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Urteil

14 K 14/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0820.14K14.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche nicht er- stattungsfähig sind. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Miteigentümer des mit dem Haus E.------straße 18 c bebauten Grundstücks G1, welches von ihm und seiner Familie bewohnt wird. Hiermit verbunden sind die Gebäude Nr. 18 a, b und d, welche ebenfalls im Miteigentum des Klägers stehen und zumindest in der Vergangenheit zum Teil gewerblich genutzt wurden. Etwa 95 Meter entfernt in westlicher Richtung befindet sich das Grundstück G1 in N. , eine Schwerindustriebrache, auf welchem der Beigeladene in einer - lt. Angabe des Beklagten noch vor etwa sechs Jahren im Schichtbetrieb genutzten - ehemaligen Rohrsägehalle die „T. " betreibt. Zwischen den Grundstücken verläuft in nord-westliche Richtung die I. . 3 Unter dem 30. Juli 2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines Teils der auf dem Grundstück G1 vorhandenen Rohrsägehalle zur „T. ", in der Musik- und Theaterveranstaltungen und Feierlichkeiten stattfinden sollten. Nachdem der Kläger hiergegen zunächst Widerspruch und dann Klage vor dem hiesigen Gericht (4 K 377/05) eingelegt bzw. erhoben hatte, wurde die Baugenehmigung - mit einigen Ergänzungen, die sogleich noch dargestellt werden, im Orts-/Erörterungstermin der 4. Kammer vom 14. Dezember 2005 - bestandskräftig. 4 Bereits mit hier streitigem Bescheid vom 11. Mai 2005 wurde dem Beigeladenen aufgrund des § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit gelegentlichen Tanzveranstaltungen mit Ausgabe von Speisen (kleine Selbstherstellungen) im ehemaligen T. erteilt. Zugleich wurde die Erlaubnis aufgrund § 5 GastG mit folgenden Auflagen verbunden: 5 „1. Jährlich dürfen höchstens 10 Veranstaltungen in der Halle durchgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltungen nicht mehr als an jeweils 2 aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden. 6 2. Gemäß Nr. 7.2 der TA-Lärm werden als Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse folgende Werte festgesetzt: 7 tags 06:00 - 22:00 Uhr 70 dB(A) nachts 22:00 - 06:00 Uhr 55 dB(A) 8 3. Ein professioneller Sicherheitsdienst, der die Voraussetzungen des § 34 a der Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) erfüllt, ist an allen Veranstaltungstagen mit mindestens 10 Personen zur Verfügung zu stellen. 9 4. Motorisierte Besucher Ihrer Veranstaltungen sind durch ein Parkleitsystem auf die Ausweichparkflächen des I1.---wegmarktes sowie des H.--------platzes in N. zu verweisen. 10 Durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ist sicherzustellen, dass die Einfahrt N1. Straße von Ihren Veranstaltungsbesuchern nicht benutzt wird. 11 5. Der Eingangsbereich zur Veranstaltungshalle ist so zu beleuchten, dass störende Personen erkannt werden können. 12 6. Sofern ein Stromaggregat im Außenbereich der Veranstaltungshalle betrieben wird, ist sicherzustellen, dass der Kraftstromerzeuger schallgedämmt (Blauer Engel) ist. Für den Betrieb des Stromaggregats gelten ebenfalls die unter Nr. 2 aufgeführten Imissionsrichtwerte." 13 In weiteren Auflagen heißt es u. a. wie folgt: 14 „9) Die durch den Betrieb erzeugten Beurteilungspegel dürfen im gesamten Einwirkungsbereich die in der TA-Lärm vom 26.08.1998 (GM Bl. Nr. 26/1998 S. 503) genannten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Für die Wohnnachbarschaft sind folgende Richtwerte einzuhalten: tagsüber 70 dB(A) nachts 55 dB(A). 15 Die Nachtzeit gilt für die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr. 16 10) Sie sind verpflichtet, Gaststättenlärm (vor und in der Gaststätte), der durch Gäste ihres Lokals verursacht wird, durch gezieltes Einwirken zu verhindern." 17 Dem Erlaubnisbescheid lag eine Geräusch-Immissionsprognose des Ingenieurbüros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. C. , F. Straße 101, I2. , vom 23. Juni 2004 zugrunde, welches auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers umfasst. (Vgl. Bl. 11 ff. der Beiakte Heft 2). 18 Laut Vermerk des Beklagten vom 12. Mai 2005 wandte sich der anwaltlich vertretene Kläger daraufhin gegen die seiner Ansicht nach lediglich theoretische Art der Wertermittlung im Gutachten. Bereits im Jahre 2003 hatte er beantragt, eine Lärmschutzprognose aufgrund von Messungen anlässlich einer durchgeführten Veranstaltung des Beigeladenen („Party") zu erstellen. Auch ein Notstromaggregat vor der Veranstaltungshalle sowie hörbare Bässe aus der Halle würden als störend empfunden. 19 Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 11. Mai 2005 ein. 20 Bei einer weiteren Messung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Lärm- Immissionsschutz Dipl.-Ing. C. im Auftrag des Beigeladenen anlässlich einer Veranstaltung auf dem streitbefangenen Gelände in der Nacht vom 5. auf den 6. November 2005 wurde im Ergebnis festgestellt, dass im Bereich der benachbarten Wohnhäuser die für seltene Ereignisse unter 6.3 der TA-Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschritten wurden. 21 Im Rahmen des oben bereits erwähnten Orts-/Erörterungstermins der 4. Kammer im Verfahren 4 K 377/05 vom 14. Dezember 2005 einigten sich der Kläger und der Beklagte u. a. auf folgende Ergänzungen der Baugenehmigung: Es sollten maximal 10 Veranstaltungen pro Jahr erlaubt sein, von denen maximal 4 sogenannte Großveranstaltungen sein dürften. Bei der nächsten Veranstaltung vom 23. Dezember 2005 sollten Phonmessungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgen, wenn keine Temperaturen unter 0 Grad Celsius oder aber Regen vorherrschten. Das Stromaggregat sollte in einem schallisolierten Überseecontainer aufbewahrt werden. Der zwischen dem T. und der Remise liegende Durchgang sollte durch ca. 4,5 Meter hohe, mobile Schallschutzwände versperrt werden, um ein Ausbreiten des Schalls in Richtung E.------straße zu reduzieren. Für den Zeitraum der Großveranstaltungen sollte die E.------straße als Anliegerstraße gekennzeichnet werden. Die Einhaltung dieser Regelung sollte von einem Wachmann der Veranstaltung kontrolliert werden. Während der Veranstaltungen sollte das Parken auf dem Vorplatz für Besucher der Veranstaltung verboten werden, was dadurch zu erreichen sei, dass bereits die Einfahrt in die -straße verboten werde. Die Ausweichparkplätze seien bei den Firmen I3.---weg und H1. vorzusehen. Im Eingangsbereich sowie auf dem Vorplatz sollten seitens des Veranstalters Sicherheitsleute eingesetzt werden, die darauf Acht gäben, dass die Gäste nicht rumgrölten. Jegliche Aufräumarbeiten sollten erst an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nach 10:00 Uhr durchgeführt werden, sofern es sich nicht um Arbeiten handeln würde, die sich nicht aufschieben ließen. Ferner erklärte der Beigeladene, dass er grundsätzlich bereit sei, die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern in westlichen Fenstern des Hauses des Klägers zu übernehmen, wenn die Messungen ergäben, dass die Lärmbelästigung in den dahinter liegenden Schlafzimmern des Klägers mit etwa 2 bis 3 dB(A) im Grenzbereich liege. Die Parkplätze ständen auch für die restlichen 6 Veranstaltungen, die nicht Großveranstaltungen seien, in ausreichender Zahl zur Verfügung. Dies gehe auf eine Vereinbarung mit H1. bzw. I3.---weg zurück. Bei schlechtem Wetter würden vom H1. - bzw. I4.---wegparkplatz wieder Shuttle- Busse eingesetzt. 22 Laut Vermerk des Beklagten vom 22. Februar 2006 wurden zwischenzeitlich überdies offene Lüftungsschächte gefunden und zur Lärmreduzierung isoliert und abgemauert. Ein weiterer Nachbar vom Grundstück G2 in N. - die Straße befindet sich ähnlich weit in westlicher Richtung vom Veranstaltungsort entfernt wie die E.----- -straße östlich - habe auf Befragen mitgeteilt, dass die ursprünglich auch von ihm monierten Lärmbelästigungen seit dem 18. Februar 2006 nicht mehr beständen. Eine Schallmessung werde als nicht mehr erforderlich angesehen. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 wies der Landrat des N2. Kreises den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, wozu er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Ausgehend von den Werten der oben genannten Geräuschimmissionsprognose des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Dipl.-Ing. C. sei die Erlaubnis für höchstens 10 Veranstaltungen jährlich erteilt worden. Hierbei seien die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 7.2 der TA-Lärm für seltene Ereignisse zugrundegelegt worden. Bei der Prüfung des Antrages des Beigeladenen habe der Beklagte keine Versagungsgründe nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes erkennen können. Durch die erteilten Auflagen zum Erlaubnisbescheid habe der Beklagte insbesondere die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes (GastG) berücksichtigt. Wie auch das Ergebnis der durchgeführten Geräuschmessung am 5. November 2005 bis zum 6. November 2005 04:00 Uhr im Rahmen der durchgeführten Veranstaltung ergeben habe, sei der Beklagte von zutreffenden Geräuschimmissionswerten ausgegangen. Auch sei durch den Beigeladenen eine langfristige Nutzungsmöglichkeit des H.--------platzes und des Parkplatzes des I3.---weg -Marktes belegt worden. Der Beklagte sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse des Beigeladenen an der Erteilung der rechtmäßigen Erlaubnis gemäß § 2 GastG das Interesse des Klägers an der Versagung der Erlaubnis überwiege. 24 Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach Auskunft des Ingenieurbüros C. eine objektive Ermittlung des von der Veranstaltung ausgehenden Schallpegels nur erfolgen könne, wenn dem Gutachter während der Messungen der Aufenthalt in seiner Wohnung ermöglicht werde. Dies sei erforderlich, damit der Gutachter in die Lage versetzt werde, Fremdgeräusche, die in der Wohnung erzeugt würden, aufgrund eigener Wahrnehmung zu protokollieren bzw. zu qualifizieren, um sie bei der Ermittlung des Schallpegels zu eliminieren. Es werde deshalb angeboten, die Schallmessungen während einer Veranstaltung am 18. Februar 2006 durch das Ingenieurbüro C. durchführen zu lassen, sofern die Witterungsverhältnisse dies zulassen sollten. 25 Bereits am 2. Januar 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Der durch § 4 Abs. 1 GastG gewährleistete Schutz u. a. der Nachbarn und der Allgemeinheit sei nicht beachtet worden. Nachbarschützende Norm sei § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Auch wenn die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW die Möglichkeit einräume, die Stellplatzpflicht auf einem anderen Grundstück zu erfüllen, so müssten die dort explizit angegebenen Voraussetzungen zwingend vorliegen. Weder der I3.---weg - noch der H2.--------platz seien geeignet. Sie befänden sich nicht in der näheren Umgebung (Fußweg mehr als 450 Meter) Auch seien sie öffentlich-rechtlich auf Dauer nicht gesichert. 26 Überdies sei der Beklagte von nicht zutreffenden Geräusch-Immissionswerten ausgegangen. Da sich die zunächst herangezogene Geräusch-Immissionsprognose als nicht zutreffend erwiesen habe, habe der Beklagte unter dem 21. September 2005 aus Anlass einer Musikveranstaltung auf dem streitbefangenen Veranstaltungsgelände eine gaststättenrechtliche Gestattung erteilt. Die dem Beigeladenen in der Gestattung auferlegte Lärmmessung auch auf dem Grundstück E.------straße 18 c habe nicht stattgefunden. Die von ihm, dem Kläger, mittels zweier amtlich geeichter und mittels Calibrator CAL250 calibrierter Schallpegelmessgeräte vom Typ Larson Davis ermittelten Werte hätten deutlich über den zulässigen Grenzwerten gelegen. Hierauf hingewiesen hätten die Parteien am 14. Dezember 2005 auf Anraten der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg vereinbart, dass dann zumindest die am 23. Dezember 2005 geplante nächste Veranstaltung schalltechnisch auf seinem, des Klägers, Grundstück untersucht werden sollte. Eine entsprechende Messung sei wiederum nicht erfolgt. 27 Im Vorfeld der Veranstaltung habe der Beklagte die Auffassung geäußert, eine der TA-Lärm gerecht werdende Messung müsse aus der Wohnung des Klägers heraus erfolgen. Ein solches Vorgehen sehe die TA-Lärm jedoch nicht vor. Der Beklagte sei darauf hingewiesen worden, dass er, der Kläger, erheblichen Wert auf eine objektive und den Vorschriften der TA-Lärm entsprechende Messung lege. Selbstverständlich werde er Zutritt zum Grundstück gewähren und die betreffenden Fenster öffnen. Auch werde der Sachverständige insofern unterstützt, als dass ein Gartenstuhl und Strom zur Verfügung gestellt würden. Licht sei ebenfalls ausreichend vorhanden. Hierauf erwidernd habe der Beklagte eine schalltechnische Untersuchung abgelehnt, bis der Kläger seine „ablehnende Haltung" aufgebe. 28 Es bestünden Bedenken bezüglich der Geeignetheit des Ingenieurbüros C. . Dessen fachliche Äußerung, eine der TA-Lärm konforme Messung müsse aus der Wohnung heraus erfolgen, sei nicht zutreffend. Auch habe der Sachverständige wenig objektiv seinen Unmut über die am 23. Dezember 2005 zu erfolgende Messung in Briefen an ihn anklingen lassen. 29 Bei einer Tanzveranstaltung in den 1. Mai des Jahres 2006 sei etwa 1700 Besuchern Einlass gewährt worden, obwohl das T. mit etwa 1000 Besuchern ausverkauft gewesen sei. Aufgrund der Missachtung der Stellplatzvorschriften und dem überhöhten Einlass von Besuchern seien negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft gegeben. Im Erörterungstermin der 4. Kammer vom 14. Dezember 2005 sei lediglich vereinbart worden, dass eine schalltechnische Untersuchung auf seinem Grundstück habe stattfinden sollen. Eine Messung aus seinem Wohnhaus sei nicht vorgesehen gewesen. Es entspreche der TA-Lärm, wenn das Messgerät in einem Abstand von 0,5 Metern vor dem geöffneten Fenster positioniert werde. Warum dieses nach wie vor nicht geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Überdies werde nunmehr die Halle 2, welche laut Schallschutzgutachten lediglich mit Hintergrundmusik beschallt worden sei, mit einer zusätzlichen Tanzfläche ausgestattet, in welcher der gleiche Schallpegel erzeugt werde wie in der Halle 1. Er wolle die Feststellung hausinterner Geräusche nicht vereiteln. Mittels Datalogger etc. sei es ohne Weiteres möglich, sämtliche Geräusche auszuwerten. 30 Der Kläger beantragt, 31 den Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des N2. Kreises vom 29. November 2005 aufzuheben. 32 Der Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Zur Begründung macht er im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Zwischen allen Beteiligten sei zunächst Übereinstimmung darin erzielt worden, dass der Kläger dem Gutachter für die für den 23./24. Dezember 2005 vorgesehene Messung Zugang zu dessen Wohnhaus gewähren würde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 habe der Kläger den Aufenthalt des Gutachters in seinem Haus während der Messungen mit der Begründung abgelehnt, dieser Wunsch diene lediglich dem Komfort des Durchführenden, ein Betreten seiner Wohnung sei tabu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Worte zu entschärfen versucht, indem er dargelegt habe, dass seine Mandantschaft selbstverständlich Zutritt zum Grundstück gewähren und die betroffenen Fenster öffnen würde. Es entspreche der TA-Lärm, wenn das Messgerät in einem Abstand von 0,5 Metern vor dem geöffneten Fenster positioniert werde. Bei Dauerschallpegelmessungen müsse das Messgerät ständig beobachtet und kontrolliert werden und dabei seien Fremdgeräusche auszublenden oder zu kennzeichnen. So kämen Fremdgeräusche aus dem Inneren des Hauses in Betracht, z. B. durch Räuspern, Umhergehen von Personen, Fernseher, Türenschlagen und Ähnliches. Um diese Fremdgeräusche sicher feststellen und protokollieren zu können, sei die Anwesenheit des Messenden in der Wohnung unerlässlich. Da der Kläger an seiner Haltung festhalte, dem Gutachter keinen Zugang zu seinem Haus zu gewähren, sei davon abgesehen worden, Schallpegelmessungen anlässlich der Veranstaltung am 23./24. Dezember 2005 vornehmen zu lassen. Nun habe am 18./19. Februar 2006 eine weitere Veranstaltung in der Halle an der -straße stattgefunden, bei der es wiederum zu einer Messung durch das Sachverständigenbüro gekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei unter dem 9. Februar 2006 angeschrieben worden. Der Kläger habe daraufhin mit Schreiben vom 13. Februar 2006 erklärt, am 18. Februar 2006 seien sie aus wichtigem Grund nicht im Hause, ein unbeaufsichtigtes Betreten ihrer Wohnung sei in keinem Falle zumutbar. Der Gutachter sei daraufhin erneut nicht beauftragt worden. Während der Veranstaltung habe jedoch eine ordnungsbehördliche Überprüfung stattgefunden. Eine Phonmessung im Bereich der -straße gegenüber dem Haus des Klägers habe einen Messwert zwischen 40 und 45 dB(A) ergeben. Die Messung sei zwischen 21:35 und 21:40 Uhr erfolgt. Der erlaubte Richtwert von 55 dB(A) sei bei Weitem unterschritten worden. 35 Einen etwaigen Abwehranspruch habe der Kläger verwirkt. Eine sachgemäße Messung innerhalb seines Hauses habe er vereitelt. 36 Die Stellplatzverpflichtung gemäß § 51 BauO NRW habe keine nachbarschützende Wirkung. 37 Am 30. April 2006 habe erneut eine Großveranstaltung „Tanz in den Mai" stattgefunden, in deren Verlauf wiederum keinerlei Messungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgt seien. Auf sein Schreiben vom 21. April 2006 an den Prozessbevollmächtigten und auch an den Kläger persönlich habe er keinerlei Reaktion erhalten. Bei der Messung am 5./6. November 2005 habe ein Messort auf dem Gehweg an der Unteren Promenade und damit viel näher als das Grundstück des Klägers an der Immissionsquelle gelegen. Mit einem Nacht-Beurteilungspegel von 52 dB(A) sei hier die festgesetzte Grenze nicht erreicht worden. Nach der Veranstaltung „Tanz in den Mai" aus dem Jahre 2006 habe ihn keinerlei Beschwerde erreicht über Belästigungen irgendwelcher Art, weder dass es zu laut gewesen sei, noch dass zu wenig Parkplätze vorhanden gewesen seien. Die vom Kläger angegebene Zahl von 1700 Besuchern sei zwar der lokalen Presseberichterstattung zu entnehmen gewesen. Die Zahl sei jedoch nicht richtig. Der Veranstalter habe für die Vergnügungssteuerfestsetzung eine Besucherzahl von exakt 1267 gemeldet. Gegenstand der Baugenehmigung sei eine Auslastungsobergrenze von maximal 1500 Besuchern zuzüglich Personal. Die Einrichtung einer zweiten Tanzfläche bei der Maiveranstaltung habe der Entlastung der Tanzfläche in Halle 2 gedient. Der Beschallungspegel sei gleich geblieben. Auch im Außenbereich sei es nicht lauter gewesen. Der Beigeladene selbst habe während der gesamten Veranstaltung Messungen durchgeführt. Es hätten keine dB(A)-Überschreitungen festgestellt werden können. 38 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 39 Mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2005 (14 L 957/05), 29. Dezember 2006 (14 L 1225/06) und 27. April 2007 (14 L 349/07) hat die Kammer Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Durchführung von Musikveranstaltungen der oben beschriebenen Art abgelehnt. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 14 L957/05, 14 L 1225/06, 14 L 349/07, 4 K 976/03 und 4 K 377/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs.1 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Erteilung der Gaststättenerlaubnis an den Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es ist nämlich zumindest möglich, dass die Erlaubnis die nachbarschützende Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) verletzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Zwar könnte der Wortlaut dafür sprechen, dass die Norm nur dem öffentlichen Interesse und nicht zugleich auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Durch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 BImSchG werden jedoch auch die Nachbarn in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, 43 vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, Rdnr. 50, 89 zu § 4 GastG mit weiteren Nachweisen. 44 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Gaststättenerlaubnis des Beklagten vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des N2. Kreises vom 29. November 2005 verletzt den Kläger zumindest nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 45 Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Erlaubnis gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG verstößt. Immissionen der dort beschriebenen Art sind nicht zu befürchten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 30. Juli 2004 in der Gestalt, welche sie im Orts-/Erörterungstermin der 4. Kammer vom 14. Dezember 2005 gefunden hat, rechtsverbindlich festgestellt worden ist, dass die genehmigte Anlage und deren genehmigte Nutzung den baurechtlichen Anforderungen entspricht. Damit ist auch für das gaststättenrechtliche Verfahren entschieden, dass sich die von der Nutzung des genehmigten Vorhabens ausgehenden Immissionen in der Regel im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten. Die Frage, ob die von einem baurechtlichen Vorhaben typischerweise ausgehenden Belästigungen von den Nachbarn hingenommen werden müssen oder nicht, kann nach baurechtlichen Vorschriften (hier etwa § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ) und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG nicht verschieden beurteilt werden. Im Falle des Vorliegens einer bestandskräftigen Baugenehmigung können im Rahmen des gaststättenrechtlichen Verfahrens solche Einwendungen eines Nachbarn nicht berücksichtigt werden, die sich auf die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbundenen Immissionen beziehen, 46 vgl. Michel/Kienzle/Pauly, aaO, Rdnr. 62 zu § 4 GastG mit weiteren Nachweisen; ebenso schon VG Arnsberg, Urt.v. 17. November 2004 - 1 K 92/03 -, veröffentlicht bei „Juris". 47 Die bestandskräftige Baugenehmigung vom 30. Juli 2004 bestimmt unter Nr. 5 ihrer Auflagen, dass die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I2. vom 8. Januar 2004 in Verbindung mit der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros C. vom 23. Juni 2004 Gegenstand der Baugenehmigung ist. In der benannten Geräusch-Immissionsprognose vom 23. Juni 2004 heißt es unter Nr. 6 wie folgt: „Als Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse (IRW) sind nach TA- Lärm, Nr. 6.3, folgende Werte festgesetzt: 48 tags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 70 dB(A) nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 55dB(A)" 49 Insoweit umfasst die Baugenehmigung die Nutzungsänderung und den Umbau der streitbefangenen Rohrsägehalle zur „T. ". Zudem wurden zahlreiche bereits oben im Tatbestand aufgeführte Regelungen zu Gunsten der Nachbarschaft im Orts- /Erörterungstermin der 4. Kammer vom 14. Dezember 2005 vereinbart und somit Gegenstand der bestandskräftigen Baugenehmigung. Die jährlich bis zu zehn Veranstaltungen des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Grundstück - lt. Baugenehmigung i.V.m. der Gutachterprognose vom 23.6.2004: Musikveranstaltungen der Fa. M. und freier Gruppen, Theateraufführungen und Vereinsnutzungen -, welche bei traditionell typischen Anlässen wie z. B. Silvester oder Tanz in den Mai und/oder aber bei entsprechend groß angelegter Werbung auch die Ausmaße der vier erlaubten „Großveranstaltungen" annehmen können, sind typischerweise mit dem Ausschank von Getränken und der Abgabe von Speisen verbunden, die entweder die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung nach § 12 GastG oder einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erfordern. Wegen der bestandskräftigen baurechtlichen Regelung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er durch die mit diesen Feiern typischerweise verbundenen Immissionen unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. 50 Die hier streitige Gaststättenerlaubnis nimmt insbesondere die Immissionsrichtwerte der Baugenehmigung auf. Nach den Bestimmungen der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm -) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26. August 1998, GMBl 1998, S. 503 f, kommt es auf das Ausmaß der Immissionen im Einwirkungsbereich an (vgl. Nr. 2.3 in Verbindung mit Nr. A.1.3 des Anhangs der TA- Lärm). Danach befindet sich der maßgebliche Immissionsort hier 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes des Hauses des Klägers. Das Haus des Klägers liegt im unbeplanten Innenbereich. Die wohl teilweise gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft spricht für ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung, welche gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von gewerblichen Betrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß Nr. 6.1 c betragen danach die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese Werte werden von der gaststättenrechtlichen Erlaubnis in Anlehnung an die Bauerlaubnis zwar nicht eingehalten. Gemäß Nr. 7.2 TA-Lärm kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen jedoch zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeit der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nrn. 6.1 und 6.2 zulässige Belastung zugemutet werden kann. Die in Nr. 6.3 genannten Werte dürften nicht überschritten werden. In der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten. 51 Nr. 6.3 der TA-Lärm bestimmt, dass bei seltenen Ereignissen nach Nr. 7.2 die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben b bis f tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) betragen. Da von dieser Regelung selbst Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten, welche als am schützenswertesten angesehen werden, erfasst werden, steht außer Zweifel, dass das Hausgrundstück des Klägers auch dann hiervon mitumfasst wird, wenn es sich - anders als oben angenommen - nicht (mehr) um ein Mischgebiet handeln sollte. 52 Dem Beklagten stand auch das an sich in Nr.7.2 TA-Lärm für die Zulassung der Überschreitung eingeräumte Ermessen im Ergebnis nicht zu, da es - im Hinblick auf die Rechte des Beigeladenen - wegen der bestandskräftigen Bauerlaubnis auf den einen Fall der Anhebung auf die Werte der Nr. 6.3 TA-Lärm reduziert war. Insoweit werden Rechte des Klägers zumindest nicht verletzt, wenn der Beklagte ausdrücklich kein Ermessen ausübt. Die Verklammerung mit der Bauerlaubnis, welche in der mündlichen Verhandlung dadurch klargestellt wurde, dass sich auch die Gaststättenerlaubnis auf höchstens vier Großveranstaltungen von insgesamt zehn Veranstaltungen jährlich bezieht, zeigt im Übrigen auch der in der Gaststättenerlaubnis geregelte Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass keine bestandskräftige Bauerlaubnis (mehr) vorliegt. 53 Die Voraussetzungen der Nr.7.2 i.V.m. 6.3 der TA-Lärm zu seltenen Ereignissen werden im Übrigen eingehalten. Insbesondere der Orts-/Erörterungstermin im baurechtlichen Verfahren sowie die zwischenzeitliche Beseitigung weiterer Lärmquellen laut Vermerk des Beklagten vom 22. Februar 2006 (offene Lüftungsschächte) zeigen, dass der Beigeladene laufend bemüht ist, die Lärmimmissionen einzugrenzen. Sämtliche bisherigen Schallmessungen lagen im Ergebnis auch im Bereich des klägerischen Grundstücks im zulässigen Belastungsbereich. Demzufolge kann auch dahinstehen, ob die vom Kläger beanspruchte zusätzliche Messung den Messerfordernissen der TA-Lärm schon genügen würde. Der Kläger hat nämlich in der Vergangenheit nicht konkret darzulegen vermocht, durch die Veranstaltungen des Beigeladenen über das erlaubte Maß an Immissionen hinausgehend belastet worden zu sein. Die Kammer betont insoweit noch einmal, dass ein Kläger, der sich tatsächlich im Recht wähnt, alles Zumutbare daran setzen wird, die behauptete Rechtsverletzung zu beweisen. Dass Fremdgeräusche aus dem Haus des Klägers bei der Messung protokolliert werden müssen, liegt auf der Hand. Schon mit Laienverstand ist klar erkennbar, dass sich derartige Geräusche am zuverlässigsten mit dem menschlichen Gehör und am günstigsten innerhalb des am stärksten betroffenen Zimmers feststellen lassen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass es schon den Geboten der Menschlichkeit entspricht, dem Gutachter wenigstens den angesichts der Öffnung des Fensters noch möglichen Schutz vor der Witterung innerhalb des Raumes zu gewähren. Dass den Kläger die einmalige Gewährung des Zutritts durch den Gutachter unverhältnismäßig belasten würde, ist nicht nachvollziehbar. Für subjektive Befindlichkeiten gibt die dem Interesse des Rechtsfriedens dienende Rechtsordnung nichts her. Hieran hat die Kammer bereits in den hierzu ergangenen und den Beteiligten bekannt gegebenen Eilentscheidungen keinen Zweifel gelassen. Entsprechendes gilt für die verkehrliche Belastung des klägerischen Grundstücks. Abgesehen davon, dass die Stellplatzpflicht schon im Baurecht keinen nachbarschützenden Charakter hat, ist auch nicht ersichtlich, dass untypische und damit von der Bauerlaubnis etwa nicht erfasste Umstände zu Lasten des Klägers eintreten. Nr. 4 der Gaststättenerlaubnis regelt ausdrücklich, dass motorisierte Besucher der Veranstaltungen durch ein Parkleitsystem auf die Parkflächen des I1.--- wegmarktes sowie des H.--------platzes in N. zu verweisen sind. Durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ist sicherzustellen, dass die Einfahrt N1. Straße von den Veranstaltungsbesuchern nicht benutzt wird. Die Nutzung der benannten Ausweichparkplätze muss auch nicht öffentlich-rechtlich gesichert werden, damit die Gaststättenerlaubnis keine Rechte des Klägers verletzt. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine baurechtliche Frage handeln dürfte, welche mit der bestandskräftigen Bauerlaubnis - wie schon dargestellt - geklärt ist, setzt die Gaststättenerlaubnis auch ganz ausdrücklich zu Gunsten des Klägers voraus, dass die Nutzungsmöglichkeit jeweils besteht. Anderenfalls würde der Beigeladene gegen Nr.4 der Gaststättenerlaubnis verstoßen. Eine solche Veranstaltung wäre also rechtswidrig. Dafür, dass der Kläger dennoch untypisch straßenverkehrlich belastet wird, bestehen keine hinreichenden Erkenntnisse. Die allgemein gehaltenen Behauptungen des Klägers reichen hierzu nicht aus. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. 55 Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu. 56