Beschluss
1 L 568/07
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen und das private Interesse überwiegt.
• Eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO setzt eine vorherige gemeinsame Erklärung der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer voraus; das Fehlen dieser gemeinsamen Erklärung macht die Verfügung rechtswidrig.
• Die örtliche Zuständigkeit für eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 HwO richtet sich nach dem Standort des stehenden Gewerbes; eine Zuständigkeit der Kreisbehörde besteht nur, wenn das stehende Gewerbe in ihrem Gebiet betrieben wird.
• § 16 Abs. 3 HwO berechtigt zur Untersagung der Fortsetzung eines konkreten Handwerksbetriebs, nicht zur pauschalen Untersagung der Ausübung einer Gewerbeart allgemein.
• Eine Gefahr im Verzug rechtfertigt nur eine vorläufige Untersagung und ist im Einzelfall konkret darzulegen; bloße Hinweise auf erlaubnispflichtige Tätigkeit oder mangelhafte Ausführung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zweifeln an Untersagungsverfügung nach §16 HwO • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen und das private Interesse überwiegt. • Eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO setzt eine vorherige gemeinsame Erklärung der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer voraus; das Fehlen dieser gemeinsamen Erklärung macht die Verfügung rechtswidrig. • Die örtliche Zuständigkeit für eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 HwO richtet sich nach dem Standort des stehenden Gewerbes; eine Zuständigkeit der Kreisbehörde besteht nur, wenn das stehende Gewerbe in ihrem Gebiet betrieben wird. • § 16 Abs. 3 HwO berechtigt zur Untersagung der Fortsetzung eines konkreten Handwerksbetriebs, nicht zur pauschalen Untersagung der Ausübung einer Gewerbeart allgemein. • Eine Gefahr im Verzug rechtfertigt nur eine vorläufige Untersagung und ist im Einzelfall konkret darzulegen; bloße Hinweise auf erlaubnispflichtige Tätigkeit oder mangelhafte Ausführung genügen nicht. Der Antragsteller erhielt am 17.07.2007 eine Ordnungsverfügung, die ihm die Fortsetzung handwerklicher Tätigkeiten im Stuckateurhandwerk untersagte und sofortige Einstellung anordnete. Der Antragsteller wohnt und ist gemeldet außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der verfügenden Kreisbehörde. Die Behörde stützte die Verfügung auf § 16 Abs. 3 HwO, ohne eine gemeinsame Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer vorlegen zu können. Der Antragsteller ist bei der Handwerkskammer für das Holz- und Bautenschutzgewerbe registriert und bestritt, dass er ein stehendes Stuckateurhandwerk betreibt. In einem Eilverfahren beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Behörde berief sich nicht auf Gefahr im Verzuge. Das Gericht prüfte summarisch Zuständigkeit, Verfahrensmängel und materielle Voraussetzungen der Untersagung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet, da das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. • Zuständigkeit: Die Kreisordnungsbehörde ist nur zuständig für Untersagungen gegenüber einem im Kreis tatsächlich betriebenen stehenden Gewerbe; hier ist nicht ersichtlich, dass ein stehender Handwerksbetrieb des Antragstellers im Kreis bestand, sodass die örtliche Zuständigkeit fraglich ist. • Formelles Erfordernis nach §16 Abs.3 HwO: §16 Abs.3 Satz 2 HwO verlangt eine vorherige gemeinsame Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer; das Fehlen einer solchen gemeinschaftlichen Stellungnahme stellt einen unheilbaren Verfahrensmangel dar und macht die Verfügung rechtswidrig. • Gefahr im Verzug (§16 Abs.8 HwO): Die Behörde hat nicht dargelegt, dass eine Gefahr im Verzug vorlag; allein die Annahme unerlaubter Tätigkeit oder allgemeine Wettbewerbsinteressen genügen nicht, und selbst bei Vorliegen einer Gefahr wäre nur eine vorläufige Maßnahme zulässig. • Materielle Prüfung: §16 Abs.3 Satz 1 HwO berechtigt zur Untersagung der Fortsetzung eines konkreten zulassungspflichtigen stehenden Handwerksbetriebs; die Verfügung verbot jedoch pauschal die Ausübung des Stuckateurhandwerks. Es fehlt an hinreichender Feststellung, dass die vom Antragsteller ausgeübten Verputzarbeiten wesentliche Tätigkeiten des Stuckateurhandwerks darstellen, zumal ähnliche Tätigkeiten auch dem Holz- und Bautenschutzgewerbe zuzuordnen sind. • Interessenabwägung: Wegen der formellen Mängel, der Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit und der unklaren Zuschreibung der Tätigkeiten zum Kernbereich des zulassungspflichtigen Handwerks überwiegt das private Interesse des Antragstellers am Tätigbleiben gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird wiederhergestellt; die Verfügung ist wegen fehlender gemeinsamer Erklärung von Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer, wegen Zuständigkeitszweifeln und wegen materieller Zweifel an der Zulassungspflicht der konkreten Tätigkeiten rechtswidrig. Die Behörde trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Damit bleibt dem Antragsteller vorläufig die Fortsetzung seiner Tätigkeiten erlaubt, bis in der Hauptsache abschließend über Rechtmäßigkeit und Zuständigkeit entschieden ist.