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Beschluss

2 L 31/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 71 Abs.3 DRiG i.V.m. §126 Abs.1 BRRG). • Die erstmalige Übertragung eines weiteren Richteramtes ist ein statusrechtlicher Verwaltungsakt; die jährliche Festlegung des Verwendungsumfangs ist dagegen regelmäßig ein nichtverwaltungsaktiver Organisationsakt. • Eine Verfügung, die lediglich den Anteil der Arbeitskraft zwischen bereits übertragenen Richterämtern regelt, ist kein Verwaltungsakt und löst daher keine aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO aus. • Die Verwaltungsgerichte sind zur Prüfung von Rechtsverletzungen (z. B. Ermessensfehler, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlung) durch Maßnahmen des Dienstherrn zuständig; Dienstgerichte prüfen nur Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit. • Eine einmalige Übertragungsverfügung ohne Rechtsbehelfsbelehrung wird nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO unanfechtbar und damit bestandskräftig, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verwendung und Übertragung weiteren Richteramts: Verwaltungsaktstatus und Zuständigkeit • Für Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 71 Abs.3 DRiG i.V.m. §126 Abs.1 BRRG). • Die erstmalige Übertragung eines weiteren Richteramtes ist ein statusrechtlicher Verwaltungsakt; die jährliche Festlegung des Verwendungsumfangs ist dagegen regelmäßig ein nichtverwaltungsaktiver Organisationsakt. • Eine Verfügung, die lediglich den Anteil der Arbeitskraft zwischen bereits übertragenen Richterämtern regelt, ist kein Verwaltungsakt und löst daher keine aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO aus. • Die Verwaltungsgerichte sind zur Prüfung von Rechtsverletzungen (z. B. Ermessensfehler, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlung) durch Maßnahmen des Dienstherrn zuständig; Dienstgerichte prüfen nur Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit. • Eine einmalige Übertragungsverfügung ohne Rechtsbehelfsbelehrung wird nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO unanfechtbar und damit bestandskräftig, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Präsidenten des OLG I. vom 20.12.2007, mit der für das Geschäftsjahr 2008 die Verwendung des Richters auf zwei Amtsgerichte jeweils mit 50 % Arbeitskraft bestimmt wurde. Er hält diese Bestimmung für eine erneute Übertragung eines weiteren Richteramts und rügt hiergegen zahlreiche Rechtsverstöße, insbesondere Ermessensfehler, Verletzung der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die erstmalige Übertragung des weiteren Richteramts an Amtsgericht N1. erfolgte bereits durch Verfügung vom 16.12.2000. Der Antragsteller hat im Verfahren 2 K 85/08 eine Anfechtungs- bzw. Leistungsklage gegen die Verfügung vom 20.12.2007 erhoben. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und hilfsweise nach §123 VwGO festzustellen, dass ihm kein weiteres Richteramt wirksam übertragen worden sei. Das Verwaltungsgericht prüft Zuständigkeit, Aktqualität der Verfügung und die Bestandskraft der Übertragungsverfügung von 2000. • Zuständigkeit: Nach §71 Abs.3 DRiG i.V.m. §126 Abs.1 BRRG sind Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis zuständig; dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über die Übertragung eines weiteren Richteramtes (§27 Abs.2 DRiG, §22 Abs.2 GVG). • Abgrenzung Verwaltungsakt vs. Organisationsakt: Die erstmalige Übertragung eines weiteren Richteramts ist statusrechtlicher Natur und als Verwaltungsakt zu qualifizieren; die Bestimmung des quantitativen Tätigkeitsumfangs zwischen bereits übertragenen Ämtern ist hingegen regelmäßig ein Organisationsakt ohne die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung (§35 VwVfG analog), insbesondere wenn dem weiteren Amt nicht mehr als die Hälfte der Arbeitskraft zugewiesen wird. • Keine aufschiebende Wirkung/Unstatthaftigkeit nach §80 Abs.5 VwGO: Die Verfügung vom 20.12.2007 regelt nur den Verwendungsumfang und ist kein Verwaltungsakt; daher ist ein Antrag nach §80 Abs.5 VwGO nicht statthaft und die Klage hiergegen entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach §80 Abs.1 VwGO. • Anfechtungs- vs. Leistungsklage: Mangels Verwaltungsaktsqualität kommt die Klage gegen die Verwendung als Leistungsklage in Betracht, die keine aufschiebende Wirkung erzeugt. • Bestandskraft der Übertragung 2000: Die Verfügung vom 16.12.2000 übertrug das weitere Richteramt wirksam; da sie ohne Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablauf der Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO unanfechtbar geworden ist, besteht keine Grundlage für eine Feststellung ihrer Nichtwirksamkeit. • Anordnungsanspruch nach §123 VwGO nicht glaubhaft gemacht: Selbst hilfsweise ist kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Feststellung ersichtlich, da die Übertragung bereits wirksam besteht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwertfestsetzung erfolgte auf 2.500,00 EUR. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Das Gericht ist sachlich zuständig, der Antrag ist jedoch unstatthaft bzw. unbegründet, weil die Verfügung vom 20.12.2007 keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich den Verwendungsumfang regelt, während die Übertragung des weiteren Richteramts bereits wirksam mit Verfügung vom 16.12.2000 erfolgt ist und zwischenzeitlich bestandskräftig wurde. Eine aufschiebende Wirkung der Klage besteht nicht; die Hilfsanträge auf einstweilige Feststellung sind nicht begründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.