kürzer gewesen sei, habe er sich für den Dienstposten im Verkehrsdienst entschieden. Dass ihm die Stelle eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat angeboten worden sei, zeige, dass er auch tatsächlich als Polizeivollzugsbeamter habe eingesetzt werden können. Aus dem Schreiben des Ersten Polizeihauptkommissars (EPHK) L1. vom 7. November 2001 ergebe sich außerdem, dass im Verkehrsdienst keine Funktionen vorhanden seien, in denen ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden und die durch Verwaltungspersonal besetzt werden könnten. Auch dies zeige, dass er weiterhin tatsächlich im Polizeidienst tätig sei. Er könne jederzeit zu vollzugspolizeilichen Aufgaben - wie beispielsweise der Strafverfolgung - herangezogen werden. Des Weiteren sei klarzustellen, dass es neben ihm auch "wirklich Kranke" im Dienst gebe. Dabei handele es sich um Polizeibeamte, die Schlaganfälle, Herzinfarkte, Rückenschäden, Darmerkrankungen etc. erlitten hätten und die wesentlich eingeschränkter als er seien. Bei diesen Kollegen stelle sich offensichtlich nicht die Frage nach der Dienstfähigkeit und Verwendung. Darüber hinaus erhielten auch gesunde Kollegen in der Behörde in Positionen, die mit Polizeiarbeit nichts zu tun hätten, die Polizeizulage. Insoweit stelle die Nichtzahlung der Zulage an ihn eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Beamten im Land NRW dar. Nachdem der Kläger zunächst die Gewährung der Polizeizulage über den Monat August 2004 hinaus begehrt hat, beantragt er nunmehr, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landrats des N. L. als Kreispolizeibehörde vom 12. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. April 2006 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab Dezember 2005 die Polizeizulage zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung legt er dar: Die Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur Sache bezögen sich nur auf den Zeitraum ab Dezember 2005. Im Übrigen gelte: Ein Laufbahnwechsel sei behördlicherseits im Interesse des Klägers nicht verfolgt worden. Dieser habe zum Zeitpunkt der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit das 50. Lebensjahr annähernd erreicht, weswegen die mit dem Laufbahnwechsel verbundenen Belastungen für unzumutbar gehalten worden seien. Mangels nachgewiesener Befähigung für den allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienst habe keine Umbenennung zum Regierungsoberinspektor erfolgen können. Einen prüfungsfreien Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen Verwaltungsdienst sehe die Laufbahnverordnung nicht vor. Somit werde der Kläger beim Verkehrsdienst als Sachbearbeiter im Inneren Dienst, vergleichbar mit einer Tätigkeit im Geschäftszimmer in anderen Organisationseinheiten, eingesetzt. Es handele sich keinesfalls um Tätigkeiten, die zwingend eine polizeispezifische Ausbildung voraussetzten. Vielmehr werde für die in diesem Bereich anfallenden Verwaltungstätigkeiten auch ein Tarifbeschäftigter eingesetzt. Von den Inhabern derartiger Stellen werde auch kein polizeispezifischer Einsatz in Sonderlagen erwartet oder erbracht. Dass der Kläger "klassische Verwaltungsaufgaben" wahrnehme, könne dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 16. Oktober 2001 - 43.2 - 7110 - entnommen werden, worin klare und verbindliche Abgrenzungen von Funktionen, die ausschließlich durch Verwaltungspersonal auszufüllen seien, zu Funktionen, die mit Polizeivollzugsbeamten zu besetzen seien, vorgenommen würden. Unter besonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seien auch keine Stellen vorhanden, die den Einsatz als "eingeschränkt polizeidienstfähigen" Beamten ermöglichen würden. Allein der Umstand, dass dem Kläger neben der jetzt besetzten Stelle auch eine Sachbearbeiterstelle in einem Kriminalkommissariat in J. angeboten worden sei, schließe nicht automatisch aus, dass es sich bei den Tätigkeiten im Kommissariat ausschließlich um "klassische Verwaltungsaufgaben" handele. Zu dem Inhalt des Schreibens des Leiters des Verkehrsdienstes EPHK L1. vom 7. November 2001 sei anzumerken, dass dieser nicht der Behördenauffassung entspreche; bei dem Schreiben handele es sich vielmehr um eine subjektiv geprägte Stellungnahme zum Standpunkt der Behörde, im Inneren Dienst ausschließlich Verwaltungskräfte verwenden zu wollen. Auch die Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei sei kein Indiz dafür, dass der Kläger den Status eines Polizeivollzugsbeamten habe. Die Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes seien zu den Beurteilungsstichtagen nach den Richtlinien der Polizei zu beurteilen, wenn sie im Bereich der Polizei eingesetzt würden. Es könne schließlich nicht erfolgreich darauf abgestellt werden, dass die Einweisung des Klägers auf eine Stelle aus dem Stellentopf der Kreispolizeibehörde erfolgt sei. Die Kreispolizeibehörden verfügten über lediglich einen Stellentopf; systembedingt werde zwischen Beamten der allgemeinen Verwaltung und dem Polizeivollzugsdienst nicht differenziert. Der M. als KPB N1. hat im Klageverfahren noch eine Beschreibung des Dienstpostens des Klägers vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage auf Gewährung der Polizeizulage für den Zeitraum September 2004 bis November 2005 nicht mehr weiterverfolgt. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Polizeizulage ab Dezember 2005 sind nicht erfüllt. Grundlage für die Zulagengewährung ist § 42 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Ziffer 9 der Vorbemerkungen in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach Ziffer 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen erhalten die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Nach Ziffer 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen werden durch die Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Ob Ziffer 9 der Vorbemerkungen allein auf die Zugehörigkeit des jeweiligen Beamten zu den aufgezählten Dienstzweigen abstellt (mit Ausnahme der Beamten der Zollverwaltung, die ausdrücklich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sein müssen), vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: April 2007), Rdnr. 3 c zu Ziffer 9 der Vorbemerkungen, oder ob mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG und die amtliche Überschrift der Norm (Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) darüber hinaus die tatsächliche Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben durch den Beamten erforderlich ist, vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. Januar 1985 - 2 C 9.84 -, Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 8, 6. April 1989 - 2 C 10.87 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 und 18. April 1991 - 2 C 3.90 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Februar 1998 - 12 A 3898/96 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 56, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 6 A 5877/98 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.4 Nr. 50; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 5 L 1489/92 -, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn der Kläger erfüllt in keinem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Polizeizulage. Davon ausgehend, dass die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst ausreicht und der Personenkreis der erfassten Beamten durch Statusbenennung gekennzeichnet ist, vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, Rdnr. 3 c zu Ziffer 9 der Vorbemerkungen, gilt im Falle des Klägers, dass nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 12. August 2004 kein Laufbahnwechsel erfolgt ist und er weiterhin die Dienstbezeichnung "Kriminaloberkommissar" bzw. nachfolgend "Polizeihauptkommissar" geführt hat/führt. Der Beklagte hat jedoch mit Bescheid vom 12. August 2004 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger gemäß § 194 Abs. 1 LBG polizeidienstunfähig ist; damit hat er zugleich - wenn auch nicht im Einzelnen dargelegt - die Entscheidung getroffen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG nicht erfüllt sind und er keine Möglichkeit sieht, den Kläger weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Der Bescheid ist insoweit bestandskräftig geworden, nachdem nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung ein zunächst erhobener Widerspruch zurückgenommen worden ist. Damit war im Dezember 2005 bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht mehr als Polizeivollzugsbeamter eingesetzt werden kann. Dass der Dienstherr bei diesem Sachverhalt von der Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn oder in den Ruhestand Abstand genommen hat, kann vorliegend nicht zur Folge haben, dass der Kläger zulagenberechtigt bleibt. Denn die Abgeltung der Polizeizulage dient nach ihrer Zweckbestimmung der Abgeltung von Besonderheiten des polizeilichen Vollzugsdienstes, die durch die allgemeine Zuordnung der Ämter nach § 18 ("funktionsbezogene Besoldung") nicht hinreichend berücksichtigt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 9.84 -, ZBR 1985, 197. Hat der Dienstherr jedoch bestandskräftig festgestellt, dass der Beamte im oben dargestellten Sinne polizeidienstunfähig gemäß § 194 Abs. 1 LBG ist, so kommt - möglicherweise anders als bei vorübergehend erkrankten oder anderweitig eingesetzten grundsätzlich polizeidienstfähigen Beamten oder bei Beamten, bei denen der Dienstherr von der in § 194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG enthaltenen Ermächtigung, den polizeidienstunfähigen Beamten weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, zu Gunsten des Beamten Gebrauch gemacht hat - eine Abgeltung von Besonderheiten des polizeilichen Vollzugsdienstes aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, tatsächlich habe er jedoch vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen, weswegen ihm die Polizeizulage zustehe. Das Gericht geht insofern maßgeblich von der vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Dienstpostenbeschreibung aus, die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung als zutreffend bezeichnet worden ist. Danach erledigt der Kläger zu 60 % allgemeine Büroarbeiten (Aktenführung gemäß Aktenplan Land NRW, Erstellung und Überwachung der Urlaubsplanung des VD nach Weisung L VD, Erstellung und Überwachung der Fortbildungsplanung des VD nach Weisung L VD, Bearbeitung der Angelegenheiten in M1 für den Bereich Verkehrsdienst, eigenständige Führung Tagebuch VD, Controlling VD, Verwaltung der F. und E. Mittel des VD, FiS Pol., tägliche Personalmeldungen, Erledigung des Postein- und Ausgangs). Zu 40 % ist er im Rahmen der Mitwirkung und Steuerung der Ermittlungsvorgänge des Verkehrsdienstes tätig (Versand und Überwachung der Radarfilmentwicklung, Überwachung der Bearbeitung von Sicherheitsleistungen, Zuordnung der Ermittlungsvorgänge zu den Sachbearbeitern des VK, Bearbeitung der bargeldlosen Zahlungsvorgänge). Schließlich ist er noch Abwesenheitsvertreter der anderen Sachbearbeiter des Bereichs Innerer Dienst. Die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ist damit nicht dargelegt; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um typische Verwaltungstätigkeiten, die keine polizeiliche Ausbildung voraussetzen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem weiteren im Inneren Dienst des Verkehrsdienstes Beschäftigten um einen Regierungsangestellten handelt, der - ohne Polizeivollzugsbeamter zu sein - vergleichbare Aufgaben wahrnimmt und den Kläger im Falle seiner Abwesenheit vertritt. Schließlich hat auch der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen können, weswegen es sich bei den angeführten Tätigkeiten um vollzugspolizeiliche Aufgaben handeln soll. Schon angesichts dessen kann der im Übrigen bereits im Jahr 2001 ausgestellten Bescheinigung des EPHK L1. , wonach beim Verkehrsdienst keine Funktionen vorhanden seien, in denen ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden und die durch Verwaltungspersonal in Kreispolizeibehörden besetzt werden könnten, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten handelt es sich darüber hinaus nicht um die Behördenauffassung, sondern um eine subjektiv geprägte Einzelstellungnahme zum Standpunkt der Behörde, im Inneren Dienst ausschließlich Verwaltungskräfte verwenden zu wollen. Hintergrund der damaligen Stellungnahme sei gewesen, dass der Unterabteilungsleiter habe sicherstellen wollen, die kurz vor der Pensionierung stehenden Polizeivollzugsbeamten nicht wieder dem operativen Wechseldienst zuführen zu müssen. Für eine Einordnung der Tätigkeiten des Klägers als vollzugspolizeiliche Aufgaben gibt auch der Umstand, dass der Kläger nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen/Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1-3034H - MBl. 1996, 278 -, zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - IV B 1-3034H - MBl. 1999, 96 -, beurteilt worden ist, nichts her. Denn nach Nr. 2.1. gelten die Richtlinien nicht nur für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch für die Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten der Polizeipräsidien und Einrichtungen und des Landeskriminalamtes. Schließlich hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass auch in den Fällen, in denen die Polizeidienstunfähigkeit im oben dargestellten Sinne gemäß § 194 Abs. 1 LBG bestandskräftig festgestellt ist und der Beamte tatsächlich auch keine vollzugspolizeilichen Tätigkeiten ausübt, die Polizeizulage weiterhin gezahlt wird. Sollte dies jedoch tatsächlich erfolgen, so könnte sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.