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Beschluss

2 L 31/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0211.2L31.08.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der vom Antragsteller sinngemäß formulierte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 2 K 85/08 - gegen die Verfügung des Präsidenten des OLG I. vom 20. Dezember 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den Antrag sachlich zuständig. Nach § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis kraft Bundesrechts der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359); Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2533). Eine Streitigkeit, die - wie hier - die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG und damit einhergehende weitere Maßnahmen des Dienstherrn betrifft, ist eine solche aus dem Richterdienstverhältnis. Dass die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG auch bei den Dienstgerichten angefochten werden kann, und zwar entsprechend §§ 78 Nr. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 83 DRiG, §§ 37 Nr. 4, 59, 63 Abs. 3 LRiG, vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW 1977, 248 (248); Urteil vom 30. November 1984 - RiZ (R) 9/84 - , NJW 1985, 1084 (1084); Albers in: Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Kommentar zur ZPO, 64. Aufl. 2006, § 27 DRiG Rn. 5; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82 -, NJW 1984, 129 (129), schließt die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht aus. Dabei bedarf keiner Klärung, ob bzw. inwieweit die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Maßnahmen der hier in Frage stehenden Art auch prüfen dürfen, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Verneinend (zu § 26 Abs. 3 DRiG): BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2533); Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359 f.). Differenzierend (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern): OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874 (878). Zuständigkeitsbegründend wirkt sich im vorliegenden Falle jedenfalls aus, dass sich der Antragsteller gegen die von ihm angegriffenen Maßnahmen nicht nur mit dem Vortrag wendet, seine richterliche Unabhängigkeit sei verletzt, sondern er gleichzeitig auch andere Rechtsverletzungen bzw. Rechtsverstöße rügt. So macht er unter anderem Ermessensfehler und sich daraus ergebende Verstöße gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Einen Ermessensfehler erblickt er insbesondere in der „jährlich wiederkehrenden" bzw. „ständigen Auswahl" seiner Person. Ferner sieht er in der ständigen Verwendung bei zwei Amtsgerichten (auch) einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG i.V.m. § 85 LBG). Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme des Dienstherrn den Richter in anderen Rechten als der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Das Dienstgericht hat demgegenüber nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch - allgemein - rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist. Vgl. zu § 26 Abs. 3 DRiG: BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2532 f.), unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359 f.). Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; er ist nicht statthaft. Eine gerichtliche Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur ergehen, wenn die Vollziehung eines Verwaltungsakts im Streit steht und dieser Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist. Vgl. Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 130, vgl. dort ferner Rn. 50. Bei der Verfügung des Präsidenten des OLG I. vom 20. Dezember 2007, deren Aufhebung der Antragsteller im Verfahren 2 K 85/08 begehrt, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Als Verwaltungsakt ist lediglich die Verfügung vom 16. Dezember 2000 zu qualifizieren, mit der gemäß § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht N1. erfolgt ist. Von der Übertragung des weiteren Richteramtes gedanklich und rechtlich zu trennen ist hingegen die Bestimmung des Umfangs der Tätigkeit in dem angestammten und dem weiteren Richteramt. Zwar kann bei der Übertragung des weiteren Richteramtes gleichzeitig der Anteil der Zuweisung festgelegt werden, und in der Regel wird dies auch so geschehen. Es handelt sich aber dennoch um verschiedene Maßnahmen, und es ist nicht zwingend, dass sie zusammen erfolgen. Mit der Übertragung eines weiteren Richteramtes wird das „abstrakte Amt im funktionellen Sinne" bestimmt. Vgl. Schmidt-Räntsch, Kommentar zum DRiG, 5. Aufl. 1995, § 27 Rn. 6 (unter Verwendung einer eigenständigen Terminologie). Demgegenüber betrifft die Bestimmung des Tätigkeitsumfangs in dem weiteren Richteramt und dem angestammten Richteramt die quantitative Regelung des Kreises von richterlichen Geschäften, die der Richter bei den in Frage stehenden Gerichten wahrzunehmen hat. Diese Geschäftsbereiche, die durch die jährlichen Präsidiumsbeschlüsse „ausgefüllt" werden, betreffen das „konkrete Amt im funktionellen Sinne". Vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 27 Rn. 7. Anders als die Übertragung des weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG, das für den einzelnen Richter statusrechtlicher Natur ist, vgl. Kissel / Mayer, Kommentar zum GVG, 4. Aufl. 2005, § 22 Rn. 13, und deshalb als Verwaltungsakt einzustufen ist, ist die Bestimmung des jeweiligen Tätigkeitsumfangs in den beiden Richterämtern - jedenfalls grundsätzlich - kein Verwaltungsakt. Es handelt sich um einen Organisationsakt, dem die für das Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Außenwirkung fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auf das weitere Richteramt nicht mehr als die Hälfte der Arbeitskraft des Richters entfällt. In diesem Falle löst die Maßnahme bei dem Richter keine Rechtsbetroffenheit im Sinne der Verwaltungsaktsdefinition aus; insbesondere kommt sie nicht einer Versetzung gleich. Letzteres kann - mit Blick auf den Gesichtspunkt der Unabhängigkeit des Richters - erst angenommen werden, wenn dem weiteren Richteramt mehr als die Hälfte der Arbeitskraft des Richters zugewiesen wird. Vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW 1977, 248 (249); Urteil vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82 -, NJW 1984, 129 (130). Bei der vom Antragsteller in dem Verfahren 2 K 85/08 angegriffenen Verfügung vom 20. Dezember 2007 handelt es sich weder um die erstmalige noch um die erneute Zuweisung eines weiteren Richteramtes im Sinne von § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG, sondern lediglich um die Bestimmung der Aufteilung der Arbeitskraft des Antragstellers auf die ihm bereits früher zugewiesenen Richterämter bei den Amtsgerichten T. und N1. . Dies ergibt sich zum einen aus dem - eindeutigen - Wortlaut der Verfügung vom 20. Dezember 2007. Dort ist zunächst ausgeführt, dass „die Verwendung des Richters" für das Geschäftsjahr 2008 „bestimmt" werde. Anschließend werden jeweils „50 % der Arbeitskraft" den beiden in Frage stehenden Richterämtern zugeordnet. Ferner wird in der Verfügung auf die Rundverfügung „Übertragung mehrerer Richterämter" des Justizministers NRW vom 15. Juli 1964 (2010 - I B. 71) i. d. F. vom 24. Juli 1986 - veröffentlicht in „NRW Justiz-Online" - Bezug genommen. Diese Verwaltungsvorschrift verhält sich ebenfalls zu der Bestimmung, in welchem Umfang der Richter bei den einzelnen Gerichten verwendet wird; dagegen trifft sie keine Regelungen für die Übertragung des weiteren Richteramtes, sondern setzt eine solche Übertragung voraus („Ist ... ein weiteres Richteramt übertragen worden"...). Auch das rechtfertigt es, die Verfügung vom 20. Dezember 2007 in dem Sinne aufzufassen, dass dort nur der Tätigkeitsumfang geregelt wird, nicht hingegen (auch) die Amtsübertragung. Zudem bedurfte es einer (erneuten) Übertragung des weiteren Richteramtes bei dem AG N1. auch nicht. Denn die Übertragung war bereits mit Verfügung vom 16. Dezember 2000 erfolgt. Der Wortlaut dieser Verfügung lässt keinen Raum für eine gegenteilige Beurteilung; denn dort heißt es: „Zugleich übertrage ich Ihnen gemäß § 27 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GVG das weitere Amt eines Richters bei dem Amtsgericht N1. „. Schon damals waren im Übrigen die Übertragung des weiteren Richteramtes einerseits und die Bestimmung des Tätigkeitsumfangs bei den beiden Amtsgerichten andererseits klar unterscheidbar getrennt erfolgt. Der an den Antragsteller gerichtete Bescheid vom 16. Dezember 2000 hatte nur die Übertragung des weiteren Richteramtes zum Gegenstand, während die Bestimmung des Verwendungsumfangs anderweitig verfügt wurde. Diese Trennung wurde in der Folgezeit nicht aufgegeben, sondern beibehalten, nämlich dergestalt, dass für jedes Geschäftsjahr lediglich der Verwendungsumfang nach Maßgabe der Rundverfügung vom 15. Juli 1964 / 24. Juli 1986 neu bestimmt wurde. An der mangelnden Statthaftigkeit des Antrags ändert schließlich der Umstand nichts, dass der Antragsteller - entsprechend dem Wortlaut seiner im Verfahren 2 K 85/08 eingereichten Klageschrift - eine „Anfechtungsklage" gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2007 erhoben hat. Bei dieser Klage kann es sich mangels Verwaltungsaktsqualität der Verfügung der Sache nach nur um eine Leistungsklage handeln, die keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO auslöst und keine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglicht. Der weitere Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihm, dem Antragsteller, kein weiteres Richteramt bei dem Amtsgericht N1. wirksam übertragen worden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere ob er als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Denn der Antrag ist jedenfalls nicht begründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem Antragsteller ist bei dem Amtsgericht N1. ein weiteres Richteramt übertragen worden, und diese Übertragung ist (weiterhin) wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Übertragung des weiteren Richteramtes nicht erst bzw. erneut durch die Verfügung des Präsidenten des OLG I. vom 20. Dezember 2007 vorgenommen worden, sondern schon durch die Verfügung vom 16. Dezember 2000. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Verfügung vom 16. Dezember 2000, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VwVfG NRW sind weder vom Antragsteller dargelegt worden noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht in Höhe des hälftigen Regelstreitwertes gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.