Urteil
7 K 3691/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0913.7K3691.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 16. August 1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben angolanische Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im April 1999 von Russland aus kommend mit einem Bus in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Auf seinen entsprechenden Antrag lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Mai 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Auf die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Münster durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28. September 2004 - 7 K 1619/02.A - nach Teileinstellung und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Angola besteht. Das Verwaltungsgericht Münster ging in seiner Entscheidung davon aus, dass vor dem Hintergrund der Versorgungslage in Angola das Existenzminimum des seinerzeit 19 Jahre alten Klägers in Angola nicht gewährleistet sei. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat daraufhin mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Angola vorliegen. 5 Am 11. Juli 2006 leitete das nunmehrige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) insoweit ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 14. August 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen mitteilen, dass die Voraussetzungen für ein Widerrufsverfahren nicht vorlägen. Eine Vergleich der Lageberichte ergäbe eindeutig, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten sei. 6 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht und stellte zugleich fest, dass in seiner Person auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. 7 Am 6. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Beklagten gehe es vorliegend um die "Korrektur" einer missliebigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster. Tatsächlich liege keine Änderung der Sachlage vor. Auch der aktuelle Lagebericht über Angola weise keine relevanten Unterschiede zu dem auf, der Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster gewesen sei. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Er habe derzeit in Angola keine familiären Kontakte. Sein Onkel lebe zwar dort, aber zu diesem habe er keinen Kontakt. Eine konkrete Erkrankung bestehe nicht. Allerdings leide er noch unter den Folgen seiner Verbrennungen. Ferner ist ihm ein Teilstück des Mittelfingers der rechten Hand amputiert worden. Seit acht Jahren sei er als Spielertrainer aktiv. Seines Erachtens habe er die Chance verdient, hier zu bleiben. Er beabsichtige eine Berufsausbildung zu machen, derzeit habe er jedoch noch nicht die Möglichkeit dazu gehabt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2006 aufzuheben, 11 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 I. Der Widerruf der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG -) ist gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt. 20 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden Widerrufsentscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. 21 Auch die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG liegen im maßgeb-lichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vor. 22 Vorab ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster im Urteil vom 28. September 2004 - 7 K 1619/02.A - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 23 vgl. Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 - und - 1 C 6.95, InfAuslR 1997, 193, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris; Beschlüsse vom 23.07.2007 - 10 B 85/07, 10 B 85/07 (bisher: 1 B 35/07) -, juris, vom 23. August 2006 - 1 B 60/06, 1 B 60/06 - juris, 24 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 25 vgl. Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; Beschlüsse vom 17. April 2007 - 1 A 423/07.A -, vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -, 26 mit Blick auf das Vorliegen einer extremen Gefahrensituation für den Kläger in seinem Heimatland zutreffend war oder ob der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat - aufgrund seiner sicherlich vorbildlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland eine Chance für einen weiteren Aufenthalt "verdient" habe. Denn ein solches Abschiebungshindernis (bzw. nunmehr -verbot) ist vom Grundsatz her gerade nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet angelegt. 27 Vor diesem Hintergrund ist für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG allein entscheidend, das die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) nicht mehr vorliegen. 28 Dies ist hier aus den nachfolgenden Gründen der Fall. 29 So soll nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 30 Eine solche Gefahrenlage ist für den Kläger gegenwärtig in Angola nicht (mehr) gegeben. Der Kläger ist nach der Aktenlage und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund. Dass hinsichtlich seiner Person etwaige lebensbedrohliche Krankheiten vorliegen, die sich in seinem Heimatland verschlimmern könnten, ist von ihm weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht aufgrund der erlittenen Verbrennungen und der Teilamputation eines Fingers keine Situation, die eine erhebliche oder gar extreme Gefahrenlage für den Kläger in Angola darstellen würde. Soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist - hier die Gruppe junger Erwachsener -, sind diese nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei Entscheidungen nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a AufenthG) zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. 32 Hinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland keine den Kläger betreffende entsprechende Regelung i.S.d. nunmehr anwendbaren § 60 a AufenthG getroffen. 33 Zwar ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) im Einzelfall gleichwohl Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG) zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - zu § 60 Abs. 7 AufenthG. 35 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte medizinische Versorgung und die Versorgungslage im allgemeinen eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Angola nicht (mehr) zu erwarten. 36 Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort zwar die medizinische Versorgung als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die Existenzbedingungen - insbesondere für Kleinkinder und schwangere Frauen - in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. 37 Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007; siehe auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K 1150/06.A -, vom 8. Januar 2007 - 7 K 2011/06.A - und vom 22. Februar 2007 - 7 K 439/06.A -. 38 Aufgrund dieser aktuellen Situation in Angola muss gegenwärtig weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind. 39 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -. 40 Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht. 41 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2007 - 1 A 423/07.A -, vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A - , vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/ 96.A -. Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage keine extreme Gefahr für Leib und Leben mehr. 42 Im vorliegenden Einzelfall gehört der nunmehr 22-jährige Kläger eindeutig nicht der Hochrisikogruppe der Kleinkinder bis zu einem Alter von 5 Jahren an. 43 Vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, InfAuslR 2002, 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A - und vom 14. Dezember 2006 - 1 A 4535/06.A -. 44 Er ist gesund, bereits in seinem Heimatstaat geboren, hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt und wird sich an die dortigen Lebensverhältnisse wieder schnell gewöhnen. 45 Mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. September 2004 - 7 K 1619/02.A - ist insbesondere zu Gunsten des Klägers eine entscheidende Veränderung darin zu sehen, dass sich die Versorgungslage im Großraum von Luanda - im Gegensatz zu den damaligen Auskünften - seit 2002 "spürbar" verbessert hat. 46 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007. 47 Das Verwaltungsgericht Münster konnte auf der Grundlage der zu dem damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse lediglich feststellen, dass eine "geringfügige" Verbesserung der (seinerzeit katastrophalen) Versorgungslage vorlag. 48 Demgegenüber ist auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse davon auszugehen, dass sogar eine kontinuierliche weitere Verbesserung der Versorgungslage zu erwarten ist. Seit dem Ende des Bürgerkriegs kehren sogar vermehrt Angolaner, die sich während der Kriegsjahre ins Ausland begeben haben, "freiwillig" nach Angola zurück, auch aus EU-Staaten (vor allem aus Portugal). 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007. 50 Der Kläger ist zwischenzeitlich auch älter geworden. Er ist nunmehr 22 Jahre alt und verfügt - wie sich gerade auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung ergeben hat - inzwischen über ganz ausgezeichnete Anpassungsfähigkeiten. Ihm ist es mit Blick auf die vorbeschriebene aktuelle Erkenntnissituation sowie mit Blick auf sein jetziges Alter und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse von Personen in Angola im vergleichbaren Alter nunmehr möglich und zuzumuten seinen notwendigsten Lebensunterhalt entweder durch eine Arbeitsaufnahme im sogenannten "formalen Sektor" (z.B. bei internationalen Organisationen, angolanischen Firmen etc.) oder aber durch Betätigung in dem sogenannten "informellen Sektor", das heißt durch Erbringung kleinerer Dienstleistungen, Handwerkstätigkeiten und Straßenhandel zu bestreiten, so dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage nunmehr keine extreme Gefahr für Leib und Leben (mehr) droht, wie es eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) aber erfordert. 51 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -, vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -. 52 II. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. 53 Es liegt in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor, das eine Abschiebung des Klägers nach Angola ausschließt. 54 So hat der Kläger mit Blick auf § 60 Abs. 2 u. 3 AufenthG bei der Rückkehr nach Angola insbesondere nicht mit Folterung, einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung bzw. gar der Todesstrafe zu rechnen. Zum einen ist die Folter in Angola verboten und etwaige Verstöße hiergegen werden geahndet. Zum anderen gibt es in Angola keine Todesstrafe. 55 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -; VG Arnsberg, Urteile vom 26. April 2007 - 7 K 1249/06.A - und vom 1. März 2007 - 7 K 1149/06.A -. 56 Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus den Folgen des Bürgerkriegs in Angola. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen insoweit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)1996, Seite 476 ff., zur wortgleichen Rege- lung des vormaligen § 53 Abs. 4 AuslG, 58 der sich die Kammer anschließt, verbietet § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Art. 3 EMRK schützt hingegen ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und bewaffneten Konflikten. 59 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1999 - 1 A 1566/99.A -. 60 Aus den unter I. dargelegten Gründen besteht in den Personen des Klägers kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Angola. 61 Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2006 folgt. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. 63 Rechtsmittelbelehrung: 64 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 65 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 66 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 67 Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 68