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Beschluss

14 L 749/07

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtungen zur täglichen Gesundheitskontrolle, unverzüglichen tierärztlichen Behandlung und täglichen Fütterung von Katzen sind auf Grundlage des § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG geeignet und verhältnismäßig, um die Ausbreitung seuchenhafter Katzenkrankheiten zu verhindern. • Die Anordnung der Kastration ist nicht geeignet, um die Infizierung bereits vorhandener Katzen zu verhindern; mildere, geeignetere Maßnahmen (z. B. Impfpflicht) können vorzugswürdig sein. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Katzen ist zur Vollstreckung einer Maßnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich möglich, aber in der konkreten Form der Androhung rechtswidrig, soweit sie Verwechslungen mit Zwangsvollstreckungsinstrumenten enthält. • Als Zustands- oder Verhaltensstörer kann der Betreiber des Hofes adressiert werden, auch wenn nicht für jede einzelne Katze eine Eigentümerzuordnung vorgenommen werden kann.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung für tierschutzrechtliche Pflichten, Kastrationspflicht nicht geeignet • Die Verpflichtungen zur täglichen Gesundheitskontrolle, unverzüglichen tierärztlichen Behandlung und täglichen Fütterung von Katzen sind auf Grundlage des § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG geeignet und verhältnismäßig, um die Ausbreitung seuchenhafter Katzenkrankheiten zu verhindern. • Die Anordnung der Kastration ist nicht geeignet, um die Infizierung bereits vorhandener Katzen zu verhindern; mildere, geeignetere Maßnahmen (z. B. Impfpflicht) können vorzugswürdig sein. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Katzen ist zur Vollstreckung einer Maßnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich möglich, aber in der konkreten Form der Androhung rechtswidrig, soweit sie Verwechslungen mit Zwangsvollstreckungsinstrumenten enthält. • Als Zustands- oder Verhaltensstörer kann der Betreiber des Hofes adressiert werden, auch wenn nicht für jede einzelne Katze eine Eigentümerzuordnung vorgenommen werden kann. Der Betreiber eines Hofes erhielt eine Ordnungsverfügung, die ihn verpflichtete, (1) die auf dem Hof lebenden Katzen täglich auf Krankheitssymptome zu überprüfen, (2) kranke Katzen unverzüglich tierärztlich behandeln zu lassen, (3) die Katzen täglich artgerecht zu füttern und (4) nicht kastrierte Katzen kastrieren zu lassen. Zudem drohte die Behörde bei Vollzugsverweigerung die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Katzen gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG an. Der Betreiber legte Widerspruch ein und beantragte beim Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die Aussetzung der Zwangsdrohung. Die Behörde stützte die Maßnahmen auf festgestellte Fälle von Katzenschnupfen und hygienische Mängel; das Vorbringen des Betreibers, er sei nicht verantwortlich für alle Tiere, reichte nicht zur Entbindung von der Verantwortung. Das Gericht prüfte summarisch die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen Auflagen. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO war zulässig, soweit er sich auf Nummern 1–4 der Verfügung bezog. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war hinreichend begründet im Sinne des § 80 Abs.3 VwGO. • Rechtsgrundlage: Die Verpflichtungen zu Überwachung, Pflege und Fürsorge beruhen auf § 16a Satz1, Satz2 Nr.1 i.V.m. § 2 TierSchG, wonach die Behörde Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung tierschutzrechtlicher Verstöße treffen darf. • Sachverhaltliche Feststellungen: Aus Aktenlage ergaben sich wiederholte Fälle von Katzenschnupfen und schlechter Pflege, u. a. schwer erkrankte Welpen und ein Kater mit latenten Symptomen, sodass die Maßnahmen geeignet sind, Krankheiten zu erkennen, zu behandeln und Ausbreitung zu verhindern. • Adressat: Der Hofbetreiber ist als Zustands- bzw. Verhaltensstörer nach den Regeln des Ordnungsrechts verantwortlich anzusprechen, weil eine detaillierte Zuordnung einzelner Katzen nicht praktikabel ist und der Betreiber die Hofverhältnisse nicht ausreichend kontrollierte. • Interessenabwägung Nr.1–3: Die Pflichten nach Nr.1–3 sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; daher überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber den Interessen des Betreibers. • Interessenabwägung Nr.4 (Kastration): Die Kastrationspflicht ist nicht geeignet, die Infizierung bereits vorhandener Tiere zu verhindern; mildere und besser geeignete Maßnahmen, etwa Impfpflichten, stehen zur Verfügung, daher überwiegt hier das Interesse des Betreibers. • Zwangsdrohung: Die ausdrückliche Androhung der Fortnahme zur Durchsetzung nach § 16a Satz2 Nr.2 war in der konkreten Form rechtswidrig, weil diese Maßnahme kein Instrument der Verwaltungsvollstreckung ist und die Androhung widersprüchliche Formulierungen enthielt. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde hinsichtlich der Androhung der Fortnahme der Katzen nach § 16a Satz2 Nr.2 TierSchG wiederhergestellt und die Androhung der Fortnahme insoweit angeordnet. Gleichzeitig wurde der Antrag in sonstiger Hinsicht abgelehnt; die Auflagen zur täglichen Kontrolle auf Krankheitssymptome, unverzüglichen tierärztlichen Behandlung kranker Tiere und täglichen artgerechten Fütterung bleiben vollziehbar, da sie auf § 16a i.V.m. § 2 TierSchG gestützt und in der Interessenabwägung erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Kastrationspflicht hingegen wurde vorläufig ausgesetzt, weil sie nicht geeignet erscheint, die Infizierung bereits vorhandener Tiere zu verhindern und mildere, geeignetere Maßnahmen in Betracht kommen. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.