Urteil
5 K 981/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0802.5K981.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden' wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 a t b e s t a n d : 2 Der am 30. Januar 1967 geborene Kläger ist aufgrund einer Fehlbildung des linken Arms mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert schwerbehindert. Zuletzt war er bei der Q. als Postsekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) tätig. Im März 1999 stellte die Betriebsärztin der E. AG eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 1999 mit Ablauf des Monats Juni 1999 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in den Ruhestand versetzt. 3 Am 16. Juni 2003 fand eine erneute Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers durch den Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. H. statt. In seinem Gutachten vom 20. Juni 2003 hielt der Betriebsarzt unter anderem fest: 4 "Jetzige Beschwerden: Zur Zeit relativ beschwerdefrei. Der Beamte ist dienstunfähig' fühlt sich auch weiterhin nicht dienstfähig." 5 Am 30. Mai 2005 erfolgte auf Auftrag des Bereichsleiters Direktvertrieb der Q1. eine erneute Untersuchung des Klägers. Hierbei kam der Betriebsarzt Dr. H. zu dem Ergebnis' dass eine Dienstfähigkeit des Klägers nur unter Berücksichtigung des deutlich eingeschränkten Leistungsvermögens bestehe. Eine Vollzeittätigkeit unter den üblichen Bedingungen der E. Q. AG komme nicht in Betracht. 6 Mit Schreiben vom 29. August 2005' eingegangen bei der Q. L. am 31. August 2005' teilte der Kläger mit' er habe bei der diesjährigen - wie auch bei der vorherigen Untersuchung - dem Amtsarzt versichert' voll dienstfähig zu sein und gerne reaktiviert werden zu wollen. Er forderte die Beklagte auf' ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid bezüglich seiner Dienstfähigkeitsuntersuchung zukommen zu lassen. 7 Daraufhin prüfte die Beklagte bundesweit' ob es im Bereich der E. Q. AG eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens gebe. Diese Prüfung verlief mit negativem Ergebnis. 8 Mit Bescheid vom 27. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit' seine Reaktivierung komme mit Blick auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und das Fehlen geeigneter Dienstposten nicht in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 Widerspruch' welchen der Bereichsleiter Direktvertrieb der Q1. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 zurückwies. 9 Am 2. März 2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht H1. Klage erhoben. Mit Beschluss vom 23. März 2006 ist der Rechtsstreit an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das ärztliche Gutachten sei falsch. Er sei durchaus dienstfähig. Außerdem komme ihm unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht auch bei eingeschränkter Dienstfähigkeit ein Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu. Er habe seine Reaktivierung bereits im Jahr 2003 beantragt. Anlässlich der Untersuchung beim Betriebsarzt der E. Q. AG' Dr. H. ' habe er diesem gegenüber mitgeteilt' er wolle reaktiviert werden. Dieser habe erklärt' wenn sein Gesundheitszustand in einem Jahr genauso stabil sei' gebe es keine Probleme bei der Reaktivierung. Er solle sich aber noch ein Jahr gedulden. Die Berufung der Beklagten auf das Fehlen eines schriftlichen Antrags stelle daher eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar' denn bereits damals sei es geboten gewesen' ihn - den Kläger - aufzuklären' dass er einen schriftlichen Antrag stellen müsse. Er habe auch über die laufenden Fristen informiert werden müssen. 10 Der Kläger beantragt' 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu verpflichten' ihn in das aktive Beamtenverhältnis zu reaktivieren' 12 h i l f s w e i s e 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 zu verpflichten' über seinen Antrag auf Reaktivierung in das Beamtenverhältnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 14 Die Beklagte beantragt' 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht überdies geltend' ein Antrag des Klägers auf Reaktivierung liege nicht vor. 17 Auf Anforderungen des Gerichts hat der Betriebsarzt der E. Q. AG mit Schreiben vom 23. Februar 2007 und 22. März 2007 zu den Umständen der Untersuchung des Klägers im Jahr 2003 und insbesondere zu dessen Behauptung' der Kläger habe geäußert' er wolle reaktiviert werden' Stellung genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die dienstlichen Äußerungen des Betriebsarztes der E. AG Dr. med. H. vom 23. Februar 2007 und 22. März 2007 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet' weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis bzw. erneute Entscheidung der Beklagten über seinen diesbezüglichen Antrag hat. Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Der Kläger kann sein Begehren auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter' solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat' verpflichtet' einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten' wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist' dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neues Amtes genügt. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts' 23 vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 -' Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001' 143 24 gewährt diese gesetzliche Regelung dem Ruhestandsbeamten keinen Anspruch auf Reaktivierung; nicht einmal ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ergibt sich aus dieser Vorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner oben genannten Entscheidung zu der insoweit wortgleichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) im Einzelnen ausgeführt: 25 "Soweit die Vorschrift in den Worten 'wenn ihm ... ein Amt ... übertragen werden soll' eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anspricht' kann der Ruhestandsbeamte' dessen erneute Berufung entgegen seinen Wünschen nicht beabsichtigt ist' die sachgerechte Ausübung dieses Ermessens nicht im Sinne eines subjektiven Rechts einfordern. 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Rechtsvorschriften' die der Verwaltung ein Ermessen einräumen' einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann' wenn die das Ermessen einräumende Norm - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (vgl. Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - <a.a.O.>; vom 29. Juni 1990 - BVerwG 8 C 26.89 - BVerwGE 85' 220 <222>; vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - <a.a.O.> und vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 41.91 - BVerwGE 94' 202 <204/205>). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - <Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 3>>). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - <a.a.O.> der Bestimmung des § 50 Abs. 1 LBG NW a.F.' die § 48 Abs. 1 LBG NW a.F. entspricht' eine individual-begünstigende Funktion abgesprochen und folglich einen Anspruch des Beamten auf Fehlerfreiheit der Ermessensentscheidung' ihn nicht erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen' verneint. 27 § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW n.F. ist keine vom Gesetz gewollte Begünstigung des in den Ruhestand versetzten Beamten zu entnehmen. Als Rechtsfolge ist ausschließlich eine Verpflichtung des Beamten vorgesehen' der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Diese eine einseitige Verpflichtung begründende Regelung lässt schon dem Wortlaut nach nicht erkennen' dass zugleich Rechte des Beamten konstituiert werden sollten. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik des § 48 LBG NW' dass der Dienstherr im öffentlichen Interesse - ohne die zeitliche Beschränkung nach § 48 Abs. 2 LBG NW - befugt ist' den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten grundsätzlich auch gegen dessen Willen erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Insoweit ist dem Beamten nur das Recht eingeräumt' eine erneute Begründung des Beamtenverhältnisses' die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht' abzuwehren. Das Recht des Beamten' erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden' regelt hingegen § 48 Abs. 2 LBG NW abschließend. Dass über den dort vorgesehenen Anspruch hinaus ein weiteres Recht des Beamten auf Begründung des Beamtenverhältnisses nach Ermessen eingeräumt werden sollte' ist auch nach dem Regelungszweck und der normativen Gliederung ausgeschlossen. 28 Der Grundsatz 'Rehabilitation vor Versorgung'' dem die Neufassung der Vorschriften über die Wiederberufung Rechnung tragen soll (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts' BTDrucks 13/3994)' gibt für eine beabsichtigte Begünstigung des Betroffenen nichts her. Die 'in Zeiten knapper Kassen' angestrebte Verringerung des vorzeitigen Ruhestandes und die 'Senkung der Versorgungslasten' (BTDrucks a.a.O.) dienen öffentlichen Interessen' nicht den Belangen des Beamten im Ruhestand. 29 Auch wegen der im Vergleich zum früheren Recht erweiterten Möglichkeiten des Dienstherrn' einen wieder dienstfähig gewordenen Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis zu berufen' ist es nicht geboten' § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW n.F. als eine Vorschrift zu verstehen' die dem Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Wiederberufungsermessens einräumt. Der Gesetzgeber darf ohne Verletzung höherrangigen Rechts die Interessen des Dienstherrn und des Beamten hinsichtlich der Reaktivierung unterschiedlich bewerten und ist nicht verpflichtet' Befugnissen des Dienstherrn korrespondierende Ansprüche des Beamten gegenüberzustellen. 30 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn' § 85 LBG NW' fordert gleichfalls nicht' § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG NW als individual-begünstigende Norm auszulegen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus' das Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (stRspr' vgl. Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 40.74 - <a.a.O.>; Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 10 B 1.94 - <Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2> m.w.N)." 31 Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Kläger mithin weder einen Anspruch auf Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis noch einen solchen auf erneute Ermes-sensausübung der Beklagten herleiten. Ohne weitere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang' dass die Beklagte im Vorfeld ihrer Entscheidung Ermittlungen angestellt hat' ob eine Beschäftigung des Klägers im Unternehmensbereich möglich ist. Diese über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Vorgehensweise veranlasst nicht zu einer anderen Bewertung von Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 BBG als vom Bundesverwaltungsgericht bereits vorgegeben. 32 Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bzw. fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 45 Abs. 2 BBG - welcher das Recht des Beamten' erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden abschließend regelt - zu. Jener Norm zufolge ist dann' wenn der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand beantragt' ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen' diesem Antrag zu entsprechen' falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf diese Bestimmung kann sich der Kläger mit seinem Begehren schon deshalb nicht stützen' weil er die fünfjährige Antragsfrist nicht eingehalten hat. Die Versäumung dieser Antragsfrist hindert sowohl den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch als auch das hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsbegehren. 33 Der Kläger ist mit Ablauf des Monats Juni 1999 in den Ruhestand getreten. Sein - sinngemäß gestellter - schriftlicher Antrag auf Reaktivierung in das Beamtenverhältnis vom 29. August 2005 ist am 31. August 2005 bei der Beklagten eingegangen. Die fünfjährige Antragsfrist des § 45 Abs. 2 BBG endete indessen bereits am 30. Juni 2004' mithin also mehr als ein Jahr vor Stellung des schriftlichen Ersuchens. 34 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen' er habe gegenüber dem Betriebsarzt der E. Q. AG' Herrn Dr. med. H. ' beantragt' erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Wenn der Kläger ein solches Ansinnen an den Betriebsarzt herangetragen haben sollte' wäre dies nicht als Antrag im Sinne des § 45 Abs. 2 BBG zu bewerten. § 45 Abs. 2 BBG sieht zwar keine besondere Form für die Stellung eines solchen Antrags vor' indessen ist in diesem Zusammenhang ergänzend § 171 Abs. 1 Satz 1 BBG zu berücksichtigen. Danach kann der Beamte Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Die Einhaltung des Dienstwegs bedeutet in diesem Zusammenhang' dass der Beamte Anträge regelmäßig bei dem unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen hat' der sie an den nächsthöheren Vorgesetzten bzw. die insoweit beamtenrechtlich zuständige Stelle weitergibt. 35 Vgl. hierzu: Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer' Kommentar zum BBG' Loseblattsammlung' Stand der Bearbeitung: Februar 2007' § 171 RdNr. 8. 36 Mangels der gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 BBG zwingend vorgeschriebenen Einhaltung des Dienstweges kann ein Hinweis des Klägers an den Betriebsarzt' er wolle reaktiviert werden' nicht als Antrag gewertet werden. 37 Davon abgesehen geht das Gericht nach seinen Ermittlungen davon aus' dass der Kläger einen solchen Antrag gegenüber dem Betriebsarzt auch nicht unmissverständlich gestellt hat. Mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 22. März 2007 hat der Betriebsarzt angegeben' der Kläger habe bei der Untersuchung im Juni 2003 keine Äußerung darüber getan' er wolle gerne reaktiviert werden. Dieser Stellungnahme entspricht auch der Inhalt des ärztlichen Gutachtens des Betriebsarztes vom 20. Juni 2003' welches sich in der Personalakte des Klägers befindet. Hierin hat der Betriebsarzt unter anderem festgehalten' dass sich der Kläger auch weiterhin selbst nicht dienstfähig fühle. Es erscheint nur schwer nachvollziehbar' dass der Betriebsarzt bei einem eindeutigen Hinweis des Klägers darauf' er wolle erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden' in sein Gutachten aufgenommen hätte' der Kläger fühle sich weiterhin nicht dienstfähig. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. 11' 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 39