Urteil
3 K 1059/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0128.3K1059.05.00
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage. 3 Bereits seit mehreren Jahren setzt der Kläger sich als eingetragener Verein intensiv für tierschutzrechtliche Belange ein. Zu diesem Zweck führt er u.a. Informationsveranstaltungen zu verschiedenen Themen des Tierschutzes in der Fußgängerzone der T. Innenstadt durch, deren Ausgestaltung - insbesondere im Hinblick auf die Präsentation von Filmbeiträgen über eine Großleinwand - bereits mehrfach zum Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen durch den Beklagten geführt hat. Erstmaliger Anlass hierfür war der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Vorführung eines Films aus einer Filmesammlung "für reifere Jugendliche und Erwachsenenbildung" während einer Veranstaltung des Klägers im Dezember 2003 zu Bürgerbeschwerden bei dem Beklagten sowie einer Diskussion in der Öffentlichkeit im Hinblick auf Inhalt und Darbietungsweise des verwendeten Filmmaterials gekommen war. Aus Gründen des Jugendschutzes erteilte der Beklagte daraufhin für eine weitere Veranstaltung des Klägers im Januar 2004 nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs mit einem Vorstandsmitglied des Klägers die Auflage, dass sicherzustellen sei, dass Kindern bis zu 16 Jahren die Betrachtung des entsprechenden Videofilms nicht möglich sei. Das hiergegen eingeleitete Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. In der Folgezeit fanden unter Verwendung anderer Filmbeiträge weitere Veranstaltungen des Klägers in der T. Innenstadt statt. Nach Berichten bzw. Vermerken der bei einer dieser Versammlungen am 12. November 2004 eingesetzten Polizeibeamten kam es im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erneut zu Beschwerden von Passanten, die sich durch die Art und Weise der Filmvorführung sowie den Inhalt der Filmbeiträge - hier insbesondere im Hinblick auf Kinder - stark beeinträchtigt fühlten. Auch bei dem Beklagten selbst gingen Bürgerbeschwerden sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Strafanzeige ein. 4 Die Bestätigung der Anmeldung für eine weitere - gleichgelagerte - Veranstaltung des Klägers am 8. Januar 2005 zum Thema "Für einen besseren Umgang mit Tieren" enthielt daher unter Ziffer 4 des entsprechenden Bescheides vom 1. Dezember 2004 folgende Auflage: 5 "Gem. § 11 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur dann gestattet, wenn die Filme von einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle in einem nach § 14 Abs. 6 JuSchG vorgeschriebenen Verfahren freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Durch die Art der beabsichtigten Filmvorführung (Aufbau einer Filmvorführungsfläche auf einem Transporter) handelt es sich um eine öffentliche Filmvorführung, die somit den Vorschriften des § 11 Jugendschutzgesetz unterliegt. Es dürfen daher öffentlich nur Filme vorgeführt werden, für die Sie der hiesigen Behörde die entsprechenden Nachweise der "Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK) vorlegen. Sie haben dann durch geeignete Maßnahmen, die vorher mit meiner Behörde abzustimmen sind, sicherzustellen, dass das Betrachten der Filme kontrolliert nur Kindern und Jugendlichen der Altersgruppe ermöglicht wird, für die die Filme durch die FSK freigegeben und gekennzeichnet sind." 6 Das gegen diese Auflage vor der erkennenden Kammer eingeleitete Eilrechtsschutzverfahren - 3 L 1771/04 - wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, nachdem der Beklagte der strittigen Auflage folgenden Absatz 2 hinzugefügt hatte: 7 "Dieses gilt nicht, soweit es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter (Hersteller, Verleihfirma) mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind und für Filme, die gemäß § 11 Abs. 4 S. 3 JuSchG zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden." 8 Im Hinblick auf weitere, vom Kläger für den 18., den 21. und den 25. Januar 2005 angemeldete Versammlungen fügte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2005 sodann unter Ziffer 5 folgende zusätzliche Auflage hinzu: 9 "Bei der Vorführung von unter Nr. 4 Abs. 2 genannten Filmen ist die Filmleinwand so zu platzieren, dass Interessierte die Möglichkeit haben, diese Filme anzuschauen, andererseits aber Nichtinteressierte nicht gezwungen werden, sich beim Passieren die Filme ansehen zu müssen. Es ist sicherzustellen, dass Personen - vor allem Kinder - nur dann mit diesen Filmen konfrontiert werden, wenn es in ihrer freien Entscheidung liegt. So bin ich beispielsweise damit einverstanden, dass die Filmvorführung in einem Zelt bei entsprechender Zugangskontrolle stattfindet beziehungsweise die Leinwand ebenerdig aufgestellt und umlaufend mit einem mannshohen Sichtschutz versehen wird." 10 Das hiergegen ebenfalls vor der erkennenden Kammer eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren ( 3 L 34/05) blieb - auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (5 B 131/05) - ohne Erfolg. 11 Unter dem 10. März 2005 meldete der Kläger zwei weitere Versammlungen zu dem Thema "Für einen ethischen Umgang mit Tieren" am 25. April 2005 und am 4. Oktober 2005 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr auf der T. C.------straße in Höhe des Kaufhauses C & A an. Dabei sollten u.a. Filme aus einer Tierschutzfilmesammlung mit den Titeln "Versuchstieralltag in einem deutschen Tierversuchslabor", "Haltung von Schweinen in einer Schweinemastanlage", "Aufzucht, Haltung, Transport, Schlachtung von Schweinen nach EU-Norm" und "Haltung und Tötung von Pelztieren" über eine auf einem mittig in der Fußgängerzone platzierten VW-LT-Kastenwagen montierte, ca. 1,40 Meter x 1,20 Meter große Videoleinwand vorgeführt werden. Wegen des Inhalts der Filme wird auf die beigezogene Videokassette des Klägers Bezug genommen. 12 In einem Gespräch mit einem Vorstandsmitglied des Klägers am 14. März 2005 wies der Beklagte darauf hin, dass aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit wiederum mit der Erteilung einer Auflage betreffend die beabsichtigten Filmvorführungen zu rechnen sei. Da der Vertreter des Klägers auf einer unveränderten Durchführung der Versammlung bestand, bestätigte der Beklagte die Versammlungsanmeldung mit Bescheid vom 14. März 2005 und fügte der Bestätigung unter Ziffern 4 und 5 die bereits oben benannten Auflagen bei. 13 Über den gegen Ziffer 5 des Bescheides vom 14. März 2005 unter dem 17. März 2005 erhobenen Widerspruch wurde nicht entschieden. Der gleichzeitig vor der erkennenden Kammer gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 236/05) blieb ohne Erfolg. Die hiergegen vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (5 B 666/05) wurde zurückgewiesen. Auch der nachfolgend gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 862/05) wurde mit Beschluss vom 22. April 2005 abgelehnt. 14 Am 11. Mai 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf sein bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend macht: Die Klage sei nach Verstreichen des Versammlungstermins als Fortsetzungs-feststellungsklage zulässig. Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es sei beabsichtigt, auch in Zukunft vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen. Da davon auszugehen sei, dass der Beklagte an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte, sei wiederum mit der Erteilung entsprechender Auflagen zu rechnen. Ihm - dem Kläger - könne nicht zugemutet werden, auch künftig lediglich die Möglichkeit von Eilrechtschutz in Anspruch zu nehmen. Zum anderen stelle sich die im Bescheid des Beklagten vom 14. März 2005 unter Ziffer 5 verfügte Auflage als schwerwiegender Grundrechtseingriff dar, dessen Rechtmäßigkeit vor Durchführung der geplanten Veranstaltung angesichts des zeitlichen Verfahrensablaufs nicht habe geklärt werden können. Auch in diesen Fällen sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anerkannt. Die Klage sei auch begründet, denn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes für den Erlass der streitigen versammlungsrechtlichen Auflage hätten nicht vorgelegen. Der Beklagte habe lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Art und Weise der beabsichtigten Filmvorführungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könne, ohne allerdings konkrete Tatsachen zu benennen. Dies reiche indes nicht aus, um den Eingriff in seine - des Klägers - Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 des Grundgesetzes zu rechtfertigen. Jedenfalls sei jedoch die nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes zu treffende Ermessensentscheidung zu beanstanden. So sei insbesondere unberücksichtigt geblieben, dass er - der Kläger - sich gerade mit Hilfe von Filmbeiträgen für das in Art. 20 a des Grundgesetzes mit Verfassungsrang ausgestattete Ziel des Tierschutzes habe einsetzen wollen. Durch die Verbannung der Filmvorführungen in ein Zelt bzw. hinter Sichtschutzwände werde das Anliegen, in der Öffentlichkeit Betroffenheit und Solidarisierung mit Tieren als empfindungsfähigen Mitgeschöpfen hervorzurufen, praktisch vereitelt. Er - der Kläger - habe bei Beachtung der Auflagen nur noch ohnehin interessierte und aufgeklärte Personen erreichen können. Vor dem Hintergrund, dass die strittige Auflage damit einem Versammlungsverbot gleichkomme, müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter zurückstehen, zumal diese sich dem akustischen und optischen Einwirkungsbereich der Filmbeiträge jederzeit mühelos hätten entziehen können. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte einerseits die hier strittige Auflage erteilt habe, andererseits jedoch das Anbringen von Plakaten der Hannelore-Kohl-Stiftung zum Thema "Schutz im Straßenverkehr" im Stadtgebiet akzeptiere. Auch diese Plakate mit dem Slogan "Ein Helm hilft, bevor wir helfen müssen" bedienten sich einer drastischen Darstellung von Unfallfolgen, um durch schockierende Wirkung ein Umdenken der Bevölkerung zu erreichen. Nichts anderes solle durch seine - des Klägers - Aktivitäten zum Thema Tierschutz erreicht werden. 15 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 16 festzustellen, dass die in Ziffer 5 des Bescheides des Beklagten vom 14. März 2005 enthaltene Auflage rechtswidrig gewesen ist. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen, 19 und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Angesichts der in den Verwaltungsvorgängen dokumentieren zahlreichen Bürgerbeschwerden im Zusammenhang mit früheren Filmvorführungen bei Veranstaltungen des Klägers sei die Annahme einer Gefahrensituation im Sinne des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes für die vom Kläger am 10. März 2005 angemeldeten Versammlungen nicht zu beanstanden. Durch die in Ziffer 5 des Bescheides vom 14. März 2005 enthaltene Auflage werde im übrigen lediglich ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen des Klägers und der Passanten des Veranstaltungsortes - hier insbesondere von Kindern - getroffen. Von einem Verbot der Versammlung könne keine Rede sein. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verfahrensakten 3 L 1771/04, 3 L 34/05, 3 L 236/05, 3 L 858/05 sowie 3 L 1047/05 nebst Beiakten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden wird, hat keinen Erfolg. 23 Sie ist allerdings als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. 24 Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ergibt sich jedenfalls aus dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer solchen setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den jeweiligen Kläger voraus; zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch künftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Auf Seiten des Klägers reicht es dabei aus, wenn der Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Für die Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist hingegen nicht zu verlangen, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde die Beschränkung der Durchführung solcher weiterer Versammlungen voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Insoweit muss der Kläger darlegen, dass es Anlass für die Annahme gibt, eine beschränkende Verfügung werde künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt. 25 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 110, 77ff. (90 f.). 26 Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hier zu bejahen. So hat der Kläger vorgetragen, er habe auch künftig die Absicht, gleichartige Versammlungen durchzuführen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger sich - seinem Vereinszweck entsprechend - bereits seit mehreren Jahren mit im Wesentlichen gleichgelagerten Veranstaltungen u.a. in der T. Innenstadt für den Tierschutz einsetzt und sich dabei zur Verdeutlichung seines Anliegens insbesondere der bildlichen Darstellung von Missständen bedient, besteht kein Anlass, diese Absicht zu bezweifeln. Da der Beklagte die von ihm erlassene Auflage nach wie vor als rechtmäßig erachtet, ist ohne die hier angestrebte gerichtliche Klärung damit zu rechnen, dass sich Entscheidungen des Beklagten wie die hier im Streit stehende mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig wiederholen werden. Das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger in künftigen Fällen - wie bisher - Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Der im Eilverfahren erreichbare Rechtsschutz entspricht nicht dem Rechtsschutz, der im Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, denn erst dieser kann letztlich Rechtssicherheit herstellen. Hinzu kommt bei einem Angewiesensein auf Eilrechtsschutz die begrenzte Vorhersehbarkeit der Ergebnisse. Es ist dem Veranstalter einer Versammlung nicht zuzumuten, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Rechtsschutz stets nur vorläufig und mit Unsicherheit für die Behandlung künftiger Fälle erlangen zu können. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, - 1 BvR 461/03 - , a.a.O. , S. 86 f. 28 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die in Ziffer 5 des Bescheides vom 14. März 2005 enthaltende beschränkende Verfügung war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 29 Rechtsgrundlage dieser Verfügung ist § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG). Danach kann die zuständige Behörde - hier gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz i.V.m. § 1a Nr. 23 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagte - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den z.Zt. des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 30 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer beschränkenden Verfügung nach dieser Vorschrift lagen hier vor, denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger im Rahmen der angemeldeten Veranstaltungen beabsichtigten Filmvorführungen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdeten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Unversehrtheit der Rechtsordnung sowie der staatlichen Einrichtungen. 31 Vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (352). 32 Von einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist auszugehen, wenn der Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze bevorsteht. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. November 1995 - 23 B 3068/95 - m.w.N. 34 Hierbei muss die Gefahrenprognose auf "erkennbaren Umständen", also auf Tatsachen oder Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen hingegen nicht aus. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2002 - BvQ 9/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 983 f. 36 Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Angesichts des Inhalts der Verwaltungsvorgänge ist der Beklagte zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass unbeteiligte Dritte - hier insbesondere auch Kinder - bei Durchführung der angemeldeten Versammlungen faktisch gezwungen sein könnten, sich mit den vom Kläger zur Verdeutlichung seines tierschutzrechtlichen Anliegens vorgesehenen, zum Teil drastischen Filmbeiträgen auseinander zu setzen mit der Folge einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Filmvorführungen über eine etwa 1,40 Meter x 1,20 Meter große, auf einem Fahrzeug erhöht montierte Leinwand und damit weithin sichtbar erfolgen sollten. Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass das Fahrzeug während der Hauptgeschäftszeit zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr an exponierter Stelle - mittig in der als Einkaufs-/Fußgängerzone ausgestalteten C.------straße (Höhe Kaufhaus C & A) - platziert werden sollte, macht es für Passanten entgegen der Ansicht des Klägers zur Überzeugung der Kammer nahezu unmöglich, sich den gezeigten Filmsequenzen zu entziehen. Vor dem Hintergrund, dass es ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten im Nachgang zu vergleichbaren früheren Veranstaltungen des Klägers zu zahlreichen Beschwerden sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. einer Strafanzeige von Passanten gekommen ist, weil diese sich - insbesondere im Hinblick auf Kinder - gerade durch die Art und Weise der jeweiligen Filmvorführungen stark beeinträchtigt fühlten, lagen nach alledem genügend Erkenntnisse für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für die hier streitbefangene Veranstaltung vor. 37 Die dem Beklagten damit eröffnete und von ihm getroffene Ermessensentscheidung, die das Gericht nur mit den sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden Einschränkungen überprüfen kann, lässt weder im Abwägungsvorgang noch im gewonnenen Ergebnis Rechtsfehler erkennen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in Respekt vor dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 sowie der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht etwa für ein Verbot, sondern - als weniger einschneidende Maßnahme - für die Durchführung der Veranstaltung unter der hier streitigen Auflage entschieden und damit dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum Rechnung getragen hat. Entsprechend der in Ziffer 5 des Bescheides vom 14. März 2005 enthaltenen Ausführungen sollte damit ein Ausgleich zu dem Recht Dritter auf Schutz vor unfreiwilliger Konfrontation mit Filmbeiträgen des Klägers geschaffen werden. Diese Vorgehensweise entspricht dem in § 15 Abs. 1 VersG niedergelegten Ermessenszweck. 38 Vgl. insoweit: Dietel Gintzel Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 45 zu § 15 VersG. 39 Hinzu kommt, dass der Beklagte die Präsentation der Filmbeiträge nicht einmal gänzlich untersagt, sondern lediglich Einfluss auf deren Modalitäten genommen hat. Damit werden aber die Grundrechte des Klägers nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Vielmehr führte die vom Beklagten angeregte Verlegung der Filmvorführung in ein Zelt bzw. hinter eine Sichtschutzwand lediglich dazu, dass bei Durchführung der Versammlung sowohl die Grundrechte des Klägers als auch der Passanten des Veranstaltungsortes im Sinne praktischer Konkordanz verwirklicht werden konnten. 40 Bei Auflagen, die - wie hier - in das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Recht des Veranstalters eingreifen, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung selbst zu bestimmen, ist zu beachten, dass dieses Recht zwar die Befugnis beinhaltet, selbst festzulegen, was zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung gemacht werden soll und welcher Form der kommunikativen Einwirkung der Veranstalter sich bedienen will. 41 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, S. 2459 ff (2461). 42 Das Recht, über die Mittel der Kommunikation selbst zu bestimmen, findet aber seine Grenze in den Grundrechten anderer. Dazu gehört auch das Recht von Privatpersonen, nicht gegen ihren Willen unausweichlich mit visuellen und akustischen Botschaften in Form von Filmbeiträgen der hier in Rede stehenden Art konfrontiert zu werden. Weder das Recht der freien Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 noch die Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisten ein Recht darauf, dass Unbeteiligte der Botschaft der Versammlungsteilnehmer Gehör oder Aufmerksamkeit schenken. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92 ff. 44 Gefährdet die Durchführung der Versammlung - wie hier - andere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Versammlungsbehörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Dem Veranstalter selbst steht hingegen kein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig die kollidierenden Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenskollision rechtlich zu bewältigen ist. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Anliegen des Klägers, durch zum Teil drastische, schockierende und ekelerregende Filmbeiträge die Aufmerksamkeit der Passanten zu gewinnen und sich damit im Ergebnis wegen der Art und Weise der Präsentation nahezu zwangsweise ein Publikum im Hinblick auf den Veranstaltungszweck zu verschaffen, durch Erlass der hier streitigen beschränkenden Verfügung entgegengetreten ist. So konnten Dritte - hier insbesondere auch die zur Hauptgeschäftszeit üblicherweise vermehrt innerhalb einer Einkaufsstraße und teils ohne Begleitung Erwachsener anzutreffenden Kinder - bei entsprechender Abschirmung der Filmleinwand den Veranstaltungsort passieren, ohne unfreiwillig und vollkommen unvorbereitet mit den zum Teil drastischen Filmbeiträgen konfrontiert zu werden. Andererseits bestand für den Kläger nach wie vor die Möglichkeit, auch bei Beachtung der Auflage während der Veranstaltung die jeweiligen Passanten - etwa durch persönliche Ansprache oder mit Hilfe der ebenfalls als Kommunikationsmittel gewählten Transparente und Bilder - für das Versammlungsthema zu sensibilisieren, in einen Meinungsaustausch zu treten und diesen auch Zugang zu entsprechendem diskussionsfördernden Filmmaterial zu verschaffen. Von einer Vereitelung des Veranstaltungszwecks und einer Verdrängung der Veranstaltung in das Verborgene im Sinne eines unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffs kann daher nicht die Rede sein. 45 Ein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO läßt sich letztlich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich das Anbringen von Plakaten der Hannelore-Kohl-Stiftung zum Thema "Schutz im Straßenverkehr" ohne Einschränkung geduldet hat. Eine willkürliche Ungleichbehandlung kann darin schon allein deshalb nicht gesehen werden, weil die Wirkung von Filmvorführungen der hier in Rede stehenden Art angesichts der von ihnen ausgehenden wesentlich stärkeren visuellen und vor allem auch der zusätzlichen akustischen Reize gerade nicht mit der eines "stehenden Bildes" vergleichbar ist. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47