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Beschluss

12 L 28/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0130.12L28.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000.00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000.00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Auskünfte zu geben: Wie viele Aktien der S AG hält der Kreis T ? Entweder in eigener Hand oder über Tochtergesellschaften. Wie viele Aktien der S AG hat der Kreis T seit dem Januar 2006 verkauft? Zu welchem genauen Zeitpunkt wurden die Aktien verkauft? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochter- gesellschaft. Plant der Kreis T Aktien der S AG zu verkaufen? Entweder aus eigener Hand oder aus Hand einer Tochtergesellschaft? Gibt es entsprechende Kreistagsbeschlüsse? hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Beurteilung, ob für ein presse- rechtliches Auskunftsverlangen nach § 4 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) ein Anordnungsgrund besteht, folgt den allgemeinen Grundsätzen, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Eine Besonderheit für presserechtliche Auskunftsverlangen dahin gehend, dass aufgrund der Natur dieser Ansprüche stets von einem Anordnungsgrund auszugehen wäre, besteht nicht. Dabei ist nicht auf rein subjektive Eilbedürftigkeitskriterien und Aktualitätskriterien des die Auskunft Begehrenden abzustellen, vielmehr ist auch im Lichte der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes eine gewisse Objektivierung und Substantiierung bei den Darlegungen zum Anordnungsgrund dahin zu fordern, dass die Auskunft einen Fall großer Eilbedürftigkeit und eines erheblichen Öffentlichkeitsinteresses betrifft. Vgl. VG München, Beschluss vom 24. Mai 2005, -M 22 E 04.799-, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2005, 477-480. Diesen Maßstäben werden die Darlegungen des Antragstellers zum Anordnungs- grund nicht gerecht. Sein Vorbringen, bei einer Zeitung handele es sich nicht um ein geschichtswissenschaftliches Blatt, sondern um ein zeitaktuelles Papier, lässt einen Anordnungsgrund im o.g. Sinn nicht erkennen. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund auch unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache zu verneinen. Das Verfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nicht der endgültigen Befriedigung gestellter Ansprüche, sondern kann nur in einem summarischen Prüfungsverfahren vorläufige Regelungen treffen; die eigentliche Entscheidung bleibt dem Klageverfahren (Hauptsache) vorbehalten, das grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 13 ff. Würde dem Antrag stattgegeben, so wären die Inhalte der Auskünfte unwieder- bringlich in einer besonders qualifizierten Weise in der Welt, da es dem Antragsteller gerade um eine pressemäßige Verbreitung der verlangten Auskünfte geht. Das Hauptverfahren hätte damit praktisch keinen Sinn mehr, da es an der Bekanntgabe der Auskünfte faktisch nichts mehr ändern könnte. Diese Irreversibilität widerspricht der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO. Es ist auch kein Fall gegeben, in dem eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift. Eine solche Ausnahme wird dann als zulässig erachtet, wenn eine vorläufige Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 123 Rdnr. 14. Vorliegend ist vom Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen würden. Zudem kann auch bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Angesichts der Tatsache, dass der Kreis nach seinen Angaben keine Aktien mehr in eigener Hand besitzt, erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht ausgeschlossen, dass nicht der Kreis T sondern die Betriebs- und Beteiligungs- gesellschaft Kreis T mbH richtiger Adressat für das Auskunfts- begehren ist, so dass der Ausgang des Hauptverfahrens derzeit offen erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Unter dem Aspekt des vorläufigen Rechtsschutzes kommt eine Herabsetzung des Streitwertes nicht in Betracht, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit : Fassung 7/2004).