OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 3224/04

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Verfahren ist nach Art.100 GG auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des SZG NRW in Bezug auf Art.33 Abs.5 GG a.F. entscheidet. • Das Urlaubsgeld ist nicht isoliert zu betrachten; seine ersatzlose Streichung kann in einer Gesamtbetrachtung mit anderen Besoldungskürzungen in den Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation eingreifen. • Das SZG NRW ist insoweit verfassungswidrig, als es bewirkt, dass das UrlGG nicht mehr anwendbar ist und dadurch der Anspruch auf Urlaubsgeld ersatzlos entfällt. • Bei Kürzungen der Beamtenbezüge sind finanzielle Einsparungsgründe allein keine genügende Rechtfertigung; es bedarf eines systemimmanenten oder sonst sachlich tragfähigen Grundes unter Beachtung des Alimentationsprinzips (§14 BBesG).
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Bedeutung der Streichung von Urlaubsgeld bei kumulativen Besoldungskürzungen • Das Verfahren ist nach Art.100 GG auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des SZG NRW in Bezug auf Art.33 Abs.5 GG a.F. entscheidet. • Das Urlaubsgeld ist nicht isoliert zu betrachten; seine ersatzlose Streichung kann in einer Gesamtbetrachtung mit anderen Besoldungskürzungen in den Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation eingreifen. • Das SZG NRW ist insoweit verfassungswidrig, als es bewirkt, dass das UrlGG nicht mehr anwendbar ist und dadurch der Anspruch auf Urlaubsgeld ersatzlos entfällt. • Bei Kürzungen der Beamtenbezüge sind finanzielle Einsparungsgründe allein keine genügende Rechtfertigung; es bedarf eines systemimmanenten oder sonst sachlich tragfähigen Grundes unter Beachtung des Alimentationsprinzips (§14 BBesG). Der Kläger ist Justizamtsinspektor im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er begehrt die Gewährung von Urlaubsgeld für 2004, nachdem das Landesamt seinen schriftlichen Antrag abgelehnt und die Gesetzesänderungen (insbesondere SZG NRW) zur Streichung des UrlGG angewandt hatte. Das SZG NRW setzt landesrechtlich die Gewährung jährlicher Urlaubsgelder außer Kraft; bundesgesetzlich war das UrlGG bis zum Inkrafttreten landesgesetzlicher Regelungen weiter anwendbar gewesen. Der Kläger rügt, die ersatzlose Streichung des Urlaubsgeldes verletze das Alimentationsprinzip aus Art.33 Abs.5 GG a.F., insbesondere vor dem Hintergrund weiterer ab 2003 wirksamer Besoldungskürzungen in NRW. Die Kammer hat ausgeführt, die Entscheidung hänge von der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht ab und hat das Verfahren ausgesetzt. Das Gericht prüfte aber bereits ausführlich, dass die Kombination der Maßnahmen zu einer Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung geführt habe, wodurch die Streichung des Urlaubsgeldes den Kernbestand der Alimentation berühre. • Verfahrensaussetzung nach Art.100 Abs.1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, weil die Verfassungsmäßigkeit des SZG NRW für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist. • Rechtliche Maßstäbe: Art.33 Abs.5 GG a.F. schützt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; hierzu gehört das Alimentationsprinzip, das eine amtsangemessene lebenslange Alimentierung verlangt (§14 BBesG als Konkretisierung). • Die bloße Berufung auf Haushaltszwänge und Kosteneinsparungen reicht nicht als verfassungsgerechte Rechtfertigung für Eingriffe in die Alimentation; es muss ein systemimmanenter oder sonst sachlich tragfähiger Grund vorliegen. • Die Streichung des UrlGG ist nicht isoliert zu bewerten: in der gebotenen Gesamtschau sind seit 2003 mehrere besoldungsrelevante Maßnahmen des Landes zu berücksichtigen, welche zusammen zu einer greifbaren Abkopplung der Beamtenbezüge von der allgemeinen Einkommensentwicklung geführt haben. • Auf Basis der dargelegten Tatsachen (Kürzung der Sonderzahlung, Kostendämpfungspauschale, fehlende Kompensation durch Tarifregelungen, Aufgabensteigerung/Arbeitszeit) ist festzustellen, dass die ersatzlose Abschaffung des Urlaubsgeldes ab 2004 die amtsangemessene Alimentation weiter mindert und somit in den Kernbestand der geschützten Alimentation eingreift. • Folge: Ist das SZG NRW insoweit verfassungswidrig, entfällt die landesgesetzliche Grundlage für die Aufhebung des UrlGG; das UrlGG bliebe weiter anwendbar, wodurch die Leistungsansprüche des Klägers nach UrlGG wieder begründet würden. • Die Kammer stützt ihre Bewertung auf einschlägige Entscheidungen und Grundsätze des BVerfG und des OVG NRW, wonach Nettobezüge und die Vergleichsmaßstäbe zur tariflichen Entwicklung maßgeblich sind und eine pauschale Belastung der Beamtenschaft ohne belastbare Systembegründung verfassungswidrig sein kann. Das Verfahren wurde ausgesetzt, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das SZG NRW in dem bezeichneten Umfang mit Art.33 Abs.5 GG a.F. vereinbar ist. Die Kammer erachtet das SZG NRW insoweit für mit Art.33 Abs.5 GG a.F. unvereinbar, als es bewirkt, dass das UrlGG nicht mehr anwendbar ist und dadurch der Anspruch auf Urlaubsgeld ersatzlos entfällt; damit wäre der Kläger bei Bestätigung dieser verfassungsrechtlichen Einschätzung berechtigt, sein Urlaubsgeld nach dem UrlGG zu verlangen. Begründend führt das Gericht an, dass die ersatzlose Streichung des Urlaubsgeldes in Verbindung mit weiteren seit 2003 vorgenommenen Kürzungen eine greifbare Abkopplung der Beamtenalimentation von der allgemeinen Einkommensentwicklung bewirkt habe und finanzielle Konsolidierungsgründe allein keine verfassungsgemäße Rechtfertigung darstellen. Das Urteil ist unanfechtbar; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheidet über die weitere rechtliche Wirkung des SZG NRW und damit über die Durchsetzbarkeit der Urlaubsansprüche des Klägers.