Beschluss
2 L 776/07
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Bewerbungen hat der Bewerber einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG.
• Die obere Schulaufsichtsbehörde ist nicht strikt verpflichtet, den von der erweiterten Schulkonferenz gewählten Bewerber zu ernennen; die Auswahl bleibt der nach dienstrechtlichen Vorgaben zu treffenden Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten.
• Gleichlautende dienstliche Beurteilungen haben bei unterschiedlichem statusrechtlichen Amt nicht dieselbe Wertigkeit; dem Inhaber des höherwertigen Amtes kommt in der Regel ein Qualifikationsvorsprung zu.
• Fehler im Auswahlverfahren, die berücksichtigungsfähig und potenziell kausal sind, können den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz des Bewerbungsverfahrens bei Verstoß gegen Bestenausleseprinzip • Bei konkurrierenden Bewerbungen hat der Bewerber einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG. • Die obere Schulaufsichtsbehörde ist nicht strikt verpflichtet, den von der erweiterten Schulkonferenz gewählten Bewerber zu ernennen; die Auswahl bleibt der nach dienstrechtlichen Vorgaben zu treffenden Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten. • Gleichlautende dienstliche Beurteilungen haben bei unterschiedlichem statusrechtlichen Amt nicht dieselbe Wertigkeit; dem Inhaber des höherwertigen Amtes kommt in der Regel ein Qualifikationsvorsprung zu. • Fehler im Auswahlverfahren, die berücksichtigungsfähig und potenziell kausal sind, können den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Der Kläger bewarb sich um die Stelle des Rektors an einer Realschule. Die erweiterte Schulkonferenz schlug einstimmig den Beigeladenen vor; Stadt als Schulträger stimmte zu. Die Bezirksregierung holte Personalratszustimmung ein und beabsichtigte, den Beigeladenen zu ernennen. Der Kläger ist statusrechtlich Inhaber eines höheren Amtes (Realschulkonrektor, A14) als der Beigeladene (Realschullehrer, A13) und beruft sich auf besseren Qualifikationsrang. Beide vorgelegten dienstlichen Beurteilungen lauten gleich („Leistungen übertreffen die Anforderungen“). Der Kläger beantragt einstweiligen Rechtsschutz, weil eine Ernennung des Beigeladenen sein Bewerbungsverfahrensrecht unwiederbringlich vereiteln würde. • Erlassvoraussetzungen: Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO sind erfüllt; bei Ernennung des Mitbewerbers wäre die Ernennung des Klägers endgültig ausgeschlossen. • Grundsatz: Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG gebieten Bestenauslese bei Stellenbesetzungen; Bewerber haben Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung. • Beurteilungsgewichtung: Dienstliche Beurteilungen aus einem höherwertigen statusrechtlichen Amt haben bei gleichlautendem Urteil regelmäßig höhere Gewichtung als aus niedrigerem Amt; daraus folgt ein sachlicher Qualifikationsvorsprung des Klägers. • Wahl der Schulkonferenz: Die Wahl der erweiterten Schulkonferenz ist ein Vorschlag nach § 61 SchulG und begründet keine zwingende Verpflichtung zur Ernennung; demokratische Legitimation und das Bestenausleseprinzip verhindern, dass ein Wahlergebnis ohne dienstrechtliche Prüfung den Vorrang erhält. • Fehlerfolgen: Die Bezirksregierung hat die unterschiedliche Wertigkeit der Beurteilungen erkannt, aber keinen konkreten Eignungsvorsprung des Beigeladenen dargelegt; daher besteht überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Ermessensfehler bei der beabsichtigten Ernennung. • Rechtliche Bewertung: § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG und der Vorrang des Dienstrechts verpflichten die Schulaufsichtsbehörde, die Auswahlentscheidung nach dienstrechtlichen Vorgaben zu treffen; eine Ernennung gegen dieses Prinzip ist rechtswidrig. Das Gericht erließ einstweilige Anordnung: Die Bezirksregierung wird untersagt, die Rektorenstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Ernennung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, weil der Kläger aufgrund seines höheren statusrechtlichen Amtes im Qualifikationsvergleich voraussichtlich besser zu bewerten ist und die Schulkonferenzwahl diesen dienstrechtlichen Prüfungsanspruch nicht ersetzen kann. Die Entscheidung sichert den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG; eine endgültige Ernennung des Beigeladenen würde diesen Anspruch vereiteln. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit den genannten Ausnahmen.