Beschluss
14 L 590/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0827.14L590.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 1568/07 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2007 wiederherzustellen, 4 ist statthaft. Soweit in der Antragsschrift vom 27. Juli 2007 von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Rede ist, handelt es sich augenscheinlich um ein Versehen, welches zu korrigieren die Kammer nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) befugt ist. Nachdem der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners zurückgewiesen worden ist, kommt als Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung herbeigeführt werden kann, nur die gleichzeitig mit dem vorliegenden Antrag anhängig gemachte Klage in Betracht. 5 Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung, mit der er den Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat, angeordnet, so dass der Rechtsbehelf des Antragstellers nicht schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung entfaltet. In dieser Konstellation kann das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. 6 In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vornehmen muss, fällt im vorliegenden Fall zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, dass die Verfügung vom 12. Januar 2007 sofort vollzogen werden kann, überwiegt angesichts der konkreten Umstände das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. 7 Der Antragsgegner stützt seine Verfügung auf § 18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), wonach die zuständige Behörde einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen hat, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die nach § 17 Abs. 1 BJagdG die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen; nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit unter anderem, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass dieser Tatbestand erfüllt ist. 8 Nach den Feststellungen, die in dem Strafverfahren 690 Js 34316/05 92 Cs Staatsanwaltschaft F. /Amtsgericht H. getroffen worden sind, befuhr der Antragsteller gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 14 K 1528/07 in den frühen Morgenstunden des 30. August 2005 mit einem Geländewagen öffentliche Straßen zwischen den Ortschaften T. und X. , wobei auf dem Rücksitz zwei unterladene Gewehre (im militärischen Sprachgebrauch: teilgeladen) ruhten, von denen das Gewehr, an dem sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle des Fahrzeugs zu schaffen machte, mit einem Scheinwerfer ausgerüstet war. Die Kammer teilt in jeder Hinsicht die Auffassung des Antragsgegners, wonach dieser Befund dem Waffenrecht widersprach und zudem die Verwendung einer Lichtquelle bei einem Jagdgewehr mit der Weidgerechtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) unvermeidbar ist. Hierzu ist im Einzelnen anzumerken: 9 Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG) darf ein Jäger außerhalb der eigentlichen Jagdausübung, also z.B. auf der Fahrt zum Jagdrevier oder von dort zur Unterkunft, Waffen nur führen, wenn sie nicht schussbereit sind. Schussbereit ist indessen auch eine unterladene" oder teilgeladene" Waffe, bei der sich Patronen im Magazin, jedoch nicht im Patronenlager befinden. Ein Unterladen" ist nur dort statthaft, wo auch das Führen der geladenen Waffe gestattet wäre (vgl. Richard Blase, Die Jägerprüfung, 26. Auflage (1996), S. 92). 10 Dem Vortrag des Antragstellers sowie seines Jagdgenossen, man habe die Waffen keineswegs in geladenem Zustand aus dem Revier mitgenommen, sondern sie erst geladen, nachdem man sich in einer Notwehrsituation gewähnt habe, vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken. Es teilt vielmehr uneingeschränkt die durchgreifenden Zweifel, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 17. August 2007 näher darstellt. Wer sich ernsthaft bedroht fühlt und meint, sich notfalls mit einer Langwaffe verteidigen zu müssen, lädt nicht die Waffe mit gleich mehreren Patronen, um sie sodann auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs abzulegen. Dort aber befanden sich die beiden Gewehre selbst in dem Augenblick, als die Bedrohung - aus der behaupteten Sicht des Antragstellers - eskalierte, indem das Verfolgerfahrzeug den Wagen des Antragstellers anhielt. Im Übrigen bleibt der Antragsteller eine Erklärung dafür schuldig, auf welche Weise er in dunkler Nacht einen alten Typ der Marke BMW" erkennen konnte, obwohl sich das Kieswerk außerhalb der Ortslage T. mit ihrer Straßenbeleuchtung befindet und in jener Nacht allenfalls ein restliches Mondlicht (Neumond am 3. September 2005) zur Verfügung stand. Der Antragsteller und sein Begleiter haben eine vermeintliche Notwehrlage nachträglich konstruiert, um einer Bestrafung zu entgehen und den Verlust des Jagdscheins zu vermeiden. Tatsächlich haben sie gegen die bereits zitierte Vorschrift des Waffengesetzes verstoßen, indem sie geladene Waffen mit sich führten, obwohl sie das Jagdrevier wieder verließen. 11 Mit dem Antragsgegner ist die Kammer ferner der Überzeugung, dass die an der Waffe des Antragstellers montierte Lichtquelle eine verbotene Waffe" im Sinne des Abschnitts 1 der Anlage 2 des Waffengesetzes ist. Nach Nr. 1.2.4.1 dieses Abschnitts ist der Umgang verboten u.a. mit für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren). Das von den seinerzeit eingesetzten Polizeibeamten sichergestellte Gerät erfüllte diese Merkmale. Die Darstellung des Antragstellers, wonach es sich um eine normale" Taschenlampe handele, die insbesondere als Lichtquelle für Fotoaufnahmen in Betracht komme, ist unzutreffend. Welche Funktion der fraglichen Einrichtung tatsächlich zukommt, zeigt anschaulich die Darstellung der "Wolf Eyes Explorer" in der Internet-Präsentation des Unternehmens "Pacific Tactical Solutions" (http://www.pts-flashlights.com): 12 Wolf Eyes 6M Explorer Tactical Flashlight 13 The 6M Explorer Tactical Flashlight is small, powerful at 100 lumens and rechargeable (Li-ion battery) with a Turbo bezel for extended throw. The 6M would make a great personal light or duty light for law enforcement and is great for weapons mounting! 14 *This product is not available for shipments outside the USA 15 Wolf eyes 6MX Explorer Tactical Flashlight 16 Wolf Eyes 6MX Explorer Tactical Flashlight is small and powerful rated at 100 lumens with a Turbo bezel for extended throw. Great for weapons mounting! 17 Ein Gerät das der Fachhandel ausdrücklich mit "great for weapons mounting" bewirbt, kann gar nicht deutlicher für eine Schusswaffe bestimmt" sein im Sinne der hier einschlägigen Vorschrift der Anlage 2 zum Waffengesetz. Dass die Leuchte nach ihrer Konstruktion über keinen Schaft oder keine Führungsschiene" verfügt, wie der Antragsteller geltend macht, hat die Fa. X1. F1. (http://www.X1.-F1.com) durchaus gesehen und deshalb in ihrem Zubehörprogramm mit der 18 Universal Gun Mount by X1. F1. 19 Gun mount; fits AR15 to Shotgun barrels 20 eine Abhilfe geschaffen, die der von der Polizeistreife sichergestellten Befestigungsklemme an der Waffe des Antragstellers durchaus ähnelt. Die Behauptung, man habe die Leuchte lediglich zum Transport an der Waffe angebracht, ist unter diesen Umständen nicht ernst zu nehmen. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der polizeilichen Feststellung, wonach der Antragsteller versucht habe, den Scheinwerfer möglichst unauffällig abzubauen. Als mit dem Waffenrecht vertrautem Jäger war ihm selbstverständlich bekannt, dass diese Art des Zubehörs" sowohl nach dem Waffenrecht verboten als auch als mit der Weidgerechtigkeit unvereinbar anzusehen ist. Deshalb wurde versucht, den Tatbestand vor den Polizeibeamten zu verheimlichen. Hätte der Antragsteller den Scheinwerfer wirklich nur als die Orientierung im Gelände erleichternde Leuchte nutzen und ihn für den Transport in falscher Richtung am Gewehr befestigen wollen, hätte keine Veranlassung zu Heimlichkeiten bestanden. 21 Die Kammer folgt dem Antragsgegner auch insoweit, als dieser die Verwendung einer Vorrichtung, die geeignet ist, das Ziel zu beleuchten, für nicht weidgerecht erachtet. Der Grundsatz der Weidgerechtigkeit verlangt u.a., dem Wild im Rahmen des Zwecks und des Zieles der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen. Diese Chancen werden indessen wesentlich verringert, wenn der Jäger einen lichtstarken Scheinwerfer einsetzt, der einerseits das Wild zu blenden geeignet ist, während er gleichzeitig das Ziel anstrahlt, so dass der Jäger es praktisch nicht verfehlen kann. Zwar hat der Antragsteller den an seinem Gewehr montierten Strahler in der fraglichen Nacht wohl nicht eingesetzt. Soweit die Widerspruchsbehörde in diesem Zusammenhang meint, das alleinige Montieren einer Lichtquelle auf einer Jagdwaffe verstoße nicht gegen die Weidgerechtigkeit (S. 4 unten des Widerspruchsbescheides), stellt sich die von ihr unternommene Unterscheidung als weltfremd dar. Ein Jäger, der seine Jagdwaffe mit einem Scheinwerfer ausstattet, tut dies zu keinem anderen Zweck als dem der Ausübung der Jagd mit Lichtquelle. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er die Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG nicht sonderlich ernst nimmt. Im Übrigen braucht die Frage, ob der Antragsteller (auch) gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat, nicht abschließend geklärt zu werden, weil jedenfalls die festgestellten Verstöße gegen das Waffenrecht die Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG begründen. 22 Der Antragsgegner war nach alledem befugt, auf der Grundlage von § 18 BJagdG den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen. Die Erwägungen, die der Antragsteller im Übrigen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anführt, greifen nicht durch. Soweit er in seinem Widerspruchsbegründungsschreiben eine unterbliebene Ermessensausübung anspricht, genügt der Hinweis, dass die Behörde unter den Voraussetzungen des § 18 BJagdG einen Jagdschein für ungültig erklären muss und ihr ein Ermessen insoweit nicht zusteht. Ob der Behörde in Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG ein Beurteilungsspielraum zusteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der Widerspruchsbescheid stützt sich - wie soeben dargelegt - nicht auf einen groben" oder einen schweren" Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit. 23 Die schließlich vorgetragene Ansicht, der Antragsgegner hätte auf der Grundlage von § 37 BJagdG in Verbindung mit § 52 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) eine Stellungnahme der Vereinigung der U.--ringischen Jäger einholen müssen, ist augenscheinlich verfehlt. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nordrhein- westfälisches Landesrecht anzuwenden, so dass er nach § 52 Abs. 2 LJagdG gehalten war, die maßgebliche Vereinigung der Jagdscheininhaber im Lande O. -X2. anzuhören. 24 Es besteht im vorliegenden Fall auch ein von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gefordertes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners. Es mag sein, dass von dem Antragsteller keine konkreten Gefahren ausgehen. Andererseits erfährt der Antragsteller auch keine sonderlich schweren Nachteile, wenn er vorläufig auf die Ausübung der Jagd und den Besitz seiner Schusswaffen verzichten muss. Angesichts der bedeutenden Rechtsgüter (Leben, Gesundheit von Menschen), die potenziell durch den Besitz und den Umgang mit Schusswaffen gefährdet werden, sind an die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Schadeneintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein Vergleich der denkbaren Folgen jedenfalls liefert ein eindeutiges Abwägungsergebnis. Sollte sich - wofür allerdings kaum etwas spricht - im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Verfügung des Antragsgegners keinen Bestand haben kann, hätte der Antragsteller lediglich für einen begrenzten Zeitraum auf die Jagdausübung verzichten müssen. Sollte das Gericht hingegen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen und sollte es während der Dauer des Verfahrens - in welchem Zusammenhang auch immer - zu einem missbräuchlichen Waffeneinsatz kommen, wäre der daraus sich ergebende Schaden ungleich größer. 25 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner dieses besondere öffentliche Interesse auch ausreichend begründet. Zwar ist dem Antragsteller grundsätzlich darin zuzustimmen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts in der Regel die Gründe, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, häufig nicht ausreichen. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, in denen das sog. Erlassinteresse" zugleich auch das Vollzugsinteresse" bildet. Angesichts der besonderen Gefahren, die von Schusswaffen grundsätzlich ausgehen, war der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht gehalten, zusätzliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Streitigkeiten betreffend die Erteilung bzw. den Entzug des Jagdscheins beträgt der Streitwert für das Klageverfahren nach Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" aus Juli 2004 8.000,00 Euro. Angesichts der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens ist es gerechtfertigt, als Streitwert lediglich die Hälfte dieses Betrages anzunehmen.