Beschluss
14 L 32/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung ist wirksam, wenn sie hinreichend unter Bezug auf den Einzelfall begründet wurde (§ 80 VwGO).
• Zur Veräußerung fortgenommener Tiere nach § 16a TierSchG kommt es allein auf die Person des vormaligen Halters an; ein zwischenzeitlicher Kaufvertrag Dritter verhindert die Veräußerung durch die Behörde nicht.
• Die Anordnung der Duldung der Veräußerung kann verhältnismäßig sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um künftig tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung und Duldung der Veräußerung fortgenommener Tiere zulässig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung ist wirksam, wenn sie hinreichend unter Bezug auf den Einzelfall begründet wurde (§ 80 VwGO). • Zur Veräußerung fortgenommener Tiere nach § 16a TierSchG kommt es allein auf die Person des vormaligen Halters an; ein zwischenzeitlicher Kaufvertrag Dritter verhindert die Veräußerung durch die Behörde nicht. • Die Anordnung der Duldung der Veräußerung kann verhältnismäßig sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um künftig tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Die Antragsteller waren bisherige Halter zweier Elefantenkühe (Indra, Rekka). Die zuständige Behörde nahm die Tiere fort und brachte sie anderweitig unter, nachdem die Antragsteller die Tiere nach Auffassung der Behörde entgegen § 2 TierSchG vernachlässigt hatten. Die Behörde verbot den Antragstellern mit bestandskräftigem Bescheid das Halten und Betreuen von Elefanten. Mit Verfügung ordnete die Behörde die Duldung der Veräußerung der Tiere an; die Antragsteller erhoben Widerspruch und Klage. Die Behörde ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung an. Die Antragsteller beriefen sich auf einen zwischenzeitlichen Kaufvertrag mit einem Dritten und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung und der Duldung der Veräußerung nach tierschutzrechtlichen Vorschriften. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist als Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zulässig; die angefochtene Klage hat keine aufschiebende Wirkung, weil sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Formelles Begründungserfordernis: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend begründet, weil die Behörde unter Bezug auf den Einzelfall dargelegt hat, warum das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert (§ 80 Abs.3 Satz1 VwGO). • Materielle Prüfung: In der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interessen der Antragsteller an Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung; voraussichtlich werden die Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht obsiegen. • Rechtsgrundlage für Fortnahme und Veräußerung: Nach § 16a TierSchG kann die Behörde Tiere fortnehmen und bei Nichterfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen und gegebenenfalls veräußern; die Voraussetzungen für Fortnahme und Veräußerung der Elefantenkühe sind nach summarischer Prüfung erfüllt. • Kein Erfolg durch Kaufvertrag Dritter: Ein zwischenzeitlicher Kaufvertrag mit einem Dritten hindert die Behörde nicht an der Veräußerung, weil die Vorschrift auf die Person des vormaligen Halters abstellt; eine Eigentumsübertragung nach § 929 BGB scheiterte an fehlender Übergabe nach Fortnahme, und ein Herausgabeanspruch nach § 931 BGB war nicht abtretbar. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Duldung der Veräußerung ist ermessensgerecht, geeignet und erforderlich, um künftig tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen; mildere Mittel sind nicht ersichtlich, da ein Verkauf in Regie der Behörde die Einhaltung der Anforderungen besser gewährleistet. • Rechtsverweisung: Ein Rückgriff auf polizeirechtliche Vorschriften verbietet sich grundsätzlich, ändert aber nichts an der Rechtsmäßigkeit der Verfügung, weil die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Duldung der Veräußerung der Elefanten sind rechtmäßig. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde festgesetzt. Begründend führt das Gericht an, dass die Voraussetzungen nach § 16a TierSchG für Fortnahme und Veräußerung sowie die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Duldung gegeben sind und dass ein zwischenzeitlicher Kaufvertrag eines Dritten die Befugnis der Behörde zur Veräußerung nicht hindert. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung die Interessen der Antragsteller, sodass die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist.