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Beschluss

14 L 984/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0205.14L984.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 14 K 2836/07 - die Veräußerung der im C. Zoo B. untergebrachten Elefantenkühe J. und S. zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch letztlich auf seine Rechte als vermeintlicher Eigentümer der Elefanten - und damit zumindest auch auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - stützt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisen fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, Rdnr. 6 zu § 40 VwGO. So liegt der Fall hier. Aufgrund der Fortnahmeanordnung gegenüber den Eheleuten L1. als Halter der beiden Zirkuselefanten vom 27. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die Elefantenkühe J. und S. auf der Grundlage des § 16 a Satz 1, 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) fortgenommen und im C. Zoo in B. anderweitig untergebracht. Durch diesen Verwaltungsakt und dessen Vollziehung hat die Antragsgegnerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein besonderes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, in dessen Rahmen sie sich bei der anschließenden tierschutzkonformen Unterbringung der Elefanten Dritter - hier des C. Zoos in B. - bedient. Indem der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Herausgabe der Elefanten durch die Antragsgegnerin begehrt, setzt dies die Beendigung der öffentlich-rechtlich begründeten Unterbringung der Elefanten durch die Antragsgegnerin voraus. Damit basiert der im Hauptsacheverfahren geltend Anspruch aber auf einem Sachverhalt, der dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dementsprechend ist auch der hier geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Veräußerung der Elefantenkühe zu qualifizieren, weil eine Veräußerung auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG - und damit einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift - untersagt werden soll. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund) und ihm nach dem Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der geltend gemachte materielle Anspruch zusteht, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch). Die Tatsachen, auf die der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stützt, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller mag zwar den danach erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, weil die Veräußerung der beiden Elefantenkühe durch die Antragsgegnerin unmittelbar bevor steht und damit die Vereitelung eines Rechts des Antragstellers droht, dessen dieser sich aufgrund eines mit den vormaligen Haltern der Elefanten, den Eheleuten C1. und I. L1. , am 21. November 2007 geschlossenen Kaufvertrag über die Elefanten berühmt. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller jedenfalls nicht zu. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn aus der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bezogen auf das Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten folgen. Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 123 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 123 VwGO. Diese Prüfung der Erfolgsaussichten des Antragstellers im Klageverfahren 14 K 2836/07 ergibt im vorliegenden Fall, dass dieser voraussichtlich nicht obsiegen wird. Maßgeblich hierfür ist, dass er keine Rechtsposition gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen kann, die einer Veräußerungsanordnung durch letztere derzeit entgegensteht. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, aufgrund eines mit den Eheleuten L1. geschlossenen Kaufvertrages seit dem 21. November 2007 aufgrund § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Eigentümer der beiden Elefantenkühe zu sein, weshalb ihm - sinngemäß - ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zustehe, der einer Veräußerung der Tiere durch die Antragsgegnerin nach der Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG entgegenstehe, wird dieses Vorbringen aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht durchgreifen. Maßgebend für diese Beurteilung sind die folgenden Erwägungen: Im Hauptsacheverfahren wird dem Antragsteller der dort geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht zustehen. Denn durch den mit den Eheleuten L1. als vormaligen Haltern der Elefanten am 21. November 2007 abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Antragsteller keine Rechtspositionen erlangt, aufgrund derer ihm gegen die Antragsgegnerin ein Herausgabeanspruch zusteht. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache - hier der Elefanten - ist es gemäß § 929 BGB erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Diese Voraussetzungen zu einer wirksamen Eigentumsübertragung konnten die Eheleute L1. hier schon deshalb gegenüber dem Antragsteller nicht erfüllen, weil sie nach der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der beiden Elefantenkühe nicht mehr in deren Besitz waren. Sofern - wie hier - ein Dritter im Besitz der Sache ist, kann zwar gemäß § 931 BGB die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe abtritt. Eine solche Abtretung war den Eheleuten L1. aber schon deshalb nicht möglich, weil ihnen nach der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Elefanten durch die Antragsgegnerin kein Herausgabeanspruch zusteht. Dem steht nämlich die Fortnahme der Tiere und fortdauernde Unterbringung durch die Antragsgegnerin entgegen. Nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltsstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende summarische Prüfung ergibt, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Veräußerung der Elefanten voraussichtlich erfüllt sind. Die Fortnahme der Elefanten ist erfolgt, weil die Eheleute L1. die Tiere ganz erheblich vernachlässigt hatten und dies bereits zu erheblichen Leiden der Elefantenkühe geführt hatte. Soweit die Eheleute L1. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fortnahmeverfügung vorgegangen sind, hat das erkennende Gericht ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 2. Juli 2007 - 14 L 518/07 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 - zurückgewiesen. In jenem Verfahren wurde festgestellt, dass die Wegnahme und Unterbringung der Elefanten durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG dauert die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten des Halters jedoch so lange fort, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es kommt für die Dauer der anderweitigen Unterbringung hier nicht darauf an, ob eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Elefanten durch den Antragsteller gewährleistet ist. Die zulässige Dauer der anderweitigen Unterbringung bemisst sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nämlich nicht danach, ob das Tier durch einen beliebigen Halter im Einklang mit § 2 TierSchG gehalten wird. Vielmehr kommt es auf die Bedingungen für die Haltung des Tieres in der Person desjenigen an, der das Tier bis zur Fortnahme gehalten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007, - 20 B 1321/07 -; im Ergebnis wohl auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 13. Juli 2006 - 25 CS 06.812, bei Juris. Diese Voraussetzung ist in den Personen der Eheleute L1. als vormaligen Haltern der Tiere insbesondere nach Erlass des bestandskräftigen Haltungs- und Betreuungsverbotes von Elefanten gegenüber diesen durch die Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2007 nicht erfüllt, so dass die anderweitige Unterbringung der Elefanten zunächst fortdauerte. Dies bedeutet aber, dass den Eheleuten L1. ein Anspruch auf Herausgabe der Tiere gegen die Antragsgegnerin nicht zustand, weil sie als vormalige Halter eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sicher stellen konnten. Zwar konnten die Eheleute L1. sich zur Erfüllung ihrer durch § 2 TierSchG auferlegten Pflichten Dritter bedienen. Davon kann hier aber im Falle des Verkaufs der Tiere an den Antragsteller keine Rede sein, weil diese sich in ihrer Stellung als Halter der Elefanten der Hilfe des Antragstellers nicht als Drittem bedienen, sondern durch den Abschluss des Kaufvertrages ihre Halterstellung völlig aufgegeben haben. Ein Wechsel in der Person des Halters lässt jedoch für den früheren Halter gerade die Voraussetzungen entfallen, unter denen er die Anforderungen nach § 2 TierSchG zu beachten hat und durch deren Erfüllung ein Anspruch auf Herausgabe - durch wen auch immer - begründet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 20 B 1321/07 -. Mit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere einher geht aber auch eine Beschränkung der Verfügungsmacht des Tierhalters. Er bleibt zwar trotz des durch die Tierschutzbehörde entzogenen Besitzes bis zu einer anderweitigen Anordnung der Behörde - etwa der Veräußerung oder Versteigerung - Eigentümer der Tiere. Aus der Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG folgt aber, dass der Halter nach Erlass einer Fortnahmeverfügung eben nicht mehr beliebig über die fortgenommenen Tiere verfügen kann, weil seine Rechte als Eigentümer durch die Begründung des tierschutzrechtlich bedingten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses seitens der Tierschutzbehörde überlagert werden. Dies hat zur Folge, dass der vormalige Halter im Falle des Verkaufs der Tiere Eigentum und Besitz nicht übertragen kann, bevor die öffentlich-rechtliche Unterbringung des Tieres durch die Tierschutzbehörde beendet worden ist. Denn nur durch die Beendigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und Wiederverschaffung des Besitzes an den Halter wird die Besitzverschaffung und damit der Vollzug eines Kaufvertrages gegenüber dem Erwerber ermöglicht. Damit stand den Eheleuten L1. aber ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin als Voraussetzung für die nach § 931 BGB erforderliche Abtretung derselben als Voraussetzung für die Eigentumsübertragung nicht zu. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Veräußerung der Elefanten durch die Antragsgegnerin dürften gegeben sein. Insoweit setzt die Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG voraus, dass die Behörde das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Es spricht aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren Überwiegendes dafür, dass dies hier der Fall ist. Die Eheleute L1. als Halter der Tiere können eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Elefanten nicht sicherstellen. Auch insoweit stellt die Vorschrift nicht auf irgendeinen Halter ab, sondern auf den Halter, dem das Tier weggenommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der "den Halter" und nicht etwa auf "einen" Halter anspricht. Es führt hier zu keiner anderen Beurteilung, dass die Antragsgegnerin den Eheleuten L1. keine Frist zu Herstellung der Anforderungen des § 2 TierSchG gesetzt hat. Denn nachdem sie ihnen mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2007 das Halten und Betreuen von Elefanten untersagt hat, ist auf absehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass diese Elefanten halten oder betreuen dürfen. In einem solchen Fall bedarf es zur Anordnung der Veräußerung einer vorherigen Fristsetzung an den Tierhalter nämlich nicht. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 18 zu § 16 a TierSchG; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, in: Natur und Recht (NuR) 2006, 441 ff, auch bei Juris. Ob eine anderweitige Unterbringung der Elefanten hier nicht möglich ist, ist nicht weiter zu prüfen, weil diese Tatbestandsvoraussetzung alternativ zur fehlenden Sicherstellung der § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen durch den Halter vorliegen kann. Nach alledem steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Veräußerung der Elefantenkühe J. und S. gegen den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nummer 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens mit 6.000,00 EUR ausreichend und angemessen festgesetzt und berücksichtigt das Interesse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren hinreichend.