Urteil
3 K 4988/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0827.3K4988.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Trägerin des St. N. -Hospitals I1. , das mit derzeit 584 Betten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist und im Versorgungsgebiet 12 liegt, welches die Kreise T. und V1. sowie die Stadt I mit etwa 912.000 Einwohnern umfasst. Von den insgesamt 10 betten- führenden Abteilungen sind die hämatologische Abteilung mit 35 Betten, die Nuklearmedizin mit 7 Betten sowie die Strahlentherapie mit 27 Betten als bedarfsgerecht anerkannt. Unter dem 10. Juni 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre hämatologische Abteilung die Berechtigung zur Durchführung einer Hochdosis-Chemotherapie mit nachfolgender autologer Stammzellentransfusion. 3 Auch die Beigeladene als Trägerin des ebenfalls im Versorgungsgebiet 12 gelegenen Evangelischen Krankenhauses I bemühte sich seit 1995 um Ausweisung eines Schwerpunktes für die autologe Stammzelltransplantation. Von den insgesamt 8 bettenführenden Abteilungen ist u.a. die hämatologische Abteilung mit 56 Betten als bedarfsgerecht anerkannt. Die Beigeladene führte in einem ersten an die Beklagte gerichteten Antrag am 7. Februar 1995 aus, ihr Krankenhaus erfülle - ins-besondere aufgrund der intensiven Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - alle Anforderungen, die in fachlicher Hinsicht an die Durchführung autologer Stammzelltransplantationen zu stellen seien. 4 Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 an die Beteiligten wies die Beklagte darauf hin, dass nach Erörterung des zuständigen Ministeriums mit den Kostenträgern und Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 4 des seinerzeit gültigen Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Berechtigung zur autologen Stammzelltransplantation einer Schwerpunktausweisung im Feststellungsbescheid bedürfe und bat um entsprechende Überprüfung und Ergänzung der gestellten Anträge. 5 Daraufhin aktualisierte die Klägerin ihre Angaben unter dem 13. Januar 1999 und führte im Wesentlichen aus: Das St. N. -Hospital I biete aufgrund seiner Fachabteilungsstruktur sowie seiner personellen Ausstattung optimale Voraussetzungen zur Durchführung der autologen Stammzelltherapie. Mit Schreiben vom 5. November 1999 wurde ergänzend dargelegt, dass im April 1999 ein Antrag auf Zertifizierung eines Transplantationszentrums bei der konzertierten Aktion Stammzelltransplantation gestellt worden sei. Inzwischen seien die ersten Transplantationen erfolgreich durchgeführt worden, weitere drei seien für November 1999 geplant. 6 Die Beigeladene verwies mit Stellungnahme vom 6. Juli 1998 auf ihre bisherigen Angaben im Antragsverfahren und führte daneben aus: Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus keine autologen Stammzelltransplantationen durchgeführt würden, sei eine Zertifizierung noch nicht möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch eine Vorbegutachtung der zu erwartenden Qualität den entsprechenden Anforderungen genüge. In einer weiteren Stellungnahme vom 14. Mai 2001 zur seinerzeit aktuellen Situation legte die Beigeladene gegenüber der Beklagten darüber hinaus dar: In der hämatologischen Abteilung ihres Hauses - die eine hohe fachliche Kompetenz der behandelnden Ärzte sowie des Pflegepersonals aufweise - seien im Jahr 2000 2.238 Fälle stationär behandelt worden. Das Krankheitsspektrum habe die gesamte Bandbreite der Hämatologie/Onkologie umfasst. Die Abteilung verfüge zudem über eine langjährige Erfahrung mit Hochdosis-Chemotherapien z.B. bei akuten Leukämien, hochmalignen Lymphomen und soliden Tumoren. Im Zeitraum von 1997 bis 2000 seien in Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X 72 Patienten aus dem Haus der Beigeladenen autolog erfolgreich transplantiert worden. 5 Transplantationen seien an der Universitätsklinik G. erfolgt. Die Leistungsfähigkeit der hämatologisch/onkologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses werde auch durch die Teilnahme an einigen überregionalen Studien belegt. Im übrigen gewährleiste die enge Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X , das im Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als spezielle Therapieeinheit ausgewiesen sei, eine unmittelbare Übernahme der dort erreichten Transplantationsqualität. Es bestehe ausweislich der beigefügten Erklärung vom 25. April 2001 eine feste Absprache zwischen den Kliniken, die Kooperation auch nach Ausweisung eines Schwerpunktes am Evangelischen Krankenhaus I auf diesem Gebiet intensiv fortzusetzen und die Übernahme des Qualitätsstandards zu garantieren. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen seien inzwischen geschaffen. 7 Bereits zuvor hatte das seinerzeitige Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen (MFJFG) mit Runderlass vom 3. Dezember 1999 u. a. erklärt, dass ihm Erkenntnisse vorlägen, wonach in einem Einzugsbereich von rund 700.000 Einwohnern mit jährlich weiteren 20 Patienten gerechnet werden könne, bei denen eine periphere Blutstammzelltransplantation (PBST) mit fachlich eindeutig gesicherter Indikation in Frage komme. Dementsprechend ergebe sich für Nordrhein-Westfalen ein Bedarf von hochgerechnet etwa 1.000 Leistungen pro Jahr. Voraussetzung für die Anerkennung als Zentrum für PBST sei der Nachweis, dass die Krankenhäuser hierfür geeignet seien, der durch eine Zertifizierung zu erbringen sei, die nach Begehung der betreffenden Einrichtung von einer Fachgesellschaft erteilt werden könne. 8 Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 informierte das MFJFG alle Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, darüber, dass ein Kriterienkatalog zur Anerkennung weiterer Schwerpunkte für PBST mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie abgestimmt bzw. erörtert worden sei, weshalb nunmehr entsprechende Auswahlentscheidungen für weitere Standorte anstünden. In diesem Zusammenhang werde um Beantwortung einiger Fragen (zu bereits erbrachten Leistungen und ggf. dem Durchschnitt der letzten Jahre, zu Indikationen, zur Zertifizierung, zur Herstellung der Stammzellen, zur Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz, zu Mikrobiologie und Virologie sowie zur Anbindung an eine Universität) gebeten. 9 Unter dem 20. Juni 2001 teilte die Klägerin dem MFJFG mit, dass seit Ende des Jahres 1999 insgesamt 11 Hochdosis-Chemotherapien mit autologer PBST durchgeführt worden seien. Die Leistungen seien bei verschiedenen Indikationen (Plasmazellmyelom; akuter myeloischen Leukämie; hochmalignem Non-Hodgkin- Lymphom sowie chronisch-Iymphatischer Leukämie) erbracht worden. Das Zertifizierungsverfahren sei abgeschlossen, allerdings stehe noch die Vorortbegehung aus. Die Herstellung der Stammzellen erfolge durch das Deutsche Rote Kreuz in N , das eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz besitze. 10 Die Beigeladene wies mit Schreiben vom 16. Juli 2001 darauf hin, dass in ihrem Krankenhaus im Zeitraum von 1997 bis 2000 insgesamt 77 Patienten mit verschiedenen Indikationen (Plasmocytom; Non-Hodgkin-Lymphome; M. Hodgkin- Rezidive; solide Tumore; akute lymphatische Leukämie) autolog transplantiert worden seien. Die Herstellung der Stammzellen erfolge in Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X , das über eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz verfüge. Darüber hinaus bestünden im Rahmen von Studien diverse Kooperationen mit verschiedenen Universitäten. 11 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 leitete die Klägerin dem MFJFG sodann das zwischenzeitlich für ihre hämatologische Abteilung von der konzertierten Aktion Stammzelltransplantation unter dem 13. Dezember 2001 erteilte Qualitätszertifikat zu und wies unter Hinweis auf frühere Stellungnahmen darauf hin, dass das St. N. - Hospital aufgrund seiner onkologisch ausgerichteten Fachdisziplinenstruktur optimal für die Anerkennung als Versorgungsschwerpunkt PBST geeignet sei. Insbesondere die für die Gesamtstruktur einer derartigen Einheit bedeutsame Ganzkörperbestrahlung an modernen Strahlentherapiegeräten mit systematisch weitergebildeten Fach- und Assistenzärzten einschließlich der medizinisch- technischen Assistenten sei gewährleistet. 12 Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 unterrichtete das MFJFG die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung darüber, dass es aufgrund des mit dem Landesausschuss entworfenen Kriterienkataloges zur Frage der fachlichen Eignung für das Leistungsangebot PBST folgende Erkenntnisse gewonnen und für die ausgewählten Standorte zur Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 15 KHG NRW als Entscheidungskriterien zugrunde gelegt habe: Da die Transplantation von peripheren Blutstammzellen für Patienten mit besonderen Risiken verbunden sei und besonders hohe Kosten verursache, setze sie eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraus. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität sollten diese nur von wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Angesichts der bereits in den Krankenhausplan als Schwerpunkte aufgenommenen Einrichtungen ergebe sich ein weiterer Handlungsbedarf nur in den Versorgungsgebieten mit einer Einwohnerzahl von mindestens 1.000.000 Einwohnern, gegebenenfalls auch im Versorgungsgebiet 12, weil dort die Einwohnerzahl mit 910.000 Einwohnern nicht deutlich unter der Millionengrenze liege. In diesem Versorgungsgebiet stünden sowohl das Krankenhaus der Klägerin als auch das der Beigeladenen zur Auswahl. Als zweites Bewertungskriterium sei der Versorgungsauftrag der antragstellenden Krankenhäuser zu berücksichtigen, der insbesondere an der Größe der Krankenhäuser und deren Disziplinenspektrum erkennbar sei. So sei bei einer Größe von etwa 750 Betten und dem Versorgungsauftrag eines Allgemeinkrankenhauses davon auszugehen, dass es sich um eine Einrichtung mit einem überregionalen Versorgungsauftrag handele. Dieses Bewertungskriterium werde im Versorgungsgebiet 12 allein vom St. N. -Hospital I erfüllt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller über eine als bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie verfüge. Im Versorgungsgebiet 12 bestehe die größte Abteilung Hämatologie mit 52 Betten bei dem Evangelischen Krankenhaus in I . Überdies sei die Patientenzahl einer solchen Abteilung zu berücksichtigen, wobei generell eine Mindestzahl von 1.000 Fällen pro Jahr als sinnvoll angesehen werde. Bei den Besonderheiten der Leistung PBST sei es jedoch nicht gerechtfertigt, sich hieran zu orientieren. Insoweit müsse beachtet werden, dass die statistische Fallzahl nicht die Anzahl neuer Patienten wiedergebe, da gerade hier mit Mehrfachaufnahmen zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, eine Mindestfallzahl von 2.000 Patienten pro Jahr zugrunde zu legen. Hier weise im Versorgungsgebiet 12 das Evangelische Krankenhaus I mit 2.250 Fällen die höchste Fallzahl aus. Ferner sei von Belang, welche Anzahl von Transplantationen ein Antragsteller in den vergangenen Jahren erbracht habe. Da die Krankenkassen Leistungen nicht uneingeschränkt finanzierten, habe dieses Kriterium allerdings keinen hohen Stellenwert. Aus fachlicher Sicht sei eine hohe Leistungszahl daher bereits bei 15 PBST im Jahresdurchschnitt gegeben und eine Untergrenze nicht zu bestimmen. Im Versorgungsgebiet 12 habe das Evangelische Krankenhaus I - in Kooperation mit dem Evangelischen Krankenhaus F. -X. - mit 30 Transplantationen die erforderliche Zahl überschritten. Zusammenfassend solle aus fachlicher Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Verteilung im Versorgungsgebiet 12 ausschließlich das Krankenhaus der Beigeladenen mit einem Schwerpunkt für PBST in den Krankenhausplan aufgenommen werden. 13 Mit Schreiben an das MFJFG vom 2. Juli 2002 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf frühere Stellungnahmen nochmals auf die aus ihrer Sicht bedeutsamen Kriterien bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Schwerpunktes PBST hin und führte aus: Zwar weise ihr Krankenhaus im Vergleich mit dem der Beigeladenen weniger als bedarfsgerecht anerkannte Betten in der Hämatologie aus. Allein die Größe einer Abteilung sei indes kein hinreichendes Entscheidungskriterium. Bedeutsam sei vielmehr die Gesamtstruktur des betroffenen Krankenhauses bezüglich der Tumorbehandlung. Da PBST-Patienten im Rahmen der vielfach erforderlichen Ganzkörperbestrahlung immunsupprimiert seien, sei eine interdisziplinäre Betreuung durch Strahlentherapeuten und Hämatologen erforderlich. Um kein erhöhtes Infektionsrisiko bei Transporten dieser Patienten einzugehen, sei eine Strahlentherapie im gleichen Klinikgebäude - wie bei ihr gewährleistet - erforderlich. Darüber hinaus verfüge ihr Haus über eine bedarfsgerechte Abteilung Nuklearmedizin, mit der die Durchführung neuester Behandlungsmethoden im Zusammenhang mit PBST-Behandlungen ermöglicht werde. Für die Ausweisung eines Schwerpunktes bei dem St. N. -Hospital spreche auch dessen zwischenzeitlich erfolgte Zertifizierung durch die konzertierte Aktion Stammzelltransplantation, die in Kürze angesichts der Anzahl der erbrachten Transplantationen für weitere vier Jahre ausgesprochen werde. Bis Juni 2002 seien insgesamt 34 PBST-Behandlungen durchgeführt worden. Bei den erforderlichen Fallzahlen erscheine ihr - der Klägerin - eine Mindestfallzahl von 1.000 hämatologischen/onkologischen Fällen pro Jahr als sinnvoll. Die Fallzahlen in den Abteilungen ihres Krankenhauses lägen für das Jahr 2000 bei 1.668, für das Jahr 2001 bei 1.663 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 30. Juni 2002) bei 1.710. 14 Erst im Folgenden erlangte die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt des Entscheidungsvorschlags des MFJFG an die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung vom 30. Mai 2002 und brachte in einem Gespräch am 16. Juli 2002 im Ministerium ihr Unverständnis über die Befürwortung des Antrags der Beigeladenen zum Ausdruck. Ausweislich eines ministeriellen Vermerks über dieses Gespräch führte die Klägerin insoweit aus, das St. N. -Hospital verfüge über die besseren strukturellen Voraussetzungen. Im übrigen sei nicht zutreffend, dass - wie vom Ministerium angenommen - die größere Anzahl an Patienten, die für eine PBST- Behandlung in Frage kommen könne, bei dem Evangelischen Krankenhaus zu erwarten sei. Letztlich sei dieses Haus - anders als ihres - nicht zertifiziert und erfülle auch nicht die hierfür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen. 15 Im Anschluss an dieses Gespräch bat die Beklagte die Träger der verfahrensbeteiligten Krankenhäuser um Angaben zur Zahl und Diagnosestruktur der Patienten der hämatologischen Abteilung in den Jahren 1999 bis 2001, für die gegebenenfalls eine PBST indiziert gewesen seien. Die Beigeladene wurde zudem aufgefordert mitzuteilen, ob die personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Evangelischen Krankenhaus I bestünden bzw. kurzfristig geschaffen werden könnten. 16 Mit Schreiben vom 30. August 2002 legte die Klägerin die erbetenen Unterlagen vor und führte u.a. aus: Die gesamte Patientenpopulation mit einer möglichen Indikation für die autologe Stammzelltransplantation habe im Jahr 1999 1.418 (davon Hämatologie: 817) und im Jahr 2000 1.698 (davon Hämatologie: 1.002) sowie für das Jahr 2001 1.479 (davon Hämatologie: 1.023) Patienten betragen. Für das Jahr 2002 sei nach einer Hochrechnung von insgesamt 1.114 Patienten für die Fachabteilung Hämatologie/Onkologie auszugehen. 17 Auch die Beigeladene gab mit Schreiben vom 2. September 2002 die erbetene Stellungnahme ab und legte unter Hinweis auf frühere Ausführungen dar, dass in ihrem Krankenhaus sowohl die personellen als auch die räumlichen Voraussetzungen für eine Schwerpunktausweisung gegeben seien. Insbesondere sei aufgrund der Zusammenarbeit mit dem zertifizierten Evangelischen Krankenhaus F. -X die erforderliche Qualitätsgarantie gegeben. So werde u.a. die Nachbereitung der gewonnenen Transplantate mit Purgen, die ein tumorfreies Transplantat garantiere, außeruniversitär nur im Evangelischen Krankenhaus F. - X praktiziert, wogegen das Haus der Klägerin seine Transplantate vom Deutschen Roten Kreuz beziehe. In der hämatologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses seien 1999 1.870 Patienten, 2000 1.993 Patienten, im Jahr 2001 2.350 Patienten und bis zum 30. Juni 2002 1.128 Patienten stationär behandelt worden. Die Zahl derjenigen Patienten der hämatologischen Abteilung mit einer möglichen Indikation für eine PBST wurde für das Jahr 2000 mit 1.437, für das Jahr 2001 mit 1.622 und für das Jahr 2002 (Stichtag: 1. Juni 2002) mit 803 angegeben. Im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der Beklagten am 18. September 2002 vertiefte die Beigeladene ihren Vortrag und machte zusätzlich geltend: Der Bereich der Nuklearmedizin könne durch eine in ihr Krankenhaus integrierte Praxis und der Bereich der Strahlentherapie, der eine geringe Rolle spiele und nur für Restbehandlungen notwendig sei, durch die Strahlentherapie am St. N. -Hospital bzw. niedergelassene Ärzte in M , E oder M abgedeckt werden. 18 Sowohl die Stellungnahmen der Klägerin und der Beigeladenen als auch eine Abschrift des Vermerks über das Gespräch vom 18. September 2002 leitete die Beklagte an das MFJFG mit der Einschätzung weiter, grundsätzlich böten beide Krankenhäuser die Voraussetzungen für die Ausweisung des Schwerpunktes PBST. 19 Mit Erlass vom 28. Oktober 2002 wies das MFJFG die Beklagte an, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung als Schwerpunkt für PBST abschlägig und den der Beigeladenen positiv zu bescheiden. Mit Bescheid vom 19. November 2002 stellte die Beklagte daraufhín fest, dass die von der Klägerin beantragte Ausweisung des Schwerpunktes PBST gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) am St. N. -Hospital in I nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 aufgenommen werde. Der Antrag der Beigeladenen wurde hingegen - ebenfalls mit Bescheid vom 19. November 2002 - positiv beschieden. Hiergegen betreibt die Klägerin inzwischen im Wege der Drittanfechtung das ebenfalls vor der Kammer anhängige Verfahren - 3 K 5010/03 -. 20 Zur Begründung des ablehnenden Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Da im Versorgungsgebiet 12 von zwei Krankenhausträgern eine Schwerpunktausweisung beantragt worden sei, sei gemäß § 8 Abs. 2 KHG NRW bei der notwendigen Auswahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am Besten gerecht werde. Diese Entscheidung sei zu Gunsten des Evangelischen Krankenhauses ausgefallen. Zur Begründung ist im Hinblick auf die Entscheidungskriterien u.a. auf einen ministeriellen Vermerk vom 17. September 2002 Bezug genommen. Darin heißt es zum einen, dass sich die von der Klägerin vorgetragenen personellen und räumlichen Bedenken im Hinblick auf eine Schwerpunktausweisung am Evangelischen Krankenhaus in I nicht bestätigt hätten. Sowohl Patientenzahl als auch Leistungsspektrum der Abteilung Hämatologie/Onkologie des Evangelischen Krankenhauses I belegten eindeutig, dass dort mehr (500 bis 700 pro Jahr) Patientinnen und Patienten insgesamt und insbesondere mit mehr Fragestellungen stationär behandelt würden, die in den engeren Indikationsbereich PBST gehörten. Ferner habe die Beigeladene nachweisen können, dass sich ihr Haus in weit größerem Umfang mit erheblich mehr entsprechenden Patientinnen und Patienten als das Krankenhaus der Klägerin an deutschlandweiten Behandlungsstudien beteilige. Es bleibe der Klägerin allerdings unbenommen, mit der Beigeladenen in Bezug auf die Erbringung der Leistung PBST kooperativ zusammenzuarbeiten. 21 Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Dezember 2002 Widerspruch, den sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Verweis auf höhere Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Indikationsbereich PBST bei dem Evangelischen Krankenhaus I möge zwar ein zulässiger Anknüpfungspunkt bei der Bestimmung des am besten geeigneten Krankenhauses zur Durchführung von PBST sein. Keinesfalls könne dieses Kriterium jedoch als ausschlaggebend für die Entscheidung einer Schwerpunktausweisung angesehen werden. Maßgeblich sei vielmehr auch das Disziplinenspektrum des Krankenhauses, wobei insbesondere die im Zusammenhang mit einer PBST-Behandlung regelmäßig erforderlichen weiteren Behandlungsformen wie etwa Strahlentherapie zu berücksichtigen seien. Dies sei hier nicht geschehen, obwohl z.B. der im angegriffenen Bescheid genannte Kriterienkatalog unter Punkt 1.4.1 die Strahlentherapie benenne. Eine Schwerpunktausweisung erfordere, dass die auszuwählende Einrichtung über sämtliche Möglichkeiten verfüge, die für eine Behandlung der zu versorgenden Patientengruppe erforderlich seien. Es mache wenig Sinn, eine große Anzahl von Patienten einer PBST-Behandlung zu unterziehen, wenn ein erheblicher Anteil dieser Patienten in der Folge etwa eine ebenfalls erforderliche Strahlentherapie vor Ort nicht erhalten könne. Auch sei der Umstand, dass das St. N. -Hospital über eine Abteilung Nuklearmedizin mit sieben Betten verfüge, während am Krankenhaus der Beigeladenen lediglich eine nichtbettenführende Abteilung für diagnostische Nuklearmedizin angesiedelt sei, nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhe. Obwohl dem Ministerium zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen sei, dass die Zertifizierung des St. N. -Hospitals bevorgestanden habe und ein Anstieg der Behandlungszahlen für PBST zu erwarten gewesen sei, sei dies unberücksichtigt geblieben. Daneben sei unzutreffend davon ausgegangen worden, ihr Krankenhaus habe das Leistungsminimum von 15 PBST-Behandlungen im Jahresdurchschnitt nicht erbracht. Auch sei die Bedarfsermittlung nicht sachgerecht gewesen. Letztlich ergebe sich daraus, dass das Ministerium in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 ausgeführt habe, eine Zertifizierung könne nicht entscheidend gewichtet werden, da eine solche die tatsächliche Erbringung von Leistungen voraussetze, dass die von ihr erworbene Zertifizierung als negatives Entscheidungskriterium in die Ermessenserwägung eingeflossen sei. Das sei indes nicht gerechtfertigt, denn das Zertifizierungsverfahren sei eingeleitet worden, bevor die krankenhausplanerische Vorgabe der Schwerpunktausweisung PBST bestanden habe. 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 - zugestellt am 11. November 2003 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte unter Vertiefung der Darlegungen im Ausgangsbescheid insbesondere aus: Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Nichtaufnahme der Ausweisung eines Schwerpunktes PBST" am St. N. -Hospital in I sei § 15 KHG NRW. Danach seien besondere und überregionale Aufgaben den Schwerpunktfestlegungen des Landes vorbehalten. Diese würden in den Rahmenvorgaben benannt. In den Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen werde unter Ziff. 3.6.1. - "Schwerpunktfestlegungen") - und hier unter dem Punkt 3.6.1.3 (Knochenmarktransplantationen einschließlich PBST") ausgeführt, dass diese Leistungen besonders hohe Kosten verursachten und eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraussetzten. Daher sollten diese aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme als Schwerpunkt in den Krankenhausplan bestehe nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheide die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Vor diesem Hintergrund habe das Ministerium mit Erlass vom 30. Mai 2002 als Kriterien für die zu treffende Entscheidung die regionale Verteilung, den Versorgungsauftrag des Antragstellers, die bedarfsgerecht anerkannte Abteilung für Hämatologie sowie die tatsächliche Leistungserbringung und die Patientenzahl der Abteilung Hämatologie benannt. Im Versorgungsgebiet 12, für das grundsätzlich ein Handlungsbedarf gesehen worden sei, sei eine Auswahlentscheidung zwischen den Häusern der Klägerin und der Beigeladenen zu treffen gewesen. Dass diese zu Ungunsten der Klägerin ausgefallen sei, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das St. N. -Hospital I im Hinblick auf seine Größe und Disziplinenstruktur im Versorgungsgebiet als geeigneter als das Evangelische Krankenhaus I eingestuft worden. Dabei sei auch der Umstand, dass das Haus der Klägerin über eine Abteilung Strahlentherapie sowie eine Abteilung Nuklearmedizin verfüge, in die Entscheidungsfindung eingeflossen, aber nicht allein maßgebend sein können. Die letztlich getroffene Entscheidung stelle sich als Ergebnis einer Abwägung aller Kriterien dar. So verfüge das Evangelische Krankenhaus I über die größere hämatologische Abteilung und sei auch im Hinblick auf die tatsächliche Leistungserbringung auf dem Gebiet PBST mit 30 Leistungen im Jahresdurchschnitt (in Kooperation mit den bereits anerkannten evangelischen Krankenhaus F. -X ) vor dem Haus der Klägerin einzuordnen gewesen. Auch die Patientenzahl in der Abteilung Hämatologie sei bei dem Evangelischen Krankenhaus I mit 2.250 Fällen pro Jahr höher als diejenige am St. N. -Hospital I . Letztlich beruhe die Ermessensentscheidung auch nicht auf einer fehlerhaften Bewertung der Zertifizierung des Hauses der Klägerin. Daraus, dass das Fehlen einer Zertifizierung des Krankenhauses der Beigeladenen nicht als Negativ-Kriterium herangezogen worden sei, weil eine (für die Zertifizierung erforderliche) Leistungserbringung im eigenen Haus vor Ausweisung als Schwerpunkt planungskonform unterblieben sei, könne nicht gefolgert werden, dass die bereits erfolgte Zertifizierung des Hauses der Klägerin negativ bewertet worden sei. Der Zertifizierung sei lediglich kein so hohes Gewicht bei der Planungsentscheidung beigemessen worden wie von der Klägerin gewünscht. 23 Am 11. Dezember 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Vorlage einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004, wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakte verwiesen wird, und Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ergänzend aus: Weil der Bedarf an autologen Stammzellentransplantationen im Versorgungsgebiet 12 nicht allein vom Krankenhaus der Beigeladenen gedeckt werden könne, bestehe schon deshalb ein Anspruch auf Ausweisung eines Schwerpunktes PBST an ihrem Haus. Unter Berücksichtigung des Jahresberichts des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen, wonach im Jahr 2005 insgesamt 3.568 autologe Transplantationen durchgeführt worden seien, ergebe sich für das Versorgungsgebiet 12 ein rechnerischer Bedarf von 39,4 Transplantationen jährlich. Angesichts der stetig steigenden Zahlen sei gegenwärtig sogar von einem Bedarf von 45 bis 50 Transplantationen pro Jahr auszugehen. Da das Evangelische Krankenhaus im Jahr 2005 lediglich 17 Transplantationen durchgeführt habe, sei daraus zu schließen, dass der Bedarf dort nicht gedeckt werden könne. Daher müsse auch am Haus der Klägerin die beantragte Schwerpunktausweisung erfolgen. Aber auch die Ermessenserwägungen bezüglich der getroffenen Auswahlentscheidung seien fehlerhaft. So sei das N. -Krankenhaus entgegen der Auffassung der Beklagten formal-rechtlich befugt gewesen, auch schon vor Schwerpunktausweisung im Krankenhausplan Leistungen auf dem Gebiet PBST zu erbringen und eine entsprechende Zertifizierung zu erwirken, weil die Durchführung von PBST zum einen nicht etwa eine Schwerpunktfestsetzung voraussetze und zum anderen vor der hier streitgegenständlichen Planfortschreibung keine solche Festsetzung im Versorgungsgebiet 12 existiert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung dieses Umstandes anders getroffen worden wäre. Der in die Ermessenserwägungen eingestellte Aspekt, dass sich das Evangelische Krankenhaus in weit größerem Umfang und mit erheblich mehr entsprechenden Patientinnen und Patienten als das Haus der Klägerin an deutschlandweiten Behandlungsstudien beteiligt habe, sei sachwidrig. Da sich keine dieser Studien auf die PBST beziehe, könne hieraus kein Rückschluss auf die Frage gezogen werden, welches der beiden Häuser den Zielen der Krankenhausplanung bei der Durchführung von PBST besser gerecht werde. Letztlich sei fraglich, ob die Einschätzung der Klägerin, am Evangelischen Krankenhaus seien mehr Patientinnen und Patienten insgesamt und insbesondere mehr Fragestellungen stationär behandelt worden, die in den engeren Indikationsbereich PBST gehörten, auch heute noch zutreffe, denn in der hämatologischen Abteilung in ihrem - der Klägerin - Haus seien im Jahr 2003 1.655, im Jahr 2004 2.089, im Jahr 2005 2.038 und im Jahr 2006 2.162 Behandlungen durchgeführt worden. Jedenfalls sei aber bei der Auswahlentscheidung verkannt worden, dass die Patientenzahl für die Bewertung geringere Bedeutung entfalte als die Möglichkeit einer qualitativ hochwertigen Gesamtbehandlung, wie sie am St. N. -Hospital angesichts der Disziplinenstruktur gegeben sei. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Beklagte unter Aufhebung ihres Feststellungsbescheides vom 19. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Schwerpunkt Periphere Blutstammzellentransplantation" festzustellen. Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie führt zur Begründung ergänzend aus: Das Ministerium teile die in der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom 21. Dezember 2004 enthaltenen Ausführungen zur Bedarfsermittlung, wonach der jährliche Bedarf an autologer PBST in den gesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen/100.000 Einwohner betrage. Auch im Hinblick auf die Frage der Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Leistungserbringung gehe das Ministerium im Einklang mit der Stellungnahme davon aus, dass in Einrichtungen, die ausschließlich autologe PBST durchführten, eine Mindestzahl von 20 Leistungen pro Jahr zu erbringen sei. 28 Auch die Beigeladene beantragt, 29 die Klage abzuweisen, 30 und trägt ergänzend vor: Soweit die Klägerin behaupte, der Bedarf an Leistungen im Versorgungsgebiet 12 auf dem Gebiet PBST könne nicht allein vom Evangelischen Krankenhaus gedeckt werden, sei dies unzutreffend. Zum einen könnten an ihrem - der Beigeladenen - Haus ohne großen weiteren Aufwand bis zu 60 Transplantationen pro Jahr durchgeführt werden (in den Jahren 2004 und 2005 seien jeweils 21 und 2006 30 PBST erfolgt); zum anderen seien die von der Klägerin dargelegten statistischen Durchschnittszahlen für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit ohne Relevanz, denn es komme auf den konkreten Bedarf im Versorgungsgebiet an. Insoweit belege der Umstand, dass im Haus der Klägerin in den vergangenen Jahren jeweils unter zehn, zum Teil sogar unter fünf Patienten transplantiert worden seien, dass tatsächlich kein ungedeckter Bedarf vorhanden sei. Im übrigen müsse selbst ein ungedeckter Bedarf nicht zwangsläufig zu einer für die Klägerin günstigen Auswahlentscheidung führen, denn in diesem Fall sei es sachgerecht, bereits bestehende Versorgungsschwerpunkte an anderen Krankenhäusern weiter auszubauen anstatt einen solchen zusätzlich und kostenintensiv an einem weiteren Krankenhaus anzuerkennen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass das St. N. - Hospital ohnehin von einer Leistungserbringung auf dem Gebiet PBST ausgeschlossen sei, da es die vom gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte jährliche Mindestmenge in Höhe von 25 Transplantationen nicht erreiche. Die klinische Qualität des Evangelischen Krankenhauses ergebe sich daraus, dass dieses im Gegensatz zum Haus der Klägerin Vollmitglied der European Group for Blood and Marrow Transplantation und nach deren Statuten vorläufig zertifiziert sei. Darüber hinaus sei sie - die Beigeladene - an mehreren Studien zur Stammzelltransplantationen beteiligt. Das von der Klägerin für eine höhere Qualität- und Leistungsfähigkeit deren Krankenhauses angeführte Argument einer anerkannten Abteilung Strahlentherapie im eigenen Hause sei nicht überzeugend. Zum einen sei eine bei sehr seltenen Indikationen notwendige Ganzkörperbestrahlung auch im St. N. -Hospital nicht durchführbar; zum anderen kooperiere ihre, der Beigeladenen, Klinik mit der Strahlentherapie der Universität N , was im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit unproblematisch sei, da die Patienten zu einem Zeitpunkt bestrahlt würden, in dem sie noch nicht infektgefährdet seien. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens 3 K 5010/03 -und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. 34 Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres St. N. -Hospitals I in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Schwerpunkt Periphere Blutstammzellentransplantation" oder aber auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags. 35 Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) - KHG - wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde (hier gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 22. Februar 2000, GV NRW 2000, 222, die Beklagte) festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan (Satz 1). Bei notwendig werdender Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Diese Ziele sind - orientiert an den Vorgaben des § 1 Abs. 1 KHG - gemäß § 6 Abs. 1 KHG in dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes niedergelegt und dienen der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen bzw. Entgelten. 36 Bei einer Gesamtschau dieser gesetzlichen Vorgaben ist im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. Auf einer ersten Stufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KHG in Betracht kommenden leistungsfähigen und mit wirtschaftlichen (kostengünstigen) Pflegesätzen arbeitenden Krankenhäuser zu erfassen. Sollte die Gesamtzahl der Betten in derart qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten oder jedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen Krankenhäusern und sie sind alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In diesem Fall hat der Krankenhausträger grundsätzlich einen direkten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist die Gesamtbettenzahl jedoch höher als die benötigte Zahl, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe zwischen mehreren Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch des Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl unter den konkurrierenden Krankenhäusern. 37 Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich dahin, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, der gesetzlichen Zielrichtung entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. 38 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 (50), vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 ff., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. April 1996 - 13 A 6094 -, NVWBl. 1997, 274 (275), OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2000 - 13 B 703/00 -. 39 Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von Teilen (z.B. einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses und sinngemäß auch für Entscheidungen - wie hier - über die begehrte Aufnahme des Schwerpunktes PBST in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen nach §§ 8 KHG, 15, 18 KHG NRW. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2000; a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2005 - 3 K 7219/03 -. 41 Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen auf der ersten Entscheidungsstufe sind nicht zu beanstanden. 42 Der geschilderte Entscheidungsprozess erforderte zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des gegenwärtigen und voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung in dem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt werden soll. Grundlage dieser Analyse ist die Festlegung der Rahmenvorgaben und Schwerpunkte (vgl. §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14, 15 KHG NRW) im jeweiligen Krankenhausplan. 43 Hier hat die Planungsbehörde in Nr. 3.6.1.3 des Krankenhausplans 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: Krankenhausplan) die peripheren Blutstammzelltransplantationen den Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW zugeordnet und diese im Hinblick auf die Bedarfsberechnung ausdrücklich von der ansonsten nach Nr. 3.3.5 des Krankenhausplans maßgeblichen Hill-Burton-Formel ausgenommen. Insoweit ist ausgeführt, die Transplantation von peripheren Blutstammzellen verursache besonders hohe Kosten, setze eine spezifische Krankenhausinfrastruktur voraus und solle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden. Angesichts des hohen apparativen Aufwands dieser Behandlungsform und der Beschränktheit der öffentlichen Ressourcen ist eine solche landesbezogene Betrachtung der benötigten Leistungen sowie die angestrebte Bedarfsdeckung durch schwerpunktmäßig über das Land verteilte Krankenhäuser nicht zu beanstanden. 44 Vgl. allgemein: OVG NRW, Beschlüsse vom 7 September 2000, a.a.O., und vom 10. Juni 2002 - 13 B 568/02 -; vgl. speziell zur PBST: VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2005 - 3 K 7219/03 -. 45 Ausgehend hiervon stellt sich auch die von dem Beklagten zur Bedarfsanalyse verwandte Methode, für die Disziplin PBST eine landesweite Bedarfsbetrachtung unter Berücksichtigung der Landesbevölkerungszahl und eines auf Erfahrungen beruhenden, allgemein anerkannten Richtwerts der Transplantationsfälle pro Bevölkerungskontingent anzustellen, als zulässig, weil transparent, nachvollziehbar und sachangemessen. 46 Die Planungsbehörde hat sich nach Aktenlage im Rahmen der Bedarfsabschätzung an der fachkundigen Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen (DRST) und Vorstandsmitglieds der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantationen sowie des Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie vom 21. September 2004 orientiert Es besteht kein Anlass, den dort benannten Bedarf in Höhe von durchschnittlich 3,8 bis 4 Transplantationen je 100.000 Einwohner in den gesicherten Indikationsbereichen als zu gering bemessen anzusehen. Auch von der Klägerin werden insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für das Versorgungsgebiet 12 mit ca. 910.000 Einwohnern errechnete sich damit - dass wegen gebietstypischer Eigenarten ein abweichender Bedarf zugrunde zu legen wäre, ist nicht erkennbar - ein maximaler Bedarf an PBST-Leistungen in Höhe von 36,4 Transplantationen im Jahr 2004. Berücksichtigt man außerdem die zeitnäheren Daten aus den Jahresberichten 2005 und 2006 des DRST, ergibt sich ein geringfügig verändertes Bild. Danach stieg die Zahl autologer Stammzelltransplantationen zunächst ab 2001 stetig an und hat im Jahr 2005 mit 3.568 Transplantationen (vgl. Jahresbericht 2005, Tabelle 11 - Teil 2/2 -) ihren Höhepunkt erreicht (vgl. 4.2.1 des Jahresberichts DRST 2006). Das lässt auf einen tatsächlich erhöhten durchschnittlichen Jahresbedarf von etwa 39,1 Transplantationen schließen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach den vom DRST erhobenen Zahlen (Jahresbericht 2006 Nr. 4.2.1) im Jahre 2006 erstmals ein Plateau" erreicht zu sein scheint und deshalb im Jahr 2006 für Nordrhein-Westfalen keine nennenswerten Fallzahlerhöhungen zu verzeichnen waren. Daher kann von einem gegenwärtigen Jahresbedarf von maximal etwa 40 Transplantationen für das Versorgungsgebiet 12 ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Bedarf in Nordrhein-Westfalen oder auch nur dem Versorgungsgebiet 12 in letzter Zeit signifikant über diesem Wert gelegen hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht benannt. 47 Die Kammer hat schon ganz erhebliche Zweifel daran, ob das St. N. -Hospital I grundsätzlich in der Lage ist, diesen festgestellten Bedarf zu decken. Diese Zweifel gehen darauf zurück, dass die Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt haben, ihr Krankenhaus könne ohne eine (in Nr. 3.6.1.3 des Krankenhausplans ausdrücklich ausgeschlossene) Kapazitätserhöhung einer Disziplin - lediglich - 35 PBST-Behandlungen pro Kalenderjahr durchführen. Zwar genügt es auf der ersten Entscheidungsstufe im Allgemeinen, wenn ein Krankenhaus grundsätzlich - und gegebenenfalls auch neben weiteren Einrichtungen - zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Anders dürfte es sich indes hinsichtlich der hier streitigen Schwerpunktausweisung verhalten. Schon der Begriff Schwerpunkt" dürfte es ausschließen, in einem Versorgungsgebiet, das - wie hier - allenfalls die Annahme eines Bedarfs für eine Schwerpunkteinrichtung rechtfertigt, mehrere Krankenhäuser nebeneinander Teilbedarfsdeckungen vornehmen zu lassen. Dem entsprechen auch die bereits zitierten Maßgaben im Krankenhausbedarfsplan, wonach PBST aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden sollen. 48 Das kann aber letztlich auch dahinstehen. Selbst wenn man entgegen den eigenen Angaben der Klägerin davon ausgeht, dass das St.-N. -Hospital I grundsätzlich in der Lage wäre, den festgestellten Bedarf (allein) zu decken und insbesondere den aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, 49 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, und vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, 50 die Leistungsfähigkeit, 51 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561 und vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218, 52 und gegebenenfalls die Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit, zu stellen sind, 53 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, a.a.O., 54 kann die Klage keinen Erfolg haben. 55 Auch für das Haus der Beigeladenen, dessen grundsätzliche Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Aktenlage - auch zwischen den übrigen Beteiligten - nicht (mehr) zweifelhaft ist, wird eine Schwerpunktausweisung angestrebt.Beide Häuser zusammen würden aber angesichts des oben dargelegten Bedarfs ein Überangebot an Leistungen im Bereich PBST im Versorgungsgebiet erzeugen. Dies gälte selbst dann, wenn die Krankenhäuser jeweils nur die nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1.5 der Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch - (SGB 5) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 20. Dezember 2005 (zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2007) für PBST durchführende Krankenhäuser erforderliche jährliche Mindestmenge von 25 Transplantationen erreichten. Somit liegt in jedem Fall die zur Auslösung der zweiten Entscheidungsstufe erforderliche Konkurrenzsituation vor. 56 Die Beklagte hat ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auf der zweiten Stufe der nach § 8 KHG zu treffenden Entscheidung erkannt. Dass die im Ermessenswege zu treffende Auswahlentscheidung zwischen den beiden Konkurrenzeinrichtungen zwingend zugunsten des Hauses der Klägerin hätte ausfallen müssen und damit der hier geltend gemachte Aufnahmeanspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. 57 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags, denn die von der Beklagten getroffene Entscheidung zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I ist weder im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch in dem der gerichtlichen Entscheidung zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung lässt Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO im eingangs beschriebenen Sinne, auf deren Überprüfung das Gericht beschränkt ist, nicht erkennen. 58 Den Ausführungen des Widerspruchsbescheides ist zu entnehmen, dass sich die Planungsbehörde bei der Planung und Ausweisung von Schwerpunkten auf dem Gebiet der peripheren Blutstammzelltherapie von der grundlegenden Erwägung hat leiten lassen, dass diese Transplantationen für Patientinnen und Patienten mit besonders hohen Risiken verbunden sind, besonders hohe Kosten verursachen und damit eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie besondere personelle Vorhaltungen voraussetzen. Ferner hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass periphere Blutstammzelltransplantationen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern durchgeführt werden sollten, zumal die Indikation für diese Behandlung eher selten gestellt werde. Die Entscheidung, welche Einrichtung dieser - den §§ 1 Abs. 1 KHG, 13, 15 KHG NRW entsprechenden - Zielplanung am besten gerecht wird, hat sie vorrangig an sachgerechten, letztlich im Krankenhausplan bzw. dem Gesetz wurzelnden Kriterien des Versorgungsauftrags der jeweiligen Einrichtung (wie er insbesondere an deren Größe, aber auch Disziplinenspektrum erkennbar ist), des Vorhandenseins einer als bedarfsgerecht anerkannten Abteilung Hämatologie und der darin behandelten Zahl von Patienten sowie letztlich an der tatsächlichen Leistungserbringung in Bezug auf PBST ausgerichtet und auf der Grundlage der zu diesen Punkten mitgeteilten Daten der um Aufnahme in den Krankenhausplan bemühten Einrichtungen getroffen. Auch sonst kann die Kammer bei der Auswahlentscheidung der Beklagten Ermessensfehler nicht feststellen. 59 Die Beklagte ist angesichts der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegten Daten zutreffend davon ausgegangen, dass das Evangelische Krankenhaus I gegenüber dem St. N. -Hospital I über die größere hämatologische Abteilung (52 als bedarfsgerecht anerkannte Betten gegenüber 35 als bedarfsgerecht anerkannte Betten) verfügte und dort durchschnittlich mehr Patienten insgesamt sowie mehr mit einer möglichen Indikation für die autologe Blutstammzellentransplantation behandelt worden sind. Ebenfalls zutreffend ist der Entscheidung zugrunde gelegt worden, dass im Evangelischen Krankenhaus I deutlich mehr Leistungen auf dem Gebiet der PBST (ca. 30 Transplantationen/Jahresdurchschnitt) erbracht wurden als am St. N. -Hospital I (ca. 15 Transplantationen/Jahresdurchschnitt). Diese Bewertung hat auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin in ihrer Klagebegründung dargelegten Anstiegs der in der hämatologischen Abteilung des St. N. -Hospitals I durchgeführten Behandlungen weiter Bestand. Denn selbst mit der für das Jahr 2006 angegebenen Patienten(höchst)zahl von 2.162 wird nicht einmal das im Evangelischen Krankenhaus I bereits für das Jahr 2001 erbrachte Niveau von 2.350 Behandlungsfällen erreicht. Da zudem im Evangelischen Krankenhaus I kein Rückschritt, sondern vielmehr (ebenfalls) ein weiterer Anstieg der Behandlungszahlen erfolgt ist, ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Auch im Hinblick auf die Zahlen der in den letzten Jahren tatsächlich durchgeführten Transplantationen ist weiterhin von einem teils erheblichen Vorsprung des Evangelischen Krankenhauses I auszugehen. Ausweislich der Detailstatistik NRW des Jahresberichts 2005 der DRST (Blatt 154 der GA) wurden beispielsweise im Jahr 2005 im Haus der Klägerin lediglich 7 Transplantationen, im Haus der Beigeladenen hingegen 17 Transplantationen durchgeführt. Auch wenn 2007 (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) der Vorsprung des Krankenhauses der Beigeladenen hinsichtlich der durchgeführten PBST geringer ist, so ist doch immer noch ein Vorsprung gegeben. Demgegenüber ist ausweislich der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 das Haus der Klägerin im Hinblick auf seine Größe und die Disziplinenstruktur vor dem Haus der Beigeladenen eingestuft worden. 60 Dass die Beklagte auf der Grundlage dieser tatsächlichen Gegebenheiten den Kriterien der speziellen quantitativen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf hämatologische Erkrankungen und PBST letztlich das größere Gewicht beigemessen und die Auswahlentscheidung zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Da periphere Blutstammzelltransplantationen aus den für die Schwerpunktfestlegung maßgeblichen Gründen nur an wenigen Krankenhäusern - im Versorgungsgebiet 12 nur an einem Standort - erbracht werden sollen, ist es gerechtfertigt, die Standortauswahl entscheidend daran auszurichten, an welchem Krankenhaus schon allein aufgrund der Größe der hämatologischen Abteilung und der damit verbundenen Vielfalt der Indikationen die größeren Fallzahlen zu erwarten sind, aus denen sich ein Bedarf für eine PBST ergeben kann und damit gleichzeitig eine qualitätssichernde Nachfrage für diese Behandlungsform zu erreichen. 61 Es ist insoweit auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte nicht entscheidend darauf abgestellt hat, dass das St. N. - Hospital I im Gegensatz zum Haus der Beigeladenen neben der hämatologischen Abteilung auch über die Abteilungen Strahlentherapie und Nuklearmedizin verfügt. Denn dass die Vorhaltung derartiger bettenführenden Abteilungen für die Behandlungen auf dem Gebiet PBST medizinisch zwingend notwendig wäre, ist nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Deutlich hiergegen sprechen im übrigen auch die von sachverständiger Seite, dem wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer unter Mitwirkung des Paul- Ehrlich-Institutes erarbeiteten Richtlinien zur Transplantation peripherer Blutstammzellen, 62 vgl. Deutsches Ärzteblatt 1997, 68 ff., 63 die von der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. C. und des Prof. Dr. T vom 21. September 2004 in Bezug genommen werden. Dort wird unter Nr. 6.3 dargelegt, dass für eine klinische Einheit, die Stammzelltransplantationen durchführt, u. a. (lediglich) der Zugang" zu einer Radiologie bzw. ein Konsiliardienst mit einer Strahlentherapie gewährleistet sein muss, d.h. es insoweit genügt, wenn - ggf. außerhalb - entsprechende Einrichtungen genutzt werden können. Dies bedeutet, dass es aus sachverständiger medizinischer Sicht im Hinblick auf die Durchführung peripherer Blutstammzelltherapien gerade nicht unabdingbar ist, eine solche Abteilung im selben Haus vorzuhalten. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser aus den Richtlinien abgeleiteten Einschätzung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. 64 Demgemäss musste die Kammer auch nicht ihrem Beweisantrag nachkommen, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass bei etwa 10 % der autologen PBST-Behandlungen eine Ganzkörperbestrahlung notwendig werde und die Existenz einer strahlentherapeutischen Abteilung am selben Krankenhaus die Infektionsrisiken reduziere. Selbst bei Bejahung der Beweisfrage wäre noch keine zwingende medizinische Notwendigkeit der Vorhaltung entsprechender eigener Abteilungen in der PBST-Schwerpunkteinrichtung erkennbar, sondern allenfalls eine gewisse Vorteilhaftigkeit (die die Beklagte durch die Berücksichtigung der Disziplinenstruktur des Hauses der Klägerin in ihre Erwägungen eingestellt hat). Dementsprechend ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn diesem Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen worden ist, zumal die Beigeladene dargelegt hat, über kompetente Kooperationspartner auf dem Gebiet der Nuklearmedizin bzw. Strahlentherapie (u.a. im eigenen Hause, vor Ort sowie an anderen Krankenhäusern) zu verfügen. 65 Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu Unrecht angenommen hätte, das Evangelische Krankenhaus habe sich in weit größerem Umfang und mit erheblich mehr PBST-Patienten als das Haus der Klägerin an deutschlandweiten Behandlungsstudien teilgenommen. Zwar enthält der Ausgangsbescheid eine entsprechende Aussage. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber bereits, dass diesem Aspekt keine aus Sicht der Behörde besonders herausgehobene Bedeutung - erst recht keine ausschlaggebende - beigemessen worden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Begründung des Widerspruchsbescheides, der dem Ausgangsbescheid seine maßgebliche Gestalt verleiht (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), der auf Verpflichtungsklagen entsprechend Anwendung findet) diesen Gesichtspunkt mit keinem Wort mehr erwähnt, so dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass ihm entscheidendes Gewicht beigemessen worden wäre. Den Ausschlag gaben, wie ausgeführt, andere Aspekte. 66 Letztlich ist die Entscheidung zugunsten des Evangelischen Krankenhauses I auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bedeutung der Zertifizierung des Hauses der Klägerin verkannt oder falsch gewichtet worden wäre. Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Zertifizierung als solche lediglich empfehlenden Charakter hat und vorrangig allein Auskunft darüber gibt, ob eine Einrichtung auf dem Gebiet der PBST als leistungsfähig anzusehen ist. An der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit des St. N. -Hospitals I hegt indes die Beklagte keinen Zweifel, denn andernfalls wäre es zu einer Auswahlentscheidung zwischen den beiden beteiligten Konkurrenzeinrichtungen erst gar nicht mehr gekommen. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass die erfolgte Zertifizierung - unabhängig davon, ob eine solche formal-rechtlich" zulässig war oder nicht - überhaupt und wenn ja zu Ungunsten der Klägerin bei dem letztlich allein maßgeblichen Abwägungsprozess berücksichtigt worden ist. Insoweit ist allenfalls davon auszugehen, dass hinsichtlich des Evangelischen Krankenhauses I dessen fehlende Zertifizierung nur nicht als Negativkriterium in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Das aber ist - zumal vor dem Hintergrund, dass seinerzeit noch gar keine krankenhausplanerische Schwerpunktausweisung erfolgt war und demgemäss die vorausgesetzte bewertbare Leistungserbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nicht zulässig gewesen sein dürfte - 67 vgl. hierzu die Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der CDU vom 16. Juni 2004, LT-Drs. 13/5580, 68 nicht zu beanstanden. 69 Nach alledem ist weder ein direkter Planaufnahmeanspruch der Klägerin noch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags gegeben. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mit der Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 71